WD 3 - 3000 - 194/19 (13. August 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Nach § 839 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)1 haftet ein Beamter für Schäden, die er in Ausübung seines Amtes durch Verletzung seiner Amtspflicht einem Dritten vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt hat. Nach Art. 34 S. 1 Grundgesetz (GG)2 geht die Haftung auf den Staat über. Für entsprechende Klagen sind nach Art. 34 S. 3 GG die Zivilgerichte zuständig. Die Haftung des Staates greift nicht nur für Beamte, sondern für alle Personen, die in öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen stehen. Dies umfasst auch die Bundesminister, die nach § 1 Bundesministergesetz in einem öffentlich -rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund stehen. Art. 34 S. 2 GG sieht die Möglichkeit des Staates vor, in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Regress beim handelnden Amtswalter zu nehmen. Diese Möglichkeit bedarf aber eines entsprechenden Gesetzes oder einer vertraglichen Grundlage. Im Verhältnis zu Bundesbeamten hat der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung geschaffen (§ 75 Bundesbeamtengesetz). Das für Bundesminister einschlägige Bundesministergesetz sieht eine solche Rückgriffsmöglichkeit jedoch nicht vor. Für die strafrechtliche Verantwortung von Amtsträgern sind insbesondere die sogenannten Amtsdelikte nach dem Strafgesetzbuch3 relevant. Bei den Amtsdelikten wird zwischen den „echten“ und den „unechten“ Amtsdelikten unterschieden. Echte Amtsdelikte können nur von Amtsträgern begangen werden. Der Begriff ist gesetzlich in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB definiert und umfasst neben Beamten und Richtern auch Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen. Hierunter fallen, wie bereits erwähnt, auch die Bundesminister. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, in englischer Sprache abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/englisch _bgb/index.html. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in englischer Sprache abrufbar unter: http://www.gesetze-iminternet .de/englisch_gg/index.html. 3 Strafgesetzbuch, in englischer Sprache abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_stgb/index .html. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Haftung und strafrechtliche Verantwortung von Bundesministern und anderen Amtsträgern Kurzinformation Haftung und strafrechtliche Verantwortung von Bundesministern und anderen Amtsträgern Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Echte Amtsdelikte sind beispielsweise die Rechtsbeugung nach § 339 StGB, die mit Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und fünf Jahren bestraft wird und die Bestechlichkeit nach § 332 StGB, für die eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen ist. Unechte Amtsdelikte sind hingegen solche, die allgemein strafbar sind, aber bei Amtsträgern zu höheren Strafen führen. Dazu gehört beispielsweise die Nötigung nach § 240 StGB, die im Normalfall mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird. Wird die Nötigung von einem Amtsträger unter Missbrauch seiner Befugnisse begangen, so wird sie nach § 240 Abs. 4 Nr. 2 StGB mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. ***