© 2019 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 193/19 Verwendung unterschiedlicher Begriffe für Lebenspartnerschaften und Ehen im Personenstandsregister Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 193/19 Seite 2 Verwendung unterschiedlicher Begriffe für Lebenspartnerschaften und Ehen im Personenstandsregister Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 193/19 Abschluss der Arbeit: 10. September 2019 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 193/19 Seite 3 1. Einleitung Seit dem 1. Oktober 2017 ist die zivilrechtliche Eheschließung gleichgeschlechtlicher Paare möglich. Die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist seitdem nicht mehr zulässig.1 Paare, die in einer Lebenspartnerschaft leben, können diese nach § 20a Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)2 in eine Ehe umwandeln lassen. Eintragungen über Lebenspartnerschaften und Ehen werden im Personenstandsregister der Standesämter festgehalten. Das Personenstandsregister unterteilt sich dafür in das Eheregister nach den §§ 15 ff. Personenstandsgesetz (PstG)3 und das Lebenspartnerschaftsregister nach § 17 i.V.m. § 16 PStG. Da eine Neueingehung nicht mehr möglich ist, wird das Lebenspartnerschaftsregister nur noch über die bisher geschlossenen Lebenspartnerschaften fortgeführt. Für die Eintragungen zu Lebenspartnerschaften und Ehen verwendet das Personenstandsregister unterschiedliche Begriffe. Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründet haben, diese aber auflösen ließen, tragen im Personenstandsregister den Familienstand „Lebenspartnerschaft aufgehoben “.4 Bei Personen, deren – verschiedengeschlechtliche oder gleichgeschlechtliche – Ehe aufgelöst wurde, lautet die Eintragung hingegen „geschieden“. Dies gilt auch für Ehen, die aus einer umgewandelten Lebenspartnerschaft hervorgegangen sind. Personen, deren Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde, können hingegen auch nach der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe keine Änderung ihres Familienstandes in „geschieden“ erwirken. Die Verwendung unterschiedlicher Bezeichnungen führt dazu, dass bei aufgehobenen Lebenspartnerschaften eine Offenlegung der sexuellen Orientierung erfolgt, die bei der Ehe nach ihrer Einführung für gleichgeschlechtliche Paare nicht mehr geschieht. Die Ausarbeitung befasst sich mit der Frage, ob dies mit dem in Art. 3 GG normierten Gleichheitssatz vereinbar ist. 2. Vereinbarkeit mit Art. 3 GG 2.1. Art. 3 Abs. 3 GG Zunächst kommt ein Verstoß gegen die besonderen Diskriminierungsverbote nach Art. 3 Abs. 3 GG in Betracht, die eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse oder weiterer Merkmale untersagen. Es könnte sich um eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung handeln. Die sexuelle Orientierung ist in dem abschließend geltenden5 Katalog von Art. 3 Abs. 3 GG allerdings nicht aufgeführt. Auch kann die sexuelle Orientierung nicht unter das 1 Siehe hierzu Art. 1 Nr. 2 und Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen des gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787). 2 Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639). 3 Vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639). 4 Die Ausarbeitung beschränkt sich auftragsgemäß auf Ausführungen zu aufgehobenen Lebenspartnerschaften. 5 Langenfeld, in: Maunz/Dürig, GG, 86. EL Januar 2019, Art. 3 Abs. 3 Rn. 41 m.w.N. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 193/19 Seite 4 Kriterium „Geschlecht“ gefasst werden.6 Anknüpfungspunkt für den Personenstand hinsichtlich der Lebenspartnerschaft ist zudem ohnehin nicht das Geschlecht einer einzelnen Person, sondern die Geschlechterkombination einer Personenverbindung.7 Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 GG kann folglich nicht vorliegen. 2.2. Art. 3 Abs. 1 GG In Betracht kommt aber ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet es der allgemeine Gleichheitssatz, „wesentlich Gleiches“ ungleich zu behandeln.8 Eine Ungleichbehandlung kann allerdings durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt sein.9 Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.10 2.2.1. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem In der Verwendung unterschiedlicher Begriffe für aufgelöste Lebenspartnerschaften und Ehen im Personenstandsregister liegt eine Ungleichbehandlung dieser Gruppen. Mittelbar folgt daraus bei der Lebenspartnerschaft die Offenlegung der sexuellen Orientierung, was seit der Einführung der Ehe für gleichgeschlechtliche Partner bei der Ehe nicht mehr der Fall ist, da sich die Begrifflichkeiten bei gleichgeschlechtlichen und verschiedengeschlechtlichen Ehen nicht unterscheiden. Es müsste sich jedoch um eine Ungleichbehandlung von „wesentlich Gleichem“ handeln. Voraussetzung dafür ist die Vergleichbarkeit von Ehe und Lebenspartnerschaft. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Urteilen die Vergleichbarkeit der Rechtsinstitute bestätigt. Dies betrifft etwa das Ehegattensplitting,11 die Erbschaft- und Schenkungsteuer12 und die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes.13 Die Vergleichbarkeit bezog sich bei diesen Entscheidungen allerdings auf finanzielle Aspekte. 6 Baer/Markard, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 459; Langenfeld, in: Maunz/Dürig, GG, 86. EL Januar 2019, Art. 3 Abs. 3 Rn. 42. 7 Vgl. BVerfGE 105, 313 (351 f.). 8 Vgl. schon BVerfGE 1, 14 (52). 9 BVerfGE 100, 138 (174). 10 BVerfGE 55, 72 (88); 22, 387 (415); 52, 277 (280); Kischel, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), BeckOK GG, 41. Edition Stand: 15. Mai 2019, Art. 3 Rn. 28. 11 BVerfGE 133, 377. 12 BVerfGE 126, 400. 13 BVerfGE 124, 199. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 193/19 Seite 5 Ob die Vergleichbarkeit in Bezug auf Registereinträge im Personenstandsregister besteht, ist hingegen fraglich. Zweck des Personenstandsregisters ist es, die Sach- und Rechtslage bezüglich des Personenstandes festzuhalten und wiederzugeben. Die Einträge und Beurkundungen des Personenregisters haben dafür Beweiskraft (§ 54 PStG). Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 PStG ist der Personenstand „die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens“. Bestandteil des Personenstandes sind daher auch die familienrechtlichen Rechtsbeziehungen, die eine Person eingegangen ist. Zur Abbildung der Sach- und Rechtslage ist gerade die Unterscheidung zwischen diesen Rechtsbeziehungen erforderlich. Die Lebenspartnerschaft und die Ehe werden zivilrechtlich in unterschiedlichen Gesetzen geregelt14 und haben teilweise noch immer unterschiedliche Rechtsfolgen, etwa in Bezug auf die Adoption.15 Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich grundsätzlich um verschiedene Rechtsinstitute mit unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Schutzrichtung.16 Während die Ehe dem Schutz durch Art. 6 Abs. 1 GG untersteht, wird die Lebenspartnerschaft nur durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG geschützt.17 Es dürfte daher in Bezug auf Einträge im Personenstandsregister an einer Vergleichbarkeit von Lebenspartnerschaft und Ehe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG fehlen. Nimmt man dennoch eine Vergleichbarkeit an, so stellt sich die Frage nach der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung. 2.3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Für die Frage der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung kommt es darauf an, ob zwischen den Vergleichsgruppen Unterschiede solcher Art bestehen, dass eine Ungleichbehandlung zulässig ist. Dazu ist zunächst nur erforderlich, dass die Ungleichbehandlung auf sachgerechten Erwägungen beruht.18 Strengere Anforderungen gelten allerdings, wenn die Ungleichbehandlung auf personenbezogenen Merkmalen beruht, die sich den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten personenbezogenen Merkmalen annähern, und dadurch die Gefahr einer Diskriminierung einer Minderheit besteht.19 Ein strenger Maßstab für die Rechtfertigung gilt daher für Ungleichbehandlungen, die an die sexuelle Orientierung anknüpfen.20 Dies ist in Bezug auf die hier betrachtete Ungleichbehandlung fraglich: Bis zum Stichtag der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe erfolgte sowohl durch die Eingehung (bzw. spätere Aufhebung) 14 Die Ehe ist in den §§ 1303 ff. BGB geregelt, die Lebenspartnerschaft hauptsächlich im LPartG. 15 Die gemeinsame Adoption eines Kindes ist nach § 1741 Abs. 2 BGB nur Ehepaaren erlaubt. 16 BVerfGE 105, 313. 17 Vgl. BVerfGE 105, 313 (345 f.). 18 BVerfGE 74, 182 (200). 19 Vgl. BVerfGE 88, 87 (96). 20 Vgl. BVerfGE 124, 199 (219 f.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 193/19 Seite 6 der Lebenspartnerschaft als auch durch die Eingehung der Ehe die Offenlegung der sexuellen Identität, da die Ehe nur verschiedengeschlechtlichen, die Lebenspartnerschaft nur gleichgeschlechtlichen Paaren offenstand. Zwar erfolgte bereits zu dieser Zeit eine unterschiedliche Bezeichnung des Personenstandes. Für eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist aber eine Benachteiligung erforderlich .21 Durch die gleichen Auswirkungen hinsichtlich der Offenlegung der sexuellen Orientierung erfolgte aus der unterschiedliche Bezeichnung keine für Art. 3 Abs. 1 GG relevante Beschwer der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe. Eine gleichheitsrelevante Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung lag somit vor dem Stichtag nicht vor. Seit dem Stichtag der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe ist nicht mehr anhand des Registereintrags zu erkennen, ob eine Ehe gleichgeschlechtlich oder verschiedengeschlechtlich ist. Die Offenlegung der sexuellen Orientierung erfolgt somit seither nur noch bei der Lebenspartnerschaft. Da aber seitdem sowohl die Regelungen über die Lebenspartnerschaft als auch die Regelungen über die Ehe Anwendung auf gleichgeschlechtliche Paare finden, liegt auch nach dem Stichtag keine Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung vor. Die seit dem Stichtag bestehende Ungleichbehandlung der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe beruht vielmehr allein auf der Änderung der Rechtslage in Bezug auf die Zulässigkeit der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. Da die Ungleichbehandlung somit nicht auf der sexuellen Orientierung beruht, ist an ihre Prüfung kein besonders strenger Maßstab anzulegen. In solchen Fällen beschränkt sich die Prüfung der Verhältnismäßigkeit auf das sogenannte Willkürverbot.22 Danach müssen nur sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung bestehen.23 Wie oben bereits ausgeführt, ist der Zweck des Personenstandsregisters, die Sach- und Rechtslage in Bezug auf den Personenstand festzuhalten und wiederzugeben. Die Eintragungen des Personenstandsregisters enthalten Angaben, „die nach den Regeln des materiellen Familienrechts grundlegende Bedeutung für die persönliche Rechtsstellung besitzen“.24 Wie bereits festgestellt, ist zur Abbildung der Sach- und Rechtslage gerade die Unterscheidung zwischen den möglichen familienrechtlichen Rechtsbeziehungen erforderlich. Die Eintragung erfordert daher die Verwendung der jeweiligen familienrechtlich vorgegebenen Begriffe. Dies betrifft auch die Auflösung der familienrechtlichen Rechtsinstitute, die bei der Ehe „Scheidung“ heißt (vgl. § 1564 BGB), bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft „Aufhebung“ (vgl. § 15 LPartG).25 Es liegen somit sachliche Gründe für die Verwendung unterschiedlicher Begriffe für aufgelöste Lebenspartnerschaften und Ehen im Personenstandsregister vor. 21 Nußberger, in: Sachs (Hrsg.), GG, 8. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 84 m.w.N. 22 Siehe zum Willkürverbot Kirchhof, in: Maunz/Dürig, GG, 86. EL Januar 2019, Art. 3 Abs. 1 Rn. 264 ff.; Nußberger, in: Sachs (Hrsg.), GG, 8. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 8 ff., 25 ff. 23 Kirchhof, in: Maunz/Dürig, GG, 86. EL Januar 2019, Art. 3 Abs. 1 Rn. 265. 24 BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016, XII ZB 52/15, juris Rn. 15. 25 Der Begriff „Aufhebung“ existiert zwar auch bei der Ehe, bezeichnet dort aber die Auflösung in abschließend bestimmten Fällen, wie etwa bei einer Eheschließung trotz Eheverbots oder aufgrund von arglistiger Täuschung, §§ 1313 ff. BGB. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 193/19 Seite 7 Fraglich ist, ob dies auch für die daraus folgende Offenlegung der sexuellen Orientierung bei der Lebenspartnerschaft gilt, oder ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, für die Betroffenen eine Möglichkeit zu eröffnen, diese Offenlegung zu unterbinden. Die Beseitigung der Offenlegung der sexuellen Orientierung ist für die Partner einer Lebenspartnerschaft durch die Umwandlung in eine Ehe möglich. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dagegen entschieden, alle jemals geschlossenen eingetragenen Lebenspartnerschaften durch Gesetz in Ehen umzuwandeln.26 Lebenspartnerschaften können gemäß § 20a Abs. 1 S. 1 LPartG nur durch eine entsprechende Erklärung beider Partner vor dem Standesbeamten umgewandelt werden. Das Bestehen der Lebenspartnerschaft muss gemäß § 17a Abs. 1 PStG nachgewiesen werden. Die Lebenspartnerschaft wird nach der Umwandlung gemäß § 20a Abs. 1 S. 3 LPartG als Ehe „fortgeführt “. Die Rechtswirkungen der Ehe finden allerdings rückwirkend ab dem Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft Anwendung, § 20a Abs. 5 LPartG. Die Umwandlung in eine Ehe setzt somit voraus, dass die Lebenspartnerschaft noch besteht. Diese Beschränkung wäre nur zu beanstanden, wenn eine verfassungsrechtliche Pflicht bestünde, die Umwandlung auch für bereits aufgehobene Lebenspartnerschaften zu ermöglichen. Bei einer solchen Regelung würde es sich um ein rückwirkendes Gesetz handeln, da sie auf bereits abgeschlossene Lebenssachverhalte Anwendung fände. Im Regelfall sind Gesetze bzw. Gesetzesänderungen allerdings in die Zukunft gerichtet. Eine Rückwirkung ist bei begünstigenden bzw. nicht belastenden Gesetzen zwar verfassungsrechtlich unproblematisch möglich,27 aber grundsätzlich nicht vorgeschrieben . Der Gesetzgeber kann zu einer rückwirkenden Gesetzesänderung verpflichtet sein, wenn die bisherige Rechtslage vom Bundesverfassungsgericht als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt wurde.28 Dies war etwa bei der Ungleichbehandlung zwischen der Lebenspartnerschaft und der Ehe in Bezug auf das Ehegattensplitting der Fall.29 Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung dem Gesetzgeber aufgegeben, die Ungleichbehandlung rückwirkend ab dem Stichtag der Einführung der Lebenspartnerschaft zu beseitigen.30 Eine entsprechende Entscheidung liegt in Bezug auf die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe aber nicht vor. Der Gesetzgeber ist daher nicht verpflichtet, eine rückwirkende Umwandlung bereits aufgehobener Lebenspartnerschaften sowie einen entsprechenden Registereintrag zu ermöglichen. Die Ungleichbehandlung von aufgelösten Lebenspartnerschaften und Ehen im Personenstandsregister beruht somit auf sachlichen Gründen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dürfte damit ausscheiden. *** 26 Vgl. BT-Drs. 19/4670, S. 19. 27 Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, 86. EL Januar 2019, Art. 20 VII Rn. 75. 28 Vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 56. EL Februar 2019, § 78 Rn. 71a; Karpenstein, in: Walter/Grünewald (Hrsg.), BeckOK BVerfGG, 7. Edition Stand: 1. Juni 2019, § 78 Rn. 44. 29 BVerfGE 133, 377. 30 BVerfGE 133, 377 (423 f.).