WD 3 - 3000 - 192/20 (13. August 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wurde, ob eine Verlegung des Wohnsitzes eines Abgeordneten in ein anderes EU-Land während einer Wahlperiode Auswirkungen auf das Bundestagsmandat hat. Weiterhin wurde gefragt , ob Bewerber für ein Bundestagsmandat ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben müssen , um als Wahlkreisbewerber und/oder auf einer Landesliste kandidieren zu können. Die Verlegung des Wohnsitzes während der Wahlperiode in ein anderes EU-Land führt nicht zum Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag. Gründe für den Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag sind nach § 46 Abs. 1 S. 1 Bundeswahlgesetz (BWahlG) die Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft (Nr. 1), die Neufeststellung des Wahlergebnisses (Nr. 2), der Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit (Nr. 3), ein Verzicht (Nr. 4) oder die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (Nr. 5). Wahlbewerber können für den Bundestag kandidieren, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder durch Richterspruch die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, § 15 BWahlG. Die Sesshaftigkeit im Wahlgebiet ist keine Wählbarkeitsvoraussetzung. Wahlkreisbewerber brauchen nicht im betreffenden Wahlkreis, Landeslistenbewerber nicht im betreffenden Land wohnhaft zu sein (Strelen in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 10. Auflage 2017, § 15 Rn. 2). *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Wohnsitzregelungen für Abgeordnete und Wahlbewerber