WD 3 - 3000 - 192/19 (1. August 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird nach dem Wählbarkeitsalter bei Wahlen zum Deutschen Bundestag. Die Altersvoraussetzungen, um bei Wahlen für den Deutschen Bundestag kandidieren zu können (passives Wahlrecht), finden sich in Art. 38 Abs. 2 2. HS Grundgesetz (GG)1. Danach ist „wählbar, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt“. Näheres bestimmt ein Bundesgesetz (Art. 38 Abs. 3 GG). Das Bundeswahlgesetz2 legt in § 15 Abs. 1 Nr. 2 fest, dass wählbar ist, wer am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. *** 1 Grundgesetz, in englischer Fassung abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_gg/index.html. 2 Bundeswahlgesetz, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/index.html. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Wählbarkeitsalter