© 2017 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 192/17 Fristen bei vorgezogenen Neuwahlen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 192/17 Seite 2 Fristen bei vorgezogenen Neuwahlen Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 192/17 Abschluss der Arbeit: 12. Oktober 2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 192/17 Seite 3 1. Fragestellung Gefragt wird nach Fristen für die Parteien im Falle einer Auflösung des 19. Bundestages und vorgezogener Neuwahlen. Insbesondere wird nach den Fristen für die Bestimmung der Kandidaten und der Einreichung der Listen beim Kreis- bzw. Landeswahlleiter gefragt. Im Folgenden wird auf die Rechtslage nach dem Bundeswahlrecht eingegangen. Ausgeklammert werden solche Fristen, die sich ggf. aus dem Binnenrecht der einzelnen Parteien ergeben. 2. Fristen bei vorgezogenen Neuwahlen Art. 39 Abs. 1 S. 4 Grundgesetz sieht vor, dass „… im Falle einer Auflösung des Bundestages die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen stattfindet.“ Die vom Bundeswahlgesetz für die Wahlvorbereitung vorgesehenen Fristen (§§ 16 ff. BWahlG) können in diesem Fall nicht eingehalten werden. Daher ermächtigt § 52 Abs. 3 Bundeswahlgesetz das Bundesministerium des Innern (BMI) „… im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.“ Bei der vorzeitigen Auflösung des 15. Bundestages hat das BMI für die Wahl zum 16. Bundestag am 18. September 2005 die „Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Bundestag“ vom 21. Juli 2005 (BGBl. I S. 2179) mit folgenden Fristen erlassen: – Anzeige der Wahlteilnahme von Parteien, die nicht im Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, gemäß § 18 Abs. 2 BWahlG bis zum 47. Tag vor der Wahl, – Feststellung der teilnahmeberechtigten Parteien durch den Bundeswahlausschuss gemäß § 18 Abs. 4 BWahlG bis zum 37. Tag vor der Wahl, – Einreichung der Kreiswahlvorschläge und Landeslisten beim Kreiswahlleiter bzw. Landeswahlleiter gemäß § 19 BWahlG bis zum 34. Tag vor der Wahl, – Entscheidung des Kreiswahlausschusses bzw. Landeswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge bzw. Landeslisten gemäß §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 BWahlG am 30. Tag vor der Wahl. Da diese Verordnung sich einzig auf die Bundestagswahl 2005 bezog, wurde sie durch Art. 7 des 2. Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 3. Juli 2016 aufgehoben.1 Das BMI müsste im Falle einer Auflösung des 19. Bundestages und vorgezogener Neuwahlen durch Rechtsverordnung neue Fristen festlegen. *** 1 Hahlen in, Schreiber (Hrsg.), Kommentar Bundeswahlgesetz, 10. Auflage 2017, § 52 Rn. 6.