© 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 191/18 Online-Wahlen und Abstimmungen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 191/18 Seite 2 Online-Wahlen und Abstimmungen Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 191/18 Abschluss der Arbeit: 22. Juni 2018 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 191/18 Seite 3 1. Kriterien für Online-Wahlen Bei Online-Wahlen kann der Bürger über ein elektronisches Eingabegerät seine Stimme per Internet an eine öffentliche Wahlstelle leiten. Das Eingabegerät muss internetfähig, nicht aber ortsgebunden sein (PC, Tablet, Smartphone, etc.). Hiervon zu unterscheiden sind Wahlcomputer, die im Wahllokal eine elektronische Stimmabgabe und -zählung ermöglichen. In Europa bietet nur Estland es landesweit an, alternativ zur Wahl in Papierform auch online abzustimmen. Frankreich hat in der Vergangenheit Online-Wahlen für seine Auslandsbürger angeboten. Wegen der Gefahr von Hacker-Angriffen gab es diese Option bei der Parlamentswahl 2017 nicht mehr. In Deutschland sind derzeit keine Online-Wahlen vorgesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat 2009 in seinem Wahlcomputer-Urteil die Möglichkeit von Online-Wahlen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Gleichwohl fordert das Gericht, dass der Bürger die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Auszählung zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüfen kann. Bei der elektronischen Datenverarbeitung ist dies problematisch. Die Wissenschaft diskutiert die Möglichkeit einer Verifizierungssoftware, mit der der Bürger den Effekt seiner Stimme auf das Wahlergebnis selbstständig und sofort kontrollieren könnte. Insoweit könnte der Bürger besser dastehen als bei der Briefwahl. 2. Online-Stimmabgabe durch alle oder einzelne Abgeordnete Die elektronische Auszählung von Stimmen von physisch anwesenden Abgeordneten ist vielfach üblich. Hingegen gibt es wohl in keinem Parlament die Möglichkeit, dass abwesende Abgeordnete über Anträge online abstimmen. Die vorgenannten Grundsätze der Öffentlichkeit und Nachprüfbarkeit würden auch für Online-Beschlüsse des Bundestags gelten. 3. Digitale Befragungen der Bürger Parlamente weltweit nutzen die Möglichkeit von Online-Umfragen, um sich ein Bild von der Meinung der Bürger zu machen, z. B. hinsichtlich eines Gesetzentwurfs. In Deutschland haben von dieser Möglichkeit einzelne Landtage Gebrauch gemacht, z. B. im Jahr 2017 die Enquete-Kommission „Zukunft der ländlichen Regionen vor dem Hintergrund des demografischen Wandels“ des Landtags Brandenburg. ***