Zusammenstellung der Modelle der studentischen Selbstverwaltung und Mitbestimmung in Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich, Schweiz, Schweden, Finnland, Dänemark, Spanien, Polen, den USA sowie in Kanada - Ausarbeitung - © 2006 Deutscher Bundestag WD 3 - 191/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zusammenstellung der Modelle der studentischen Selbstverwaltung und Mitbestimmung in Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich, Schweiz, Schweden, Finnland und Dänemark, Spanien, Polen, den USA sowie in Kanada Ausarbeitung WD 3 - 191/06 Abschluss der Arbeit: 30. Juni 2006 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. Inhalt 1. Einleitung 4 2. Bundesrepublik Deutschland 4 2.1. Gesetzliche Grundlagen 4 2.2. Studentische Mitwirkung in den Organen der universitären Selbstverwaltung 5 2.3. Verfasste Studierendenschaft 5 3. Republik Frankreich 7 3.1. Gesetzliche Grundlagen 7 3.2. Studentische Mitwirkung in den Organen der universitären Selbstverwaltung 7 3.3. Studentenvereinigungen 7 4. Großbritannien 8 4.1. Gesetzliche Grundlagen 8 4.2. Studentische Mitbestimmung und Universitätsorganisation 8 4.3. Studentenvereinigungen 9 5. Republik Österreich 9 5.1. Gesetzliche Grundlagen 9 5.2. Studentische Mitbestimmung und Universitätsorganisation 10 5.3. Studentenvereinigungen 10 6. Schweizerische Eidgenossenschaft 11 7. Königreich Schweden 12 8. Finnland 13 9. Königreich Dänemark 13 10. Königreich Spanien 14 11. Vereinigte Staaten / Kanada 14 - 4 - 1. Einleitung Die studentische Mitbestimmung über universitäre Belange kann auf unterschiedlichen Ebenen stattfinden. Eine Form der Mitbestimmung ist die Beteiligung von Studentenvertretern in universitären Entscheidungsgremien. Daneben besteht für Studenten die Möglichkeit, sich in unterschiedlich strukturierten Vereinigungen zusammenzuschließen , die die Vertretung der studentischen Interessen gegenüber der Universität und anderen Institutionen wahrnehmen. Die folgende Ausarbeitung zeigt die verschiedenen Modelle studentischer Selbstverwaltung und Mitbestimmung in den genannten Staaten auf; die Angaben zu Polen werden umgehend nachgereicht. 2. Bundesrepublik Deutschland In der Bundesrepublik Deutschland zeichnet sich die studentische Selbstverwaltung und Mitbestimmung dadurch aus, dass die Organisation einer Hochschule je nach Bundesland und Hochschule variieren kann: Die Bundesländer haben unter Berücksichtigung der Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes des Bundes eigene Hochschulgesetze erlassen , nach denen sich die Organisation einer Hochschule bestimmt. Darüber hinaus haben die Hochschulen das Recht, die Einzelheiten ihrer Selbstverwaltung in eigener Zuständigkeit zu regeln. Das zweite kennzeichnende Element der studentischen Selbstverwaltung und Mitbestimmung in Deutschland ist die in nahezu allen Bundesländern vorgesehene zweifache Repräsentation der Studierenden. Diese erfolgt im Rahmen der universitären Selbstverwaltung und der Studierendenschaft. 2.1. Gesetzliche Grundlagen Maßgebliche Rechtsvorschriften für die studentische Mitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland sind insbesondere das Hochschulrahmengesetz des Bundes und die Hochschulgesetze der Bundesländer. Darüber hinaus hat jede Hochschule als sich selbst verwaltende Körperschaft des öffentlichen Rechts die Möglichkeit, eigene Vorschriften zur Universitätsorganisation zu erlassen (vgl. z. B. § 2 Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz ). - 5 - 2.2. Studentische Mitwirkung in den Organen der universitären Selbstverwaltung Nach dem Berliner Hochschulgesetz sind die zentralen Organe einer Hochschule der Präsident oder Rektor, der Akademische Senat und das Konzil. Sowohl im Akademischen Senat als auch im Konzil ist die Beteiligung von Studenten vorgesehen (§§ 60 und 62 Berliner Hochschulgesetz). Als organisatorische Grundeinheiten einer Hochschule fungieren die Fachbereiche (§§ 69 ff. Berliner Hochschulgesetz), deren Organe der Fachbereichsrat und der Dekan sind. Dem Fachbereichsrat gehören ebenfalls studentische Mitglieder an. 2.3. Verfasste Studierendenschaft1 Die Mehrzahl der Hochschulgesetze der Länder sieht neben der studentischen Mitwirkung in Gremien der universitären Selbstverwaltung auch die Repräsentationsform der so genannten verfassten Studierendenschaft vor.2 Die verfasste Studierendenschaft wird in der Regel von allen immatrikulierten Studenten gebildet (Pflichtmitgliedschaft), verwaltet sich als Teilkörperschaft selbst und gibt sich eine Satzung, vgl. z. B. §§ 18 Abs. 1 und 19 Abs. 2 Berliner Hochschulgesetz: „Die immatrikulierten Studenten und Studentinnen einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.“ „Die Studentenschaft gibt sich eine Satzung…“ 1 Überblick über die Studierendenschaft in den einzelnen Bundesländern in: Ludwig Gieseke, Die verfasste Studentenschaft, Ein nicht mehr zeitgemäßes Organisationsmodell von 1920, Baden-Baden 2001, S. 37 ff. 2 Nur Baden-Württemberg und Bayern kennen keine verfassten Studierendenschaften. In Baden- Württemberg ist zwar ein Allgemeiner Studierendenausschuss vorgesehen, der aber in die universitäre Selbstverwaltung integriert und kein Organ einer Studierendenschaft ist (§ 95 Universitätsgesetz Baden-Württemberg). In Bayerischen Hochschulen wird ein studentischer Konvent gebildet, der aus den in den Senat und die Versammlung gewählten Studierenden und vier Fachbereichsvertretern besteht . Der studentische Konvent wählt aus seiner Mitte einen Sprecherrat. Außerdem gibt es Fachschaftsvertretungen und Fachbereichssprecher (Art. 68 Bayer. Hochschulgesetz). - 6 - Ähnliche Regelungen finden sich in § 45 Bremer Hochschulgesetz, § 131 Hamburger Hochschulgesetz, §§ 98 und 99 Hessisches Hochschulgesetz, § 44 Niedersächsisches Hochschulgesetz, §§ 72 und 73 Nordrhein-Westfälisches Hochschulgesetz, § 106 Rheinland-Pfälzisches Hochschulgesetz, § 88 Saarländisches Universitätsgesetz, § 28 Schleswig-Holsteinisches Hochschulgesetz, § 62 Brandenburgisches Hochschulgesetz, §§ 74 und 76 Hochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern, §§ 74 und 75 Sächsisches Hochschulgesetz sowie in § 73 Thüringisches Hochschulgesetz. Eine von dieser Pflichtmitgliedschaft abweichende Regelung besteht in § 74 Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt: „Studierende können ihren Austritt aus der Studentenschaft frühestens nach Ablauf eines Jahres erklären. Ein Wiedereintritt ist möglich. Der Austritt aus der Studentenschaft und der Wiedereintritt sind schriftlich mit der Rückmeldung zu erklären.“ Die Aufgaben der Studierendenschaft sind ebenfalls in den Hochschulgesetzen der Länder geregelt. Es werden insbesondere genannt: - Mitwirkung bei der sozialen und wirtschaftlichen Selbsthilfe der Studierenden, - Meinungsbildung, - Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule, - Wahrnehmung der Belange der Mitglieder, - Integrationsförderung, - Sportförderung, - Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen, - Erreichung der Ziele des Studiums, - Maßnahmen zur Ermöglichung einer kostengünstigen Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. - 7 - Als Teilkörperschaft einer Hochschule handelt die Studierendenschaft durch ihre Organe . In der Regel sind als Organe der Studierendenschaft ein Studentenparlament und ein Allgemeiner Studentenausschuss vorgesehen.3 Hinzu kommen in einigen Ländern eine Studentische Vollversammlung (Berlin), ein Ältestenrat (Hessen und Saarland), Fachschaftsorgane (Niedersachsen) oder ein Rechnungsprüfungsausschuss (Hessen). 3. Republik Frankreich 3.1. Gesetzliche Grundlagen Die studentische Beteiligung an der universitären Selbstverwaltung ist vornehmlich im Bildungsgesetz geregelt (Code de l’Education)4. Daneben geben sich die einzelnen Universitäten eigene Satzungen. 3.2. Studentische Mitwirkung in den Organen der universitären Selbstverwaltung Die vier wichtigsten Organe der französischen Universitäten sind der Universitätspräsident (le Président), der Verwaltungsrat (le Conseil d’administration), der Wissenschaftsrat (le Conseil Scientifique) und der Rat für Studien und universitäres Leben (le Conseil des Etudes et de la Vie Universitaire). Das Bildungsgesetz sieht vor, dass die drei Räte zu einem festgelegten Prozentsatz mit Vertretern der Studenten zu besetzen sind. Der Präsident wird als Leiter der Universität von den drei Räten gewählt.5 3.3. Studentenvereinigungen In Frankreich sind die Studenten in zahlreichen Studentenvereinigungen und so genannten „syndicats étudiants“ organisiert, die häufig den verschiedenen politischen Parteien oder den Gewerkschaften nahe stehen.6 Es besteht jedoch keine Mitgliedschaftspflicht. 3 In Sachsen und Sachsen-Anhalt sehen die Landeshochschulgesetze statt dieser Organe die Bildung eines Studentenrats und eines Fachschaftsrats vor; in Bremen gibt es neben dem Allgemeinen Studentenausschuss einen Studentenrat. 4 www.education.gouv.fr/ram/educd/codedajtest/code.htm. 5 Artikel L. 712-1 bis L. 712-5 Code de l’Education. 6 www.capcampus.com/etudiant/bde_association/les_syndicats_et_federation. - 8 - 4. Großbritannien7 Die studentische Selbstverwaltung in Großbritannien erfolgt im Wesentlichen durch studentische Vertreter in den Universitätsorganen und durch die Arbeit der Studentenvereinigungen . 4.1. Gesetzliche Grundlagen Die älteren britischen Universitäten sind unter einer „Royal Charter“, einem königlichen Freibrief, gegründete Körperschaften, die ihre interne Organisationsstruktur und Kompetenzverteilung in einer Gründungssatzung autonom festlegen. Die Satzung wird durch weitere Regelungen konkretisiert, die die Einzelheiten der Verwaltungsorganisation bestimmen. Die nach 1992 gegründeten Universitäten sind Körperschaften des öffentlichen Rechts („statutory corporations“) und fallen in den Anwendungsbereich des Bildungsreformgesetzes aus dem Jahre 1988 („Education Reform Act 1988“), das auch Regelungen zur Organisationsstruktur und Kompetenzverteilung in den Universitäten trifft. Diese gesetzliche Regelung wird ebenfalls durch eigene Bestimmungen der Universitäten konkretisiert. 4.2. Studentische Mitbestimmung und Universitätsorganisation Die Satzungen der älteren britischen Universitäten sehen herkömmlich eine Reihe verschiedener Organe vor, die mit der Universitätsleitung betraut werden. Für die drei leitenden Gremien sind die Bezeichnungen „Council“, „Senat“ und „Court“ verbreitet. Der „Council“ ist grundsätzlich für die Organisation der Betriebsmittel verantwortlich, während der „Senat“ die akademischen Entscheidungen trifft. In allen drei Organen ist auch die Studierendenschaft vertreten. Die unter dem „Education Reform Act 1988“ gegründeten Universitäten sehen anstelle der drei leitenden Organe einen leitenden Ausschuss und nachgeordnete Gremien vor. Auch hier ist in allen Organen die Beteiligung der Studierendenschaft vorgesehen. Zur studentischen Mitbestimmung in universitären Gremien äußert sich das „Higher Education Founding Council for England“8 folgendermaßen: 7 8 Das Higher Education Founding Council for England ist eine öffentlich-rechtliche Organisation, die 1992 von der britischen Regierung eingesetzt wurde. Zu seinen Aufgaben gehört es, öffentliche Gelder an die Hochschulen weiter zu geben (www.hefce.ac.uk/aboutus). - 9 - „Die Satzungen der vor 1992 gegründeten Hochschulen sehen grundsätzlich vor, dass auch die Studierendenschaft in den Universitätsorganen vertreten ist. Dies ist integraler Bestandteil der Organisationsstruktur . In einigen Universitäten können Studierende durch Beschluss aus Organen ausgeschlossen werden. Da die Mitbestimmung der Studierenden jedoch in allen Universitäten wichtig ist, wird es den Universitätsorganen empfohlen, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen.“ 4.3. Studentenvereinigungen Die Bildung von Studentenvereinigungen zur umfassenden Interessenvertretung der Studierendenschaft auch außerhalb der Universitätsorgane ist in das Benehmen der einzelnen Universitäten gestellt. In den meisten Universitäten ist die Gründung solcher „students’ unions“ vorgesehen. In der Regel werden die Studierenden mit der Immatrikulation an einer Universität automatisch Mitglied in der students’ union.9 Die Aufgaben der Studentenvereinigungen sind zahlreich: Das Vertreten studentischer Interessen gegenüber der Öffentlichkeit und gegenüber verschiedenen Institutionen gehört ebenso dazu wie die praktische Erleichterung des studentischen Lebens. Die Studentenvereinigungen können auf nationaler Ebene der „National Union of Students“ beitreten.10 5. Republik Österreich11 5.1. Gesetzliche Grundlagen In Österreich regelt das Universitätsgesetz 2002 die Verwaltungsorganisation und die Studienbedingungen an öffentlichen Hochschulen. Auf private Hochschulen findet das Universitätszulassungsgesetz Anwendung. Die Organisation von Akademien und Fachhochschulen bestimmt sich nach dem Akademie-Studiengesetz 1999 beziehungsweise nach dem Fachhochschul-Studiengesetz. Das Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden ist hinsichtlich der studentischen Mitbestimmung die maßgebliche gesetzliche Regelung.12 9 So an der University of Manchester, www.umu.man.ac.uk 10 www.nusonline.co.uk/about/ 11 Den Ausführungen liegt die österreichische Antwort auf eine Umfrage der ESIB (Dachorganisation der europäischen Studentenvereinigungen) (Anlage 1) und der Internetauftritt der Österreichischen HochschülerInnenschaft (www.oeh.ac.at) zugrunde. 12 (Anlage 2) - 10 - 5.2. Studentische Mitbestimmung und Universitätsorganisation Seit der Einführung des Universitätsgesetzes 2002 sind lediglich noch die höchsten universitären Gremien gesetzlich festgelegt. Dies sind in Österreich der Universitätsrat, das Rektorat und der Senat. Das höchste Organ ist der Universitätsrat, dessen Mitglieder je zur Hälfte vom Senat und von der Regierung ernannt werden. Der Universitätsrat entscheidet über die Organisation und Entwicklung der Universität und wählt den Universitätsrektor . Der Senat ist das einzige Selbstverwaltungsorgan einer Universität. Zu seinen Mitgliedern zählen Vertreter der Dozenten, der Studierenden und des allgemeinen Personals. Die Mehrheit der Senatssitze entfällt auf die Professoren; den studentischen Mitgliedern kommt ein Viertel der Sitze zu. Auf universitärer Ebene gibt es darüber hinaus ein Studentenparlament, das neun bis siebenundzwanzig Sitze zählt. Ein weiteres Studentenparlament wird auf nationaler Ebene gewählt, das aus 45 Vertretern besteht. 5.3. Studentenvereinigungen In Österreich wird die studentische Mitbestimmung im Universitätsbereich durch die Österreichische HochschülerInnenschaft (ÖH) gewährleistet. Die ÖH gliedert sich in eine Bundesvertretung und in Universitäts-, Fakultäts- und Studienrichtungsvertretungen . Die Studentenvertreter auf der Studienrichtungsebene wurden jedoch unter Geltung des Universitätsgesetzes 2002 in einigen Universitäten abgeschafft. Für diese vier Ebenen werden alle zwei Jahre Studentenvertreter gewählt, wobei auf der Studienrichtungsebene Einzelpersonen und auf den höheren Ebenen (Fakultät, Universität , Bund) Listen gewählt werden. Auf Studienrichtungsebene werden drei bis fünf Studentenvertreter gewählt und auf der Fakultätsebene fünf bis elf. Auf Universitätsniveau ist mindestens ein Viertel der Sitze im Senat mit Studentenvertretern zu besetzen. Die Bundesvertretung der ÖH ist für die österreichweite Geltendmachung studentischer Interessen zuständig. Sie tritt gegenüber den Bundesministerien, politischen Parteien , staatlichen Verbänden und der Öffentlichkeit auf. Zur effizienten Aufgabenerledigung ist sie in Referate untergliedert, die verschiedene Bereiche abdecken (Bildungspolitik , ausländische Studierende, Gleichstellung, internationale Angelegenheiten, wirtschaftliche Angelegenheiten und Sport, Öffentlichkeitsarbeit, Sozialpolitik, Menschenrechte und Gesellschaftspolitik). Mit der Bundesvertretung der ÖH muss jedes Gesetzesvorhaben , das studentische Anliegen betrifft, abgestimmt werden. Die Universitätsvertretung der ÖH vertritt die universitätsspezifischen Belange der Studierenden. Sie gliedert sich ebenfalls in Referate, die sie selber einrichtet. - 11 - Die Fakultätsvertretung der ÖH vertritt die Studierenden in fakultätsspezifischen Belangen . Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere das Anbieten von Studienberatungen und das Entsenden studentischer Vertreter in Fakultätsgremien. Die Studienrichtungsvertretungen der ÖH unterstützen die Studierenden unmittelbar in ihrem Studienablauf. Diese Tätigkeit wird meist von Studierenden höherer Semester auf freiwilliger Basis wahrgenommen. Die Vertreter erhalten Mitspracherechte in verschiedenen Kommissionen der Universität. Diese vier Ebenen der ÖH unterliegen keinen gegenseitigen Weisungsrechten, sondern nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben unabhängig voneinander wahr. 6. Schweizerische Eidgenossenschaft In der Schweiz teilen sich im Bereich des Bildungswesens Bund, Kantone und Gemeinden die Kompetenzen. Die Regelungskompetenz für die höhere Berufsbildung, die Fachhochschulen und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) liegt dabei beim Bund, während die Kantone für die Regelungen im universitären Bereich zuständig sind. Der Bund verpflichtet sich, die Mitwirkungsrechte der Studierenden und des Mittelbaus (z. B. wissenschaftliche Mitarbeiter, wissenschaftliche Assistenten) an den Universitäten zu verstärken.13 Bezüglich der ETH regelt Art. 31 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991,14 dass an jeder ETH eine paritätisch zusammengesetzte Hochschulversammlung aus gewählten Vertretern aller Gruppen der Hochschulangehörigen bestehen soll, die Anträge zu Struktur- und Mitwirkungsfragen stellen kann. In Art. 32 bestimmt das Gesetz: „Vertreter aller betroffenen Gruppen der Hochschulangehörigen wirken mit: a) bei der Meinungsbildung und Entscheidungsvorbereitung, vor allem in Fragen der Lehre, Forschung und Planung jeder ETH b) am Entscheid über diese Fragen in ihren Unterrichts- und Forschungseinheiten . 13 Art. 2 f) Bundesgesetz über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Universitätsförderungsgesetz, UFG) vom 8. Oktober 1999 (enthalten in Anlage 4). 14 (enthalten in Anlage 4). - 12 - Die Schulleitung sorgt für eine umfassende Information der Hochschulangehörigen . Diese und die Organisationen der ehemaligen Studierenden können allen Organen Vorschläge einreichen. Die Unterrichts- und Forschungseinheiten werden von Organen geleitet, die aus Vertretern aller betroffenen Gruppen der Hochschulangehörigen zusammengesetzt sind.“ Darüber hinaus gibt es für jede Universität eigene Regelungen zur studentischen Mitbestimmung .15 Es werden zwei verschiedene Systeme erkennbar: Zum Teil wird die Mitbestimmung der Studierenden durch das Vertretensein in den verschiedenen universitären Gremien gewährleistet.16 Einige Studierenden-Ordnungen sehen dagegen vor, dass die Studierenden eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kantonalen Rechts bilden, die studentische Interessen gegenüber den Universitätsorganen vertritt.17 7. Königreich Schweden18 In Schweden sind alle Studenten verpflichtet, einer Studentenvereinigung beizutreten und hierfür Mitgliedschaftsbeiträge zu entrichten. Die siebzig regionalen Studentenvereinigungen sind demokratisch verfasst und senden gewählte Vertreter in verschiedene Universitätsorgane. Das „Gesetz für Höhere Bildung“ verpflichtet die höheren Bildungseinrichtungen , auf eine aktive Teilnahme der Studierenden an der Hochschulorganisation hinzuwirken.19 Um dies zu erreichen, soll die Studierendenschaft in allen leitenden Organen, den Fakultätsausschüssen und den besonderen Organen von Forschung und Lehre vertreten sein.20 Werden Entscheidungen oder Vorbereitungsmaßnahmen von einer Einzelperson getroffen, sollen Studierendenvertreter rechtzeitig informiert und hierzu befragt werden.21 15 (Anlage 4) 16 so das Gesetz über die Universität Fribourg vom 19. November 1997, das Gesetz über die Universität St. Gallen vom 26. Mai 1988, die Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998, das Gesetz über die Universität Genf vom 26. Mai 1973 und das Gesetz über die Universität Lausanne vom 06. Juli 2004 (enthalten in Anlage 4). 17 so das Statut der Universität Basel vom 06. März 1996 und das Gesetz über die Universität von Bern (enthalten in Anlage 4). 18 19 Kapitel 1 Abschnitt 4 des „Higher Education Act (1992:1434), einzusehen unter www.sweden.gov.se/sb/d/574/a/21540:jsessionid=abkWsgFwNbYe. 20 Kapitel 2 Abschnitt 4 und 6 des „Higher Education Act“. 21 Kapitel 3 Abschnitt 9 der „Higher Education Ordinance“ (1993:100). - 13 - Die Einrichtungen höherer Bildung sind zu einem jährlichen Bericht darüber verpflichtet , welche Maßnahmen zur Förderung des studentischen Einflusses eingeleitet wurden und ob die Studierendenvertreter die Geschlechterverteilung der Studierendenschaft angemessen repräsentieren. Die Studentenvereinigungen sind berechtigt, einen eigenen diesbezüglichen Bericht zu verfassen. Beide Berichte werden zusammen der Regierung vorgelegt.22 8. Finnland23 In Finnland sind alle Studenten, die in Programmen mit vorgesehenem Universitätsabschluss studieren, in Studentenvereinigungen organisiert. Studierende in Programmen, die nicht mit einem Universitätsabschluss enden, können ebenfalls aufgenommen werden .24 Die Studentenvereinigungen sollen umfassend die Interessen der Studierenden vertreten und organisieren sich selbst. Darüber hinaus können Studierende so genannte „student nations“ gründen, die sich ebenfalls selbst organisieren.25 Die Selbstverwaltung der Studentenvereinigungen ist geregelt im „Student Unions Decree 6.2.1998/116“.26 Diese Verordnung sieht die Bildung eines Rates und eines Vorstandes in der Studentenvereinigung vor, wobei die finanziellen Angelegenheiten an ein externes Exekutivorgan ausgelagert werden können. Der Rat wird von den Mitgliedern der Studentenvereinigung gewählt und ernennt daraufhin den Vorstand. Innerhalb der Studentenvereinigungen sind die genannten „student nations“ angesiedelt, die verschiedene Regionen des Landes repräsentieren und zu denen die Studierenden freiwillig beitreten können. Sie sollen das intellektuelle Vorankommen der Mitglieder unterstützen und ihre sozialen Belange fördern. 9. Königreich Dänemark27 Die zwölf dänischen Universitäten unterliegen dem dänischen Universitätsgesetz, das im Sommer 2003 erheblich geändert wurde. Die Änderung hat die Mitspracherechte der Studierenden an den Universitäten verringert. Zwar ist die Studentenschaft noch immer 22 Kapitel 1 Abschnitt 7 b der „Higher Education Ordinance“. 23 24 Universities Act 645/1997, Section 40 (1) (enthalten in Anlage 6). 25 Universities Act 645/1997, Section 40 (4) (enthalten in Anlage 6). 26 (Anlage 6) 27 - 14 - in allen Universitätsorganen vertreten. Sie hat jedoch das Stimmrecht auf der mittleren Verwaltungsebene eingebüßt und damit auch die Möglichkeit, das alltägliche Studentenleben mitzugestalten, zum Teil verloren. Eine weitere Neuerung des Gesetzes ist die Einführung von Universitätsausschüssen, denen eine Mehrheit externer Mitglieder aus Wirtschaft, Kultur und Verwaltung angehört. 10. Königreich Spanien28 In Spanien ist die studentische Selbstverwaltung und Mitbestimmung nicht einheitlich organisiert. Die je nach Universität unterschiedlichen Ausgestaltungen lassen sich auf zwei Grundmodelle, das Gruppenmodell und das Pyramidenmodell, zurückführen. Das Gruppenmodell ist durch Studentenversammlungen gekennzeichnet, die es in jeder Fakultät gibt. Vertreter dieser Fakultätsversammlungen bilden auf der Universitätsebene den Studentenrat. Soll eine Entscheidung getroffen werden, müssen sowohl die Studentenversammlungen auf Fakultätsebene als auch die Vollversammlung des Studentenrats zustimmen (System der doppelten Mehrheit). Dabei kommt jeder Fakultät eine Stimme zu. Das Pyramidenmodell ist dagegen hierarchischer aufgebaut. Zwar gibt es auch bei dieser Ausgestaltung in jedem Bereich der Universität studentische Interessenvertreter, jedoch ist der Universitätspräsident als Exekutivorgan letztlich der Vertreter der Studentenschaft . 11. Vereinigte Staaten / Kanada In den Vereinigten Staaten gibt es ebenfalls eine studentische Beteiligung in Universitätsorganen . Im „Board of Trustees“ oder dem „Board of Regents“, von dem die meisten amerikanischen Universitäten verwaltet werden, sind häufig auch Studentenvertreter anzutreffen.29 Daneben gibt es an den Universitäten Studentenvereinigungen, die sich um studentische Belange kümmern. Für die staatlichen Universitäten sind diese zum Teil gesetzlich vorgeschrieben.30 28 Quelle: spanische Antwort auf eine Umfrage der ESIB (Dachorganisation der europäischen Studentenvereinigungen ) (Anlage 8) 29 so z. B. in der University of Illinois (www.uillinois.edu/trutees/), in der University of California (www.universityofcalifornia.edu/regents/politics/6010.html) oder in der University of Nebraska (http://64.89.180.106/board/) 30 Vgl. z. B. California Education Code Abschnitt 89300 (Anlage 9), in dem die Gründung von Studentenvereinigungen an jeder staatlichen kalifornischen Universität zulässig ist. Die Studentenverei- - 15 - Auch in Kanada sind Studenten in Universitätsorganen vertreten.31 Die Mitgliedschaft in einer Studentenvereinigung ist für die immatrikulierten Studenten obligatorisch. nigungen sollen Leistungen anbieten, die nicht Teil der regulären Universitätsleistungen sind (Cafeteria etc.). Die Studentenvereinigungen können bei freiwilliger Mitgliedschaft Gebühren erheben. Eine Pflichtmitgliedschaft Unter bestimmten Umständen kann auch eine gebührenpflichtige Pflichtmitgliedschaft eingeführt werden, wenn sich eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Studentenschaft hierfür ausspricht. 31 Vgl. z. B. für die University of Victoria: www.uvic.ca/about/index.html.