WD 3 - 3000 - 190/19 (1. August 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird nach einer Vertretung der sogenannten Auslandsdeutschen im Deutschen Bundestag und nach deren aktivem Wahlrecht. Volljährige Deutsche ohne Wohnsitz in Deutschland können gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz an Wahlen teilnehmen, sofern sie nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt. Ferner können sie teilnehmen, wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.1 Das Verfassungs- und Bundesrecht der Bundesrepublik Deutschland sieht keine spezielle parlamentarische Vertretung von Auslandsdeutschen vor. Es wäre grundsätzlich möglich, einen Parlamentsbeauftragten für die Belange der Auslandsdeutschen einzurichten. Soweit ersichtlich, existieren aber derzeit keine entsprechenden Gesetzesvorhaben. Angehörige der deutschen Minderheiten in den Staaten Mittel- und Osteuropas sowie den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion können sich jedoch an den Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten wenden.2 Der Beauftragte koordiniert die Förderung und Unterstützung dieser deutschen Minderheiten, denen heute noch ca. 1,2 Millionen Menschen angehören. Zudem ist der Beauftragte für die Belange der deutschen Minderheit im dänischen Teil von Schleswig zuständig. Er ist Teil der Exekutive und gehört dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat an. *** 1 Siehe die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, in deutscher Sprache abrufbar unter: https://www.bundeswahlleiter.de/dam/jcr/49fd7b4e-436c-45c3-baed-e9d8ffb8c547/anwendungshinweise _12_bwg.pdf. 2 Siehe die Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, in deutscher Sprache abrufbar unter: https://www.aussiedlerbeauftragter.de/AUSB/DE/Themen/deutsche-minderheiten/deutsche-minderheiten _node.html;jsessionid=925A44CEC0D8C8BBAF71A18C08124C26.2_cid364. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Vertretung von Auslandsdeutschen im Deutschen Bundestag