WD 3 - 3000 - 190/18 (5. Juni 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird, ob der Bundestag eine privatrechtliche Gesellschaft, insbesondere eine GmbH, mit seinen Bauangelegenheiten betrauen könne. Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (Art. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 1997, BGBl. I S. 2902; BABau- RaumOG) regelt unter anderem die Zuständigkeiten dieser Behörde. § 2 Abs. 2 BABauRaumOG bestimmt: „Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung ist zuständig für die Durchführung der Bauangelegenheiten 1. der Verfassungsorgane des Bundes, 2. der obersten Bundesbehörden, 3. der Bundesrepublik Deutschland im Ausland mit Ausnahme der Bauten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, 4. des Bundes in Berlin, 5. im Geschäftsbereich eines Bundesministeriums bei überwiegendem Interesse des Bundes, soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder im Falle der Nummer 5 das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit dem Bundesamt die Aufgabe übertragen hat.“ Hiervon abweichend ermöglicht § 2 Abs. 6 BABauRaumOG die Übertragung solcher Aufgaben: „Bauangelegenheiten der Verfassungsorgane des Bundes und der obersten Bundesbehörden kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem betroffenen Verfassungsorgan einer Gesellschaft des privaten Rechts übertragen.“ Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Übertragung von Bauangelegenheiten des Bundestages auf eine GmbH Kurzinformation Übertragung von Bauangelegenheiten des Bundestages auf eine GmbH Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Demnach können Bauangelegenheiten des Bundestages – als solche eines Verfassungsorgans des Bundes – und der Bundestagsverwaltung – als solche einer obersten Bundesbehörde – auf eine privatrechtliche Gesellschaft übertragen werden. Die Gesetzesbegründung verweist auf das Beispiel der Bundesbaugesellschaft Berlin mbH, die bis zum 1. Januar 2009 für die Bauvorhaben des Bundes am Spreebogen zuständig war (vgl. BT-Drs. 13/8447, S. 8). ***