WD 3 - 3000 - 189/19 (9. August 2019) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wurde nach den Fristen bei einer vorgezogenen Bundestagswahl. Zudem wurde um Auskunft gebeten, ob die Wahlkreisnominierungen der vorangegangenen Bundestagswahl im Falle einer vorgezogenen Neuwahl ihre Gültigkeit behielten. Art. 39 Abs. 1 S. 4 Grundgesetz sieht vor, dass „… im Falle einer Auflösung des Bundestages die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen stattfindet.“ Die vom Bundeswahlgesetz (BWahlG) für die Wahlvorbereitung vorgesehenen Fristen (§§ 16 ff. BWahlG) können in diesem Fall nicht eingehalten werden. Daher ermächtigt § 52 Abs. 3 BWahlG das Bundesministerium des Innern (BMI) „… im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.“ Nähere Informationen hierzu gibt der Sachstand WD 3 - 3000 - 192/17 (Anlage). Der Bundespräsident bestimmt den Wahltag, § 16 S. 1 BWahlG. Bei vorgezogenen Neuwahlen müssen die Parteien innerhalb der durch die Verordnung des BMI bestimmten Fristen die Wahl für die Bewerber der Wahlkreisvorschläge (§ 21 BWahlG) und die Bewerber für die Landeslisten (§ 27 BWahlG) für den neu zu wählenden Bundestag vollziehen und die „Kreiswahlvorschläge dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter […] schriftlich einreichen“ (§ 19 BWahlG). *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Fristen im Bundeswahlgesetz