© 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 188/18 „Parlamentarischer Datenschutzbeauftragter“ Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 188/18 Seite 2 „Parlamentarischer Datenschutzbeauftragter“ Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 188/18 Abschluss der Arbeit: 4. Juni 2018 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 188/18 Seite 3 Der Abgeordnete ist öffentliche Stelle im Sinn der DSGVO und muss deshalb einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Die DSGVO und das BDSG stellen folgende Anforderungen an den Datenschutzbeauftragten : - Er muss über eine hinreichende Qualifikation für die Tätigkeit verfügen. Die gesetzlichen Regelungen enthalten hierfür keine formalen Vorgaben. Die Qualifikation kann sich insbesondere aus der beruflichen Qualifikation ergeben. - Nach Art. 38 Abs. 3 DSGVO muss der Datenschutzbeauftragte unabhängig sein. Dies erfordert Weisungsfreiheit bezüglich seiner Tätigkeit sowie eine unmittelbare Berichtsmöglichkeit zur höchsten Leitungsebene (im Fall eines MdB-Büros zum Abgeordneten). - Weiterhin besteht ein spezielles Benachteiligungsverbot. Ein Datenschutzbeauftragter darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. - Nimmt der Datenschutzbeauftragte noch andere Aufgaben wahr, dürfen diese nicht zu einem Interessenkonflikt führen. Den Aufgabenkatalog für Datenschutzbeauftragte enthält Art. 37 Abs. 1 DSGVO. Die dortigen Vorgaben sind jedoch nicht abschließend. Ein Datenschutzbeauftragter hat zumindest die nachfolgenden Aufgaben: - Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen und seiner Mitarbeiter in sämtlichen datenschutzrechtlichen Fragestellungen. - Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben. Hierzu ist dem Datenschutzbeauftragten Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen zu gewähren. Weiterhin sind die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. - Beratung bei der Datenschutz-Folgenabschätzung sowie deren Überwachung. - Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde. Darüber hinaus fungiert der Datenschutzbeauftragte als allgemeine Ansprechstelle für Betroffene. Diese können sich jederzeit mit ihren Anliegen an den Datenschutzbeauftragten wenden. Es stellt sich die Frage, wer danach als „parlamentarischer Datenschutzbeauftragter“ in Betracht kommt: 1. Der Abgeordnete kann wegen seiner leitenden Funktion innerhalb der Stelle nicht Datenschutzbeauftragter sein. 2. Er kann einen seiner Mitarbeiter bestellen. Das ist in einigen Fällen bereits geschehen. 3. Es kommt in Betracht, dass mehrere Abgeordnete einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten bestellen (Pool-Lösung). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 188/18 Seite 4 4. Grundsätzlich ist es aus datenschutzrechtlicher Sicht auch möglich, dass der Datenschutzbeauftragte der Fraktion auch als Datenschutzbeauftragter der Fraktionsmitglieder/Abgeordneten bestellt wird. Dabei ist allerdings aus haushalterischer Sicht zu berücksichtigen, dass Abgeordneten- und Fraktionsfinanzierung nicht in unzulässiger Weise vermischt werden dürfen. 5. Externe können ebenfalls zu Datenschutzbeauftragten bestellt werden, zum Beispiel Rechtsanwälte. Damit sie diese Funktion wahrnehmen können, müssten sie die Möglichkeit bekommen, zumindest die Liegenschaft des Bundestages zu betreten, in der sich das Büro „ihres“ Abgeordneten befindet. Probleme könnten daher auftauchen, wenn Sicherheitsbedenken gegen einen solchen externen Beauftragten bestehen. 6. Denkbar ist schließlich, dass ein Mitarbeiter der Bundestagsverwaltung den Abgeordneten als „parlamentarischer Datenschutzbeauftragter“ zur Verfügung steht. Eine solche Konstruktion wirft zahlreiche Probleme auf, für deren Lösung nach summarischer Prüfung noch keine abschließende Antwort vorliegt. Die Benennung eines solchen Datenschutzbeauftragten setzt in jedem Fall den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages i.S.d. Art. 37 Abs. 6 DSGVO zwischen dem Abgeordneten und der Bundestagsverwaltung voraus. In der Literatur ist jedoch noch nicht abschließend geklärt, ob der Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Datenschutzbeauftragten als natürliche Person geschlossen werden müsste. Bei Zugrundelegung dieser Ansicht würde die Bundestagsverwaltung als Vertragspartnern ausscheiden. Derzeit überwiegt in der Literatur jedoch die Auffassung, dass ein Vertragsschluss auch mit juristischen Personen und folglich auch mit der Bundestagsverwaltung möglich ist. Ein „parlamentarischer Datenschutzbeauftragter“ wäre als Mitarbeiter der Bundestagsverwaltung der Hausleitung untergeordnet. Deshalb könnten Zweifel an seiner Unabhängigkeit auftreten. Diese lassen sich aber möglicherweise durch eine Sonderregelung beseitigen. Bei einer Betrauung mit weiteren Aufgaben müssten zudem Interessenkonflikte ausgeschlossen werden. Trotzdem könnte es sich in der Praxis als schwierig herausstellen, mit möglichen Beschwerden von Abgeordneten über die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten umzugehen. Denkbar ist auch, den Tätigkeitsbereich des behördlichen Datenschutzbeauftragen zu erweitern . Der Vorteil einer solchen Lösung würde in der bereits bestehenden Unabhängigkeit innerhalb der Bundestagsverwaltung liegen. Ein Nachteil wäre jedoch die Aufgabenfülle. Der behördliche Datenschutzbeauftragte wäre neben der Bundestagsverwaltung im Extremfall für weitere 709 Stellen zuständig. Im Einzelfall müsste auch geklärt werden, ob die Doppeltätigkeit zu möglichen Interessenkonflikten führen könnte. Wenn die Bundestagsverwaltung einen Datenschutzbeauftragten für die Abgeordneten zur Verfügung stellt, könnte das wohl als „sonstige Leistung des Bundestages“ verstanden werden, die zur Amtsausstattung gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 AbgG gehört. Sie sollte in die Ausführungsbestimmungen gemäß § 12 Abs. 4 S. 2 AbgG aufgenommen werden. ***