Rechtliche Möglichkeiten einer Stadtverwaltung eine „Killerspiel“-Veranstaltung zu verbieten - Ausarbeitung - © 2009 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 188/09 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasserin: Rechtliche Möglichkeiten einer Stadtverwaltung eine „Killerspiel“-Veranstaltung zu verbieten Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 188/09 Abschluss der Arbeit: 25.05.2009 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: + Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W. - 3 - 1. Einleitung Der Rechtsfrage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen der Electronic Sports League (ESL) soll ein Teil des Wettbewerbs im professionellen Computerspielen am 5. Juni 2009 in Karlsruhe bei der Veranstaltung "Intel Friday Night Games" ausgetragen werden. Die Veranstaltung soll auf dem Gelände der Karlsruher Messe und Kongress GmbH (KMK), eine Tochtergesellschaft der Stadtverwaltung, stattfinden. Im Programm der Veranstaltung liegt der Spiele-Schwerpunkt auf sog. Killerspielen. Eine allgemeingültige Definition für Killerspiele existiert nicht. Die rechtliche Bewertung eines Verbots solcher Veranstaltungen bei denen Killerspiele gespielt werden, hängt von der tatsächlichen Ausgestaltung solcher Veranstaltungen und von dem Austragungsort ab. 2. Polizei- und Ordnungsrecht Die Rechtsgrundlage eines Verbots der geplanten Veranstaltung könnte sich aus der Generalklausel des Polizei- und Ordnungsrechts ergeben. Die Veranstaltung soll in Karlsruhe stattfinden, daher käme als Ermächtigungsgrundlage einer entsprechenden Verbotsverfügung gegenüber den Veranstaltern der Veranstaltung "Intel Friday Night Games" die polizeirechtliche Generalklausel des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg (PolG BW)1, in Betracht. Nach § 3 PolG BW hat die Polizei innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen. 2.1. Gefahr für die öffentliche Sicherheit Schutzgegenstand der polizeilichen Gefahrenabwehr ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Entsprechend müsste gem. § 3 PolG BW i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG BW 2 von der Veranstaltung "Intel Friday Night Games" eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Nach der allgemein anerkannten Legaldefinition des § 2 Nr. 2 BremPolG3 bedeutet öffentliche Sicherheit: „die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und 1 Polizeigesetz (PolG) des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 13. Januar 1992, GBl. S. 1; zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009, GBl. S. 195, 199. 2 Gem. § 1 Abs. 1 PolG BW hat die Polizei die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie hat insbesondere die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten. 3 Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001, Brem.GBl. S. 441; zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2009, Brem.GBl. S. 45. - 4 - Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt“. Zur Rechtsordnung gehören insbesondere die Normen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts. 2.1.1. Verstoß gegen § 131 des Strafgesetzbuches (StGB)4 Bei der Veranstaltung werden sog. Killerspiele gespielt. Das Spielen von Killerspielen könnte gegen § 131 StGB verstoßen. Nach § 131 StGB „wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, 3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder 4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen.“ Gem. § 11 Abs. 3 StGB „stehen den Schriften Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.“ Die Schilderung einer Gewalttätigkeit ist die unmittelbar optische und/ oder akustische Wiedergabe einer Gewalttätigkeit, sie setzt die Darstellung des Zustandekommens schwerer Verletzungen im Detail voraus.5 Problematisch könnte in Bezug auf Computerspiele das Erfordernis der Unmittelbarkeit sein, wenn die Darstellungen nicht in Zwischensequenzen gezeigt werden, sondern ihre Erzeugung durch den Spieler notwendig ist. Dabei soll es jedoch ausreichen, wenn in dem Spiel Gewalttätigkeiten auf programmierte Art gezeigt werden, sei es auch nur als Abfolge nach Tätigwerden des Spielers.6 4 Strafgesetzbuch (StGB) neugefasst durch Bek. vom 13. November 1998, BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2008, BGBl. I S. 2149. 5 Tröndle, Herbert/ Fischer, Thomas, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 56. Auflage 2009, § 131 Rn. 8; Gröpl, Christoph/ Brandt, Claudia, „Tötungsspiele“ und öffentlich-rechtliche Möglichkeiten zu ihrer Verhinderung, in: VerwArch 2004, 223 (231). 6 Höynck, Theresia, Stumpfe Waffe? Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung von § 131 St GB auf gewalthaltige Co mputerspiele am Beispiel „Der Pate – Die Don Edition“, in: ZIS 2008, 206 (207, 208). - 5 - Nicht mehr unter den Begriff des Schilderns würde die Darstellung von Gewalttätigkeiten nur dann fallen, wenn ein Programm angeboten würde, das vom Spieler oder mehreren Spielern erst ausgefüllt werden muss.7 Bei Killerspielen gestaltet der Spieler aktiv den Ablauf des Killerspieles. Demnach dürfte es bei Killerspielen an dem Tatbestandsmerkmal der Schilderung fehlen. Der Spieler ist hier nicht mehr nur Gewaltkonsument, sondern greift vielmehr aktiv in das Spielgeschehen ein und beeinflusst damit maßgeblich den gewaltbehafteten Handlungsablauf. 8 Damit fehlt es bei Killerspielen an der für § 131 StGB bislang typischen passiven Rezipientensituation. Dies gilt im Besonderen dann, wenn im Intra- oder Internet eine Plattform zur Verfügung steht, die von mehreren Spielern im sog. Mehrspieler-Modus ausgefüllt wird.9 2.1.2. Verstoß gegen § 118 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)10 Nach § 118 Abs. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinhe it zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Eine grob ungehörige Handlung ist eine solche, die sich bewusst nicht in die für das gedeihliche Zusammenleben der jeweiligen Rechtsgemeinschaft erforderliche Ordnung einfügt und dadurch in einen deutlichen Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung tritt. Grob ungehörig ist die Handlung dann, wenn sie gleichsam als eine Missachtung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG)11 oder der sonst durch die Gemeinschaftsordnung geschützten Interessen erscheint.12 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts13 ist unvereinbar mit der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG ein gewerbliches Unterhaltungsspiel, das auf die Identifikation der Spielteilnehmer mit der Gewaltausübung gegen Menschen angelegt ist und ihnen die lustvolle Teilnahme an derartigen – wenn auch nur fiktiven – Handlungen ermöglichen soll, wegen der ihm innewohnenden Tendenz zur Bejahung oder zumindest Bagatellisierung der Gewalt und wegen der möglichen Auswirkungen einer sol- 7 Höynck, Theresia, Stumpfe Waffe? Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung von § 131 StGB auf gewalthaltige Co mputerspiele am Beispiel „Der Pate – Die Don Edition“, in: ZIS 2008, 206 (208). 8 Erdemir, Murad, Killerspiele und gewaltbeherrschte Medien im Fokus des Gesetzgebers, in: K&R 2008, 223 (225). 9 Erdemir, Murad, Killerspiele und gewaltbeherrschte Medien im Fokus des Gesetzgebers, in: K&R 2008, 223 (225); Höynck, Theresia, Stumpfe Waffe? Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung von § 131 StGB auf gewalthaltige Computerspiele am Beispiel „Der Pate – Die Don Edition“, in: ZIS 2008, 206 (208). 10 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) neugefasst durch Bek. vom 19. Februar 1987, BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 BGBl. I S. 1786. 11 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949, BGBl. S 1; zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2009, BGBl. I S. 606. 12 König, Peter, in: Göhler, Erich, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 15. Auflage 2009, § 118 Rn. 4. 13 BVerwGE 115, 189. - 6 - chen Tendenz auf die allgemeinen Wertvorstellungen und das Verhalten in der Gesellschaft mit der verfassungsrechtlichen Menschenwürdegarantie. Bei „Tötungsspielen“ mit Laserdrom (Quasar) und Paintball wird ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG, also gegen die tatsächlichen Wertvorstellungen der Mehrheit der Bevölkerung, deren Einhaltung als unerlässlich angesehen wird, beim „Spiel von Mann gegen Mann“ bejaht.14 Adressaten entsprechender Teiluntersagungen wären die Veranstalter als Verhaltensstörer bzw. die Grundstückseigentümer als Zustandsstörer .15 Darüber hinaus fehlt es bei Laserdrome- oder Paintballanlagen häufig an der weiteren Voraussetzung des § 118 Abs. 1 OWiG, nämlich dass die Handlung geeignet sein muss, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden. Dieser spezifische Öffentlichkeitsbezug liegt bei Handlungen von Laserdromen und Paintball-Spielstätten nicht vor.16 2.2. Gefahr für die öffentliche Ordnung Unter Öffentlicher Ordnung versteht man die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten eines Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beobachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird.17 Der Begriff kann nur diejenigen mehrheitlich anerkannten sozialethischen Normen erfassen, die nicht (nicht mehr, noch nicht, auch nicht als Gewohnhe itsrecht) ihren Niederschlag in das positive Recht gefunden haben. Gerade deren Anerkennung aber als rechtlich verbindlicher Handlungsmaßstab und als Eingriffsgrundlage für hoheitlich-exekutives Handeln begegnet in einer freiheitlich-pluralistischen, demokratisch verfassten Gesellschaft durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. 18 Bei der Auslegung des Begriffs „öffentliche Ordnung“ wird man ebenso die Wertungen zu berücksichtigen haben, die sich aus der Interpretation der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG ergeben. 14 OVG NRW, Urteil v. 27. September 2000, NWVBl. 2001, S 94 (95); OVG Rh.-Pf., Beschluss v. 21. Juni 1994, GewArch 1994, 374 (374). 15 Gröpl, Christoph/ Brandt, Claudia, „Tötungsspiele“ und öffentlich-rechtliche Möglichkeiten zu ihrer Verhinderung, in: VerwArch 2004, 223 (249). 16 Gröpl, Christoph/ Brandt, Claudia, „Tötungsspiele“ und öffentlich-rechtliche Möglichkeiten zu ihrer Verhinderung, m.w.N., in: VerwArch 2004, 223 (233f.); Scheidler, Alfred, Möglichkeiten behördlichen Einschreitens gegen Laserdrome- und Paintballanlagen, m.w.N., in: GewArch 2005, 312 (316). 17 PrOVGE 91, 139 (140). 18 Denninger, Erhard, in: Lisken, Hans/ Denninger, Erhard, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage 2007, Kap. E Rn. 35. - 7 - 3. Jugendschutzrecht Die Veranstaltung "Intel Friday Night Games" könnte möglicherweise gegen jugendschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. 3.1.1. Aufenthaltsverbot in öffentlichen Spielhallen Gem. § 6 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG)19 darf Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen, vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen nicht gestattet werden. 3.1.2. Beschränkungen bei Bildschirmgeräten Nach § 13 Abs. 1 JuSchG darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich aufgestellt sind, nur gestattet werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 JuSchG für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind. 3.1.3. Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe Gem. § 7 JuSchG kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende einer öffentlichen Veranstaltung oder eines Gewerbebetriebes Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf, wenn von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen ausgeht. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen entha lten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird. Eine Gefährdung in diesem Sinne ist nach Ansicht in der Literatur schon bei konventionellen Gewaltspielen am Computer gegeben.20 Folglich kann die zuständige Behörde gem. § 7 JuSchG anordnen, dass der Veranstalter Personen unter 18 Jahren die Anwesenheit nicht gestatten darf. Das Jugendschutzgesetz dient daher als geeignetes Mittel, um zumindest Kinder und Jugendliche von Veranstaltungen, bei denen konventionelle Gewaltspiele am Computer gespielt werden, auszuschließen. Jedoch kann das Jugendschutzgesetz nicht als Rechtsgrundlage eines Verbotes für solche Veranstaltungen für Erwachsene herangezogen werden. 19 Jugendschutzgesetzes (JuSchG) v. 23. Juli 2002, BGBl. I S. 2730, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 31. Oktober 2008 BGBl. I S. 2149. 20 Gröpl, Christoph/ Brandt, Claudia, „Tötungsspiele“ und öffentlich-rechtliche Möglichkeiten zu ihrer Verhinderung, m.w.N., in: VerwArch 2004, 223 (228). - 8 - 4. Mietrecht Aufgrund der im Zivilrecht geltenden Vertragsfreiheit könnte ein mit dem Veranstalter der "Intel Friday Night Games" geschlossener Mietvertrag möglicherweise rechtzeitig gekündigt werden. Dies ist jedoch Tatfrage, da es insbesondere auf die Ausgestaltung des Mietvertrages ankommt. Im Übrigen könnte das Hausrecht durch Vermietung rechtsgeschäftlich übertragen werden. 21 ( ) ( ) 21 Kniesel, Michael/ Poscher, Ralf, in: Lisken, Hans/ Denninger, Erhard, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage 2007, Kap. J Rn. 345.