Nr. WD 3-3000-187/17 (12. Oktober 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Es stellt sich die Frage, ob politische Parteien und der Bundeswahlleiter einem Verhaltenskodex oder ähnlichen Ethikregeln unterliegen. Das deutsche Recht sieht für politische Parteien keinen Verhaltenskodex oder ähnliche Ethikregeln vor. Das Parteiengesetz1 formuliert nur Pflichten und Sanktionen im Hinblick auf die Parteienfinanzierung . Zu erwähnen ist noch das Bundeswahlgesetz, das in § 32 „unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung“ und „unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen“ untersagt .2 In Deutschland ist der Bundeswahlleiter das zentrale Wahlorgan des Bundeswahlgesetzes. Er organisiert und überwacht die Wahlen und Wahlvorbereitungen in Deutschland auf Bundesebene. Dies sind die Wahlen zum Deutschen Bundestag und die Wahlen zum Europäischen Parlament.3 Der Bundeswahlleiter ist ein Bundesorgan eigener Art, das außerhalb der Behördenorganisation des Bundes steht.4 Das Bundeswahlgesetz verpflichtet den Bundeswahlleiter in § 10 Abs. 2 „zur unparteiischen Wahrnehmung“ des Amtes und „zur Verschwiegenheit“. Ferner dürften Wahlleiter „in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.“5 Darüber hinaus sieht das Gesetz keine besonderen Verhaltenspflichten vor. *** 1 Englische Fassung: http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzestexte/Parteiengesetz _PartG_engl_042009.pdf;jsessionid=F47629C39CBB26378AFEB945C8802DFF.2_cid373?__blob=publicationFile. 2 https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__32.html. 3 https://www.bundeswahlleiter.de/en/index.html (Deutsch und Englisch). 4 Schreiber, BWahlG, 10. Auflage 2017, Einführung Rn. 44, § 9 Rn. 3. 5 https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__10.html. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Verhaltensregeln für politische Parteien und den Bundeswahlleiter