WD 3 - 3000 - 184/20 (29. Juli 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wurde, bis zu welchem Zeitpunkt Fraktionsveranstaltungen vor Wahlen durchgeführt werden können. Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten (§ 47 Abs. 3 AbgG). Dabei ist zu beachten, dass eine Verwendung der Fraktionsmittel für Parteiaufgaben unzulässig ist. Die Fraktionsmittel dienen ausschließlich für Aufgaben, die den Fraktionen nach dem Grundgesetz, Abgeordnetengesetz und der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages obliegen (§ 50 Abs. 4 AbgG). Eine Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen ist somit nur zulässig, soweit sie sich im Rahmen des zugewiesenen Aufgabenbereiches hält. Die Informationen der Fraktionen müssen die Urheberschaft der Fraktion deutlich hervorheben, einen unmittelbaren Bezug zur Parlamentsarbeit herstellen sowie einen Formulierungsstil einhalten, der nicht parteiwerbend wirkt (Lenski, Regierungs- und Fraktionsarbeit als Parteiarbeit, DÖV 2014, S. 585). Abgeordneten ist es unbenommen, sich in einem Kommunalwahlkampf zu engagieren. Das gehört zur Mandatsausübung (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG). Hierbei durchgeführte Auftritte, Bürgerdialoge oder ähnliche Treffen dürfen nicht aus Fraktionsmitteln finanziert werden (§ 50 Abs. 4 AbgG). Um eine Einordnung als unzulässige Parteiwerbung auszuschließen, ist während des Wahlkampfs eine Mäßigung der mit Fraktionsmitteln finanzierten Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen geboten. Dies gilt insbesondere in der Schlussphase des Wahlkampfs (Verfassungsgerichtshof Rheinland- Pfalz, Urteil vom 19.8.2002 – VGH O 3/02, NVwZ 2003, S. 75 [78]). Ein genauer Stichtag für den Beginn des Wahlkampfes lässt sich nicht eindeutig bestimmen, allerdings kann als Orientierungspunkt hierfür nach der Rechtsprechung des BVerfG die Wahlanordnung des Bundespräsidenten nach § 16 Bundeswahlgesetz (BWahlG) gelten (BVerfGE 44, S. 125ff. [153]). *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Fraktionsveranstaltungen mit zeitlicher Nähe zu Wahlterminen