© 2020 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 183/20 Verschiebung der Bundestagswahl Verfassungsrechtliche Aspekte und Konsequenzen Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 183/20 Seite 2 Verschiebung der Bundestagswahl Verfassungsrechtliche Aspekte und Konsequenzen Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 183/20 Abschluss der Arbeit: 31. Juli 2020 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 183/20 Seite 3 1. Fragestellung Die Ausarbeitung befasst sich mit der Verschiebung der Bundestagswahl. Insofern wird die verfassungsrechtliche Möglichkeit erläutert, dass die Wahl verschoben wird, weil eine Durchführung faktisch nicht möglich ist. Zudem wird auf die Folgen einer Verschiebung eingegangen, insbesondere den Fortbestand des Deutschen Bundestages und die Möglichkeit der Gesetzgebung durch diesen. 2. Rechtslage Die Dauer einer Wahlperiode und den Zeitraum einer Bundestagswahl regelt Art. 39 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG). „Art. 39 GG (1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt . Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. (2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.“ Der Beginn einer Wahlperiode ist der Tag des ersten Zusammentritts des neu gewählten Bundestages , der so genannten Konstituierung, da an diesem Tag die vorherige Wahlperiode nach Art. 39 Abs. 1 S. 2 GG endet.1 Somit fallen das Ende der alten und der Beginn der neuen Wahlperiode zeitlich zusammen, es entsteht keine Zeit ohne ein gewähltes Parlament.2 Nach dem GG wird der Bundestag auf vier Jahre gewählt. Eine Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig , spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. Die Dauer der Wahlperiode (Legislaturperiode) kann sich wegen der zeitlichen Spielräume bei der Neuwahl um maximal 30 Tage verlängern.3 Die zeitliche Begrenzung ist eine Ausprägung des Demokratieprinzips . Soweit von der Verlegung des Wahltermins gesprochen wird, setzt dies voraus, dass zuvor bereits ein Wahltermin durch den Bundespräsidenten (§ 16 S. 1 BWahlG) bestimmt wurde. Der Anord- 1 Brocker, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), BeckOK GG, 43. Edition, Stand 15.5.2020, Art. 39, Rn. 10; Magiera, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 8. Aufl., 2018, Art. 39, Rn. 6. 2 Magiera, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 8. Aufl., 2018, Art. 39, Rn. 6; Brocker, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), BeckOK GG, 43. Edition, Stand 15.5.2020, Art. 39, Rn. 10; Hölscheidt, in: Bonner Kommentar, GG, 199. EGL, Juli 2019, Art. 39, Rn. 125, 131. 3 Vgl. Hölscheidt, in: Bonner Kommentar, GG, 199. EGL, Juli 2019, Art. 39, Rn. 36. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 183/20 Seite 4 nung des Bundespräsidenten geht ein Vorschlag der Bundesregierung voraus. Die Anordnung bedarf der Gegenzeichnung durch die Bundeskanzlerin oder den zuständigen Minister (Art. 58 S. 1 GG). Erst mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (§ 76 Abs. 1 Nr. 5 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien - GGO) wird der Termin rechtswirksam.4 3. Ausnahme: Verteidigungsfall nach Art. 115a GG Eine Verlängerung über den Rahmen des Art. 39 GG hinaus sieht das GG nur im Verteidigungsfall nach Art. 115a GG vor. Nach Art. 115h GG endet eine während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperiode des Bundestages sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die Erklärung des Verteidigungsfalles erfordert einen Antrag der Bundesregierung und erfolgt durch Beschluss des Bundestages mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Zudem muss der Bundesrat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmen. Ist der Bundestag nicht beschlussfähig und kann der Mangel an Beschlussfähigkeit nicht rechtzeitig behoben werden, kann der Gemeinsame Ausschuss nach Art. 53a Abs. 2 GG mit den entsprechenden Mehrheiten den Verteidigungsfall erklären. 4. Verlegung des Wahltermins Bezüglich der Verlegung des Wahltermins muss unterschieden werden, ob dies innerhalb des von Art. 39 Abs. 1 S. 3 GG vorgesehenen Zeitkorridors von sechsundvierzig bis spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode stattfindet, oder der Termin auf einen außerhalb dieses Korridors befindlichen Zeitpunkt verlegt werden soll. Die konstituierende Sitzung für die Wahlperiode des 19. Deutschen Bundestages fand am 24. Oktober 2017 statt. Der Wahltermin müsste nach Art. 39 Abs. 1 S. 3 GG in der Zeitspanne vom Mittwoch, den 25. August 2021 und Sonntag, den 24. Oktober 2021 liegen. Nach § 16 S. 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) muss der Wahltag ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein. 4.1. Verlegung innerhalb des Zeitkorridors von Art. 39 Abs. 1 S. 3 GG Die Verschiebung eines einmal festgelegten Wahltermins innerhalb des Zeitkorridors kann aufgrund von besonderen, außergewöhnlichen Umständen erfolgen.5 Solche wichtigen Gründe können beispielsweise in Naturkatastrophen, Unruhen, Seuchen oder Streiks von großem Umfang liegen.6 Dabei dürfen jedoch weder sachfremden Erwägungen enthalten sein, noch die Gründe 4 Vgl. Magiera, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 8. Aufl., 2018, Art. 39, Rn. 17; Hölscheidt, in: Bonner Kommentar, GG, 199. EGL, Juli 2019, Art. 39, Rn. 98; Stern, in: Stern/Schmidt-Bleibtreu (Hrsg.), Verträge und Rechtsakte zur Deutschen Einheit, Band 2, S. 3, 10. 5 Hahlen, in: Schreiber (Hrsg.), BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 16, Rn. 5; Brocker, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), BeckOK GG, 43. Edition, Stand 15.5.2020, Art. 39, Rn. 21; Weides, in: Börner/Jahrreiß/Stern (Hrsg.), FS Karl Carstens, 1984, S. 933, 949. 6 Brocker, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), BeckOK GG, 43. Edition, Stand 15.5.2020, Art. 39, Rn. 21; Hahlen, in: Schreiber (Hrsg.), BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 16, Rn. 5; Weides, in: Börner/Jahrreiß/Stern (Hrsg.), FS Karl Carstens , 1984, S. 933, 950. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 183/20 Seite 5 willkürlich erscheinen.7 Insofern sind also gewichtige rechtlich beachtliche öffentliche Interessen bzw. Aspekte des Allgemeinwohls relevant. Nicht erforderlich ist hingegen, dass es sich um „absolut zwingende“ Gründe handelt. Solch gesteigerte Anforderungen können weder dem GG noch der Verfassungsrechtsprechung entnommen werden.8 Zudem ist die Chancengleichheit aller Wahlvorschlagsträger zu wahren, die Verschiebung darf also nicht darauf ausgerichtet sein, bestimmten Kandidaten oder Parteien einen Vorteil zu verschaffen .9 Zudem muss der Grundsatz des Vertrauensschutzes der Wahlvorschlagsträger mit in die Abwägung einbezogen werden.10 Als sachgerechter Grund für die Verlegung eines Wahltermins ist die Sicherung der Wahlbeteiligung anerkannt.11 Die Erwartung der Wahlbeteiligung darf insofern an der allgemeinen Lebenserfahrung und an bestehenden besonderen Umständen ausgerichtet werden. Insofern könnte auch eine bestehende epidemische Lage in die Abwägung einbezogen werden. Die derzeitige Corona- Pandemie führt dazu, dass aus Gründen des Infektionsschutzes von Ansammlungen und Veranstaltungen mit größeren Personenzahlen, insbesondere in geschlossenen Räumen, abgeraten wird. Zwischenzeitlich waren diese durch die Corona-Eindämmungsverordnungen der Länder (nahezu) vollständig verboten. Wahlvorgänge waren jedoch nicht von landerechtlichen Corona- Eindämmungsverordnungen geregelten Versammlungsverboten umfasst, da diese keine Versammlungen , sondern davon unabhängige Zusammenkünfte im Rahmen eines demokratischen Legitimationsprozesses darstellen. Auch Sitzungen der demokratisch gewählten Gremien, also auch des Bundestages, fallen nicht unter den entsprechenden Versammlungsbegriff.12 Derzeit ist nicht absehbar, ob die Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus bei einer Erhöhung der Infektionszahlen wieder verschärft werden müssen und dafür physische Kontakte von Menschen wieder deutlich reduziert werden müsste. Insofern kann eine Lage eintreten, in der sowohl die Vorbereitung der Wahl in den Parteien und Wahlvereinigungen – zum Beispiel durch Versammlungen zur Kandidatenaufstellung – , als auch die Durchführung der Wahl nach dem geregelten Ablauf aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahr wesentlich erschwert wird. 7 Klein, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 90. EL Februar 2020, Art. 39, Rn. 35; Hahlen, in: Schreiber (Hrsg.), BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 16, Rn. 5; Brocker, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), BeckOK GG, 43. Edition, Stand 15.5.2020, Art. 39, Rn. 20; Danzer, KommP Wahlen 2020, 15. 8 RhPfVerfGH, Entscheidung vom 29.11.1983 – 6/83,1 7/83, NVwZ 1984, 574, 576; Hahlen, in: Schreiber (Hrsg.), BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 16, Rn. 5; Klein, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 90. EL Februar 2020, Art. 39, Rn. 38; Weides, in: Börner/Jahrreiß/Stern (Hrsg.), FS Karl Carstens, 1984, S. 933, 950. 9 Klein, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 90. EL Februar 2020, Art. 39, Rn. 35; Hölscheidt, in: Bonner Kommentar, GG, 199. EGL, Juli 2019, Art. 39, Rn. 107; Danzer, KommP Wahlen 2020, 15, 16; Weides, in: Börner/Jahrreiß/Stern (Hrsg.), FS Karl Carstens, 1984, S. 933, 950. 10 Hahlen, in: Schreiber (Hrsg.), BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 16, Rn. 5; Hölscheidt, in: Bonner Kommentar, GG, 199. EGL, Juli 2019, Art. 39, Rn. 107; Danzer, KommP Wahlen 2020, 15, 16; Weides, in: Börner/Jahrreiß/Stern (Hrsg.), FS Karl Carstens, 1984, S. 933, 950. 11 Danzer, KommP Wahlen 2020, 15. 12 Vgl. Engelbrecht, KommP Wahlen 2020, 20, 23. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 183/20 Seite 6 Auch eine unklare Infektionsgefahr kann dazu führen, dass die Wahlbeteiligung erheblich sinkt.13 Bei Ansammlung in Zeiten mit einer hohen Infektionsmöglichkeit drohen Gefahren für Leib und Leben bzw. eine Überlastung des Gesundheitswesens in Folge vermehrter Infektionen. Die bei der Wahl entstehenden Ansammlungen, könnten je nach der konkreten Infektionslage diese Gefahren begründen. Mithin könnte darin ein entsprechend gewichtiger Sachgrund für eine Verschiebung der Wahl liegen.14 Im Sinne der Verhältnismäßigkeit wären sodann zunächst andere Maßnahmen zu prüfen, die dem Schutz der (Wahl-)Bevölkerung dienen und eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl ermöglichen (vgl. dazu unten Punkt 6.). Auch wenn eine wahlrechtliche Prüfung ergibt, dass eine Wahl nicht oder im Wesentlichen nicht mehr den rechtlichen Bedingungen entsprechen würde, könnte dies einen entsprechenden Grund für die Verschiebung des Termins darstellen.15 Zu beachten ist, dass trotz der Zuständigkeit der Länder für zahlreiche infektionsschutzrechtliche Maßnahmen (§ 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 32 S. 1 IfSG), Maßnahmen zur Durchführung und ggf. Verschiebung der Wahl allein durch die zuständigen Stellen auf Bundesebene vorgenommen werden könnten. Eine sich nach 16 landesrechtliche Regelungslagen unterscheidende Durchführung der Wahl ist insofern nicht möglich.16 4.2. Verlegung außerhalb des Zeitkorridors von Art. 39 Abs. 1 S. 3 GG Durch die in Art. 39 Abs. 1 S. 1 GG erfolgte Bestimmung der Wahlperiode auf vier Jahre, kann das Recht der Bürger, alle vier Jahre einen neuen Bundestag zu wählen, nicht einfachrechtlich entzogen werden oder durch Verkürzung oder Verlängerung der laufenden Wahlperiode beeinträchtigt werden.17 Ausnahmen bilden grundsätzlich nur die im GG geregelten Möglichkeiten der Verkürzung der Wahlperiode durch Parlamentsauflösung (Art. 63 Abs. 4 S. 3 und Art. 68 Abs. 1 GG) und der bereits genannte Verteidigungsfall. Eine Verlängerung der Wahlperiode des amtierenden Parlaments durch eine Verfassungsänderung wird – anders als eine Veränderung der Dauer von künftigen Wahlperioden – vom überwiegenden Schrifttum abgelehnt.18 Das Volk hat den Bundestag unter den konkreten Bedingungen des zum Wahltermin feststehenden Wahlrechts gewählt, also diesen für eine Wahlperiode von 13 Vgl. Danzer, KommP Wahlen 2020, 15. 14 Ähnlich begründete auch die bayrische Landesregierung die im 29.3.2020 als reine Briefwahl stattfindende Stichwahl zur bayrischen Kommunalwahl. Vgl. Engelbrecht, KommP Wahlen 2020, 20, 21. 15 Danzer, KommP Wahlen 2020, 15, 16. 16 Engelbrecht, KommP Wahlen 2020, 20, 23. 17 Hahlen, in: Schreiber (Hrsg.), BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 16, Rn. 10. 18 Vgl. Nachweise bei Hahlen, in: Schreiber (Hrsg.), BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 16, Rn. 10; Brocker, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), BeckOK GG, 43. Edition, Stand 15.5.2020, Art. 39, Rn. 2.2. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 183/20 Seite 7 vier Jahren legitimiert.19 Eine Verlängerung würde eine unzulässige Selbstermächtigung darstellen . Insofern würde eine Selbstverlängerung mit dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Prinzip der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) kollidieren. Auch das Bundesverfassungsgericht erklärte einst in einem nicht näher begründeten Obiter Dictum knapp: „Ebensowenig wie die laufende Wahlperiode außerhalb des in der Verfassung vorgesehenen Verfahrens verlängert werden darf (…), darf sie entgegen den Bestimmungen des Grundgesetzes verkürzt werden.“20 Andere Rechtswissenschaftler wiederum lassen eine durch Verfassungsänderung bestimmte Verlängerung der laufenden Wahlperiode unter engen Voraussetzungen zu, wenn schwerwiegende und zwingende Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern. Zudem darf die zeitliche Verschiebung nur geringfügig sein und das in der Verfassung vorgesehene Verfahren muss eingehalten werden. Unter diesen Bedingungen seien nach Ansicht dieser Teile des Schrifttums die genannten Verfassungsgrundsätze nur in hinnehmbarer und rechtfertigbarer Weise tangiert.21 Für eine solche Verschiebung seien dann aber zwingende Gründe erforderlich, die etwa in der faktischen Nichtdurchführbarkeit einer Wahl liegen können.22 Durch eine entsprechende Änderung oder Ergänzung des Art. 39 Abs. 1 GG könnte die verfassungsändernde Mehrheit des aktuellen Bundestages eine erforderliche Abwägung insbesondere mit dem Demokratie- und Rechtsstaatsgebot vornehmen. Auch wenn eine Verlegung der Wahl über den in Art. 39 Abs. 1 S. 3 GG genannten Zeitraum für verfassungswidrig gehalten würde, wird seitens des Schrifttums trotzdem davon ausgegangen, dass eine dann erfolgende Wahl gültig wäre. Dies liegt darin begründet, dass andernfalls kein neuer Bundestag mehr gewählt werden könnte.23 Zudem wiege die verfassungswidrig zu späte Wahl weniger schwer, als die ebenso verfassungswidrige weitere Verlängerung des Wahlperiode des vorangegangenen Bundestages.24 19 Kluth, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, Kommentar, 14. Aufl., 2018, Art. 39, Rn. 12; Klein, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 90. EL Februar 2020, Art. 39, Rn. 22. 20 BVerfG, Urteil vom 16.2.1983 – 2 BvE 1/83, 2 BvE 2/83, 2 BvE 3/83, 2 BvE 4/83, BVerfGE 62, 1, 32. 21 Klein, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 90. EL Februar 2020, Art. 39, Rn. 25; Hahlen, in: Schreiber (Hrsg.), BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 16, Rn. 10 m.w.N.; Kluth, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, Kommentar, 14. Aufl., 2018, Art. 39, Rn. 12 (der dies jedoch nur für die Verkürzung einer Wahlperiode annimmt); Stern, in: Stern/Schmidt-Bleibtreu (Hrsg.), Verträge und Rechtsakte zur Deutschen Einheit, Band 2, S. 3, 8. 22 Hölscheidt, in: Bonner Kommentar, GG, 199. EGL, Juli 2019, Art. 39, Rn. 56. 23 Klein, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 90. EL Februar 2020, Art. 39, Rn. 39; Versteyl, in: Münch/Kunig (Hrsg.), GG, Kommentar, Band 1, 6. Aufl., 2012, Art. 39, Rn. 12. 24 Hölscheidt, in: Bonner Kommentar, GG, 199. EGL, Juli 2019, Art. 39, Rn. 111; Magiera, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz , 8. Aufl., 2018, Art. 39, Rn. 19. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 183/20 Seite 8 Würde ein Wahltermin über die in Art. 39 Abs. 1 S. 3 GG genannte Frist hinaus verlängert, ist jedoch mit einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu rechnen, was zu einer gewissen Unsicherheit über das Bestehen der Legitimation des amtierenden Bundestages führen könnte.25 Eine Verschiebung der Bundestagswahl ist aus Gründen des Infektionsschutzes nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil so eine parlamentslose Zeit drohen würde. Vielmehr ist durch die Regelung der Dauer der alten Wahlperiode bis zur Konstituierung des neuen Bundestages nach Art. 39 Abs. 1 S. 2 GG bestimmt, dass der alte entsprechend im Amt bleibt.26 Dies ist bei Wahlen zu anderen Parlamenten bzw. für Kommunalwahlen mitunter anders geregelt. 5. Folgen der Verlegung eines Wahltermins Bis zum Beginn der neuen Legislaturperiode hat der Bundestag die vollen Rechte der Volksvertretung inne. Er kann also auch bis zur Beendigung der Wahlperiode – durch Zusammentritt des neuen Bundestages – vollgültige Beschlüsse fassen, und zum Beispiel Gesetze erlassen.27 Dies ist im Falle eines Alt-Bundestages, der nach der Wahl, aber vor der Konstituierung des neuen Bundestages noch fortbesteht, auch davon unabhängig, ob die in Art. 39 Abs. 2 GG genannte Frist von 30 Tagen für den Zusammentritt des neu gewählten Bundestages überschritten wird.28 Auch wenn der Bundestag wegen einer erst später erfolgenden Wahl über den Zeitraum von 48 Monaten und 30 Tagen hinaus besteht, erfolgt rechtlich keine Beschränkung der Befugnisse, etwa zum Erlass von Gesetzen oder der Besetzung von Gremien. 6. Alternativen zur Verschiebung der Wahl Erwähnt werden soll schließlich, dass insbesondere in Reaktion auf die derzeitige Pandemie verschiedene Möglichkeiten denkbar sind, wie eine Wahl nach entsprechender Rechts- und ggf. auch Grundgesetzänderung mit geringem Infektionsrisiko durchgeführt werden könnte. Dies könnte sowohl aus Gründen des Infektionsschutzes, als auch als verhältnismäßigere Alternative zu einer Verschiebung der Wahl in Betracht kommen. Denkbar wäre unter anderem eine Verlängerung des Wahlzeitraums auf mehrere Tage oder Wochen bzw. die Erhöhung der Zahl deutlich räumlich voneinander getrennter Wahllokale. Mit diesen Möglichkeiten kann eine Ansammlung von Wählern verhindert werden. Auch eine umfassende Ausstattung der Wahlhelfer und evtl. auch der Wähler mit Schutzausrüstung sowie Möglichkeiten der kontaktarmen Aus- und Abgabe von Stimmzetteln könnten eine infektionssichere Durchführung der Wahl begünstigen. *** 25 Vgl. Kluth, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, Kommentar, 14. Aufl., 2018, Art. 39, Rn. 12. 26 So hingegen wurde bei der coronabedingten Wahlrechtsänderung in Bayern für die Stichwahl am 29.3.2020 als reine Briefwahl argumentiert. Vgl. Engelbrecht, KommP Wahlen 2020, 20, 22. 27 Kluth, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, Kommentar, 14. Aufl., 2018, Art. 39, Rn. 19; Hölscheidt , in: Bonner Kommentar, GG, 199. EGL, Juli 2019, Art. 39, Rn. 113; Brocker, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), BeckOK GG, 43. Edition, Stand 15.5.2020, Art. 39, Rn. 10; Kochsiek, Der Alt-Bundestag, 2002, S. 64 ff. und 77 ff. 28 Kochsiek, Der Alt-Bundestag, 2002, S. 66.