Waffenrecht für Bundespolizei und GSG 9 sowie Bundeswehr und KSK - Ausarbeitung - © 2009 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 183/09 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasserin: Waffenrecht für Bundespolizei und GSG 9 sowie Bundeswehr und KSK Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 183/09 Abschluss der Arbeit: 27. Mai 2009 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W. Inhalt 1. Einleitung 3 2. Ausstattung der Bundespolizei bzw. der GSG 9 mit Waffen 3 2.1. Einschränkungen für den Einsatz von Waffen im Inland 6 2.2. Einschränkungen für den Einsatz von Waffen im Ausland 6 3. Ausstattung der Bundeswehr bzw. der KSK mit Waffen 7 3.1. Einschränkungen für den Einsatz von Waffen im Inland 8 3.2. Einschränkungen für den Einsatz von Waffen im Ausland 8 - 3 - 1. Einleitung Die Verwendung von Zwangsmitteln durch die Bundespolizei und die Grenzschutzgruppe 9 (GSG 9) der Bundespolizei ist im Bundespolizeigesetz in Verbindung mit dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)1 geregelt. Für die Bundeswehr und das Kommando Spezialkräfte (KSK) der Bundeswehr ist Art. 87 a Grundgesetz (GG)2 Rechtsgrundlage für den Einsatz von Waffen. Das Waffengesetz (WaffenG)3 findet auf die Bundespolizei und die Bundeswehr keine Anwendung. Nach §§ 55 bis 57 WaffenG sind staatliche , militärische und polizeiliche Stellen und deren Bedienstete, besonders gefährdete Personen mit hoheitlichen Aufgaben sowie ausländische Staatsgäste, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten und deren Begleiter vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes ausgenommen . Des Weiteren findet das Waffengesetz keine Anwendung auf Waffen, die dem Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes - Gesetz über die Kontro lle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG)4 unterliegen. 5 2. Ausstattung der Bundespolizei bzw. der GSG 9 mit Waffen Mit der zum 1. März 2008 in Kraft getretenen Novellierung des Bundespolizeigesetztes6 ist dem Bundesministerium des Innern das Bundespolizeipräsidium als eine Bundesoberbehörde nachgeordnet worden. Die GSG 9 als Spezialeinheit mit polizeilichem Auftrag der Bundespolizei ist wiederum dem Bundespolizeipräsidium nachgeordnet.7 Aufgaben und Befugnisse der Bundespolizei sind im Bundespolizeigesetz8 geregelt. 1 Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) vom 10. März 1961, BGBl. I S. 165, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2006, BGBl. I S. 2407. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949, BGBl. S. 1, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2009, BGBl. I S. 606. 3 Waffengesetz (WaffenG) vom 11. Oktober 2002, BGBl. I S. 3970, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2008, BGBl. I S. 426. 4 Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes - Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) vom 22. November 1990 BGBl. I S. 2506, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407. 5 Bushart, Christoph/ Apel, Erich, in: Apel, Erich/ Bushart, Christoph, Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, 3. Auflage 2004, Vor § 55 Rn. 1. 6 Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze (BPolGuaÄndG) vom 29. Februar 2008, BGBl. I S. 219. 7 Wagner, Marc, Die Bundespolizei – wer ist das, was darf und was macht die?, in: JURA 2009, 96 (98). 8 Gesetz über die Bundespolizei (BPolG) vom 19. Oktober 1994, BGBl. I S. 2978, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586. - 4 - Das BPolG enthält keine detaillierten Regelungen über die zulässigen Waffen. Rechtsgrundlage für die Verwendung von Zwangsmitteln durch die Bundespolizei und der GSG 9 ist das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG). § 2 Abs. 4 UZwG bestimmt, dass ausschließlich dienstlich zugelassene Schusswaffen zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs eingesetzt und gebraucht werden dürfen. Die Berechtigung zum Gebrauch von Schusswaffen für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes ist in § 9 UZwG geregelt. Das Bundesministerium des Innern hat die Bewaffnung und die Ausbildung an Waffen in Abschnitt VI der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift 9 nach § 18 UZwG festgelegt. „Vl. Ausstattung des Bundesgrenzschutzes und des Bundeskriminalamtes mit Waffen (Zu § 2 Abs. 4)“ lautet wie folgt: „(1) Im Bundesgrenzschutz sind zugelassen: 1. In den Verbänden des Bundesgrenzschutzes Schlagstöcke Reizstoffe Pistolen Revolver Gewehre Maschinenpistolen Maschinengewehre Schusswaffen, aus denen Sprenggeschosse verschossen werden können Explosivmittel 2. im Grenzschutzeinzeldienst Schlagstöcke Pistolen 9 Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Innern zum Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes –UzwVwV-BMI – vom 18. Januar 1974, GMBl. 1974 S. 55, zuletzt geändert durch VwV vom 19. Dezember 1975, GMBI. 1976 S. 27; Laut Telefonauskunft aus dem Bundesministerium des Innern dient die Verwaltungsvorschrift aus dem Jahr 1974 unverändert als Rechtsgrundlage. - 5 - Maschinenpistolen. (2) Im Bundeskriminalamt sind zugelassen: Schlagstöcke Reizstoffe Pistolen Revolver Maschinenpistolen Gewehre. (3) Bundesgrenzschutz und Bundeskriminalamt bilden ihre Vollzugsbeamten an den ihnen zugewiesenen Waffen aus . Zur Ausbildung gehört auch das Übungsschießen, bei Ausbildung an Handgranaten das Übungswerfen.“ Umstritten ist, ob die Bewaffnung der Bundespolizei in einer Verwaltungsvorschrift geregelt werden kann oder eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist. So wird teilweise in der Literatur eine gesetzliche Grundlage gefordert, die die zulässigen Waffen wenigstens der Gattung nach konkretisiert.10 Nach anderer Ansicht sei keine ausdrückliche Regelung erforderlich, da die Art der verwendeten Waffen lediglich das technische Prozedere , nicht aber die Art und Weise oder das Maß des Eingriffs betreffe.11 Jedoch sei für Maschienengewehre, besondere Schusswaffen, aus denen Sprenggeschosse verschossen werden können und für Handgranaten sowie vergleichbarer Einsatzmittel aufgrund ihrer besonderen Gefährlichkeit beim Gebrauch gegen Personen eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich.12 Des Weiteren wird vertreten, dass wenigstens eine gattungsscharfe Bestimmung der zulässigen Waffen dem Gesetzgeber vorbehalten sein sollte, ohne das dieser die einzelnen Waffen nach Fabrikat, Modell und Munition genau festzulegen brauche.13 Das Landesrecht von Nordrhein- Westfahlen enthält beispielsweise in § 58 PolG NRW 14 eine detaillierte Aufzählung der 10 Linke, Tobias, Die „militärische Waffe“ – ein Begriffsgespenst im Wehrverfassungs- und im Recht der inneren Sicherheit?, NZWehrr 2006, 177 (184). 11 Blümel, Karl-Heinz/ Drewes, Michael/ Malmberg, Karl Magnus/ Walter, Bernd, Bundespolizeigesetz - Zwangsanwendung nach Bundesrecht, 3. Auflage 2006, § 10 UZwG Rn. 9. 12 Blümel, Karl-Heinz/ Drewes, Michael/ Malmberg, Karl Magnus/ Walter, Bernd, Bundespolizeigesetz - Zwangsanwendung nach Bundesrecht, 3. Auflage 2006, § 10 UZwG Rn. 9. 13 Linke, Tobias, Die „militärische Waffe“ – ein Begriffsgespenst im Wehrverfassungs- und im Recht der inneren Sicherheit?, NZWehrr 2006, 177 (185). 14 § 58 Pol NRW (in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003) lautet: „(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen - 6 - zulässigen Arten von Polizeiwaffen und Hilfsmittel zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs. Nach anderer Ansicht bestehen keine rechtstaatlichen Bedenken hinsichtlich der Rechtsgrundlage, da die Schusswaffen lediglich das technische Mittel des Eingriffs seien. Eine detaillierte Aufzählung sei im Hinblick auf die ständige technische Weiterentwicklung nicht erforderlich und nicht geboten, zumal durch die detaillierten Anwendungsvorschriften ein Missbrauch ausgeschlossen sei. 15 2.1. Einschränkungen für den Einsatz von Waffen im Inland Das Grundgesetz weist nach Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie in Art. 115f Abs. 1 Nr. 1 GG in Ausnahmesituationen bestimmte Aufgaben der Bundespolizei zu. Nach § 11 BPolG kann die Bundespolizei zur Aufrechterha ltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung auf Anforderung eines Landes oder auf Anforderung der Bundesregierung zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe , bei einem besonders schweren Unglücksfall, bei einer Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes sowie im Verteidigungsfall eingesetzt werden. Wird die Bundespolizei beispielsweise nach Art. 91 Abs. 1 oder Abs. 2 GG tätig, bleibt sie Teil ihrer Herkunftsorganisation, sie ist aber an das Recht des Einsatzlandes gebunden . 16 Auf die GSG 9 finden daher die entsprechenden Regelungen der Polizeigesetze der Länder Anwendung. 17 2.2. Einschränkungen für den Einsatz von Waffen im Ausland Im Grundgesetz finden sich keine ausdrücklichen Regelungen über den Einsatz deutscher Polizeivollzugsbeamter im Ausland. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung des Einsatzes der Bundespolizei im Ausland wird auf Art. 73 Abs. 1 Nr. oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel). (4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. (5) Wird der Bundesgrenzschutz im Lande Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung der Polizei in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 oder des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt, so sind für den Bundesgrenzschutz auch Maschinengewehre und Handgranaten zugelassen (besondere Waffen). Die besonderen Waffen dürfen nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes eingesetzt werden.“ 15 Blümel, Karl-Heinz/ Drewes, Michael/ Malmberg, Karl Magnus/ Walter, Bernd, Bundespolizeigesetz - Zwangsanwendung nach Bundesrecht, 3. Auflage 2006, § 10 UZwG Rn. 9. 16 Pieroth, Bodo, in: Jarass, Hans D./ Pieroth, Bodo, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Kommentar, 10. Auflage 2009, Art. 91 Rn. 1. 17 Beispielsweise regelt § 78 Polizeigesetz (PolG) Baden-Württemberg, dass die Polizeibeamten des Bundes, wenn sie in Baden-Württemberg eingesetzt werden, an das Landesrecht gebunden sind; Polizeigesetz (PolG) Baden-Württemberg in der Fassung vom 13. Januar 1992, GBl. S. 1, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009, GBl. S. 195, 199. - 7 - 1 GG gestützt.18 Danach hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über die auswärtigen Angelegenheiten. Auswärtige Angelegenheiten sind Fragen, „die für das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere für die Gestaltung der Außenpolitik Bedeutung haben “.19 Einfachgesetzlich ist die Beteiligung der Bundespolizei an Einsätzen im Ausland in § 8 BPolG geregelt. Im Bezug auf die Rettung von Einzelpersonen im Ausland , beispielsweise im Falle einer Befreiung deutscher Geiseln, ist § 8 Abs. 2 BPolG Rechtsgrundlage. Die vorherige Unterrichtungspflicht des Parlaments nach § 8 Abs. 1 Satz 4 BPolG gilt nur für die Verwendung der Bundespolizei nach § 8 Abs. 1 BPolG, nicht aber für die „spektakuläreren“ Verwendungen nach § 8 Abs. 2 BPolG.20 § 65 Abs. 2 BPolG21 regelt die allgemeinen Tätigkeiten der Bundespolizei außerhalb der Bundesrepublik und tritt hinter der spezielleren Regelung des § 8 BPolG zurück. 3. Ausstattung der Bundeswehr bzw. der KSK mit Waffen Nach Art. 87a Abs. 1 GG stellt der Bund Streitkräfte zur Verteidigung auf. Daraus ergibt sich das Recht des Bundes, die Streitkräfte mit Waffen auszustatten. Waffen im militärischen Sinne sind alle Mittel und Werkzeuge, welche bestimmungsgemäß Soldaten zum Angriff oder zur Verteidigung dienen und geeignet sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung durch äußere Einwirkung Menschen körperlich zu verletzen oder Sachen zu beschädigen. 22 Die Effizienz der Bekämpfung des Gegners bildet den Maßstab des militärischen Waffengebrauchs solange völkerrechtliche Grundsätze beachtet werden. 23 Die Entscheidung über die Ausgestaltung der Ausstattung der Bundeswehr bzw. der KSK mit Waffen liegt in der Organisationsbefugnis des Bundesministeriums der Verteidigung. Beschränkungen ergeben sich aus internationalen Verträgen. Für Missionen, bei denen die Streitkräfte friedenssichernde Aufgaben oder ausgesprochene Polizeiaufgaben wahr- 18 Wiefelspütz, Dieter, in: Möllers, Martin/ van Ooyen, Robert Chr. (Hrsg.), Jahrbuch Öffentliche Sicherheit 2006/2007, 255 (262). 19 BVerfGE 100, 313 (368f.). 20 Wiefelspütz, Dieter, in: Möllers, Martin/ van Ooyen, Robert Chr. (Hrsg), Jahrbuch Öffentliche Sicherheit 2006/2007, 255 (256). 21 § 65 Abs. 2 BPolG lautet: „Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei dürfen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen dies vorsehen oder das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des anderen Staates einer Tätigkeit von Beamten der Bundespolizei im Ausland allgemein oder im Einzelfall zustimmt.“ 22 Wilk, Manfred/ Stauf, Wolfgang, Wehrrecht von A-Z, 4. Auflage 2003, S. 370. 23 Linke, Tobias, Die „militärische Waffe“ – ein Begriffsgespenst im Wehrverfassungs- und im Recht der inneren Sicherheit?, NZWehrr 2006, 177 (189). - 8 - nehmen, gelten zwangsläufig andere Regeln im Hinblick auf den Waffengebrauch als im Rahmen des Verteidigungsauftrages im Sinne von Art. 87a Abs. 1 GG. 24 3.1. Einschränkungen für den Einsatz von Waffen im Inland Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw)25 regelt die Befugnisse von Soldaten der Bundeswehr, denen militärische Wach- oder Sicherheitsaufgaben übertragen sind. Die §§ 15 bis 18 UZwGBw normieren insbesondere den Schusswaffengebrauch sowie den Einsatz von Explosivmitteln. 3.2. Einschränkungen für den Einsatz von Waffen im Ausland Für alle Bundeswehreinsätze und der KSK im Ausland gilt die Beachtung der Grundsätze des Völkerrechts.26 Deutschland ist Vertragspartei des VN- Waffenübereinkommens und der zu ihm gehörenden Protokolle I bis V27. Am 3. März 2005 hat Deutschland als fünfter Vertragsstaat die Urkunde zur Annahme von Protokoll V (explosive Kampfmittelrückstände) beim Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des VN-Waffenübereinkommens hinterlegt. Das Protokoll ist am 12. November 2006, sechs Monate nach Hinterlegung der 20. Ratifikationsurkunde, in Kraft getreten. Am 26. Januar 2005 hatte Deutschland auch die Annahmeurkunde der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens und damit die Anwendbarkeit des Übereinkommens und seiner Protokolle I bis V auf nichtinternationale Konflikte beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Die Änderung von Artikel 1 ist für Deutschland damit am 26. Juli 2005 in Kraft getreten. 28 Das Protokoll I verbietet Waffen mit nicht nachweisbaren Splittern, die nach dem Eindringen in den menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen nicht nachgewiesen werden können. Nach dem Protokoll II sollen Minen und versteckte Ladungen (Todesfallen) 24 Linke, Tobias, Die „militärische Waffe“ – ein Begriffsgespenst im Wehrverfassungs- und im Recht der inneren Sicherheit?, NZWehrr 2006, 177 (189). 25 Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) vom 12. August 1965, BGBl I S. 796, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007, BGBl. I S. 3198. 26 BVerfGE 112, 1 (24). 27 Dokumente unter: http://www.auswaertigesamt .de/diplo/de/Aussenpolitik/Themen/Abruestung/KonvRueKontrolle/VN - Waffenuebereinkommen-ListeDokumente,navCtx=237812.html, [Stand: 27. Mai 2009]. 28 Auswärtiges Amt, http://www.auswaertigesamt .de/diplo/de/Aussenpolitik/Themen/Abruestung/KonvRueKontrolle/VN - Waffenuebereinkommen-CCW.html , [Stand: 27. Mai 2009]. - 9 - entweder nur von Hand ausgelegt und deren Lage in einem Plan festgehalten werden oder mit einem Mechanismus versehen werden. Das Protokoll III besagt, dass ein militärisches Ziel nicht aus der Luft mit Brandwaffen angegriffen werden darf, wenn das Ziel sich in einem Gebiet mit Zivilbevölkerung befindet.29 Das Protokoll IV beschäftigt sich mit blindmachenden Laserwaffen. Das Protokoll V stellt darauf ab, dass explosive Kampfmittelrückstände (wie Blindgänger und Fundmunition) für die Zivilbevölkerung eine erhebliche Gefährdung darstellen und vielfach die Wiederaufbauanstrengungen nach bewaffneten Konflikten hemmen. 30 29 Wilk, Manfred/ Stauf, Wolfgang, Wehrrecht von A-Z, 4. Auflage 2003, S. 371, 372. 30 Bundesministerium der Verteidigung, http://www.bmvg.de/portal/a/bmvg/kcxml/04_Sj9SPykssy0xPLMnMz0vM0Y_QjzKLd4k38QgGS YGZbub6kTCxoJRUfV- P_NxUfW_9AP2C3IhyR0dFRQBREg9n/delta/base64xml/L2dJQSEvUUt3QS80SVVFLzZfRF80S FM!?yw_contentURL=%2FC1256F1200608B1B%2FW277FERQ741INFODE%2Fcontent.jsp, [Stand: 26. Mai 2009]; Auswärtiges Amt, http://www.auswaertigesamt .de/diplo/de/Aussenpolitik/Themen/Abruestung/KonvRueKontrolle/VN - Waffenuebereinkommen-CCW.html , [Stand: 27. Mai 2009].