Deutscher Bundestag Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Sachstand Wissenschaftliche Dienste © 2010 Deutscher Bundestag WD 3 – 3000 – 182/10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 182/10 Seite 2 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 182/10 Abschluss der Arbeit: 17. Mai 2010 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: ( Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 182/10 Seite 3 Der Fragebogen zum Datenschutz in Deutschland wird wie folgt beantwortet: Zu 1. Anders als beispielsweise in Belgien ist die Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes nicht einem unabhängigen parlamentarischen Gremium anvertraut. Diese Funktion nimmt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfDI) gemäß den Vorschriften der §§ 22 ff. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)wahr. § 12 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat dem BfDI zugleich die Aufgabe des Bundesbeauftragten für Informationsfreiheit übertragen. Der BfDI ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (§ 22 Abs. 4 Satz 2 BDSG). Niemand kann ihm in Bezug auf seine Amtsführung Anweisungen erteilen. Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung, die aber durch seinen unabhängigen Status und im Hinblick auf seine spezifische Wirkungsweise begrenzt ist. Anwendungsfelder der Rechtsaufsicht sind die Bereiche, in denen der BfDI Entscheidungen trifft oder Maßnahmen trifft, die unmittelbare Rechtswirkungen zeitigen. Die Tätigkeit des BfDI umfasst die Kontrolle der Einhaltung des Datenschutzes bei öffentlichen Stellen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 9. März 2010 festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen hat, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt. Laut EuGH ist damit das Erfordernis falsch umgesetzt, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit “ wahrnehmen. Zu 2. 2.1. Die vollständige Bezeichnung des BfDI lautet: Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Die Internetadresse lautet: http://www.bfdi.bund.de/cln_134/Vorschaltseite_DE_node.html 2.2. Der BfDI soll einen Beitrag zur Sicherung und Weiterentwicklung des Datenschutzes und der Informationsfreiheit auf nationaler und auf europäischer bzw. internationaler Ebene leisten. Seine Aufgaben und seine rechtliche Stellung ergeben sich aus den §§ 23 bis 26 BDSG und § 12 IFG. Im Einzelnen verfügt der BfDI über folgende Aufgaben: - Kontrolle der Einhaltung des BDSG und sonstiger datenschutzrechtlicher Vorschriften bei den öffentlichen Stellen des Bundes, - Beratung und Kontrolle bestimmter nicht öffentlicher Stellen wie Telekommunikationsund Postdienstunternehmen sowie private Unternehmen, die unter das Sicherheitsüberprüfungsgesetz fallen, Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 182/10 Seite 4 - Erstattung von Gutachten und Berichten auf Anfrage der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages, - Unterrichtung des Deutschen Bundestages und der Öffentlichkeit über wesentliche datenschutzrelevante Entwicklungen im privatwirtschaftlichen Bereich, - Beratung zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen, - „Datenschutz-Ombudsmann“ für jedermann, der sein Persönlichkeitsrecht bzw. sein Recht auf Informationszugang nicht hinreichend beachtet sieht, - Mitwirkung in nationalen, europäischen und internationalen Gremien, Konferenzen und Arbeitskreisen, - Führung eines öffentlichen Registers der automatisiert geführten Dateien, in denen personenbezogene Daten gespeichert werden, - Mitglied im Statistischen Beirat. 2.3. Der BfDI steht zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und erhält Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 (Ministerialdirektor) zustehenden Besoldung. Der BfDI ist beim Bundesministerium des Innern eingerichtet, von dem er finanziert wird. Dem BfDI ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Bundesministers des Innern in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. 2.4. Der BfDI wird vom Deutschen Bundestag gemäß den Vorschriften des § 22 BDSG auf Vorschlag der Bundesregierung mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Dabei ist eine einmalige Wiederwahl möglich. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen. 2.5. Der BfDI hat dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vorzulegen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG). Er unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat der BfDI Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BDSG). Auch außerhalb der Zweijahresfrist hat der BfDI das Recht, sich jederzeit an den Deutschen Bundestag zu wenden (§ 26 Abs. 2 Satz 3 BDSG). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 182/10 Seite 5 Zu 3. Die Art und Weise der parlamentarischen Behandlung des Tätigkeitsberichts des BfDI liegt beim Deutschen Bundestag. Die Bundesregierung gibt dazu regelmäßig eine Stellungnahme ab. Die Berichte werden in der Regel in den zuständigen Ausschüssen beraten in denen der BfDI seine Positionen erläutert und die Beratungen unterstützt. Das Ergebnis der Beratungen findet in Parlamentsbeschlüssen seinen Niederschlag. ( )