WD 3 - 3000 - 181/19 (16. Juli 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hat in seinem Sondergutachten zur Klimapolitik unter anderem vorgeschlagen, neben dem bestehenden Emissionshandelssystem der Europäischen Union einen separaten nationalen Emissionshandel einzuführen, der zusätzliche Bereiche umfassen soll.1 Es stellt sich die Frage, ob der Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Einführung eines nationalen Emissionshandels hat. Nach der Gesetzesbegründung für das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)2, das zur Umsetzung der Emissions-Richtlinie3 erlassen wurde, besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Diese ergebe sich zum einen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG für den Bereich der Luftreinhaltung, weil dieser auch den Schutz der Atmosphäre und damit den Klimaschutz umfasse. Zum anderen ergebe sich die Kompetenz aus dem Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, da sich die Regelungen an Unternehmen richteten und neue Rahmenbedingungen für die Teilnahme der einbezogenen Unternehmen am Emissionshandel geschaffen würden.4 1 Die unionsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorhabens wird an dieser Stelle nicht geprüft. Die Einführung eines nationalen Emissionshandels ist nach Erwägungsgrund 16 der Emissions-Richtlinie (siehe Fn. 3) aber grundsätzlich zulässig. 2 Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionsgesetz – TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 37). 3 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25. Oktober 2003, S. 32). 4 BT-Drs. 17/5296, S. 32. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Gesetzgebungskompetenz für den Emissionshandel Kurzinformation Gesetzgebungskompetenz für den Emissionshandel Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 in Bezug auf das TEHG festgestellt, dass eine Regelung, die der Schaffung eines Emissionshandelssystem zur Reduzierung der Emission von Kohlendioxid diene, die Luftreinhaltung zum Gegenstand habe und daher unter die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG falle.5 Dem Bund steht somit eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für den Emissionshandel zu. *** 5 Nichtannahmebeschluss vom 5. März 2018 – 1 BvR 2864/13, Rn. 27.