Deutscher Bundestag Parlamentarische Gesetzgebungsdienste Ein Überblick über die Unterstützung der Abgeordneten durch die Parlamentsverwaltungen in den USA, Frankreich, Großbritannien, Italien, Portugal, Schweden und Spanien sowie in den deutschen Bundesländern Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste © 2010 Deutscher Bundestag WD 3 – 3000 – 181/10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 181/10 Seite 2 Parlamentarische Gesetzgebungsdienste Ein Überblick über die Unterstützung der Abgeordneten durch die Parlamentsverwaltungen in den USA, Frankreich, Großbritannien, Italien, Portugal, Schweden und Spanien sowie in den deutschen Bundesländern Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 181/10 Abschluss der Arbeit: 8. Juli 2010 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 181/10 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung 4 2. Einleitung 6 3. Parlamentarische Gesetzgebungsdienste im US Congress 6 4. Parlamentarische Gesetzgebungsdienste in einzelnen Ländern der EU 7 4.1. Frankreich 7 4.2. Großbritannien 8 4.2.1. House of Commons 8 4.2.2. House of Lords 8 4.3. Italien 9 4.4. Polen 9 4.5. Schweden 10 4.6. Spanien 10 5. Parlamentarische Gesetzgebungsdienste in den Landesparlamenten der Bundesländer 11 5.1. Baden-Württemberg 11 5.2. Bayern 11 5.3. Berlin 11 5.4. Brandenburg 12 5.5. Bremen 12 5.6. Hamburg 13 5.7. Hessen 13 5.8. Mecklenburg-Vorpommern 13 5.9. Niedersachsen 14 5.10. Nordrhein-Westfalen 14 5.11. Rheinland-Pfalz 15 5.12. Saarland 15 5.13. Sachsen 15 5.14. Sachsen-Anhalt 16 5.15. Schleswig-Holstein 16 5.16. Thüringen 17 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 181/10 Seite 4 1. Zusammenfassung Im internationalen Vergleich unterstützen die Parlamentsverwaltungen in sehr unterschiedlicher Weise die Gesetzgebungstätigkeit ihrer Parlamentsmitglieder1. Die Leistungen reichen von der Erstellung wissenschaftlicher Gutachten bis zum Ausformulieren von Gesetzestexten und Änderungsanträgen im Gesetzgebungsverfahren. In den Vereinigten Staaten von Amerika, dort jeweils im Repräsentantenhaus und im Senat, in Polen beim Sejm und in Großbritannien beim Unterhaus existieren Gesetzgebungsdienste, die ihre Parlamentsmitglieder bei der Formulierung von Gesetzesentwürfen und Änderungsanträgen unterstützen. Darüber hinaus verfügen die genannten Parlamentsverwaltungen auch über Abteilungen, die wissenschaftliche Ausarbeitungen und Analysen anfertigen. In Frankreich bei der Assemblée Nationale ist weder ein wissenschaftlicher Dienst noch ein Gesetzgebungsdienst eingerichtet. Unterstützung bei der Formulierung von Gesetzen , Gesetzgebungsberichten und Änderungsanträgen bieten jedoch die Sekretariate der Ausschüsse an, die auch Studien, kürzere Ausarbeitungen und Dokumentationen erstellen. Keine Unterstützung bei der Formulierung von Gesetzentwürfen oder Änderungsanträgen wird im italienischen Abgeordnetenhaus, im schwedischen Parlament, im britischen House of Lords und im spanischen Senat geleistet. Diese Parlamentsverwaltungen verfügen jedoch über wissenschaftliche Dienste, die für ihre Mitglieder wisssenschaftliche Ausarbeitungen erstellen. Das italienische Abgeordnetenhaus verfügt auch über eine Abteilung für Gesetzestexte, die Rechtsförmlichkeitsprüfungen vornimmt. Personell sind die Gesetzgebungsdienste bzw. die an dem Gesetzgebungsprozess beteiligten Stellen in den Parlamentsverwaltungen insgesamt sehr unterschiedlich und in Abhängigkeit von der Größe der Parlamente ausgestattet. Soweit Dienstleistungen zur Unterstützung der Gesetzgebungstätigkeit durch die Parlamentsverwaltung angeboten werden, können sie überwiegend nur durch die Abgeordneten, die Fraktionen und die Ausschüsse in Anspruch genommen werden. Bei allen Parlamenten greifen die Parlamentsmitglieder zusätzlich auf die Hilfe von persönlichen Mitarbeitern oder Mitarbeitern der Fraktionen zurück. In den Landesparlamenten der Bundesländer ist die Unterstützung der Abgeordneten bei ihrer Gesetzgebungstätigkeit unterschiedlich ausgestaltet. Das Abgeordnetenhaus von Berlin, der Landtag von Brandenburg, der Landtag von Niedersachsen, der Landtag von Schleswig- Holstein, der Landtag von Rheinland-Pfalz und der Landtag von Thüringen verfügen über Gesetzgebungs - oder vergleichbare Dienste, die Formulierungshilfen für Gesetzesentwürfe erstellen, Änderungsanträge entwerfen und Rechtsförmlichkeitsprüfungen vornehmen. In der Bremischen Bürgerschaft und im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern werden im Rahmen der Ausschusstätigkeit Gesetzentwürfe, Formulierungshilfen und Änderungsanträge von den Mitarbeitern der Ausschusssekretariate entworfen. 1 Der allgemeine Begriff „Parlamentsmitglied“ umfasst Abgeordnete, Senatoren, Lords etc. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 181/10 Seite 5 Die Bürgerschaft Hamburgs und die Landtage von Hessen und Sachsen sowie des Saarlands verfügen über keine Gesetzgebungsdienste. In Hamburg und im Saarland bieten die Parlamentsverwaltungen punktuelle Hilfe bei der Formulierung von Gesetzestexten oder der Rechtsförmlichkeitsprüfung an. Der Landtag von Sachsen-Anhalt verfügt über einen Gesetzgebungs- und Beratungsdienst, dessen Aufgabe es ist, eine Prüfung von Gesetzentwürfen und Anträgen im Vorfeld der Ausschusssitzungen , einschließlich der Rechtsförmlichkeitsprüfung vorzunehmen. In Nordrhein-Westfalen existiert ein parlamentarischer Beratungs- und Gutachterdienst, dessen Aufgabe in erster Linie darin besteht, Gutachten zu parlamentsrelevanten Fragestellungen zu erarbeiten und keine Änderungsanträge oder Gesetzentwürfe zu formulieren. Eine Ausnahme besteht nur für die Formulierung von Gesetzentwürfen aus dem Bereich des Parlamentsrechts. Besondere Wege der Unterstützung der Abgeordneten haben die Bundesländer Baden- Württemberg und Bayern gewählt. In Baden-Württemberg ist ein parlamentarischer Beratungsdienst direkt bei den Fraktionen eingerichtet, der personell aber von Beschäftigten des Landes besetzt wird. Bei der bayrischen Landtagsverwaltung ist weder ein Gesetzgebungsdienst noch ein wissenschaftlicher Dienst eingerichtet. Stattdessen wurden die Zuwendungen an die Fraktionen erhöht, damit diese eigene wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigen können. Auch in den Landesparlamenten ist die personelle Ausstattung der Verwaltungen und der die Gesetzgebungstätigkeit der Abgeordneten unterstützenden Stellen sehr unterschiedlich. Überwiegend sind Beschäftigte im gehobenen oder höheren Dienst mit den entsprechenden Aufgaben betraut. Zudem bedienen sich in allen Bundesländern die Abgeordneten bei ihrer parlamentarischen Arbeit der Hilfe persönlicher Mitarbeiter bzw. der Hilfe von Fraktionsmitarbeitern. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 181/10 Seite 6 2. Einleitung2 Die vorliegende Ausarbeitung untersucht die in den USA, Frankreich, Großbritannien, Italien, Polen, Schweden und Spanien sowie in den Landesparlamenten der Bundesländer3 geleistete Unterstützung der Parlamentsmitglieder bei ihrer Gesetzgebungstätigkeit durch die Parlamentsverwaltungen . Die genannten Parlamente wurden gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen : 1. Gibt es in ihrem Parlament Dienste, die die Abgeordneten bei ihrer Gesetzgebungstätigkeit unterstützen, indem sie zum Beispiel Formulierungshilfen für Gesetzentwürfe erstellen, Änderungsanträge entwerfen oder Rechtsförmlichkeitsprüfungen vornehmen? 2. Wie sind diese Dienste organisiert? 3. Wie viele Personen sind dort beschäftigt, wie viele gehören dem höheren Dienst an? Wie viele Personen sind insgesamt in ihrem Parlament beschäftigt? 4. Wer ist berechtigt, die Dienstleistungen der Gesetzgebungsdienste in Anspruch zu nehmen? 5. Welche personelle Unterstützung gibt es darüber hinaus für Abgeordnete bei parlamentarischen Gesetzgebungsinitiativen? 3. Parlamentarische Gesetzgebungsdienste im US Congress Das Parlament der USA, der US-Congress besteht aus zwei Kammern, dem Senat und dem Repräsentantenhaus . Bei der Gesetzgebung besteht in den USA die Besonderheit, dass die Regierung kein Initiativrecht für Gesetzesvorhaben besitzt.4 Gesetzesentwürfe in die betreffende Kammer einbringen kann daher nur ein Senator oder Abgeordneter. Beide Kammern sind im Gesetzgebungsverfahren vollständig gleichberechtigt.5 Sowohl der Senat als auch das Repräsentantenhaus verfügen über einen eigenen Gesetzgebungsdienst, das Office of Legislativ Counsel. Aufgabe der Gesetzgebungsdienste ist es, die Abgeordneten und Senatoren beim Erstellen von Gesetzesentwürfen und Änderungsanträgen zu unterstützen, dabei handeln sie unabhängig und unparteiisch. Zusätzlich unterstützt der wissenschaftliche Dienst des US-Congress, der Congress Research Service , alle Mitglieder durch wissenschaftliche Ausarbeitungen und Analysen. Darüber hinaus bietet er Workshops und Seminare zu ausgewählten Themen an. 2 Im Rahmen der Recherche wurden die Parlamente der USA, Großbritanniens, Frankreichs, Italiens, Schwedens und Spaniens angeschrieben und um Informationen hinsichtlich der nationalen Praxis gebeten Nicht geantwortet haben der französische Senat, der italienischen Senat, das spanische Abgeordnetenhaus sowie der polnischen Senat. 3 Den Angaben liegt eine Anfrage an alle Direktoren der 16 Bundesländer mit der Bitte um Information (Schreiben des Direktors beim Deutschen Bundestag an die Direktoren der Landesparlamente vom 5. Mai 2010) zu Grunde. 4 Hartmann, Westliche Regierungssysteme, 1. Auflage 2000, S. 134; CRS Report for Congress, The Congressional Research Service and the American Legislative Process, S. 3, abrufbar unter: http://www.fas.org/sgp/crs/misc/RL33471.pdf (letzter Abruf: 7. Juli 2010). 5 Hartmann (Fn. 4), S. 116. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 181/10 Seite 7 Die Gesetzgebungsdienste der beiden Kammern sind unabhängige Abteilungen innerhalb der jeweiligen Verwaltung der Parlamentskammer. Der wissenschaftliche Dienst steht unter der Aufsicht von Senat und Repräsentantenhaus und ist organisatorisch Teil der Parlamentsbibliothek. Der Gesetzgebungsdienst des Repräsentantenhauses beschäftigt 60 Personen, die überwiegend Juristen sind, der Dienst des Senats verfügt über 48 Mitarbeiter, von denen 39 Juristen sind. Der wissenschaftliche Dienst des US-Congress beschäftigt ungefähr 700 Mitarbeiter. Davon haben 350 Personen eine höheren akademischen Abschluss. 100 Mitarbeiter haben einen bibliothekswissenschaftlichen Abschluss. Eine weitere Einrichtung, welche die Gesetzgebungstätigkeit unterstützt ist das Congressional Budget Office, dieses führt Kostenfolgeabschätzungen zu den Gesetzesvorhaben durch. Das Congressional Budget Office beschäftigt 250 Mitarbeiter, von denen die meisten einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss besitzen. Der US-Congress hat insgesamt ca. 30.000 Mitarbeiter.6 Die genannten Dienste stehen allen Mitgliedern des US-Congress und den Ausschüssen zu Verfügung . Auch ehemalige Angehörige des US-Congress haben einen beschränkten Zugang zu den Dienstleistungen. Weitere Unterstützung erhalten die Mitglieder des US-Congress durch eigene Mitarbeiter (mindestens zehn pro Senator oder Abgeordneter). Auch die Ausschüsse verfügen zusätzlich über eigenes Personal. 4. Parlamentarische Gesetzgebungsdienste in einzelnen Ländern der EU 4.1. Frankreich7 Das französische Abgeordnetenhaus, die Assemblée Nationale, verfügt weder über einen wissenschaftlichen Dienst noch über einen Gesetzgebungsdienst. Allerdings haben alle Ausschüsse der Assemblée Nationale ein Sekretariat, welches den Abgeordneten die für ihre Parlamentsarbeit notwendigen Informationen zur Verfügung stellt. Dies geschieht in Form von Studien, kürzeren Ausarbeitungen oder Dokumentationen. Ferner bieten die Sekretariate Unterstützung bei der Formulierung von Gesetzen, Gesetzgebungsberichten und Änderungsanträgen an. Bei den meisten in die Assemblée Nationale eingebrachten Gesetzen handelt es sich um Regierungsentwürfe und nicht um Gesetzentwürfe aus dem Parlament. Die Dienste der Ausschusssekretariate können ausschließlich von den Abgeordneten in Anspruch genommen werden. Insgesamt gibt es neun Ausschusssekretariate, diese gehören zu sechs Abteilungen innerhalb der Parlamentsverwaltung. In den sechs Abteilungen sind 240 Personen beschäftigt, von denen ungefähr 140 einen Hochschulabschluss besitzen. Insgesamt beschäftigt die Assemblée National ungefähr 1270 Personen. Zusätzlich zur Arbeit der Ausschusssekretariate werden die Abgeordneten durch ihre persönlichen Mitarbeiter und die Mitarbeiter ihrer Fraktionen unterstützt. Dabei handelt es sich vor allem 6 CRS Report for Congress (Fn. 4), S. 2. 7 Für den französischen Senat liegt keine Antwort auf die EZPWD-Anfrage vor. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 181/10 Seite 8 um Unterstützung bei der politischen Arbeit, um das Verfassen von Reden aber auch um die Formulierung von Gesetzen. 4.2. Großbritannien 4.2.1. House of Commons Das Unterhaus des britischen Parlaments, das House of Commons, verfügt über einen Gesetzgebungsdienst , das Public Bill Office. Aufgabe des Public Bill Office ist es, die Abgeordneten bei der Formulierung von Gesetzen und parlamentarischen Anträgen zu unterstützen. Zusätzlich können die Abgeordneten den Gesetzgebungsdienst bitten, mit ihren persönlichen Mitarbeitern mögliche Gesetzesentwürfe und Änderungsanträge zu diskutieren. Zudem unterzieht das Public Bill Office alle in das Unterhaus eingebrachten Gesetzesentwürfe einer eingehenden Prüfung, auch jene, an deren Formulierung es nicht beteiligt war. Es kann von allen Abgeordneten des House of Commons in Anspruch genommen werden. Das Public Bill Office gehört zur Abteilung für Parlamentsdienste, die wiederum Teil der Parlamentsverwaltung sind. Es beschäftigt sechs Beamte, von denen alle einen Hochschulabschluss besitzen. Zu ihrer Unterstützung kommen weitere vier Beschäftigte hinzu, die teilweise einen akademischen Abschluss haben, dieser ist allerdings nicht Voraussetzung für ihre Tätigkeit. Insgesamt arbeiten für das House of Commons 1500 Personen. Zusätzliche Hilfe für die Erarbeitung von Gesetzen erhalten die Abgeordneten von ihren persönlichen Mitarbeitern und von den Mitarbeitern ihrer Fraktionen. Des Weiteren kann die Abteilung für Informationsdienste auf Anfrage Hintergrundinformationen liefern, die das Themenfeld des Gesetzesentwurfes betreffen. 4.2.2. House of Lords Das Oberhaus des Britischen Parlaments, das House of Lords, verfügt über einen wissenschaftlichen Dienst. Aufgabe des Dienstes ist es, die Mitglieder des House of Lords mit Informationen zu versorgen, die sie bei ihrer Gesetzgebungstätigkeit benötigen, wie z.B. Dokumentationen, Hintergrundinformationen zu bestimmten Themen oder Informationen zu Gesetzen. Der wissenschaftliche Dienst verfasst weder politische Stellungnahmen für die Mitglieder des House of Lords noch entwirft er Gesetze, Änderungsanträge oder Sitzungsanträge. Der Großteil der Gesetzesentwürfe, die im House of Lords beraten werden, stammen von der Regierung. Der wissenschaftliche Dienst kann von den Mitgliedern des House of Lords in Anspruch genommen werden, in bestimmten Fällen auch von ihren wissenschaftlichen Mitarbeitern oder anderen Beschäftigten der Parlamentskammer. Der wissenschaftliche Dienst ist der Parlamentsbibliothek angegliedert. Die Bibliothek selbst gehört zur Abteilung für Informationsdienste. Der wissenschaftliche Dienst hat dreizehn Beschäftigte , von denen zehn einen Hochschulabschluss besitzen. Bei der Bibliothek des House of Lords sind 37 Personen beschäftigt, insgesamt hat das britische Oberhaus 486 Beschäftigte. Einige Ausschüsse des Oberhauses verfügen zudem über juristische Berater, die den Ausschuss im betreffenden Politikfeld rechtlich beraten. Einige Mitglieder des House of Lords werden auch Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 181/10 Seite 9 durch eigene wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt, zudem können sie sich an die Mitarbeiter ihrer jeweiligen Fraktion wenden. Bisweilen wird für Gesetzesentwürfe auch das Public Bill Office des House of Commons (siehe oben 4.2.1) von den Mitgliedern des House of Lords beauftragt. 4.3. Italien Das italienische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Abgeordnetenhaus und dem Senat8. Das Abgeordnetenhaus verfügt über einen wissenschaftlichen Dienst, der wissenschaftliche Ausarbeitungen erstellt. Zudem besitzt das Abgeordnetenhaus eine Abteilung für Gesetzestexte, die verantwortlich ist für die Entgegennahme und Veröffentlichung von Gesetzen und für deren Weiterleitung in die Ausschüsse. Diese Abteilung ist auch für die technische Überarbeitung von Gesetzesentwürfen zuständig. Die Dienste der genannten Abteilungen können von Abgeordneten, Fraktionen und den Mitarbeitern der Abgeordneten in Anspruch genommen werden. Beide genannten Abteilungen handeln weisungsfrei innerhalb der Grenzen interner Vorschriften. Für den Wissenschaftliche Dienst arbeiten 73 Personen. Die Abteilung für Gesetzestexte hat 20 Beschäftigte. Insgesamt beschäftigt das Abgeordnetenhaus derzeit 1718 Personen. Jeder Abgeordnete kann sich zudem der Hilfe persönlicher Mitarbeiter bedienen. 4.4. Polen Das polnische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Sejm und dem Senat9. Der Sejm verfügt über einen Gesetzgebungsdienst. Hauptaufgabe des Dienstes ist es, die Ausschüsse und Unterausschüsse bei der Gesetzgebungstätigkeit zu unterstützen. Dies erfolgt durch Anmerkungen und Stellungnahmen zu den Gesetzesentwürfen, eingebrachten Änderungsanträgen und Entschließungen der Ausschüsse. Dabei umfasst die Unterstützungsarbeit formale und rechtliche Aspekte. Insbesondere wird die Übereinstimmung des Textes mit den verfahrensrechtlichen Vorgaben des Sejm und der Verfassung geprüft. Der Gesetzgebungsdienst ist Teil der Parlamentskanzlei und setzt sich aus drei Fachbereichen zusammen, den Fachbereich für die Gesetzgebungstätigkeit, der die gesetzgeberische Arbeit unterstützt , den Fachbereich für die Konsolidierung der Gesetzestexte und schließlich den Fachbereich für Textaufbereitung, bei dem die ausformulierten Texte und die verabschiedeten Rechtsinstrumente in Datenbanken eingegeben werden. Der Gesetzgebungsdienst ist dem Direktor der Parlamentskanzlei unterstellt. Der Dienst beschäftigt 60 Personen, von denen 52 einen Hochschulabschluss besitzen. Insgesamt hat der Sejm 1251 Beschäftigte. Der Gesetzgebungsdienst ist nicht an der Erarbeitung von Gesetzesentwürfen der Abgeordneten oder Fraktionen beteiligt. Hierfür greifen die Abgeordneten auf die Hilfe der bei den Fraktionen beschäftigten Juristen und Experten zurück. 8 Für den italienischen Senat liegt keine Antwort auf die EZPWD-Anfrage vor. 9 Für den polnischen Senat liegt keine Antwort auf die EZPWD-Anfrage vor. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 181/10 Seite 10 4.5. Schweden Das schwedische Parlament, der Riksdag, verfügt über einen wissenschaftlichen Dienst, dessen Aufgabe es ist, den Riksdag bei seiner Arbeit umfassend mit wissenschaftlichen Studien und Analysen zu unterstützen. In Anspruch genommen werden kann er von den Abgeordneten, Ausschüssen , Fraktionen und anderen Parlamenten. Der wissenschaftliche Dienst leistet keine Hilfe bei der Formulierung von Gesetzen oder Reden. Der Wissenschaftlicher Dienst ist Teil der Parlamentsverwaltung. Für den wissenschaftlichen Dienst sind 49 Personen tätig, 40 von ihnen besitzen einen Hochschulabschluss. Insgesamt hat der Riksdag 671 Beschäftigte. Weiterhin werden die Fraktionen und ihre Abgeordneten von eigenen Sekretariaten unterstützt. Die Sekretariate setzen sich aus Experten, politischen Ratgebern und weiteren Assistenten zusammen . Diese sind nicht bei der Parlamentsverwaltung, sondern bei den Fraktionen direkt beschäftigt . 4.6. Spanien Das spanische Parlament, der Cortes Generales, besteht aus zwei Kammern, dem Senat und dem Abgeordnetenhaus10. Der Senat verfügt über zwei Abteilungen, den wissenschaftlichen Dienst und eine Abteilung für Dokumentation. Aufgabe des wissenschaftlichen Dienstes ist es, Anfragen verschiedener Stellen innerhalb des Senates durch Ausarbeitungen und Berichte zu beantworten. Die Abteilung für Dokumentation verfasst in regelmäßigen Abständen Arbeiten zu verschiedenen aktuellen Themen, zusätzlich werden Dokumentationen zu bestimmten Fragen auf Anfrage durch die Senatoren erarbeitet. Beide Abteilungen verfassen weder Gesetzesentwürfe noch sind sie an der Ausformulierung von parlamentarischen Anträgen beteiligt. Für eine rein technische und nicht inhaltliche Hilfe bei dem Abfassen von Änderungsanträgen stehen aber auch die in den Ausschusssekretariaten beschäftigten Juristen zur Verfügung. Die Hilfe des wissenschaftlichen Dienstes und der Abteilung für Dokumentation kann von den Senatoren oder einem Gremium des Senates in Anspruch genommen werden. In den Abteilungen sind insgesamt 47 Personen beschäftigt. Der Senat hat insgesamt 323 Beschäftigte. Die Formulierung von Gesetzesentwürfen oder von parlamentarischen Anträgen obliegt den Mitarbeitern der parlamentarischen Fraktionen. 10 Für das spanische Abgeordnetenhaus liegt keine Antwort auf die EZPWD-Anfrage vor. Der Senat hat jedoch in seiner Antwort angemerkt, dass seine Ausführungen auch auf das Abgeordnetenhaus übertragbar seien, mit Ausnahme der Anzahl der Beschäftigten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 181/10 Seite 11 5. Parlamentarische Gesetzgebungsdienste in den Landesparlamenten der Bundesländer 5.1. Baden-Württemberg Im Landtag von Baden-Württemberg ist ein parlamentarischer Beratungsdienst bei den Fraktionen eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, die Fraktionen und ihre Mitglieder bei der Wahrnehmung der gesamten parlamentarischen Arbeiten zu betreuen. Die Mitarbeiter des Dienstes sind Beamte oder Angestellte des Landes, die den Fraktionen zur Dienstleistung zugewiesen werden. Der Landtagspräsident ist oberste Dienstbehörde des parlamentarischen Dienstes. Die Landtagsverwaltung ist mit der Gesetzgebungstätigkeit in inhaltlicher Hinsicht deshalb lediglich punktuell befasst. So wird etwa bei Gesetzen in Einzelfällen eine grobe Rechtsförmlichkeitsprüfung durch den Plenar- und Ausschussdienst vorgenommen. Bei Gesetzentwürfen zum Abgeordnetengesetz und zum Fraktionsgesetz stellt der juristische Dienst auf Wunsch Formulierungshilfen zur Verfügung. Die Organisation der Verwendung der Beschäftigten des parlamentarischen Beratungsdienstes obliegt den Fraktionen. Der parlamentarische Beratungsdienst beschäftigt 37 Personen im höheren Dienst. Insgesamt hat der Landtag 172 Beschäftigte. Für parlamentsrechtliche Fragen einschließlich des Geschäftsordnungsrechts steht zudem der juristische Dienst der Landtagsverwaltung zur Verfügung. 5.2. Bayern Im Bayerischen Landtag ist weder ein Gesetzgebungsdienst noch ein wissenschaftlicher Dienst eingerichtet, der die Abgeordneten bei ihrer Gesetzgebungstätigkeit unterstützt. Auf die Einrichtung solcher Dienste wurde in Bayern bewusst verzichtet. Stattdessen wurden die Zuwendungen an die Fraktionen erhöht, damit diese eigene wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigen können. Unterstützung bei der Gesetzgebungstätigkeit erhalten die Abgeordneten daher durch die jeweiligen Mitarbeiter der Fraktionen. Für die Abgeordneten besteht zudem das Angebot des Referates P V „Bibliothek, Dokumentation, Archiv“, Literatur -und Materialrecherchen durchzuführen. Bei allen Gesetzesvorlagen und hierzu einschlägigen Änderungsanträgen findet aber eine Rechtsförmlichkeitsprüfung seitens des Referates P I „Plenum, Ältestenrat, Parlamentarische Grundsatzfragen “ der Landtagsverwaltung statt. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die Einhaltung formaler Anforderungen, die sich aus der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag ergeben . 5.3. Berlin Das Abgeordnetenhaus Berlins verfügt über einen wissenschaftlichen Dienst, der unter anderem die Aufgabe hat, die Fraktionen und Ausschüsse bei der Gesetzgebungstätigkeit zu unterstützen. Zur Unterstützung der Gesetzgebungstätigkeit erstellt der wissenschaftliche Dienst Formulierungshilfen für Gesetzentwürfe und entwirft oder redigiert Änderungsanträge. Darüber hinaus nimmt er auch Rechtsförmlichkeitsprüfungen vor. Er ist Teil der Abteilung II der Parlamentsverwaltung, welche sich in die Referate wissenschaftlicher Parlamentsdienst, Bibliothek und Parlamentsdokumentation gliedert. Personell ist Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 181/10 Seite 12 der wissenschaftliche Dienst mit vier beamteten Juristen und Juristinnen im höheren Dienst, von denen einer auf die Probleme der Gesetzgebungstechnik und Rechtsförmlichkeit spezialisiert ist, ausgestattet. Insgesamt arbeiten derzeit 142 Personen für die Verwaltung des Abgeordnetenhauses . Für diese Tätigkeiten in Anspruch genommen werden kann der wissenschaftliche Dienst allein von Fraktionen und Ausschüssen, nicht aber von einzelnen Abgeordneten. Diese erhalten für die Gesetzgebungstätigkeit von der Parlamentsverwaltung keine Unterstützung. 5.4. Brandenburg Der brandenburgische Landtag verfügt über einen Parlamentarischen Beratungsdienst, zu dessen Aufgaben es auch gehört, die Erarbeitung von Entwürfen von Gesetzen, Anträgen, Anfragen und sonstigen Vorlagen durch beratende Tätigkeiten zu unterstützen. Die Rechtsförmlichkeitsprüfung übernimmt das für die Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen zuständige Referat. Personell ist der Parlamentarische Beratungsdienst mit vier Beschäftigten ausgestattet, davon drei im höheren Dienst. Für Fragen der Rechtsförmlichkeit sind im betreffenden Referat zwei Personen tätig, eine davon im höheren Dienst. Dem Beratungsdienst dürfen der Präsident, das Präsidium, die Fraktionen, mindestens zehn Abgeordnete gemeinsam, die Ausschüsse sowie der Rat für sorbische Angelegenheiten Aufträge erteilen . Für die Unterstützung bei der Rechtsförmlichkeitsprüfung gibt es keine besonderen Vorgaben . Unterstützung wird allen nach der Geschäftsordnung zur Einbringung Berechtigten, also auch einzelnen Abgeordneten geleistet. Zudem werden die Abgeordneten bei Gesetzgebungsinitiativen durch ihre persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und jenen der jeweiligen Fraktion unterstützt. 5.5. Bremen Die Bürgerschaft Bremens verfügt über keine Gesetzgebungsdienste, die die Abgeordneten bei der Gesetzgebungstätigkeit unterstützen. Allerdings erarbeiten im Rahmen der Ausschusstätigkeit die Ausschussassistentinnen und Ausschussassistenten Gesetzentwürfe nebst Begründung und geben Formulierungshilfen. Rechtsförmlichkeitsprüfungen werden dagegen nicht vorgenommen. Diese erfolge beim Senator für Justiz und Verfassung. Der Ausschussdienst ist derzeit in der Bürgerschaftskanzlei in der Abteilung „Wissenschaftlicher Dienst - Referat 41: Ausschussdienst“ organisiert. Im Ausschussdienst sind momentan sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes tätig. Die Bürgerschaftskanzlei beschäftigt derzeit insgesamt 69 Personen. Die Dienstleistungen des Ausschussdienstes können von den Ausschüssen, dem Vorstand und dem Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft sowie von Fraktionen und fraktionslosen Einzelabgeordneten in Anspruch genommen werden. Zusätzlich erhalten die Abgeordneten personelle Unterstützung bei parlamentarischen Gesetzgebungsinitiativen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 181/10 Seite 13 5.6. Hamburg Die Bürgerschaft der Hansestadt Hamburg verfügt über keine parlamentarischen Dienste, die an der Gesetzgebungstätigkeit beteiligt sind. In geringem Umfang leistet die Bürgerschaft, nämlich ihr Justitiar, Formulierungshilfe bei Änderungen von „Parlamentsgesetzen“, d.h. des Abgeordnetengesetzes , des Fraktionsgesetzes etc. 5.7. Hessen Der Hessische Landtag verfügt über keinen Gesetzgebungs- oder wissenschaftlichen Dienst zur Unterstützung der Abgeordneten bei ihrer Gesetzgebungstätigkeit. Rechtsförmlichkeitsprüfungen von Gesetzesentwürfen, Änderungsanträge sowie die Beratung der Fraktionen in Fragen der Rechtsförmlichkeit werden von einer Beamtin, die im Bereich Plenum der Kanzlei tätig ist, unter Einbeziehung der Bereichsleiterin vorgenommen. Die Beamtin ist Angehörige des gehobenen Dienstes, die Bereichsleiterin gehört dem höheren Dienst an. Insgesamt sind bei der Landtagskanzlei 170 Personen beschäftigt. Die Rechtsförmlichkeitsprüfungen bzw. Beratungen zur Rechtsförmlichkeit können die Fraktionen in Anspruch nehmen. Darüber hinaus werden den Fraktionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Bedienstete der Kanzlei zur Verfügung gestellt. Insgesamt sind hierfür 42 Planstellen im höheren Dienst vorgesehen. 5.8. Mecklenburg-Vorpommern Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern verfügt über keine institutionalisierten Dienste, welche die Abgeordneten bei der Gesetzgebungstätigkeit unterstützen. In Mecklenburg-Vorpommern erledigen die Ausschusssekretariate, neben den entsprechenden organisatorischen Aufgaben alle wissenschaftlichen Aufträge im Zusammenhang mit der sachlichen Zuständigkeit des jeweiligen Ausschusses. Dazu gehört auch das Erstellen von Formulierungshilfen für Gesetzesentwürfe, der Entwurf von Änderungsanträgen und die Vornahme von Rechtsförmlichkeitsprüfungen. Die Ausschusssekretariate sind Teil der Landtagsverwaltung und sind in die Abteilung Parlamentarische Dienste eingegliedert. Die Leiter der Ausschusssekretariate gehören dem höheren Dienst an, insgesamt verfügen die parlamentarischen Ausschüsse über zehn Beschäftigte im höheren Dienst. Für den Landtag arbeiten derzeit 125 Personen, davon 31 im höheren Dienst. Die Dienste der Ausschusssekretariate können von den Ausschüssen in Anspruch genommen werden. Soweit entsprechende Kapazitäten vorhanden sind gilt dies auch für den Ältestenrat, die Fraktionen oder einzelne Abgeordnete. Zudem bedienen sich die Abgeordneten bei ihrer parlamentarischen Arbeit der Hilfe persönlicher Mitarbeiter oder der Fraktionsmitarbeiter. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 181/10 Seite 14 5.9. Niedersachsen Der niedersächsische Landtag verfügt über einen Gesetzgebungs- und Beratungsdienst, der Formulierungshilfen für Gesetzentwürfe erstellt, Änderungsanträge entwirft und Rechtsförmlichkeitsprüfungen vornimmt. Der Dienst erbringt dabei nicht nur einzelne Hilfeleistungen für Gesetzgebungsvorhaben , sondern überprüft die Gesetzgebungsprojekte von Amts wegen sachlich und betreut diese in den Ausschussberatungen durchgehend. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst ist fachlich unabhängig und kollegial organisiert und innerhalb der Landtagsverwaltung unmittelbar dem Direktor unterstellt. Personell ist er permanent mit sechs juristischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des höheren Dienstes ausgestattet, er kann allerdings vorübergehend bis zu drei weitere juristische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern als wissenschaftliche Hilfskräfte beschäftigen. Insgesamt hat die Landtagsverwaltung einen Stellenbestand von 160 Vollzeit-Einheiten. Aufträge können dem Dienst von den Fraktionen, den Ausschüssen, den Ausschussvorsitzenden und von Gruppen von mindestens zehn Abgeordneten erteilt werden. Soweit der Dienst sachlich und zeitlich in der Lage ist, nimmt er auch Aufträge von einzelnen Abgeordneten an. Eine begrenzte Unterstützungsleistung für parlamentarische Gesetzgebungsinitiativen bietet auch die Drucksachenstelle des Landtages, deren Unterstützung sich allerdings auf eine Prüfung der Rechtsförmlichkeit beschränkt. 5.10. Nordrhein-Westfalen Der Landtag von Nordrhein-Westfalen verfügt über einen Parlamentarischen Beratungs -und Gutachterdienst . Dessen Aufgabe besteht in erster Linie darin, Gutachten zu parlamentsrelevanten Fragestellungen zu erarbeiten. Im Rahmen der Gesetzgebungstätigkeit findet eine Unterstützung dergestalt statt, dass Gutachten zu Sachverhaltskomplexen erarbeitet oder Einzelfragen im Rahmen eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens in rechtlicher Hinsicht aufbereitet bzw. bewertet werden. Dabei kann die Arbeit auch Punkte der Rechtsförmlichkeit betreffen. Ganze Gesetzesentwürfe , mit Ausnahme von Gesetzesentwürfen im Bereich des Parlamentsrechts, formuliert der Dienst hingegen nicht. Rechtsförmlichkeitsprüfungen für alle Gesetzesentwürfe werden von der beim Innenministerium des Landes angesiedelten Normenprüfstelle vorgenommen. Der parlamentarische Gutachterdienst und auch der Bereich Parlamentsrecht sind dem Geschäftsbereich I „Parlamentsdienste, Justitiariat, Immunitätsangelegenheiten, Verhaltensregeln für Abgeordnete“ als Referate zugeordnet. In Hinblick auf seine Gutachtertätigkeiten arbeitet der Dienst weisungsfrei. Der Gutachterdienst beschäftigt derzeit fünf Personen, davon drei in Teilzeit . Im Bereich Parlamentsrecht gibt es zehn Beschäftigte. In beiden Referaten gehören jeweils drei Personen dem höheren Dienst an. Insgesamt arbeiten 286 Personen in der Parlamentsverwaltung . Auftragsberechtigt gegenüber dem Gutachterdienst sind die Parlamentspräsidentin, die Fraktionen , die Ausschüsse und sonstigen Gremien des Landtages sowie die einzelnen Abgeordneten. Die hauptsächliche Unterstützung bei der Gesetzgebungstätigkeit erhalten die Abgeordneten von den wissenschaftlichen Mitarbeitern ihrer Fraktionen. Diese stützen sich bei ihrer Arbeit häufig auf Angebote des Referates „Informationsdienste“, das mit den Bereichen Bibliothek, Dokumentation , Parlamentsspiegel und Archiv über umfangreiche Recherchemöglichkeit verfügt. Zudem Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 181/10 Seite 15 erhalten die wissenschaftlichen Mitarbeiter punktuell Unterstützung von weiteren Referaten der Landtagsverwaltung. 5.11. Rheinland-Pfalz Die Verwaltung des Landtags vom Rheinland-Pfalz verfügt über eine Abteilung Wissenschaftliche Dienste, die sich wiederum in den wissenschaftlichen Dienst, Parlamentsdienst und Informationsdienste untergliedert. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Abteilung Wissenschaftliche Dienste erarbeiten Vorschläge für Gesetzesentwürfe, Anträge, Änderungsanträge und nehmen Rechtsförmlichkeitsprüfungen vor. Außerdem erfolgt dort die gesetzgebungstechnische Prüfung von Gesetzesbeschlüssen insgesamt. Die Bereiche des wissenschaftlichen Dienstes sind in Referate gegliedert, die sich an den Ausschusszuständigkeiten orientieren. Die Rechtsförmlichkeitsprüfung erfolgt durch das Parlamentssekretariat. Dem für die genannten Tätigkeiten zuständigen Bereich gehören neben dem Leiter der Abteilung zwölf weitere Beamte an. Insgesamt sind davon acht im höheren Dienst und fünf im gehobenen Dienst. In der Landtagsverwaltung sind insgesamt 147 Personen beschäftigt. Die Leistungen der Abteilung Wissenschaftliche Dienste können die Fraktionen, die Ausschüsse und einzelne Abgeordnete in Anspruch nehmen. Weitere Unterstützung bei der Gesetzgebungstätigkeit leistet das Parlamentsarchiv, die Parlamentsdokumentation und die Bibliothek. 5.12. Saarland Die Verwaltung des saarländischen Landesparlaments verfügt über keinen parlamentarischen Dienst, der an der Gesetzgebungstätigkeit beteiligt ist. Jedoch unterstützt die Landtagsverwaltung in Einzelfällen die Abgeordneten durch Formulierungshilfen und durch Rechtsförmlichkeitsprüfungen . Für diese Fälle können die Ausschüsse die Landtagsverwaltung um Hilfe bei der Gesetzgebungstätigkeit ersuchen. Die genannten Aufgaben werden durch den stellvertretenden Direktor des Parlaments als Justiziar und den Leiter der Abteilung Informationsdienste wahrgenommen. In der Landtagsverwaltung sind insgesamt 78 Mitarbeiter beschäftigt. 5.13. Sachsen Der sächsische Landtag verfügt über keinen Gesetzgebungsdienst. Die Abgeordneten bekommen grundsätzlich keine Hilfe bei der Formulierung von Gesetzesentwürfen oder Änderungsanträgen durch die Landtagsverwaltung. Lediglich in Ausnahmefällen werden die Abgeordneten vor Einbringung der Gesetzesentwürfe juristisch durch die Verwaltung beraten. Im Laufe der Beratungen zu Gesetzesentwürfen in den Ausschüssen können aber Gutachten zu Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Gesetzesentwurf entstanden sind, bei der Landtagsverwaltung angefordert werden. Ein Rechtsförmlichkeitsprüfung findet durch die Landtagsverwaltung allerdings für alle eingebrachten Gesetzesentwürfe statt. Die juristische Beratung und Betreuung erfolgt durch das Referat PD 1 „Juristischer Dienst“, die Rechtsförmlichkeitsprüfung führt das Referat PD 2 „Plenardienst, Präsidium, Parlamentarische Geschäftsstelle, Parlamentsdruckerei, Parlamentsdokumentation“ statt. Im genannten Referat PD 1 sind vier Beschäftigte im höheren Dienst und eine Person im mittleren Dienst tätig. Die Rechts- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 181/10 Seite 16 förmlichkeitsprüfung im Referat PD 2 wird durch eine Person im höheren Dienst durchgeführt. Insgesamt sind hat die Landtagsverwaltung 149 Beschäftigte. Unterstützung bei der Gesetzgebungstätigkeit erhalten die Abgeordneten des sächsischen Landtages vor allem durch eigene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder jene der Fraktionen. Für die Beschäftigung von persönlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hat jeder Abgeordnete Anspruch auf ein bestimmtes Budget aus dem Landeshaushalt. 5.14. Sachsen-Anhalt Der Landtag von Sachsen-Anhalt verfügt über einen Gesetzgebungs -und Beratungsdienst (GBD). Zu dessen Aufgaben gehört vor allem die Prüfung von Gesetzentwürfen und Anträgen im Vorfeld der Ausschusssitzungen, einschließlich der Rechtsförmlichkeitsprüfung. Zudem begleitet der GBD die Gesetzesentwürfe in den Ausschusssitzungen juristisch. Daneben werden durch den Dienst Stellungnahmen und Gutachten zu einzelnen Anfragen sowie Gesetzesentwürfe erarbeitet. Darüber hinaus ist der GBD auch für die Wortlautfeststellung der beschlossenen Gesetze verantwortlich . Der GBD bildet einen eigenständige Bereich innerhalb der Landtagsverwaltung und ist keiner Abteilung zugeordnet. Der Dienst unterliegt in dienstrechtlicher und organisatorischer Hinsicht der Aufsicht des Direktors. Bei seiner parlamentarischen Beratungstätigkeit ist er aber fachlich unabhängig, zudem verfügen seine Mitglieder in den Ausschüssen des Landtags über ein Rederecht . Der GBD ist ein Kollegialorgan, dem drei gleichberechtigte Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Dienstes werden durch drei Referenten, zwei Sachbearbeiter bzw. Sachbearbeiterinnen und einer Geschäftsstelle unterstützt. Im Bereich des GBD sind zehn Personen beschäftigt, davon sechs im höheren, zwei im gehobenen und zwei im mittleren Dienst. Insgesamt hat die Landtagsverwaltung derzeit 128 Beschäftigte. Dem GBD können die Fraktionen, die Ausschüsse, die Ausschussvorsitzenden und bei Entwürfen zu Gesetzesvorlagen Gruppen von mindestens acht Abgeordneten Aufträge erteilen. Aufträge erledigt der Dienst aber auch für einzelne Abgeordnete. Die in den Landtag eingebrachten Gesetzesentwürfe werden durch den Dienst generell und ohne besonderen Auftrag geprüft und begleitet . Zusätzlich zur Arbeit des GBD erhalten die Abgeordneten bei ihrer Gesetzgebungstätigkeit in geschäftsordnungsrechtlichen und organisatorischen Fragen Unterstützung durch die Abteilung Parlamentarische Dienste. 5.15. Schleswig-Holstein Der schleswig-holsteinische Landtag verfügt über einen wissenschaftlichen Dienst, zu dessen Aufgaben es unter anderem gehört, Rechtsberatung und Formulierungshilfe für Gesetzentwürfe, Anträge, Anfragen und Berichte zu leisten. Er ist Teil der Landtagsverwaltung und im Referat „Wissenschaftlicher Dienst und Wissensmanagement“ angesiedelt. Dienstrechtlich und organisatorisch untersteht der Wissenschaftliche Dienst der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten . Bei der Erledigung von weisungsfreien Dienstgeschäften - alle gutachterlichen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 181/10 Seite 17 oder rechtsberatenden Aufträge der Abgeordneten, der Fraktionen und Landtagsausschüssen - ist er keiner Weisung der Landtagsverwaltung unterworfen. Die Unabhängigkeit des wissenschaftlichen Dienstes wird durch eine eigene Dienstordnung gesichert. Dem wissenschaftlichen Dienst gehören einschließlich der Abteilungsleitung fünf Beschäftigte im höheren Dienst an. Insgesamt beschäftigt der Landtag 100 Personen. Aufträge können dem Dienst von den Abgeordneten, den Fraktionen und den Ausschüssen erteilt werden. Den Abgeordneten stehen darüber hinaus seitens der Landtagsverwaltung der Informations - und Dokumentationsdienst, das Archiv und die Bibliothek zur Verfügung. 5.16. Thüringen Die Thüringer Landtagsverwaltung verfügt über eine Abteilung A (Juristischen Dienst, Ausschussdienst ). Diese Abteilung unterstützt die Abgeordneten bei ihrer Gesetzgebungstätigkeit mit Stellungnahmen, Gutachten und der Prüfung der Rechtsförmlichkeit. Dies schließt im Bedarfsfall auch die Formulierungshilfe von Gesetzesentwürfen und die Erstellung von Änderungsanträgen mit ein. Die Abteilung A besteht aus fünf Referaten und beschäftigt derzeit 35 Personen. Davon gehören elf dem höheren Dienst an. Insgesamt hat die Landtagsverwaltung 125 Beschäftigte. Die Dienstleistungen der Abteilung A können von den Abgeordneten, den Fraktionen und den Ausschüssen in Anspruch genommen werden.