Deutscher Bundestag Fragen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste © 2010 Deutscher Bundestag WD 3 – 3000 – 180/10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 180/10 Seite 2 Fragen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 180/10 Abschluss der Arbeit: 19. Mai 2010 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 180/10 Seite 3 Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung 4 1. Einleitung 6 2. Frage 1: Welche Ministerien des Bundes und des Landes Niedersachsen waren jeweils wann, beginnend 1970, für die Endlagerung hochradioaktiven Abfalls zuständig? 6 2.1. Vorbemerkung 6 2.2. Atomrecht 7 2.2.1. Zeitraum 1970 bis zur 4. Atomrechtsnovelle 1976 7 2.2.1.1. Fehlende Regelung der Endlagerung 7 2.2.1.2. Vorschriften zur Entsorgung 8 2.2.1.2.1. Beseitigung als Unterfall des Umgangs mit radioaktiven Stoffen 8 2.2.1.2.2. Sonderregelungen für Kernbrennstoffe 8 2.2.1.2.3. Staatliche Aufsicht 9 2.2.1.3. Behördliche Zuständigkeiten 9 2.2.1.3.1. Im Bereich der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen 9 2.2.1.3.2. Im Bereich des Umgangs mit radioaktiven Stoffen 9 2.2.1.3.3. Ressortzuständigkeiten des Bundes 10 2.2.2. Zeitraum nach der 4. Atomrechtsnovelle 1976 bis heute 11 2.2.2.1. Einrichtung eines Endlagers 11 2.2.2.2. Planfeststellung 12 2.2.2.3. Veränderungssperre 13 2.3. Exkurs: Bergrechtliche Regelungen im Land Niedersachsen 14 2.3.1. Historie der bergrechtlichen Behandlung der Endlagerung radioaktiver Abfälle 14 2.3.1.1. Tiefspeichergesetz 1969 14 2.3.1.2. Niedersächsisches Allgemeines Berggesetz 1978 15 2.3.1.3. Bundesberggesetz 1982 15 2.3.2. Behördliche Zuständigkeiten 16 3. Frage 2: Welchem Ministerium des Bundes waren in der Frage der Endlagerung hochradioaktiven Abfalls die nachgeordneten Behörden jeweils in welchem Zeitraum unterstellt und weisungsabhängig? 17 3.1. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe 17 3.2. Physikalisch-Technische Bundesanstalt 17 3.3. Bundesamt für Strahlenschutz 18 3.4. Umweltbundesamt 18 3.5. Weitere Behörden oder Anstalten 18 4. Frage 3: Welche unabhängigen Beratungsgremien beraten seit 1970 welche Bundesministerien? 19 4.1. Reaktorsicherheitskommission 19 4.2. Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit 20 4.3. Strahlenschutzkommission 20 4.4. Entsorgungskommission 21 4.5. Arbeitskreis Auswahlverfahren Endlagerstandorte 21 5. Anlagenverzeichnis 22 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 180/10 Seite 4 Zusammenfassung Das Atomgesetz (AtG) wurde 1959 erstmals verkündet und seitdem vielfach geändert. Es ist für den Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle einschließlich der Endlagerung das maßgebliche Gesetz. Im Hinblick auf Zuständigkeiten der Landesbehörden finden sich für atomare Endlagervorhaben im Land Niedersachsen auch Regelungen im niedersächsischen Landesrecht. Für die unterirdische Lagerung von Stoffen in Salzstöcken ist zudem das Bergrecht von Bedeutung. Die ursprüngliche Fassung des Atomgesetzes von 1959 enthielt nur ansatzweise Vorschriften zum Bereich der Entsorgung. Für die Endlagerung radioaktiver Abfälle traf das AtG (1959) keine ausdrückliche Regelung. Folgende Regelungen waren im Hinblick auf die Entsorgung radioaktiver Abfälle bis zur 4. Atomrechtsnovelle von 1976 einschlägig: Nach § 3 Abs. 1 der Ersten Strahlenschutzverordnung (1. StrSchV (1960)) war die Beseitigung radioaktiver Stoffe – als Fall des Umgangs mit radioaktiven Stoffen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 1. StrSchV, § 11 Abs. 1 Nr. 1 AtG (1959) – grundsätzlich genehmigungsbedürftig (Umgangsgenehmigung). § 6 AtG (1959) legte fest, dass die Aufbewahrung außerhalb staatlicher Verwahrung (§ 6 AtG 1959) genehmigungsbedürftig war (Aufbewahrungsgenehmigung). Nach § 19 Abs. 1 S. 1 AtG (1959) unterlagen sowohl der Umgang und Verkehr mit Kernbrennstoffen als auch mit sonstigen radioaktiven Stoffen der staatlichen Aufsicht. Hinsichtlich der behördlichen Zuständigkeiten wird auf die Übersicht (Anlage 26) verwiesen. Fragen der Endlagerung radioaktiver Abfälle wurden erst durch die Neufassung des Atomgesetzes vom 31. Oktober 1976 gesetzlich ausdrücklich geregelt. Die zentralen Bestimmungen des Atomgesetzes sind seither § 9a Abs. 3 S. 1 2. Hs. AtG, der als Aufgabe des Bundes festlegt, Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten, und § 9b Abs. 1 AtG, der die Errichtung und der Betrieb von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle der Planfeststellung unterwirft. Hinsichtlich der behördlichen Zuständigkeiten wird auf die Übersicht (Anlage 26) verwiesen. In Bezug auf das Weisungsrecht gegenüber den für den Bereich der Endlagerung radioaktiver Stoffe zuständigen Anstalten und Bundesbehörden ist folgendes festzuhalten: Als nachgeordnete Fachbehörde untersteht die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) seit dem 1. Dezember 1958 – bis zum 17. Januar 1975 noch unter dem Namen Bundesanstalt für Bodenforschung (BfB) – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt (PTB) handelte nach den fachlichen Weisungen des „Bundesministers für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft“ (AtG 1959) bzw. des „für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministers, der…, soweit Fragen der Forschung und Technologie auf dem Gebiet der Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle betroffen sind, im Einvernehmen mit dem für die Kerntechnik zuständigen Bundesminister handelt“ (AtG 1976 und 1985). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 180/10 Seite 5 Die zuständigen Minister für kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz waren: – Ab 23. Dezember 1969 der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft, – ab 15. Dezember 1972 der Bundesminister des Innern und – ab 6. Juni 1986 der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Seit dem 1. November 1989 hat das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) den Aufgabenbereich der PTB übernommen, also auch die Zuständigkeit für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle. Das fachaufsichtliche Weisungsrecht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamtes für Strahlenschutz (BAStrlSchG), nach dem das BfS als selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich dieses Bundesministeriums errichtet wird. Für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und die vorlaufend für die Sicherheit der Endlagerung zuständigen Ressorts waren bzw. sind folgende Beratungsgremien tätig: – Von 1958 bis 2008 die Reaktorsicherheitskommission (RSK) (12/1962 bis 12/1972 Beratung des damals für Bildung und Wissenschaft zuständige Bundesministerium, 12/1972 bis 06/1986 Beratung des Bundesministeriums des Innern, danach Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit), – die seit 1976 bestehende Gesellschaft für Anlagen- Reaktorsicherheit (GRS) (Beratung insbesondere des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Rahmen von Umweltforschungsplanvorhaben), – die seit 1974 bestehende Strahlenschutzkommission (SSK) (zunächst Beratung des für die Endlagerung zuständigen Bundesministeriums des Innern, seit Gründung 1986 Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit), – seit 2008 die Entsorgungskommission (ESK) (Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) und – von 1999 bis 2002 der Arbeitskreis Auswahlverfahren Endlagerstandorte (AKEnd) (Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 180/10 Seite 6 1. Einleitung In der Bundesrepublik Deutschland fallen kontinuierlich radioaktive Reststoffe und Abfälle an. Sie entstehen im Brennstoffkreislauf als Reaktorbetriebsabfälle und durch die Stilllegung von Kraftwerken sowie in der Industrie, Forschung und Medizin.1 Der letzte Entsorgungsschritt für diese Abfälle ist die Endlagerung. Die Endlagerung umfasst die Verbringung radioaktiver Abfälle in eine hierfür vorgesehene Lagerstätte (Endlager).2 Ein Endlager durchläuft die Phasen Planung, Erkundung, Errichtung, Stilllegung und Nachsorge.3 Nachfolgend werden für den Zeitraum ab 1970 im Bereich der Endlagerung radioaktiven Abfalls Fragen zu Zuständigkeiten des Bundes und des Landes Niedersachsen geklärt (Fragen 1 und 2) und beteiligte unabhängige Beratungsgremien aufgelistet (Frage 3). Die Ausarbeitung basiert zum einen auf einer Recherche der einschlägigen Rechtstexte und der Fachliteratur, zum anderen auf Auskünften des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)4 und des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz (NMU)5. Angesichts der Komplexität der Materie und des langen Untersuchungszeitraums erheben die nachfolgenden Ausführungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sind als überblickhafte Darstellung konzipiert. Feststellungen und Informationen zu konkreten Vorhaben (z. B. Schachtanlage Asse und Gorleben) sind nicht vom Gutachtenauftrag erfasst und werden daher weitgehend ausgeklammert . 2. Frage 1: Welche Ministerien des Bundes und des Landes Niedersachsen waren jeweils wann, beginnend 1970, für die Endlagerung hochradioaktiven Abfalls zuständig? 2.1. Vorbemerkung Durch das Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes6 erhielt der Bund 1959 die Gesetzgebungszuständigkeit u. a. auch für die Beseitigung radioaktiver Stoffe – zunächst in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11a Grundgesetz (GG) als konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit, seit der Föderalismusreform I von 2006 in Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG als ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit. Zu diesem 1 Büdenbender, Ulrich/Heintschel von Heinegg, Wolff/Rosin, Peter, Energierecht I, Recht der Energieanlagen, Berlin , New York 1999, § 7 Rn. 1087. 2 Büdenbender/Heintschel von Heinegg /Rosin, Energierecht I, § 7 Rn. 1087. 3 Kuhbier, Jörg/Prall, Ursula, Errichtung und Betrieb von Endlagern für radioaktive Abfälle durch Beliehene?, in Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR) 2009, S. 358 ff., S. 360. 4 Schriftliche Auskunft des BMU – Referat RS III 2 - vom 12. Mai 2010 auf Anfragen des Fachbereichs WD 3 per e- Mail vom 28. April 2010 und 3. Mai 2010 (lediglich grundlegende Informationen, keine detaillierte Auskunft). 5 Schriftliche Auskünfte des NMU vom 4. und 11. Mai 2010 auf Anfragen des Fachbereichs WD 3 vom 3. und 6. Mai 2010 (tabellarische Übersichten zu den landesrechtlichen Zuständigkeiten im Bereich der Endlagerung radioaktiver Stoffe). 6 10. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 813). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 180/10 Seite 7 Kompetenzbereich zählt auch der Bereich der Endlagerung radioaktiven Abfalls.7 Für die Verwaltungskompetenz bestimmt der ebenfalls mit Änderungsgesetz von 1959 eingefügte Art. 87c GG, dass Gesetze, die aufgrund von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11a GG a. F., heute Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen können, dass sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Im Falle der Bundesauftragsverwaltung gelten die Vorgaben des Art. 85 GG mit der Folge des Weisungsrechts der zuständigen obersten Bundesbehörden gegenüber den Landesbehörden (Abs. 2) und der Rechts- und Fachaufsicht in diesem Verhältnis (Abs. 4). In Ausübung seiner grundgesetzlichen Kompetenzen hat der Bundesgesetzgeber das Atomgesetz (AtG)8 erlassen. Dieses wurde 19599 erstmals verkündet und seitdem vielfach geändert10. Es ist für den Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle einschließlich der Endlagerung das maßgebliche Gesetz. Im Hinblick auf Zuständigkeiten der Landesbehörden finden sich für atomare Endlagervorhaben im Land Niedersachsen auch Regelungen im niedersächsischen Landesrecht. Wegen der Bedeutung des Bergrechts für die unterirdische Lagerung von Stoffen in Salzstöcken wird nachfolgend auch hierauf eingegangen. 2.2. Atomrecht 2.2.1. Zeitraum 1970 bis zur 4. Atomrechtsnovelle 1976 2.2.1.1. Fehlende Regelung der Endlagerung Die ursprüngliche Fassung des Atomgesetzes von 1959 enthielt nur ansatzweise Vorschriften zum Bereich der Entsorgung.11 Für die Endlagerung radioaktiver Abfälle traf das AtG (1959) keine ausdrückliche Regelung und somit auch keine gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen. Dieses Regelungsdefizit war darin begründet, dass man sich ein angemessenes Entsorgungskonzept im Zuge der Entwicklung der Kernenergienutzung versprach.12 7 Sannwald in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 11. Aufl., Köln u. a., 2008, Art. 73 Rn. 158. 8 Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 15. 7.1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556) (Anlage 1). 9 Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814) (Anlage 2). 10 Zur Änderungshistorie des Atomgesetzes siehe auch: http://www.juris.de. 11 Büdenbender/Heintschel von Heinegg /Rosin, Energierecht I, § 7 Rn. 1090. 12 Büdenbender/Heintschel von Heinegg /Rosin, Energierecht I, § 7 Rn. 1090. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 180/10 Seite 8 2.2.1.2. Vorschriften zur Entsorgung 2.2.1.2.1. Beseitigung als Unterfall des Umgangs mit radioaktiven Stoffen Die Beseitigung radioaktiver Stoffe war lediglich allgemein als Fall des Umgangs mit radioaktiven Stoffen in § 11 Abs. 1 Nr. 1 AtG (1959) genannt, die durch Rechtsverordnung genehmigungsbzw . anzeigebedürftig gestellt werden konnte.13 Ferner ermächtigte § 12 Abs. 1 Nr. 7AtG (1959) durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie und auf welche Weise nicht mehr verwendete radioaktive Stoffe aufzubewahren, abzuliefern, zu beseitigen oder behördlich sicherzustellen waren. Von diesen Rechtsverordnungsermächtigungen wurde mit der Ersten Strahlenschutzverordnung (1. StrSchV)14 Gebrauch gemacht.15 Nach § 3 Abs. 1 1. StrSchV (1960) war die Beseitigung radioaktiver Stoffe – als Fall des Umgangs mit radioaktiven Stoffen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 1. StrSchV, § 11 Abs. 1 Nr. 1 AtG (1959) – grundsätzlich genehmigungsbedürftig. Gemäß § 42 Abs. 1 1. StrSchV (1960) waren radioaktive Stoffe, die beseitigt werden sollten, bei einer nach Landesrecht zu bestimmenden Sammelstelle abzuliefern oder auf eine andere, genehmigte Weise sicherzustellen oder zu beseitigen. 2.2.1.2.2. Sonderregelungen für Kernbrennstoffe §§ 3 ff. AtG (1959) enthielten Sonderbestimmungen für Kernbrennstoffe, die Vorrang vor den sonstigen Regelungen für radioaktive Stoffe hatten (siehe § 11 Abs. 1 1. Hs. AtG). § 6 AtG (1959) legte fest, dass die Aufbewahrung außerhalb staatlicher Verwahrung (§ 6 AtG 1959) genehmigungsbedürftig war. Im Hinblick auf den Umgang mit kernbrennstoffhaltigen Abfällen war - wegen der Sonderregelung des § 6 AtG - die Einbeziehung in § 3 Abs.1 1. StrSchV nicht zweifelsfrei,16 weswegen etwa für die Einlagerung von radioaktiven Abfällen in der Schachtanlage Asse II zwischen 1967 und 1976 nicht nur die Genehmigung nach § 3 Abs. 1. 1. StrSchV, sondern für die in den Abfällen enthaltenen Kernbrennstoffanteile vorsorglich auch nach § 6 AtG eine Aufbewahrungsgenehmigung erteilt wurde.17 13 Vgl. Röthemeyer, Helmut (Hrsg.), Endlagerung radioaktiver Abfälle, Weinheim u. a. 1991, S. 11. 14 Erste Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Strahlen radioaktiver Stoffe (Erste Strahlenschutzverordnung ) vom 24. Juni 1960 (BGBl. I S. 430) (Anlage 3). 15 Röthemeyer, Endlagerung radioaktiver Abfälle, S. 11. 16 Vgl. Schneider, Horst, Übergang der Zuständigkeit für das Salzbergwerk Asse II auf das Bundesamt für Strahlenschutz , in: Atomwirtschaft (atw) 2010, S. 23 ff., S. 24. 17 Bundesamt für Strahlenschutz, Endlager Asse II, Ausgangsbedingungen und Weichenstellungen seit Übernahme durch das Bundesamt für Strahlenschutz am 01.01.2009, August 2009, S. 11, abzurufen unter: http://www.bfs.de/de/bfs/druck/netzpublikationen/np09/bericht_asseII.pdf (letzter Abruf: 17. Mai 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 180/10 Seite 9 2.2.1.2.3. Staatliche Aufsicht Nach § 19 Abs. 1 S. 1 AtG (1959) unterlagen sowohl der Umgang und Verkehr mit Kernbrennstoffen als auch mit sonstigen radioaktiven Stoffen der staatlichen Aufsicht. 2.2.1.3. Behördliche Zuständigkeiten Im Hinblick auf die Zuständigkeiten ist zwischen atomrechtlicher Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde zu unterscheiden. 2.2.1.3.1. Im Bereich der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen Genehmigungsbehörde für die Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 AtG (1959) war nach § 23 S. 1 AtG (1959) die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB). Die Aufgabe der staatlichen Aufsicht gemäß § 19 AtG (1959) über die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung nach § 6 AtG führten die Länder nach § 24 Abs.1 S. 1 AtG in Bundesauftragsverwaltung aus. Sie bestimmten die zuständigen Aufsichtsbehörden . Im Land Niedersachsen waren als Aufsichtsbehörden zuständig: – Seit 19. September 1960 der Sozialminister und der Minister für Wirtschaft und Verkehr für den Bereich der Bergverwaltung, mit der Befugnis, nachgeordnete Behörden im Einzelfall mit der Aufsicht zu beauftragen,18 – Seit 6. Mai 1971 der Sozialminister und der Minister für Wirtschaft und öffentliche Arbeiten (später der Minister für Wirtschaft als oberste Bergbehörde) mit der Befugnis, nachgeordnete Behörden im Einzelfall zu beauftragen.19 2.2.1.3.2. Im Bereich des Umgangs mit radioaktiven Stoffen Auch die Aufgabe der Erteilung einer strahlenschutzrechtlichen Umgangsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 1. StrSchV (1960) wurde nach § 24 Abs. 1 S. AtG (1959) durch die Länder im Wege der Bundesauftragsverwaltung ausgeführt. Die Genehmigungsbehörde bestimmte sich nach Landesrecht . Für das Land Niedersachsen waren seit 19. September 1960 Genehmigungsbehörden nach 18 Laut schriftlicher Auskünfte des NMU vom 4. und 11. Mai 2010 auf Anfragen des Fachbereichs WD 3 vom 3. und 6. Mai 2010 (tabellarische Übersichten zu den landesrechtlichen Zuständigkeiten im Bereich der Endlagerung radioaktiver Stoffe); siehe auch Beschluss der Landesregierung über eine vorläufige Regelung der Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz, Nds. MBl. vom 19. September 1960 Nr. 36, Abschnitt F. III. Nr. 2, S. 655 (Anlage 4). 19 Laut schriftlicher Auskünfte des NMU vom 4. und 11. Mai 2010 auf Anfragen des Fachbereichs WD 3 vom 3. und 6. Mai 2010 (tabellarische Übersichten zu den landesrechtlichen Zuständigkeiten im Bereich der Endlagerung radioaktiver Stoffe); siehe auch Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 3. Mai 1971, Nds. GVBl. Nr. 19 vom 6. Mai 1971, Verzeichnis Gliederungspunkt 5.1.4, S. 200 (Anlage 5). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 180/10 Seite 10 § 3 1. StrSchV (1960) die örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsämter, im Aufsichtsbereich der Bergbehörden die örtlich zuständigen Bergämter.20 So wurde beispielsweise die strahlenschutzrechtliche Umgangsgenehmigung, hier im Sinne einer Einlagerungsgenehmigung, für die Schachtanlage Asse bis 1971 vom Bergamt Wolfenbüttel und nach dessen Auflösung21 vom Bergamt Goslar erteilt.22 Die Aufgabe der staatlichen Aufsicht gemäß § 19 AtG (1959) im Bereich des Umgangs mit radioaktiven Stoffen führten die Länder nach § 24 Abs.1 S. 1 AtG (1959) in Bundesauftragsverwaltung aus. Die Länder bestimmten die zuständigen Aufsichtbehörden. Dies waren - wie auch für die Umgangsgenehmigung - im Land Niedersachsen seit 19. September 1960 die örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsämter, im Aufsichtsbereich der Bergbehörden die örtlich zuständigen Bergämter .23 2.2.1.3.3. Ressortzuständigkeiten des Bundes Die PTB als Genehmigungsbehörde, die gemäß § 23 S. 1 AtG (1959) für die Aufbewahrungsgenehmigung für Kernbrennstoffe nach § 6 AtG (1959) zuständig war (siehe oben 2.2.1.3.1), unterlag – nach dem Wortlaut des § 23 S. 2 AtG – den fachlichen Weisungen „des Bundesministers für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft“. Das Aufsichts- und Weisungsrecht der zuständigen obersten Bundesbehörde gegenüber den Landesbehörden , die für die Umgangsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 1. StrSchV (1960) (siehe 2.2.1.3.2) und Aufgaben als staatliche Aufsicht nach § 19 AtG (1959) (siehe 2.2.1.3.1 und 2.2.1.3.2) zuständig waren, ergab sich aus der Tatsache, dass die Länder die Aufgaben in Bundesauftragsverwaltung erledigten (Art. 85 GG (siehe oben 2.1) i. V. m. § 24 Abs. 1 S. 1 AtG (1959)). 20 Laut schriftlicher Auskünfte des NMU vom 4. und 11. Mai 2010 auf Anfragen des Fachbereichs WD 3 vom 3. und 6. Mai 2010 (tabellarische Übersichten zu den landesrechtlichen Zuständigkeiten im Bereich der Endlagerung radioaktiver Stoffe); siehe auch Beschluss der Landesregierung über eine vorläufige Regelung der Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz, Nds. MBl. Nr. 36 vom 19. September 1960, Abschnitt F. III. Nr. 2, S. 655 (Anlage 4). Die Zuständigkeitsregelung wurde auch in der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 3. Mai 1971, Nds. GVBl. Nr. 19 vom 6. Mai 1971, Verzeichnis Gliederungspkt. 5.1.4, S. 200, beibehalten (Anlage 5). 21 Vgl. Verordnung über die Sitze und Verwaltungsbezirke der Bergämter im Lande Niedersachsen vom 23. April 1969, Nds. GVBl Nr. 12, S. 105 (Anlage 6). 22 Kühne, Gunther, Rechtsgutachten über die „Materiell- und verfahrensrechtlichen Grundlagen zur Schließung der Schachtanlage Asse – bergrechtlicher Teil“, erstellt für das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie, Dezember 1994 (unveröffentlicht), S. 3. 23 Laut schriftlicher Auskünfte des NMU vom 4. und 11. Mai 2010 auf Anfragen des Fachbereichs WD 3 vom 3. und 6. Mai 2010 (tabellarische Übersichten zu den landesrechtlichen Zuständigkeiten im Bereich der Endlagerung radioaktiver Stoffe); siehe auch Beschluss der Landesregierung über eine vorläufige Regelung der Zuständigkeiten nach Atomgesetz vom 6. September 1960, Nds. MBl. Nr. 36, Abschnitt F. III. Nr. 4 i. V. m. V, S. 655f (Anlage 4), Die Zuständigkeitsregelung wurde auch in der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbeund Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 3. Mai 1971, Nds. GVBl. Nr. 19 vom 6. Mai 1971, Verzeichnis Gliederungspkt. 5.2.2, S. 200, beibehalten (Anlage 5). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 180/10 Seite 11 Zuständiges Bundesministerium war, sowohl für die fachlichen Weisungen nach § 23 S. 2 AtG (1959) als auch in der Funktion der zuständigen obersten Bundesbehörde mit Aufsichts- und Weisungsrecht im Bereich der Bundesauftragsverwaltung nach Art. 85 GG i. V. m. § 24 Abs. 1 S. 1 AtG, im Untersuchungszeitraum von 1970 bis zur 4. Atomrechtsnovelle 1976: – Ab 23. Dezember 1969 der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft24, – ab. 15. Dezember 1972 der Bundesminister des Innern25 und – ab 6. Juni 1986 der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit26. 2.2.2. Zeitraum nach der 4. Atomrechtsnovelle 1976 bis heute Fragen der Endlagerung radioaktiver Abfälle wurden erst durch die Neufassung des Atomgesetzes vom 31. Oktober 197627 gesetzlich ausdrücklich geregelt. Die zentralen Bestimmungen des Atomgesetzes und die behördlichen Zuständigkeiten für diesen Bereich werden nachfolgend beschrieben . 2.2.2.1. Einrichtung eines Endlagers Der Bund hat gemäß § 9a Abs. 3 S. 1 2. Hs. AtG die Aufgabe, Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten. Zuständig für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Abfälle war bis zum 31. Oktober 1989 gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AtG (in den Fassungen von 1976 und 198528) die PTB29. Hierbei handelte sie nach den fachlichen Weisungen des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministers, der, soweit Fragen der Forschung und Technologie auf dem Gebiet der Sicherstellung und Endlagerung radi- 24 So auch schriftliche Auskunft des BMU vom 12. Mai 2010; Müller, Wolfgang D., Geschichte der Kernenergie in der Bundesrepublik Deutschland, Anfänge und Weichenstellungen, Stuttgart 1990, in Anhang 4; S. 652. 25 Fischerhof, Hans, Deutsches Atomgesetz und Strahlenschutzrecht, Bd. I, Baden-Baden 1978, § 20 Fn. 8; siehe auch Organisationserlass des Bundeskanzlers, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Bulletin Nr. 169 vom 19. Dezember 1972, S. 1989, Ziffer VII. Nr. 2 b) (Anlage 7); anders die schriftliche Auskunft der Bundesregierung vom 12. Mai 2010: Hier wird März 1972 als Monat für den Übergang der Zuständigkeiten vom Bundesministerium für Bildung und Forschung zum Bundesministerium des Innern angegeben. 26 Organisationserlass des Bundeskanzlers mit Wirkung vom 6. Juni 1986, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung , Bulletin Nr. 66 vom 11. Juni 1986, S. 560, Ziffer II. Nr. 1 b) (Anlage 8); so auch schriftliche Auskunft des BMU vom 12. Mai 2010; Müller, Wolfgang D., Geschichte der Kernenergie in der Bundesrepublik Deutschland, Anfänge und Weichenstellungen, Stuttgart 1990, in Anhang 4; S. 653. 27 Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I 3053) (Anlage 9). 28 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) vom 15. Juli 1985 (BGBl. I 1985, S. 1565) (Anlage 10). 29 Schmidt, in: atw 1990, S. 139 ff., S. 139. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 180/10 Seite 12 oaktiver Abfälle betroffen sind, im Einvernehmen mit dem für die Kerntechnik zuständigen Bundesminister handelt, § 23 Abs. 1 S. 2AtG (1976 und 1985). Für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz war - wie unter 2.2.1.3.3 erwähnt - seit 15. Dezember 1972 der Bundesminister des Innern zuständig.30 Ab 6. Juni 1986 gibt das Bundesministerium des Innern die Zuständigkeit für Reaktorsicherheit und Strahlenschutz an das neu gebildete Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ab. Seit dem 1. November 1989 hat das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) den Aufgabenbereich der PTB nach § 23 AtG übernommen, also auch die Zuständigkeit für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 AtG). Die Aufsichtsregelungen des § 23 Abs. 1 S. 2 AtG a. F. wurden im Atomgesetz gestrichen. Das fachaufsichtliche Weisungsrecht des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamtes für Strahlenschutz (BAStrlSchG)31, nach dem das BfS als selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich dieses Bundesministeriums errichtet wird.32 2.2.2.2. Planfeststellung Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle bedürfen seit der Atomrechtsnovelle von 1976 gemäß § 9b Abs. 1 AtG der Planfeststellung. Diese Aufgabe wird gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 AtG durch die Länder in Bundesauftragsverwaltung wahrgenommen. Planfeststellungsbehörden sind gemäß § 24 Abs. 2 AtG die durch die Landesregierungen bestimmten obersten Landesbehörden. Für das Land Niedersachsen stellt sich die Zuständigkeit wie folgt dar: Für die atomrechtliche Planfeststellung gemäß § 9b AtG war vom 15. Dezember 1977 bis einschließlich September 1982 das Niedersächsische Sozialministerium (NMS) die zuständige Genehmigungsbehörde.33 Ab 1. Oktober 1982 lag diese Zuständigkeit beim Niedersächsischen Ministerium für Bundesangelegenheiten (NMBu)34, wo sie bis zum 28. Juli 30 Die Zuständigkeit für Reaktorsicherheitsforschung und –technik lag beim Bundesministerium für Forschung und Technologie (siehe Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 15. Dezember 1972, Ziffer VII. Nr. 2 b) (Anlage 7); so auch Müller, Anhang 4, S. 653.). 31 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I 1989, 1830) (Anlage 11). 32 Nur soweit das BfS Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem BMU wahrnimmt, unterliegt es gemäß § 3 BAStrlSchG der fachlichen Weisung der jeweils sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde. 33 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 8. Dezember 1977, Nds. GVBl. Nr. 49, S. 632 (Anlage 12). 34 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 24. September 1982, Nds. GVBl. Nr. 41, S. 389 (Anlage 13). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 180/10 Seite 13 1986 verblieb. Seit dem 29. Juli 1986 ist das Niedersächsische Umweltministerium (NMU) zuständige Genehmigungsbehörde für die atomrechtliche Planfeststellung nach § 9b AtG.35 Als aufsichts- und weisungsbefugte oberste Bundesbehörde dieser Bundesauftragsverwaltung im Sinne des Art. 85 GG i. V. m. § 24 Abs. 1 S.1 AtG fungierte seit 15. Dezember 1972 der Bundesminister des Innern als der für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Minister.36 Ab 6. Juni 1986 gibt das Bundesministerium des Innern die Zuständigkeit für Reaktorsicherheit und Strahlenschutz an das neu gebildete Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz - und Reaktorsicherheit ab (wie oben 2.2.2.1). 2.2.2.3. Veränderungssperre Der mit Gesetz vom 6. April 199837 ins Atomgesetz eingefügte § 9g sieht u. a. zur Sicherung von Planungen für Vorhaben nach § 9b AtG oder zur Sicherung oder Fortsetzung einer Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle die Möglichkeit vor, durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zehn Jahren Planungsgebiete festzulegen, auf deren Flächen oder in deren Untergrund wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben nach § 9b AtG oder die Stanorterkundung erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen (Veränderungssperre).38 Für diese Entscheidung ist nach § 23a AtG das Bundesverwaltungsamt zuständig. Die ebenfalls mit diesem Gesetz 1998 eingefügten Bestimmungen der §§ 9d bis f AtG zur Enteignung wurden durch Gesetz vom 22. April 200239 aufgehoben. Auch hier war das Bundesverwaltungsamt nach § 23a AtG zuständig. Das Bundesverwaltungsamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde, welche gemäß § 1 Abs. 1 Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes (BVwAG)40 zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern gehört und unterliegt mithin dem fachlichen Weisungsrecht dieses Ressorts. Allerdings besteht nach § 8 BVwAG bei Aufgaben in einem anderen Geschäftsbe- 35 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 24. Juli 1986, Nds. GVBl. Nr. 28, S. 289 (Anlage 14). 36 Die Zuständigkeit für Reaktorsicherheitsforschung und -technik lag beim Bundesministerium für Forschung und Technologie (siehe Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 15. Dezember 1972, Ziffer VII. Nr. 2 b) (Anlage 7); so auch Müller, Anhang 4, S. 653.). 37 Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) (Anlage 15). 38 Im Jahr 2005 hat der Bund von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, um die Erkundung am Standort Gorleben grundsätzlich weiter zu ermöglichen (Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung vom 25. Juli 2005 (BAnz Nr, 153 vom 16, August 2005)). Siehe hierzu auch: Institut für angewandte Ökologie (Öko-Institut e. V.)/Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsichter (GRS)mbH, Endlagerung wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle in Deutschland, Anhang Rechtsgrundlagen - Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Endlagerung, Stand: 30. September 2008, S. 18, abzurufen unter: http://endlagerung.oeko.info/dokumente/Anhang_Rechtsgrundlagen.pdf (letzter Abruf: 17. Mai 2010). 39 Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351). 40 Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (BGBl. I S. 829) zuletzt geändert durch Art. 3 § 5 Staatsangehörigkeitsreformgesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) (Anlage 16). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 180/10 Seite 14 reich ein fachliches Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde, hier also des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. 2.3. Exkurs: Bergrechtliche Regelungen im Land Niedersachsen Das Bergrecht spielt in der Geschichte der Endlagerung radioaktiver Abfälle eine bedeutende Rolle . Die in der Schachtanlage Asse durchgeführten Tätigkeiten wurden durch nach Bergrecht zugelassene Betriebspläne erfasst.41 Das Vorhaben Gorleben als „Erkundungsbergwerk“ wurde ebenfalls auf der Grundlage bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen durchgeführt.42 Grundsätzlich ist zu beachten, dass Zulassungen aufgrund bergrechtlicher Rechtsgrundlagen von den atomrechtlichen Genehmigungen streng zu trennen sind.43 Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten im Bereich Endlagerung radioaktiver Stoffe sollen nachfolgend skizziert werden. 2.3.1. Historie der bergrechtlichen Behandlung der Endlagerung radioaktiver Abfälle Das Recht der Zulassung von Betriebsplänen für Bergbauvorhaben war in Deutschland auch nach 1945 landesrechtlich geregelt. In den 70er Jahren galt in Niedersachsen zunächst das Tiefspeichergesetz von 196944, das in leicht veränderter Form in das Niedersächsische Allgemeine Berggesetz 197845 übernommen wurde.46 1982 wurde es durch das Bundesberggesetz47 abgelöst. 2.3.1.1. Tiefspeichergesetz 1969 Nach § 1 Abs. 1 des Tiefspeichergesetzes von 1969 wurden die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur behälterlosen unterirdischen Speicherung von Gasen und Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Wasser, sowie festen Stoffen dem bergrechtlichen Aufsichtsinstrumentarium (Betriebsplanverfahren , Bergaufsicht) unterstellt.48 In der Gesetzesbegründung49 heißt es zur Frage der unterirdischen Speicherung radioaktiver Stoffe u. a., dass solange und soweit noch ein Abbau von Mineralien erfolge oder durch Aussolung von Salzstöcken Kammern und Kavernen zur Ablagerung radioaktiver Stoffe geschaffen würden, bergrechtliche und bergbaurechtliche Vorschriften und die Bergaufsicht gölten. Nach bisheriger Rechtslage ende aber die bergrechtliche Aufsicht , wenn die Mineralgewinnung abgeschlossen oder die Kammern oder Kavernen hergerichtet 41 Kühne, Rechtsgutachten, S. 6. 42 Vgl. Schmidt, in: atw 1990, 139 ff., S. 141. 43 Siehe auch Kühne, Rechtsgutachten, S. 8. 44 Gesetz über die Beaufsichtigung von behälterlosen unterirdischen Tiefspeichern (Tiefspeichergesetz) vom 20. Mai 1969, Nds. GVBl. Nr. 14, S. 118 (Anlage 17). 45 Niedersächsisches Allgemeines Berggesetz vom 10. März 1978, Nds. GVBl. Nr. 17, S. 256f. (Anlage 18). 46 Siehe Rechtsgutachten, Der zulassungsrechtliche Status des Erkundungsbergwerks Gorleben und die Anforderungen an einen Folgebetriebsplan (erstellt im Auftrag des BfS von Rechtanwalt Dr. Remo Klinger), 8. September 2009, S. 16 f. 47 Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Art. 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) (Anlage 19). 48 Siehe auch Kühne, Rechtsgutachten, S. 9. 49 Zitiert bei Kühne, Rechtsgutachten, S. 10 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 180/10 Seite 15 seien. Auch für die spätere Einlagerung in den Kammern ergäben sich aber sicherheitsrechtliche Aufgaben, die mit dem bergmännischen Betrieb in Zusammenhang stünden (z. B. in Fragen der Bewetterung unter Tage, der Seilfahrt etc.). Auch bei der Einlagerung solcher Abfallstoffe in ausgespülten Kavernen stünden diese Arbeiten in enger Verbindung mit der vorangegangenen Aussolung . Daher sollte auch der sich an die Herstellung der Kammern und Kavernen anschließende Speicherbetrieb den bergrechtlichen Vorschriften unterstellt werden. Weiter wurde betont, dass die bundesrechtlichen Regelungen des § 6 AtG (1959) und der Genehmigung nach der 1. Strahlenschutzverordnung (1960) dem nicht entgegenstünden, weil sie allgemein einen Schutz gegen Strahlungsgefahren böten und daher von der landesbergrechtlichen Regelung unberührt blieben. In der Anlage zum Tiefspeichergesetz waren örtliche bergrechtliche Vorschriften beigefügt. § 1 Tiefspeichergesetz erklärte diese in ihrer jeweils geltenden Fassung innerhalb ihres örtlichen Geltungsbereichs im Bereich der Errichtung und des Betriebes der soeben genannten Anlagen für entsprechend anwendbar. Für die Schachtanlage Asse wurde beispielsweise bis 1978 bezüglich der Rechtsgrundlage auf die Betriebsplanvorschriften (§§ 69, 70) des Berggesetzes für das Herzogtum Braunschweig (Braunschweigisches Berggesetz) verwiesen.50 2.3.1.2. Niedersächsisches Allgemeines Berggesetz 1978 Mit der Inkorporierung des Niedersächsischen Tiefspeichergesetzes in das am 1. April 1978 in Kraft getretene Niedersächsische Allgemeine Berggesetz änderte sich die beschriebene Rechtslage in Bezug auf die Anwendbarkeit des Bergrechts für den Bereich der Speicherung radioaktiver Stoffe nicht.51 Einschlägige Bestimmung war nunmehr § 2b Abs. 1 des Niedersächsischen Allgemeinen Berggesetzes, der Anlagen zur untertägigen Speicherung von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen, und zwar für die Herstellung und den Betrieb der Anlagen und vorbereitende Untersuchungen des Untergrundes, unter das bergerechtliche Regelungsregime (§§ 67 ff. Betriebsplanverfahren , § 187 ff. Bergaufsicht) stellte. So stützten sich z. B. die bergbehördlichen Zulassungsbescheide für die Schachtanlage Asse von 1978 bis 1982 auf die Betriebsplanvorschriften (§§ 67 ff.) des Niedersächsischen Allgemeinen Berggesetzes.52 2.3.1.3. Bundesberggesetz 1982 Im Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980, das am 1. Januar 1982 in Kraft getreten ist und die landesrechtlichen Bestimmungen außer Kraft setzte, heißt es in § 126 Abs. 3 BBergG, dass auf die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Abfälle im Sinne des Atomgesetzes bestimmte Bestimmungen des Bundesberggesetzes anwendbar sind, so z. B. die Betriebsplanpflicht (§§ 51 ff. BBergG) und die bergaufsichtlichen Regelungen (§ 69 ff. BBergG). In den bergbehördlichen Zulassungsbescheide für die 50 Kühne, Rechtsgutachten, S. 6. 51 Vgl. Kühne, Rechtsgutachten, S. 11. 52 Kühne, Rechtsgutachten, S. 6 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 180/10 Seite 16 Schachtanlage Asse wurde seit 1982 auf die Betriebsplanvorschriften der §§ 51 BBergG Bezug genommen.53 Mit der Regelung in § 126 Abs. 3 BBergG hat der Bundesgesetzgeber deutlich gemacht, dass es etwa aus grubensicherheitsrechtlichen Gründen weiterhin erforderlich ist, dass die Zulässigkeit eines Vorhabens zur Endlagerung radioaktiver Abfälle auch einer präventiven und überwachenden Kontrolle nach dem Bergrecht unterliegt.54 Dies hatte der Gesetzgeber auch im Rahmen der Einführung der Planfeststellung in der 4. Atomrechtsnovelle (siehe oben 2.2.2.2) bereits in § 9b Abs. 5 Nr. 3 AtG zum Ausdruck gebracht.55 Die Planfeststellung erstreckt sich danach nicht auf die Zulässigkeit eines Vorhabens nach den Vorschriften des Berg- und Tiefspeicherrechts. Hierüber entscheidet die sonst zuständige Behörde nach dem Bergrecht. 2.3.2. Behördliche Zuständigkeiten Das Bergamt Celle, das örtlich z. B. für Gorleben zuständig war, war bis zu seiner Auflösung zum 31. Dezember 2001 eine untere Aufsichtsbehörde für den Bergbau. Sie übte in ihrem Bezirk die Bergaufsicht über alle mit einem Bergbaubetrieb zusammenhängenden Tätigkeiten, Einrichtungen und Anlagen aus.56 Ab 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 übernahm das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld (LBA) diese Aufgabe.57 Nach der Fusion des LBA mit dem Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung (NLfB) mit Wirkung zum 1. Januar 2006 zum Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) übernahm dieses den Aufgabenbereich des LBA.58 Über das Bergamt Celle übte der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Niedersachsen die Fachaufsicht aus.59 Soweit Bergrecht in Bezug auf Anlagen zur Lagerung und Behandlung radioaktiver Stoffe angewendet wird, besitzt seit dem 16. Oktober 1990 das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz die Fachaufsicht über die Bergverwaltung.60 Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz hat seit dem 1. Februar 2006 auch die 53 Kühne, Rechtsgutachten, S. 7. 54 Kühne, Rechtsgutachten, S. 16. 55 Siehe auch Kühne, Rechtsgutachten, S. 16. 56 Vgl. auch §§ 187 ff. Niedersächsisches Allgemeines Berggesetz vom 10. März 1978, Nds. GVBl. Nr. 17, S. 256 f. (Anlage 18). 57 Vgl. weiterführend Übersicht des NMU (zugeleitet per E-Mail vom 11. Mai 2010) zur fachlichen Zuständigkeit für Gorleben nach dem Bergrecht (Anlage 20). 58 Beschluss der Landesregierung zur Errichtung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie und Auflösung des Landesbergamtes Clausthal-Zellerfeld sowie des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung vom 20. Dezember 2005, Nds. MBl. Nr. 4, S. 56 (Anlage 21). 59 Laut schriftlicher Auskünfte des NMU vom 4. und 11. Mai 2010 auf Anfragen des Fachbereichs WD 3 vom 3. und 6. Mai 2010 (tabellarische Übersichten zu den landesrechtlichen Zuständigkeiten im Bereich der Endlagerung radioaktiver Stoffe); vgl. auch § 187 Nr. 3 Niedersächsisches Allgemeines Berggesetz vom 10. März 1978, Nds. GVBl. Nr. 17, S. 256f. (Anlage 18). 60 Beschluss des Landesministeriums über den Übergang von Aufsichtsbefugnissen nach dem Bundesberggesetz vom 9./16. Oktober 1990, Nds. MBl. Nr. 33, S. 1159 (Anlage 22). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 180/10 Seite 17 Fachaufsicht über das neu geschaffene LBEG inne, soweit Bergrecht in Bezug auf Anlagen zur Lagerung und Behandlung radioaktiver Stoffe angewendet wird.61 3. Frage 2: Welchem Ministerium des Bundes waren in der Frage der Endlagerung hochradioaktiven Abfalls die nachgeordneten Behörden jeweils in welchem Zeitraum unterstellt und weisungsabhängig? 3.1. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Als nachgeordnete Fachbehörde untersteht die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) seit dem 1. Dezember 195862 – bis zum 17. Januar 197563 noch unter dem Namen Bundesanstalt für Bodenforschung (BfB) – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie .64 Im Bereich der Endlagerung stellt die BGR für die Errichtung von Anlagen des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Abfälle das Fachwissen für die Bearbeitung geowissenschaftlicher und geotechnischer Fragenkomplexe zur Verfügung. Darüber hinaus führt die BGR im Rahmen der Ressortforschung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie auch eigene grundlagenorientierte Forschung zur Endlagerung durch. Die Aufgaben umfassen insbesondere die geologische Erkundung der Standorte, die gesteinsphysikalische Charakterisierung des Wirtsgesteins, den Nachweis der Stabilität von Endlagerbergwerken und die Analyse von Szenarien für die Langzeitsicherheit.65 3.2. Physikalisch-Technische Bundesanstalt Gemäß § 3 Abs. 1 (d) der Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (WiVwAuflV)66 ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) seit dem 1. April 1950 dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zugeordnet. 61 Beschluss der Landesregierung zur Errichtung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie und Auflösung des Landesbergamtes Clausthal-Zellerfeld sowie des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung vom 20. Dezember 2005, Nds. MBl. Nr. 4, S. 56 (Anlage 21). 62 Erlass über die Einrichtung einer Bundesanstalt für Bodenforschung, BAnz. Nr. 230 vom 29. November 1958 (Anlage 23). 63 Erlass zur Änderung des Erlasses über die Einrichtung einer Bundesanstalt für Bodenforschung vom 17. Januar 1975, Bundesanzeiger Nr.18 vom 25. Januar 1975 (Anlage 24). 64 So auch schriftliche Auskunft des BMU vom 12. Mai 2010. 65 Informationen bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe abzurufen unter: http://www.bgr.bund.de/cln_144/nn_1335626/DE/Themen/Geotechnik/geotechnik__node.html?__nnn=true (letzter Abruf 17. Mai 2010). 66 Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 8. September 1950 (BGBl. I 1950, 678) (Anlage 25). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 180/10 Seite 18 Bis zur Neuregelung des AtG 1976 war die Frage der Endlagerung und damit eine Zuständigkeit hierfür von bestimmten Behörden gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt (siehe oben 2.2.1.1). Mit der Neufassung des AtG im Jahre 1976 war die PTB, nämlich ihre Abteilung „Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle“ zuständig für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, § 23 Abs. 1 Nr. 2 AtG (siehe oben 2.2.2.1). Mit der Neuschaffung des BfS im Jahre 198967 wurde diese Abteilung des PTB in das BfS übernommen.68 Hinsichtlich der Aufsichts- und Weisungsbefugnisse der für die Endlagerung zuständigen Bundesressorts gegenüber der PTB wird auf die Ausführungen zu Frage 1. verwiesen (siehe dort 2.2.1.3.3 und 2.2.2.1). 3.3. Bundesamt für Strahlenschutz Seit November 1989 gehört das BfS gemäß § 1 Abs. 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz zum Geschäftsbereich des BMU. Das BfS ist seit seiner Gründung zum 1. November 1989 gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 AtG für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle zuständig. Wegen des fachaufsichtlichen Weisungsrechts des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen (siehe 2.2.2.1). 3.4. Umweltbundesamt Das Umweltbundesamt (UBA) ist die zentrale Umweltbehörde in Deutschland. Nach seiner Gründung am 25. Juli 1974 war es gemäß § 1 Abs. 1 Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes (UBAG)69 bis zum 5. Juni 1986 dem Geschäftsbereich des BMI zugeordnet. Seit dem 6. Juni 1986 gehört das UBA gemäß § 1 Abs. 1 UBAG70 zum Geschäftsbereich des BMU.71 Das Bundesumweltamt ist nach hiesigem Kenntnisstand nicht mit der Endlagerung radioaktiver Abfälle befasst.72 3.5. Weitere Behörden oder Anstalten Für den Bereich der Veränderungssperre nach § 9 g AtG ist das Bundesverwaltungsamt gemäß § 23a AtG zuständig. Hinsichtlich des fachlichen Weisungsrechts des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen (siehe 2.2.2.3). 67 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I 1989, 1830) (Anlage 11). 68 BR-Drs. 613/88, S. 11. 69 Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli 1974 (BGBl. I 1974, 1505). 70 Dritte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I 2089). 71 Schriftliche Auskunft des BMU vom 12. Mai 2010. 72 Schriftliche Auskunft des BMU vom 12. Mai 2010. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 180/10 Seite 19 Weitere Bundesbehörden oder Anstalten, die für die Endlagerung radioaktiver Abfälle zuständig sind, sind nicht bekannt.73 Ergänzend ist anzumerken, dass die gemeinsamen Forschungseinrichtungen des Bundes und der Länder (z. B. Forschungszentrum Karlsruhe, Forschungszentrum Jülich, Forschungszentrum Geesthacht), die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung liegen, Forschungsarbeiten zur Endlagerung durchgeführt haben.74 4. Frage 3: Welche unabhängigen Beratungsgremien beraten seit 1970 welche Bundesministerien ? Für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und die vorlaufend für die Sicherheit der Endlagerung zuständigen Ressorts waren bzw. sind folgende Beratungsgremien zu nennen75: 4.1. Reaktorsicherheitskommission Die Reaktorsicherheitskommission (RSK) wurde im Mai 1958 vom damaligen Bundesministerium für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft erstmals berufen. Von 12/1962 bis 12/197276 beriet die RSK das damals für Bildung und Wissenschaft zuständige Bundesministerium, von 12/197277 bis 06/1986 das Bundesministerium des Innern, danach bis heute das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.78 In Fragen der Endlagerung waren die RSK und einige ihrer Ausschüsse/Unterausschüsse seit Mitte der 1970er Jahre involviert; von 1998 bis 2008 war der Ausschuss Ver- und Entsorgung der RSK zuständig für die Beratung von Fragen der Endlagerung.79 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beruft die Mitglieder der RSK für eine Berufungsperiode von bis zu drei Kalenderjahren. In der RSK sollen die Fachgebiete vertreten sein, die für die sachverständige Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erforderlich sind. Die Mitglieder müssen die Gewähr für eine sachverständige und objektive Beratung bieten. Um eine ausgewogene Beratung sicherzustellen, soll die RSK so besetzt sein, dass die gesamte Bandbreite der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vertretbaren Anschauungen repräsentiert ist. Das Bundesministerium für Umwelt, Na- 73 Schriftliche Auskunft des BMU vom 12. Mai 2010. 74 Schriftliche Auskunft des BMU vom 12. Mai 2010. 75 Angaben 4.1 bis 4.4. beruhen u. a. auf der Aufzählung laut schriftlicher Auskunft des BMU vom 12. Mai 2010. 76 Siehe Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 15. Dezember 1972, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung , Bulletin Nr. 169 vom 19. Dezember 1972 Ziffer VII. Nr. 2 b), S. 1989 (Anlage 7); anders die schriftliche Auskunft der Bundesregierung vom 12. Mai 2010: Hier wird März 1972 als Monat für den Übergang der Zuständigkeiten vom Bundesministerium für Bildung und Forschung zum Bundesministerium des Innern angegeben. 77 Anders die schriftliche Auskunft der Bundesregierung vom 12. Mai 2010: Hier wird März 1972 als Monat für den Übergang der Zuständigkeiten vom Bundesministerium für Bildung und Forschung zum Bundesministerium des Innern angegeben. 78 Schriftliche Auskunft des BMU vom 12. Mai 2010. 79 Schriftliche Auskunft des BMU vom 12. Mai 2010. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 180/10 Seite 20 turschutz und Reaktorsicherheit bestellt nach Anhörung der Kommission den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Mitgliedschaft in der RSK ist ein persönliches Ehrenamt. Die RSK- Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.80 4.2. Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit Die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbH ist eine gemeinnützige technisch -wissenschaftliche Forschungs- und Sachverständigenorganisation. Die GRS entstand im Jahr 1976 durch Zusammenführung des Laboratoriums für Reaktorregelung und Anlagensicherung (LRA) an der TU München und des Instituts für Reaktorsicherheit der Technischen Überwachungs -Vereine e. V. (IRS) in Köln. 1995 erhielt die GRS einen weiteren Betriebsteil durch die Überleitung des Forschungsteils des Instituts für Tieflagerung der GSF. Dieser Bereich für Endlagersicherheitsforschung der GRS verfügt auch über ein geowissenschaftliches Labor.81 Ihre Hauptaufgabe besteht darin, die Sicherheit technischer Anlagen zu bewerten und zu verbessern und den Schutz von Mensch und Umwelt vor Gefahren und Risiken solcher Anlagen weiterzuentwickeln . Der Schwerpunkt der Arbeiten bezieht sich auf die nukleare Sicherheit.82 Sie erarbeitet insbesondere im Rahmen von Umweltforschungsplanvorhaben Fragen zur Endlagerung nach Vorgaben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bzw. des BfS.83 4.3. Strahlenschutzkommission Die Strahlenschutzkommission (SSK) wurde am 19. April 1974 gegründet, um das damalige Bundesministerium des Innern als in den Angelegenheiten des Schutzes vor Gefahren ionisierender Strahlen als unabhängiges Gremium zu beraten.84 Sie kann hierfür Ausschüsse und Arbeitsgruppen für besondere Aufgabenbereiche einrichten. Entstanden ist sie aus der Fachkommission IV „Strahlenschutz“ der am 26. Januar 1956 konstituierten Deutschen Atomkommission. Die Atomkommission und somit auch die Fachkommissionen bestanden bis 1971. An ihre Stelle traten ab Dezember 1971 vier Fachausschüsse, von denen der Fachausschuss „Strahlenschutz und Sicherheit“ die bisherigen Aufgaben der Fachkommission IV der Atomkommission übernahm . Seit dem 6. Juni 1986 berät die SSK in gleicher Aufgabe85, nach der Verlagerung der Zuständigkeit aus dem BMI, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit .86 80 Informationen zur Zusammensetzung einschließlich Auflistung der Mitglieder auf der Website der RSK abzurufen unter: http://www.rskonline.de. 81 Geschichte der GRS, http://www.grs.de/sites/default/files/unternehmen/entwicklung_der_grs.pdf (letzter Abruf: 17. Mai 2010). 82 Selbstdarstellung der GRS, http://www.grs.de/sites/default/files/grs.pdf (letzter Abruf: 17. Mai 2010). 83 Schriftliche Auskunft des BMU vom 12. Mai 2010. 84 Bekanntmachung über die Bildung einer Strahlenschutzkommission, BAnz. Nr. 92 vom 17. Mai 1974. 85 Vgl. dazu die aktuelle Satzung der SSK, BAnz. Nr. 14 vom 27. Januar 2010. 86 Geschichte der SSK, http://www.ssk.de/de/vorstell/geschi.htm (letzter Abruf: 17. Mai 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 180/10 Seite 21 4.4. Entsorgungskommission Seit der Bildung der Entsorgungskommission (ESK) beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit am 12. Juni 2008, die am 30. Juni 2008 erstmals tagte, ist die Entsorgung radioaktiver Abfälle Beratungsgegenstand der ESK. Diese umfasst neben den Aspekten der Konditionierung, Zwischenlagerung und Transporte radioaktiver Stoffe und Abfälle sowie Stilllegung und Rückbau kerntechnischer Einrichtungen auch die Endlagerung in tiefen geologischen Formationen.87 Der RSK-Ausschuss „Ver- und Entsorgung“ besteht nicht mehr.88 4.5. Arbeitskreis Auswahlverfahren Endlagerstandorte Die rot-grüne Bundesregierung hatte Zweifel an der Eignung von Gorleben. Sie hatte deshalb im Einvernehmen mit den Energieversorgungsunternehmen die Erkundung des Salzstocks Gorleben am 1. Oktober 2000 für eine Zeitdauer zwischen drei und maximal zehn Jahren zur Klärung konzeptioneller und sicherheitstechnischer Fragen unterbrochen (Gorleben-Moratorium). Da der Bund keine Alternative zur Endlagerung in tiefen geologischen Formationen für die langfristig sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle sah, sollten weitere Standorte in unterschiedlichen Gesteinsformationen für die Endlagerung gesucht und auf ihre Eignung überprüft werden.89 Vor diesem Hintergrund richtete das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Februar 1999 den Arbeitskreis Auswahlverfahren Endlagerstandorte (AkEnd) ein. Der AkEnd hatte den Auftrag, ein nachvollziehbares Verfahren für die Suche und die Auswahl von Standorten zur Endlagerung aller Arten radioaktiver Abfälle in Deutschland zu entwickeln. Das Verfahren sollte die Beteiligung der Öffentlichkeit in geeigneter Form vorsehen und fundierte Kriterien beinhalten. Die Entwicklung sollte auf wissenschaftlicher Basis sachorientiert, unvoreingenommen und ohne Ausschluss relevanter Aspekte erfolgen.90 Der AkEnd war ein fachlich -wissenschaftliches Gremium, das im Rahmen der gesteckten Ziele unabhängig und frei von Vorgaben und Weisungen arbeiten sollte. Die Mitglieder des AkEnd waren Fachleute aus den Bereichen Geowissenschaften, Sozialwissenschaften, Chemie, Physik, Mathematik, Bergbau, Deponietechnik , Ingenieurwesen und Öffentlichkeitsarbeit. Der AkEnd legte seinen Abschlussbericht im Dezember 2002 vor.91 87 Informationen auf der Website der ESK abzurufen unter: http://www.entsorgungskommission.de. 88 Siehe unter: http://www.rskonline.de (letzter Abruf: 17. Mai 2010). 89 Arbeitskreis Auswahlverfahren Endlagerstandorte (AkEnd), Auswahlverfahren für Endlagerstandorte, Köln 2002, S. 4 f. 90 AkEnd, Auswahlverfahren für Endlagerstandorte, Köln 2002, S. 7. 91 Abzurufen auf der Website des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) unter: http://www.bfs.de/de/endlager/faq/langfassung_abschlussbericht_akend.pdf (letzter Abruf: 17. Mai 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 180/10 Seite 22 5. Anlagenverzeichnis - Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 15. 7.1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556) - Anlage 1 - Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814) - Anlage 2 - Erste Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Strahlen radioaktiver Stoffe (Erste Strahlenschutzverordnung ) vom 24. 6.1960 (BGBl. I S. 430) - Anlage 3 - Beschluss der Landesregierung über eine vorläufige Regelung der Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz, Nds. MBl. vom 19. September 1960 Nr. 36, Abschnitt F. III. Nr. 2, S. 655 - Anlage 4 - Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 3. Mai 1971, Nds. GVBl. Nr. 19 v. 6. Mai 1971, S. 187 - Anlage 5 - Verordnung über die Sitze und Verwaltungsbezirke der Bergämter im Lande Niedersachsen vom 23. April 1969, Nds. GVBl Nr. 12, S. 105 - Anlage 6 - Organisationserlass des Bundeskanzlers, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Bulletin Nr. 169 vom 19. Dezember 1972, S. 1989 - Anlage 7 - Organisationserlass des Bundeskanzlers mit Wirkung vom 6. Juni 1986, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Bulletin Nr. 66 vom 11. Juni 1986, S. 560 - Anlage 8 - Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I 3053) - Anlage 9 - Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) vom 15. Juli 1985 (BGBl. I 1985, S. 1565) - Anlage 10 - Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I 1989, 1830) - Anlage 11 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe - und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 8. Dezember 1977, Nds. GVBl. Nr. 49, S. 631 - Anlage 12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 180/10 Seite 23 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe - und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 24. September 1982, Nds. GVBl. Nr. 41, S. 389 - Anlage 13 - Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 24. Juli 1986, Nds. GVBl. Nr. 28, S. 289 - Anlage 14 - Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) - Anlage 15 - Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (BGBl. I S. 829) zuletzt geändert durch Art. 3 § 5 Staatsangehörigkeitsreformgesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) - Anlage 16 - Gesetz über die Beaufsichtigung von behälterlosen unterirdischen Tiefspeichern (Tiefspeichergesetz ) vom 20. Mai 1969, Nds. GVBl. Nr. 14, S. 118 - Anlage 17 - Niedersächsisches Allgemeines Berggesetz vom 10. März 1978, Nds. GVBl. Nr. 17, S. 256f. - Anlage 18 - Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Art. 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) - Anlage 19 - Übersicht des NMU zur fachlichen Zuständigkeit für Gorleben nach dem Bergrecht - Anlage 20 - Beschluss der Landesregierung zur Errichtung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie und Auflösung des Landesbergamtes Clausthal-Zellerfeld sowie des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung vom 20. Dezember 2005, Nds. MBl. Nr. 4, S. 56 - Anlage 21 - Beschluss des Landesministeriums über den Übergang von Aufsichtsbefugnissen nach dem Bundesberggesetz vom 9./16. Oktober 1990, Nds. MBl. Nr. 33, S. 1159 - Anlage 22 - Erlass über die Einrichtung einer Bundesanstalt für Bodenforschung, BAnz. Nr. 230 vom 29. November 1958 - Anlage 23 - Erlass vom 17. Januar 1975, Bundesanzeiger Nr.18 vom 25. Januar 1975 - Anlage 24 - Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 8. September 1950 (BGBl. I 1950, 678) - Anlage 25 - Übersichtstabelle des Fachbereichs WD 3 über die atomrechtlichen Zuständigkeiten - Anlage 26