Zum „Grundrecht auf Sicherheit“ - Ausarbeitung - © 2008 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 180/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zum „Grundrecht auf Sicherheit“ Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 180/08 Abschluss der Arbeit: 4. Juni 2008 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W. - Zusammenfassung - Der Begriff der Sicherheit umfasst verschiedene gesellschaftliche Bereiche (Wirtschaft, Technik, Innen- und Außenpolitik etc.) und lässt sich eher als normative Zielsetzung denn als realer Zustand begreifen. Vor allem im Bereich der Inneren Sicherheit wird seit den Anschlägen vom 11. September 2001 von einem veränderten Sicherheitsbedürfnis oder einem erweiterten Sicherheitsbegriff gesprochen. Dabei hat Innenminister a. D. Otto Schily das „Grundrecht auf Sicherheit“ in die Diskussion zur Rechtfertigung verschärfter Sicherheitsgesetze eingebracht. Diese Konstruktion geht auf den Staatsrechtler Josef Isensee zurück, der damit 1982 einen Beitrag zur Debatte über das Verhältnis von Freiheit und Sicherheit geleistet hat. Er will das „Grundrecht auf Sicherheit“ der von ihm so genannten „liberalen Staatsabwehrdoktrin“ entgegensetzen. Da das „Grundrecht auf Sicherheit“ im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt ist, wird es aus ungeschriebenem Verfassungsrecht, aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder aus Völkerrecht abgeleitet. Gegen das „Grundrecht auf Sicherheit“ wird eingewandt, dass es die Grundrechte entindividualisiere, die Freiheitsrechte in ihr Gegenteil verkehre und im Übrigen die Sicherheit des Einzelnen insbesondere durch die Grundrechte betreffend Leben, Gesundheit und Freiheit ausreichend geschützt sei. Sicherheit sei kein Grundrecht, sondern eine Staatsaufgabe. Die rechtwissenschaftliche Kommentierung zum Grundgesetz hat das „Grundrecht auf Sicherheit“ bislang nicht aufgegriffen. Inhalt - Zusammenfassung - 2 1. Einleitung 4 2. „Sicherheit“ 4 2.1. Soziale Sicherheit 4 2.2. Wirtschaftliche Sicherheit 5 2.3. Technische Sicherheit 5 2.4. Safety/security – Betriebs- und Angriffssicherheit 5 2.5. Äußere Sicherheit 5 2.6. Innere Sicherheit 5 2.7. „Erweiterter Sicherheitsbegriff“ 6 3. Philosophische Grundlagen der „Sicherheit“ 8 4. Das „Grundrecht auf Sicherheit“ 10 4.1. Bisherige Grundrechtsdogmatik 10 4.2. Die Lehre vom „Grundrecht auf Sicherheit“ 11 4.2.1. Herleitung aus dem Grundgesetz 13 4.2.2. Herleitung aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 14 4.2.3. Herleitung aus Völkerrecht 15 4.3. Kritik am „Grundrecht auf Sicherheit“ 16 4.3.1. Entindividualisierung von Grundrechten 16 4.3.2. Verkehrung der Freiheitsrechte in ihr Gegenteil 16 4.3.3. Sicherheit als Staatsaufgabe 17 Literaturverzeichnis 18 - 4 - 1. Einleitung Insbesondere nach den Anschlägen vom 11. September 2001 hat das Spannungsverhältnis zwischen Innerer Sicherheit und grundrechtlicher Freiheit politische und wissenschaftliche Kontroversen ausgelöst.1 Bei dieser Diskussion spielen der Begriff der „S icherheit “ und das sogenannte „Grundrecht auf Sicherheit“ eine wichtige Rolle. 2. „Sicherheit“ Der Begriff der „Sicherheit “ lässt sich etymologisch auf die ursprüngliche Wortbedeutung „Sorglosigkeit“ zurückführen. 2 Als individuell, kollektiv und normativ hoch aufgeladener neuzeitlicher Begriff beschreibt „Sicherheit“ weniger einen Zustand als eine Zielbestimmung.3 Sicherheit ist die soziale Fiktion eines nie erreichbaren Zustands4 und zum Wortsymbol einer gesellschaftlichen Wertidee geworden, das eine ähnliche Bedeutung erlangt hat, wie Freiheit, Ordnung, Gerechtigkeit oder Gesundheit.5 2.1. Soziale Sicherheit Soziale Sicherheit meint nicht allein die soziale Absicherung im Falle von Krankheit, Unfall oder Alter, sondern generell die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Verwirklichung von sozialer Versorgung und der Sicherung des Existenzminimums von jedermann . 6 Seit der industriellen Revolution am Ende des 18. Jahrhunderts entwickelte sich die Frage der sozialen Sicherheit des Einzelnen und ganzer Gruppen zu einem Hauptproblem . In der Folge entstanden eine staatliche Sozialpolitik und die Sozialversicherungen .7 Der Begriff ist seit etwa 1920 international üblich und fasst die Postulate der Sozialpolitik zu einem System von Schutzrechten des Einzelnen zusammen. 8 Soziale Sicherheit ist zugleich eine der vier Freiheiten der Atlantikcharta („Freiheit von Not“) und wurde auch in die Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 1948 übernommen. Über Art. 25 Grundgesetz (GG) gilt das Menschenrecht auf soziale Sicherheit damit mittelbar auch in Deutschland. Als eine mit den Freiheits- 1 Kutscha, Martin, Innere Sicherheit und Verfassung, in: ders./Roggan, Fredrik (Hrsg.), Handbuch zum Recht der Inneren Sicherheit, 2. Auflage, Berlin 2006, S. 28 m. w. N. 2 „Sicherheit“, in: Nohlen, Dieter/Schultze, Rainer-Olaf/Schüttemeyer, Suzanne S. (Hrsg.), Lexikon der Politik, Band 7, Politische Begriffe, München 1998. 3 „Sicherheit“, in Brockhaus, Enzyklopädie in 30 Bänden, 21. Auflage, Mannheim 2006, Band 25. 4 Glaeßner, Gert-Joachim, Sicherheit in Freiheit: Die Schutzfunktion des demokratischen Staates und die Freiheit der Bürger, Opladen 2003, S. 20. 5 Kaufmann, Franz Xaver, Sicherheit als soziologisches und sozialpolitisches Problem. Untersuchungen zu einer Wertidee hoch differenzierter Gesellschaften, Stuttgart 1970, S. 62. 6 „Sicherheit“ (Fn. 2). 7 „Sicherheit“ in Meyers Lexikon Online2.0, http://lexikon.meyers.de/meyers/Sicherheit, aufgerufen am 03.06.2008. 8 „Soziale Sicherheit“ in Meyers Lexikon Online2.0, http://lexikon.meyers.de/meyers/Soziale_Sicherheit, aufgerufen am 03.06.2008. - 5 - grundrechten des Grundgesetzes vergleichbare subjektive Rechtsposition ist es hier aber nicht anerkannt.9 Aus Art. 20 und 28 Abs. 1 GG ergibt sich zwar eine Verpflichtung des Staates zur Sozialgestaltung, explizit soziale Grundrechte wurden aber nicht ins Grundgesetz aufgenommen. 10 2.2. Wirtschaftliche Sicherheit Wirtschaftliche Sicherheit kann sowohl das einzelne Individuum betreffen als auch Unternehmen oder Staaten. So ist es z. B. Ziel der Bankenaufsicht, Funktionsstörungen in der Kredit nehmenden Wirtschaft und der gesamten Volkswirtschaft zu verhindern. 11 2.3. Technische Sicherheit Für Sicherheit vor Gefahren aus technischem Betrieb oder dem Inverkehrbringen von Produkten sollen zahlreiche Vorschriften schützen. 12 Ferner sind Einrichtungen wie z. B. der Technische Überwachungsverein (TÜV)13 der technischen Sicherheit und der Produktsicherheit gewidmet. 2.4. Safety/security – Betriebs- und Angriffssicherheit Die englische Sprache liefert für den deutschen Begriff der „Sicherheit“ zwei Übersetzungen : „Safety“, womit auf die Betriebssicherheit abgestellt wird, und „Security“, was auf die Sicherheit vor Gefahren aus Angriffen abstellt.14 2.5. Äußere Sicherheit Die Politik der äußeren Sicherheit ist darauf ausgerichtet, von außen kommende schädigende Einwirkungen auf das Staatsgebiet abzuwehren. 15 Seit Ende des Kalten Krieges wird ein Wandel von der Bedrohung durch einzelne, vorher bekannte feindliche Staaten, zu einer allgemeinen Gefährdungslage durch zerfallene Staaten (failed states) und internationale organisierte Kriminalität und Terrorismus konstatiert.16 2.6. Innere Sicherheit Innere Sicherheit lässt sich verstehen als ein System von staatlichen Institutionen und Einrichtungen, die durch Verfassung und Organe der demokratischen Willensbildung 9 „Soziale Sicherheit“, (Fn. 8). 10 Eichenhofer, Eberhard, Menschenrecht auf soziale Sicherheit, in: Vierteljahresschrift für Sozialrecht (VSSR) 2007, Heft 2, S. 88. 11 Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 2. Aufl., 2004, Einführung, Rn. 61. 12 Z. B. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 06.01.2004, BGBl. I S. 2, 219. 13 http://www.tuev-nord.de/. 14 Vgl. http://www.dict.cc/?s=sicherheit. 15 „Sicherheitspolitik“ in: Brockhaus, Bd. 25, S. 182. 16 Glaeßner, (Fn. 4), S. 35. - 6 - legitimiert sind, das öffentliche Gewaltmonopol im Rahmen rechtlich festgelegter Regeln exekutiv unter Anwendung auch von Zwangsmitteln auszuüben. 17 Innere Sicherheit ist nicht auf den Bereich der Kriminalitätsbekämpfung reduziert. Akteure sind auch parlamentarische Institutionen, Parteien, Verbände und andere Nicht-Regierungs- Organisationen. 18 Anhand rationaler Kriterien messbar soll der reale Zugewinn an Sicherheit allerdings nur selten sein.19 2.7. „Erweiterter Sicherheitsbegriff“ Ursprünglich stammt der „erweiterte Sicherheitsbegriff“ aus dem militärischen Bereich. Er ist offen für völlig neue Gefahrenszenarien wie den Zerfall von Staaten, neue Formen des Terrorismus, aber auch ökologische Katastrophen und Gefahren durch die demografische Entwicklung. Er wurde nach den Anschlägen vom 11. September 2001 vor allem auf die Innere Sicherheit übertragen. Angesichts völlig neuer Bedrohungsdimensionen durch internationale kriminelle und terroristische Netzwerke würden die bürgerlichliberalen Argumentationsmuster des 19. und frühen 20. Jahrhunderts nicht mehr passen .20 Unter Berufung auf diesen „erweiterten Sicherheitsbegriff“ sei zunehmend ein die verschiedenen Sicherheitsbereiche zusammenführendes Sicherheitsdenken angezeigt und damit in der Regel die verstärkte Konzentration des Staates auf den Faktor „Sicherheit “ als entscheidende gesellschaftliche Entwicklungskonstante.21 In diesem Zusammenhang findet sich außerdem immer häufiger die Position, Innere und Äußere Sicherheit ließen sich in einer modernen Welt nicht mehr klar von einander trennen. 22 Dieses Umdenken bezeichnet die sicherheitspolitische und rechtswissenschaftliche Literatur häufig als „Paradigmenwechsel“. Als Beleg wird zum Teil die verstärkte Sicherheitsgesetzgebung seit den Anschlägen vom 11. September 2001 angeführt, zum Teil aber auch schon die Anti-Terror-Gesetze der 1970er Jahre und der Kampf gegen die organisierte Kriminalität in den 1990er Jahren. 23 Parallel zum Wandel des Sicherheitsbegriffs hat sich auch ein Wandel der Aufgaben der Polizei vollzogen. Früher durfte die Polizei zur Gefahrenabwehr nur einschreiten bei Vorliegen einer konkreten Gefahr oder zur Strafverfolgung wegen einer begangenen Tat. Die Aufklärung des so genannten Vorfelds dagegen galt bisher als Aufgabe der 17 Lange, Hans-Jürgen, Innere Sicherheit im politischen System der Bundesrepublik Deutschland, Leverkusen 1999, S. 16. 18 Glaeßner, (Fn. 4), S. 145. 19 Kutscha, (Fn. 1), S. 24. 20 So Glaeßner, (Fn. 4), S. 92. 21 Lange, Hans-Jürgen, Kommentierung zu „Sicherheitsbegriff, erweiterter“, in: ders. (Hrsg.), Wörterbuch zur Inneren Sicherheit, 1. Auflage, Wiesbaden 2006, S. 287. 22 Vgl. statt vieler Glaeßner, (Fn. 4), S. 146. 23 Bielefeldt, Heiner, Freiheit und Sicherheit im demokratischen Rechtsstaat, Berlin 2004. - 7 - Nachrichtendienste. Inzwischen ist die Polizei zur Risikovorbeugung berufen. 24 Von einer vorwiegend reaktiven Betrachtung von Kriminalität hat sich in den letzten Jahrzehnten die Perspektive der Kriminalpolitik verschoben über eine verstärkte Prävent ionsarbeit 25 bis zu einer weit im Vorfeld gelagerten Risikobegrenzung. 24 Soria, Martínez, Grenzen vorbeugender Kriminalitätsbekämpfung im Polizeirecht: Die automatisierte Kfz-Kennzeichenerkennung, DÖV 2007, S. 779; Möstl, Die neue dogmatische Gestalt des Polizeirechts , DVBl. 2007, S. 581; Bommarius, Christian, Ein Grundrecht auf Innere Sicherheit? Von Locke zurück zu Hobbes: Wie sich die liberale Bundesrepublik auf den Weg in den starken Staat macht, in: Berliner Zeitung, 29.04.1998. 25 Glaeßner, (Fn. 4), S. 162 f. - 8 - 3. Philosophische Grundlagen der „Sicherheit“ Die in der aktuellen Sicherheitspolitik umstrittene Frage, wie weit Freiheitsrechte zugunsten von Sicherheit eingeschränkt werden dürfen, berührt staatsphilosophische Grundlagen. Dabei besteht Einigkeit darüber, dass in einer modernen Gesellschaft und einem demokratischen Rechtsstaat absolute Siche rheit nicht zu erreichen und auch nicht zu erstreben ist.26 Uneinigkeit besteht dagegen bereits beim obersten Staatszweck: Besteht dieser in der Gewährleistung der „Sicherheit“ seiner selbst und seiner Bürger27 oder in der Sicherung der Freiheiten seiner Bürger? Für den frühen Gesellschaftsvertragstheoretiker Thomas Hobbes (1588 – 1679) liegt der einzige Zweck des Staats in der Sicherheit. Nur durch sie legitimiert er sich. Danach schließen sich die Bürger nur deshalb zu einem Staat zusammen, um den unerträglichen Naturzustand des Krieges aller gegen aller zu überwinden. Nur, wenn der Staat die versprochene Sicherheit auch wirklich gewährleistet, unterwerfen sich ihm die Bürger. Für Hobbes liegt der wichtigste Zweck des staatsgründenden Gesellschaftsvertrages in der Schaffung eines durchsetzungsfähigen Gewaltmonopols.28 Im absolutistischen Modell von Hobbes gibt es daher auch keine Begrenzung der Staatsgewalt.29 Im Gegensatz zu dieser Sicherheit durch den Staat ging es dem Staatsdenker John Locke (1632 – 1704) vielmehr um die Sicherheit vor dem Staat und der Verteidigung der Freiheitsrechte des Bürgers. Als einer der ersten hat er die Vorstellung unveräußerlicher Rechte klar zu Wort gebracht.30 Zwar hat auch bei Locke der Staat die Aufgabe, die Sicherheit der Bürger zu gewährleisten, er kann sie aber auch durch Missbrauch seiner Staatsgewalt bedrohen, 31 weshalb die Machtbefugnis des Staates begrenzt sein muss.32 Noch deutlicher konzentriert Immanuel Kant (1724 – 1804) den Staat auf den Zweck der Freiheitssicherung33. Für ihn war Sicherheit lediglich ein Mittel zur Erreichung des Zwecks Freiheit. Der Staat sollte lediglich die bereits vorstaatlichen, weil angeborenen 26 So u. a. auch Schily, Otto, Interview in Die Welt am 13.08.2005; Schäuble, Wolfgang, Aktuelle Sicherheitspolitik im Lichte des Verfassungsrechts , in: ZRP 2007, S. 212. 27 Aulehner (Fn. 49), S. 310 m. w. N. 28 Bielefeldt (Fn. 23), S. 8. 29 Isensee (Fn. 43), S. 5. 30 Bielefeldt (Fn. 23), S. 7. 31 Kutscha (Fn. 1), S. 27. 32 Aulehner (Fn. 49), S. 317. 33 Bielefeldt (Fn. 23), S. 7. - 9 - grundlegenden Freiheitsrechte sichern, 34 dabei ist er aber durch diesen Zweck der Freiheitssicherung begrenzt.35 34 Bielefeldt (Fn. 23), S. 8. 35 Aulehner (Fn. 49), S. 324. - 10 - 4. Das „Grundrecht auf Sicherheit“ 4.1. Bisherige Grundrechtsdogmatik Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts36 sollen die Grundrechte in erster Linie die Freiheitssphäre des Einzelnen gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt schützen und ihm insoweit die Voraussetzungen für eine freie aktive Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen sichern. In dieser Abwehrfunktion entsprechen sie den Menschenrechten der ersten Generation, wie sie sich in der Ideenwelt der Aufklärung und des Liberalismus entwickelt haben. 37 Nicht zuletzt aufgrund der Erfahrungen im Nationalsozialismus mit einem allmächtigen Staat, der die Menschenrechte aufs Tiefste verachtete, wurden die Grundrechte des Grundgesetzes 1949 als solche Abwehrrechte konzipiert. Die Grundrechte sind daher dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des Einze lnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.38 Umstritten ist, inwiefern neben dieser Abwehrfunktion gegen den Staat auch Schutz- und Leistungsansprüche aus den Grundrechten hervorgehen und in welchem Verhältnis diese zur klassischen Funktion der Staatsabwehr stehen. Eine klassische Unterscheidung von Grundrechtsfunktionen in „status negativus“, „status positivus“ und „status activus“ stammt von Georg Jellinek (1851 – 1911) und bezeichnet in vorgenannter Reihenfolge die Abwehr von Staatseingriffen, Anspruchs- und Leistungsrechte sowie Teilhaberechte des Bürgers am Staat.39 In der Verfassungsgeschichte demokratischer Staaten wurden die Abwehr- und Schutzrechte durch umfangreiche und explizite Grundrechtskataloge und materielle Staatsziele ergänzt und erweitert .40 Nach dem modernen Verfassungsdenken erschöpfen sich die Grundrechte nicht darin, Eingriffe des Staates abzuwehren. Aufgrund der objektiv-rechtlichen Dimension der Grundrechte hat der Staat auch eine Schutzpflicht. 41 Diese findet ihren Grund sowohl in Art. 2 Abs. 2 S. 1 („Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“) als auch in Art. 1 Abs. 1 S. 2 („[Die Menschenwürde] zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“) des Grundgesetzes.42 36 BVerfGE 21, 362 (369) - Sozialversicherungsträger. 37 Isensee (Fn. 48), Rn. 22. 38 BVerfGE 7, 198 (204) - Lüth. 39 Pieroth, Bodo/Schlink, Bernhard (Hrsg.), Grundrechte, Staatsrecht II, 23. Auflage, Heidelberg, München, Landsberg, Berlin 2007, Rn. 57 f. 40 Grimm, Dieter, Die Zukunft der Verfassung, in: Preuß, Ulrich (Hrsg.), Zum Begriff der Verfassung. Die Ordnung des Politischen, Frankfurt am Main 1994, S. 277 f. 41 Limbach (Fn. 90). 42 Papier, Hans-Jürgen, Der Zweck des Staates ist die Wahrung der Freiheit, in: Die Welt vom 02.06.2008, S. 9. - 11 - 4.2. Die Lehre vom „Grundrecht auf Sicherheit“ Die Lehre vom „Grundrecht auf Sicherheit“ geht zurück auf einen Vortrag von Josef Isensee, den dieser am 24. November 1982 vor der Berliner Juristischen Gesellschaft gehaltenen hat.43 Es soll sich dabei nicht um eine neuartige Konstruktion, sondern ein längst anerkanntes Verfassungsprinzip handeln. Es habe am Beginn des modernen Verfassungsdenkens eine Schlüsselrolle gespielt, sei aber im Verlauf der Entwicklung und der Dominanz liberalen Staatsverständnisses verschüttet worden. Das liberale Staatsverständnis habe den Gegensatz von Freiheit und Sicherheit kultiviert und Abwehrrechte gegen Schutzrechte ausgespielt.44 Daher habe Isensee das „Grundrecht auf Sicherheit“ lediglich wiederentdeckt.45 In der „liberalen Staatsabwehrdoktrin“, die Freiheit und Sicherheit gegenüberstelle und jede Sicherheitsgewährleistung seitens des Staates als Kollision mit den grundrechtlichen Eingriffsverboten ansehe, sieht Isensee die wahre Bedrohung der Freiheit, indem sie in ihrer Einseitigkeit die Grundrechte zu verkürzen und zu pervertieren drohe.46 Nur als Staatsabwehrrechte verstandene Freiheitsrechte könnten nicht als Grundlage der staatlichen Ordnung dienen, sondern seien die „Einfallstore der Anarchie“.47 Isensee entwirft ein 3-Ebenen-Modell, bei dem zunächst der moderne Staat als Friedenseinheit und Schutzmacht das Fundament bilde, auf der zweiten Ebene komme die Ausgestaltung als demokratischer Rechtsstaat sowie Freiheit und Gleichheit und an der Spitze die Ebene des Sozialstaats, der die realen Voraussetzungen eines menschenwürdigen Lebens in Freiheit sichere und steigere.48 In diesem Bild ist die Sicherheit der Freiheit also vorgelagert. Unterstützung erfährt Isensee vereinzelt aus der Rechtswissenschaft. Aulehner sieht im „Grundrecht auf Sicherheit“ den Komplementärbegriff zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das „Grundrecht auf Sicherheit“ bündele alle die verfassungsrechtlichen Elemente, die den Bürger berechtigten, vom Staat die Gewährleistung von Si- 43 Isensee, Josef, Das Grundrecht auf Sicherheit – Zu den Schutzpflichten des freiheitlichen Verfassungsstaates , Berlin 1983. 44 Robbers, Gerhard, Sicherheit als Menschenrecht: Aspekte der Geschichte, Begründung und Wirkung einer Grundrechtsfunktion, 1. Auflage, Baden-Baden 1987, S. 121; Isensee, Josef, Das Grundrecht als Abwehrrecht und als staatliche Schutzpflicht, in: ders./Kirchhof, Paul (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band V Allgemeine Grundrechtslehren, 2. Auflage , Heidelberg 2000, Rn. 145 f.; Glaeßner, (Fn. 4), S. 89. 45 Möstl, Markus, Die staatliche Garantie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung: Sicherheitsgewährleistung im Verfassungsstaat, im Bundesstaat und in der Europäischen Union, Tübingen 2002, S. 25. 46 Isensee, (Fn. 43), S. 32. 47 Isensee, (Fn. 43), S. 32. 48 Isensee, Handbuch (Fn. 44), Rn. 35. - 12 - cherheit einzufordern. 49 Über das „Grundrecht auf Sicherheit“ hinaus bilde die Sicherheit des Staates als verfasste Friedens- und Ordnungsmacht ein fundamentales Schutzgut und einen unverzichtbaren Verfassungswert, der mit anderen Verfassungswerten in gleichem Rang stehe.50 Der Verfassungsrang dieses „Grundrechts auf Sicherheit“ könne das Recht und ggf. die Pflicht der Staatsorgane begründen, entgegenstehende Grundrechte einzuschränken. 51 Im Anschluss an die Konzeption Isensees hat Günther Jakobs die umstrittene Theorie eines Feindstrafrechts entwickelt, wonach den Terroristen, die die demokratische Gesellschaft sordnung bedrohten, keine Personalität und somit auch keine Menschenrechte zukämen.52 Hiernach könne der Staat sogar verpflichtet sein, bestimmte Täter nicht mehr als Person zu behandeln – gegenüber den Freiheitsrechten könnten die staatlichen Sicherheitsinteressen somit einen Vorrang haben. 53 Bekanntheit erlangte Isensses Lehre aber vor allem durch Bundesinnenminister a. D. Otto Schily, der sie insbesondere in der rechtspolitischen Diskussion nach den Anschlägen vom 11. September aufgriff. Das „Grundrecht auf Sicherheit“ stehe „zwar nicht direkt, aber sehr wohl indirekt, im Grundgesetz“54 und ergebe sich aus der Verfassungs - und Rechtsgeschichte, wie es sich seit der Virginia Bill of Rights über verschiedene Verfassungsdokumente bis zur Europäischen Menschenrechtskonvention fortgesetzt habe.55 Freiheit und Sicherheit seien zwei entgegengesetzte Pole, deren Gleichgewicht zu finden Aufgabe guten Regierens sei. Mit dem „Grundrecht auf Sicherheit“ wolle Schily dem Pol der Sicherheit nicht nur faktisch, sondern auch normativ mehr Gewicht geben56, denn „wer durch Terror und Kriminalität bedroht wird, lebt nicht frei.“57 Schilys Nachfolger Wolfgang Schäuble zufolgen seien philosophische Debatten zum „Grundrecht auf Sicherheit“ wenig nützlich.58 Er bezeichnet die durch den Staat gewährleistete Sicherheit als Grundvoraussetzung für die Wahrnehmung von Freiheits- 49 Aulehner, Josef, Polizeiliche Gefahren- und Informationsvorsorge: Grundlagen, Rechts- und Vollzugsstrukturen , dargestellt auch im Hinblick auf die deutsche Beteiligung an einem Europäischen Polizeiamt (Europol), Berlin 1998, S. 428. 50 Scholz, Rupert/Pitschas, Rainer, Informationelle Selbstbestimmung und staatliche Informationsverantwortung , Berlin 1984, S. 110. 51 Scholz/Pitschas, (Fn. 50), S. 110. 52 Jakobs, Günther, Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht, in: HRRS 2004 (Heft 3), S. 88. 53 Jakobs (Fn. 52), S. 93. 54 Schily, Otto, in: Süddeutsche Zeitung vom 29.10.2001. 55 Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 13/247 vom 03.09.1998, S. 23105. 56 Rulff, Dieter, Vom Rechtsstaat zur Sicherheitsgesells chaft, in: vorgänge, Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Nr. 178 (2/2007), S. 24. 57 Schily (Fn. 54). 58 Schäuble, Wolfgang, Zur Balance zwischen Sicherheit und Freiheit, Rede beim Europäischen Datenschutztag am 29. Januar 2007 in Berlin, http://www.bmi.bund.de/nn_1043178/Internet/Content/ Nachrichten/Reden/2007/05/Europ_C3_A4ische__Datenschutztag,templateId=renderPrint.html, aufgerufen am 22.05.2008. - 13 - rechten und ein selbstbestimmtes Leben59 und rückt somit die Sicherheit begrifflich und normativ vor die Freiheit. Die rechtwissenschaftliche Kommentierung zum Grundgesetz hat das „Grundrecht auf Sicherheit“ bislang nicht aufgegriffen. 60 4.2.1. Herleitung aus dem Grundgesetz Wörtlich ist im Grundgesetz kein „Grundrecht auf Sicherheit“ aufgeführt, ebenso wenig die Innere Sicherheit als Staatsaufgabe oder Staatsziel. Die „Entdeckung“ von Grundrechten , die nicht wörtlich im Grundgesetz genannt werden, ist aber nicht unbekannt – so leitete der Bundesgerichtshof schon 1954 das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ aus einer Verbindung von Art. 2 Abs. 1 mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ab. Zur gleichen Zeit, zu der Isensee das „Grundrecht auf Sicherheit“ postulierte, entwickelte das Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil61 das „informationelle Selbstbestimmungsrecht “. Erst kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht hieraus das sogenannte „Computer-Grundrecht“ als „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“62 entwickelt. Daher lässt sich die Existenz eines „Grundrechts auf Sicherheit“ wohl nicht bereits mit seiner fehlenden ausdrücklichen Normierung im Grundgesetz ausschließen. Grundlage des „Grundrechts auf Sicherheit“ sollen die Gewährleistungen der Einze lgrundrechte 63 bzw. die Gesamtschau der grundrechtlichen Schutzpflichten sein. 64 Nach Moestl verbinden sich die vom Bundesverfassungsgericht und der Literatur entwickelten Schutzpflichten des Staates sowie ein „Verfassungsauftrag zum Schutz von Staat und Verfassungsordnung“ zu einem umfassenden grundgesetzlichen Auftrag zum Schutz der Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit.65 Das Grundgesetz weise der Garantie der inneren Sicherheit einen verfassungsrechtlichen Rang zu, der jedenfalls nicht hinter den ausdrücklich normierten Staatszielen sozialer und ökologischer Sicher- 59 Schäuble, Wolfgang, Sicherheit als Voraussetzung für Freiheitsrechte – Herausforderung durch den internationalen Terrorismus, in: Die Politische Meinung, 3/2008, S. 6. 60 Vgl. nur das Sachverzeichnis bei Sachs, Grundgesetz, 4. Auflage, 2007, sowie die Kommentierung zu den Schutzpflichten bei Art. 2 GG, die „Sicherheit“ oder das „Grundrecht auf Sicherheit“ nicht erwähnen. 61 BVerfGE 65, 1. 62 BVerfG, NJW 2008, S. 822-838. 63 Robbers (Fn. 44), S. 187. 64 Isensee (Fn. 43), S. 33 f. 65 Moestl (Fn. 45), S. 28. - 14 - heit zurückbleibe.66 Der Schutzaspekt aktualisiere die persönliche Sicherheit des Einzelnen als grundrechtsvermittelte Selbstverständlichkeit des freiheitlichen Staates.67 4.2.2. Herleitung aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Isensee stützt seine Lehre vom „Grundrecht auf Sicherheit“ auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Als juristischen „Paukenschlag“ bezeichnet er das erste Abtreibungsurteil68 des Bundesverfassungsgerichts von 1975. Dabei handle es sich eigentlich nur um die Wiederentdeckung, dass die Grundrechte nicht nur negativ zu achten, sondern auch positiv zu schützen seien. Dies ergebe sich auch aus der Formulierung in Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG, „achten und schützen“. 69 Beides seien zwei Pflichtenaspekte derselben Grundrechte, die den gleichen verfassungsrechtlichen Rang hätten. 70 Nach dem zitierten Urteil könnten Grundrechtseingriffe nicht mehr bloß mit kollidierenden Freiheitsinteressen, sondern auch über eine grundrechtliche Schutzdimension gerechtfertigt werden. 71 Dadurch würden die als individuelle Abwehrrechte konzipierten Grundrechte durch so genannte objektive Funktionen ergänzt und begründen damit auch kollektive Leistungspflichten.72 In der Schleyer-Entscheidung 73 stellte das Bundesverfassungsgericht außerdem fest, dass der Staat aufgrund von Art. 2 Abs. 2 GG eine umfassende Pflicht habe, jedes menschliche Leben zu schützen, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen und es vor allem auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren . In seinem neueren Urteil zu einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde der NPD gegen ein ihr auferlegtes Demonstrationsverbot hat das Bundesverfassungsgericht dagegen festgestellt, dass einzelne Schutznormen des Grundgesetzes, die die Grundlage der sog. „wehrhaften Demokratie“ bilden (siehe Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 Abs. 2, Art. 26 Abs.1 GG), abschließend sind und eine Sperrwirkung enthalten, die einer Berufung auf ungeschriebene verfassungsimmanente Schranken als Rechtfertigung für sonstige Maßnahmen zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegensteht.74 66 Moestl (Fn. 45), S. 28. 67 Scholz/Pitschas (Fn. 50), S. 110. 68 BVerfGE 39, 1. 69 Isensee (Fn. 43), S. 33; Scholz/Pitschas (Fn. 50), S. 110. 70 Isensee (Fn. 43), S. 33. 71 Lepsius, Oliver, Das Verhältnis von Sicherheit und Freiheitsrechten in der Bundesrepublik Deutschland nach dem 11. September 2001, http://www.aicgs.org/documents/lepsius.pdf, zuletzt aufgerufen am 28.05.2008, S. 17. 72 Lepsius (Fn. 71), S. 18. 73 BVerfGE 46, 160 (164). 74 BVerfGE 111, 147 (158) - NPD-Demo. - 15 - Zum Unterschied von subjektiven Abwehrrechten und objektiven Schutzpflichten hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die primär aus den Grundrechten fo lgenden subjektiven Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe einerseits und die sich aus der objektiven Bedeutung der Grundrechte ergebenden Schutzpflichten andererseits sich insofern grundlegend voneinander unterscheiden, als das Abwehrrecht in Zielsetzung und Inhalt ein bestimmtes staatliches Verhalten fordert, während die Schutzpflicht grundsätzlich unbestimmt ist.75 Das Verhältnis dieser Grundrechtsfunktionen hatte das Bundesverfassungsgericht bereits in einer Entscheidung zur Mitbestimmung76 festgelegt und zuletzt in der Rasterfahndungsentscheidung77 bekräftigt. 4.2.3. Herleitung aus Völkerrecht Die Existenz eines „Grundrechts auf Sicherheit“ wird historisch auch aus den klassischen Menschenrechtserklärungen und frühen Verfassungen des 19. Jahrhunderts hergeleitet .78 So enthält der in Deutschland als Bundesgesetz unmittelbar geltende Art. 5 EMRK das „Recht auf Freiheit und Sicherheit“79. Nach der ganz überwiegenden Kommentarliteratur hat die Garantie der Sicherheit allerdings kaum selbständige Bedeutung. Sie ist nur im Zusammenhang mit dem Begriff der Freiheit zu verstehen und soll sich gegen willkürliche Eingriffe seitens der staatlichen Gewalt in das Freiheitsrecht des Einzelnen richten. 80 Art. 5 EMRK nimmt also nicht die innere Sicherheit eines gesamten Staatswesens in Bezug, sondern es wird der Sicherheitsbegriff verwendet, wie ihn die Philosophie der Aufklärung verstanden wissen wollte, also die persönliche Sicherheit des Menschen vor staatlichen Eingriffen. 81 Dasselbe gilt für den Art. 5 EMRK nachgebildeten Art. 6 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union. 82 Auf der Ebene der Vereinten Nationen sowie in der internationalen Menschenrechtsdiskussion hat sich die Pflichtentrias „to respect, to protect, to fulfil“ als staatliche Aufgabe in Bezug auf die Menschenrechte durchgesetzt. Der darin enthaltene Schutzauftrag steht aber ebenfalls im Zusammenhang mit der Achtungs- und Gewährleistungspflicht.83 75 BVerfGE 96, 56 (64) - Vaterschaftsauskunft. 76 BVerfGE 50, 290 (337) - Mitbestimmung. 77 BVerfGE 115, 320 - Rasterfahndung. 78 Isensee (Fn. 43), S. 12 f. 79 So Schily (Fn. 55). 80 Frowein/Peukert, Kommentierung zu Art. 5 EMRK, Rn. 4; Meyer-Ladewig, Jens, Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention - 2. Auflage, Baden-Baden 2006, Rn. 1; Kutscha (Fn. 1), S. 27 f.; Bielefeldt (Fn. 23) S. 13. 81 Albrecht, Peter-Alexis, Kriminologie, Eine Grundlegung zum Strafrecht, 3. Auflage, München 2005, S. 102 f. 82 Kutscha (Fn. 1), S. 27. 83 Vgl. Bielefeldt (Fn. 23), S. 11 m. w. N. - 16 - 4.3. Kritik am „Grundrecht auf Sicherheit“ Auch wenn Einigkeit darüber besteht, dass erstens die Schaffung und Gewährleistung von Sicherheit zu den primären Aufgaben des Staates gehört und zweitens aus den Grundrechten neben ihrer klassischen Abwehrfunktion auch eine objektive Wertordnung hervorgeht, hat sich die Konzeption von Sicherheit als Grundrecht nicht durchsetzen können. Statt eines solchen Grundrechts gibt es vielmehr einen grundrechtlich verbürgten Anspruch auf Schutz bei konkret drohenden Gefahren einschließlich des Schutzes vor latent drohenden Gefahren aus gefährlichem Tun anderer und auf Justizgewährung bei Verletzung bestehender Rechte.84 4.3.1. Entindividualisierung von Grundrechten Da die Freiheit des Einzelnen unter der Herrschaft eines „Grundrechts auf Sicherheit“ nicht mehr individuell geschützt werde, sondern nur noch als Reflex der Freiheit der Gesellschaft, finde eine Aushöhlung der zuvorderst subjektiv- individuellen Grundrechte statt. Nach der Logik des vielmehr kollektiv ausgestalteten „Grundrechts auf Sicherheit“ müsse nämlich der Einzelne mögliche Einschränkungen seiner individuellen Freiheit hinnehmen, wenn sie dem Ziel der Sicherung der gesellschaftlichen Freiheit dienten. Auf diese Weise vollziehe sich eine Entindividualisierung von Freiheit.85 Der Einzelne werde nicht mehr als ein autonomes Individuum angesehen, das selbstverantwortliche Handlungen begehen dürfe, die rechtlich geschützt seien, sondern er werde als ein anonymisierter Teil der Gesellschaft verstanden und habe als solcher reflexiv Anteil an der kollektiven Sicherheit als Voraussetzung allgemeiner Freiheit.86 4.3.2. Verkehrung der Freiheitsrechte in ihr Gegenteil Mehrere Autoren erkennen in der Konstruktion des „Grundrechts auf Sicherheit“ sogar eine Umkehrung der Grundrechte in ihr Gegenteil. Gäbe es nämlich ein eigenständiges „Grundrecht auf Sicherheit“, dann wäre der Staat nicht mehr allein politisch gehalten, sondern verfassungsrechtlich unbedingt und einklagbar verpflichtet, die Bürgerinnen und Bürger vor jedweden Beeinträchtigungen ihrer Sicherheit zu bewahren. Der Staat erhielte um der Sicherheit willen all jene Befugnisse zum Eingriff in die Freiheitsrechte, die mit der Verankerung der Grundrechte im Grundgesetz gerade abgewehrt werden sollen. Die in der Verfassung positivrechtlich spezifizierten Freiheitsgrundrechte würden einem positivrechtlich nicht fassbaren, insofern notwendig abstrakten und deswegen in Abwägungen immer überlegenen „Grundrecht auf Sicherheit“ untergeordnet 84 Lisken, Hans, Verdachts- und ereignisunabhängige Personenkontrollen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, in: NVwZ 1998, S. 23. 85 Lepsius (Fn. 71), S. 17. 86 Lepsius (Fn. 71), S. 17. - 17 - werden. 87 Auch ließe sich aus einem „Grundrecht auf Sicherheit“ ein Anspruch des Staates an seine Bürger ableiten, sich ordnungsgemäß zu verhalten. In dieser politischen Kunstfigur88 läge die „radikalste Umkehrung des Verhältnisses von Staat und Bürger und das fundamentalste Missverständnis im Verhältnis von Freiheit und Sicherheit“ sowie die „gröbste Missachtung historischer Erfahrung mit der Funktion des Sicherheitsdenkens in den autoritären Staatsordnungen Europas“ des 20. Jahrhunderts.89 4.3.3. Sicherheit als Staatsaufgabe Dass der Schutz der Bevölkerung als elementare Aufgabe des Staates von der Verfassungsordnung des Grundgesetzes stillschweigend vorausgesetzt wird, wird auch von Kritikern des „Grundrechts auf Sicherheit“ zugestanden. 90 Indem sich Menschen zum gegenseitigen Schutz ihres Lebens, ihrer Freiheit und ihres Vermögens in einem Staatswesen zusammenschlössen und sich einer Regierung unterstellten, verzichteten sie zu Gunsten des staatlichen Gewaltmonopols auf Selbsthilfe. Daher ergäbe sich trotz des Schweigens des Grundgesetzes aus dem Gesamtsinn der Verfassung, insbesondere aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, eine Pflicht des Staates, für die Sicherheit seiner Bürger zu sorgen. 91 Damit handele es sich aber bei der Sicherheit nicht um ein Grundrecht, sondern um eine Aufgabe des Staates. Dementsprechend sei die Sicherung des inneren und äußeren Friedens, der Freiheit und der sozialen Wohlfahrt der Bürger „vornehmste Aufgabe des demokratischen Staates“92. Es sei Aufgabe des Staates, seine Bürger vor Angriffen auf Leib und Leben zu schützen, der demokratische Staat sei somit sowohl Adressat als auch Garant des Freiheitsbegehrens der Bürger.93 87 Leutheusser-Schnarrenberger, Sabine, Auf dem Weg in den autoritären Staat, in: Blätter für deutsche und internationale Politik 2008, S. 62. 88 Albrecht, Peter-Alexis, Die vergessene Freiheit – Strafrechtsprinzipien in der europäischen Sicherheitsdebatte , in: Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 86 (2003), Heft 2, S. 125. 89 Albrecht, Kriminologie (Fn. 81), S. 102. 90 Kutscha (Fn. 1), S. 26; Limbach, Jutta, Ist die kollektive Sicherheit Feind der individuellen Freiheit ?, in: Die Zeit vom 10.05.2002. 91 Limbach (Fn. 90). 92 Glaeßner (Fn. 4), S. 10. 93 Glaeßner (Fn. 4), S. 89. - 18 - Literaturverzeichnis Albrecht, Peter-Alexis, Die vergessene Freiheit – Strafrechtsprinzipien in der europäischen Sicherheitsdebatte, in: Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 86 (2003), Heft 2, S. 125-133 Albrecht, Peter-Alexis, Kriminologie, Eine Grundlegung zum Strafrecht, 3. 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September 2001, http://www.aicgs.org/documents/lepsius.pdf, zuletzt aufgerufen am 28.05.2008 Leutheusser-Schnarrenberger, Sabine, Auf dem Weg in den autoritären Staat, in: Blätter für deutsche und internationale Politik 2008, S. 61 – 70 Limbach, Jutta, Ist die kollektive Sicherheit Feind der individuellen Freiheit?, in: Zeit vom 10.05.2002 Lisken, Hans, Verdachts- und ereignisunabhängige Personenkontrollen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, in: NVwZ 1998, S. 22 ff. Meyer-Ladewig, Jens (Hrsg.), Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvent ion , 2. Auflage, Baden-Baden 2006 Möstl, Markus, Die staatliche Garantie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung: Sicherheitsgewährleistung im Verfassungsstaat, im Bundesstaat und in der Europäischen Union, Tübingen 2002 Pieroth, Bodo/Schlink, Bernhard (Hrsg.), Grundrechte, Staatsrecht II, 23. 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