© 2017 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 179/17 Fragen zum parlamentarischen Verfahren Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 179/17 Seite 2 Fragen zum parlamentarischen Verfahren Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 179/17 Abschluss der Arbeit: 06.10.2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 179/17 Seite 3 1. Fragestellung Der Sachstand thematisiert verschiedene Fragen zum parlamentarischen Verfahren. Dabei liegt der thematische Schwerpunkt auf der Überwachung parlamentarischer Abläufe. 2. Verwaltungsstrukturen zur Überwachung parlamentarischer Abläufe Besondere Verwaltungsstrukturen, die die parlamentarischen Abläufe einer Evaluation bzw. einer generellen Überwachung unterziehen, bestehen nicht. Grundsätzlich verwaltet sich das Parlament selbst und unterliegt damit keiner behördlichen Überwachung seiner Abläufe. Nach Art. 40 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes (GG)1 wählt der Bundestag seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter. Die Aufgaben des Präsidenten werden in § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT)2 beschrieben. Demnach vertritt der Präsident den Bundestag und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Zur Herstellung der organisatorischen Handlungsfähigkeit ist dem Präsidenten zudem die Bundestagsverwaltung unterstellt. Gemeinsam mit seinen Stellvertretern bildet der Präsident nach § 5 GOBT das Präsidium, dem durch die Geschäftsordnung spezifische Entscheidungsbefugnisse zugewiesen werden. Daneben wird der Präsident nach § 6 GOBT vom Ältestenrat bei der Führung der Geschäfte unterstützt. Dieser beschließt nach § 6 Abs. 3 GOBT insbesondere über die inneren Angelegenheiten des Bundestages, soweit diese nicht dem Präsidenten oder dem Präsidium vorbehalten sind. Die parlamentarischen Abläufe stehen damit insgesamt in der Verantwortung aller hierzu berufenen Personen und Gremien. 3. Einflussmöglichkeiten des Bürgers auf das Gesetzgebungsverfahren Unmittelbare Einflussmöglichkeiten der Bürger auf das Gesetzgebungsverfahren bestehen nicht. Indirekt kann jedoch im Wege der Petition Einfluss auf die politische Debatte genommen werden. Nach Art. 45c Abs. 1 GG ist der Bundestag verpflichtet, einen Petitionsausschuss einzusetzen, der die Bitten und Beschwerden der Bürger behandelt. Die Petition kann mittlerweile auch in elektronischer Form übermittelt werden. Möglich ist dabei auch eine Veröffentlichung auf dem Internetauftritt des Bundestages. Eine veröffentlichte Petition kann über das Internet durch andere Bürger gelesen, diskutiert und auch mitgezeichnet werden.3 4. Zeitliche Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren Das Grundgesetz sieht keine konkreten zeitlichen Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag vor. Allgemein besteht jedoch die Pflicht, in angemessener Frist zu beraten und Beschluss 1 Das Grundgesetz ist abrufbar unter: https://www.btg-bestellservice.de/pdf/80202000.pdf (Stand: 05.10.2017). 2 Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 2014 ist abrufbar unter: https://www.bundestag .de/blob/189760/8bf91792f5b01372eeea272d0344d969/reglement-data.pdf (Stand: 05.10.2017). 3 Siehe hierzu das entsprechende Internetangebot auf den Seiten des Deutschen Bundestages: https://epetitionen .bundestag.de/ (Stand: 05.10.2017). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 179/17 Seite 4 zu fassen (vgl. Art. 76 Abs. 3 S. 6 GG). Auch der Geschäftsordnung können keine zeitlichen Höchstgrenzen für Gesetzgebungsverfahren entnommen werden. Nach dem Grundsatz der Diskontinuität erledigen sich jedoch am Ende einer Wahlperiode alle unerledigten Gegenstände. Gesetzentwürfe, die am Ende einer Wahlperiode noch nicht beschlossen wurden, müssen nach dem Zusammentritt des neuen Bundestages gegebenenfalls erneut eingebracht werden und das gesamte Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. 5. Berichtspflichten der Bundesregierung Eine allgemeine Informationspflicht der Bundesregierung hinsichtlich der von ihr beabsichtigten Gesetzgebungsvorhaben besteht nicht. Sie ist jedoch verpflichtet, Anfragen der Abgeordneten und Fraktion zu beantworten. Die parlamentarischen Fragerechte werden in der Geschäftsordnung näher ausgestaltet. Darüber hinaus bestehen im Einzelfall bereichsspezifische Auskunftspflichten für bestimmte Politikfelder. So muss der Bundesfinanzminister etwa nach Art. 114 Abs. 1 GG den Bundestag über alle Einnahmen, Ausgaben, Schulden und das Vermögen Bericht erstatten. Nach Art. 23 Abs. 2 GG hat die Bundesregierung den Bundestag zudem über Angelegenheiten der Europäischen Union zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. Die Mitglieder der Bundesregierung sind darüber hinaus berechtigt, in Eigeninitiative dem Bundestag gegenüber Berichte oder Regierungserklärungen abzugeben. 6. Regelung der Abgeordnetenentschädigung Nach Art. 48 Abs. 3 S. 1 GG haben die Abgeordneten einen Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung ist gesetzlich in § 11 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) geregelt. Sie orientiert sich an den Bezügen eines Richters an einem obersten Bundesgericht. Die Anpassung der Bezüge erfolgt jährlich in einem speziellen Verfahren. Dessen Grundlage bildet der Nominallohnindex, der vom statistischen Bundesamt ermittelt wird. Der Anpassungsmechanismus ist auf die laufende Legislaturperiode beschränkt. Möchte ein neugewählter Bundestag ihn fortsetzen, muss er dies innerhalb von drei Monaten nach der konstituierenden Sitzung beschließen. Erfolgt ein solcher Beschluss nicht, gilt der zuletzt ermittelte Betrag, bis der Bundestag das Anpassungsverfahren in einem Gesetz bestätigt oder ändert. 7. Überprüfung der parlamentarischen Abläufe Eine allgemeine Evaluation der parlamentarischen Abläufe und Funktionen erfolgt nicht. Dennoch werden Fragen zum laufenden Parlamentsbetrieb ständig erörtert und beraten. Berufen sind hierzu insbesondere der Präsident und das ganze Präsidium, der Ältestenrat, der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung sowie verschiedene Bereiche der Bundestagsverwaltung . Darüber hinaus obliegt es jedem einzelnen Abgeordneten, parlamentarische Verfahren und Funktionen zu überprüfen und gegebenenfalls auf ihre Optimierung hinzuwirken. ***