© 2017 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 178/17 Veröffentlichung von Informationen über die Bezahlung von Beschäftigten des Bundes Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 178/17 Seite 2 Veröffentlichung von Informationen über die Bezahlung von Beschäftigten des Bundes Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 178/17 Abschluss der Arbeit: 27. September 2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 178/17 Seite 3 1. Einleitung Gefragt wird nach den Regelungen für die Veröffentlichung von Informationen über die Bezahlung von Beschäftigten des Bundes. 2. Vergütung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten ist im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt. Die Besoldungstabellen über die Höhe der Besoldung der Beamtinnen und Beamten finden sich in den Anlagen zum BBesG. Das BBesG wird im Internet1 veröffentlicht und ist somit für jedermann einsehbar. Die Regelungen zum Entgelt der Tarifbeschäftigten des Bundes finden sich im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Der TVöD enthält als Anlage die Entgelttabellen über die Höhe der Vergütung der Tarifbeschäftigten. Auch der TVöD ist über das Internet2 allgemein verfügbar. Die Höhe der Bezüge für sonstige Amtsträger, z.B. Mitglieder der Bundesregierung oder parlamentarische Staatssekretäre, sind in verschiedenen Bundesgesetzen geregelt. Auch diese sind im Internet allgemein verfügbar. Die Höhe der individuellen Vergütung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes hängt von mehreren Faktoren ab, z.B. Berufserfahrung, Familienverhältnisse. Damit kann aus den öffentlich zugänglichen Besoldungs- bzw. Entgelttabellen nicht die tatsächliche Höhe des Einkommens einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten abgeleitet werden. 3. Auskunftsersuchen über das Informationsfreiheitsgesetz Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)3 hat jeder einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Behörden des Bundes. Dieses Informationsrecht kann durch Daten- und Geheimnisschutz eingeschränkt werden. Das IFG enthält keine Verpflichtung zur Offenlegung von individuellen Bezügen und Gehältern der Beschäftigten des Bundes. § 5 IFG sieht vielmehr einen besonderen Schutz personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, vor. Daher kann die Auskunft über die Höhe einer individuellen Vergütung nur nach Einwilligung der betroffenen Person erfolgen. Der Antrag auf Informationszugang ist gemäß § 7 IFG an die Behörde zu richten, bei der die betroffene Person tätig ist. Zudem sind Anträge zu personenbezogenen Daten zusätzlich zu begründen. Die von dem Antrag auf Informationszugang betroffene Person wird aufgefordert, innerhalb eines Monats schriftlich eine Stellungnahme zur Freigabe seiner personenbezogenen 1 Bundesbesoldungsgesetz http://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/ (Stand: 25.09.17). 2 TVöD http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Moderne-Verwaltung-Oeffentlicher-Dienst/Dienstrecht/TVoeD- Tarifbeschaeftigte/Tarifvertragstexte/tarifvertragstexte_node.html (Stand: 25.09.17). 3 Informationsfreiheitsgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/ (Stand: 25.09.17). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 178/17 Seite 4 Daten abzugeben. Die Entscheidung ist durch die zuständige Behörde dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen und auch dem Dritten bekanntzugeben. Zur Offenlegung der Identität des Antragstellers trifft § 7 IFG keine Aussage. In der Praxis orientieren sich die Behörden an der Gesetzesbegründung, nach der „die Behörde die Identität des Antragstellers feststellen können muss“ und „der Dritte über die Identität des Antragstellers unterrichtet werden muss, bevor er über seine Zustimmung zur Freigabe seiner personenbezogenen Daten entscheidet“.4 *** 4 Schoch, IFG Kommentar, 2. Auflage 2016, § 7 Rn. 13.