© 2020 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 177/20 Das Amt des Bundeskanzlers Einzelfragen zur Vergütung und weiteren Leistungen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 177/20 Seite 2 Das Amt des Bundeskanzlers Einzelfragen zur Vergütung und weiteren Leistungen Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 177/20 Abschluss der Arbeit: 30. Juli 2020 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 177/20 Seite 3 Fragestellung Gefragt wurde, auf welche Vergütungen, Zahlungen und Leistungen der Bundeskanzler Anspruch hat. Insbesondere wurde nach den Amtsbezügen, dem Anspruch auf einen Dienstsitz und einer Amtswohnung sowie nach möglichen Steuerprivilegien gefragt. 1. Vergütung des Bundeskanzlers 1.1. Amtsbezüge Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung sind im Bundesministergesetz (BMinG) geregelt. Danach erhalten die Mitglieder der Bundesregierung vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, die sich aus § 11 Abs. 1 BMinG ergebenden Amtsbezüge. Die Amtsbezüge des Bundeskanzlers setzen sich wie folgt zusammen: – ein Amtsgehalt in Höhe von einzweidrittel des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 einschließlich zum Grundgehalt allgemein gewährter Zulagen, – einen Ortzuschlag in Höhe von eineindrittel des in der Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Ortszuschlags, – eine Dienstaufwandsentschädigung von jährlich 24.000 DM (12.271,01 Euro1), – bei Unmöglichkeit der Verlegung des eigenen Hausstandes nach dem Sitz der Bundesregierung für die Dauer seiner Fortführung am bisherigen Wohnort eine Entschädigung von jährlich 3.600 DM (1.840,65 Euro). Die Bundeskanzlerin2 erhält aktuell folgende Amtsbezüge3 (monatlich, brutto): – Amtsgehalt nach § 11 Abs. 1 lit. a BMinG 19.091,14 Euro – Allgemeine Stellenzulage nach § 11 Abs. 1 lit. a BMinG 30,68 Euro – Ortszuschlag nach § 11 Abs. 1 lit. b BMinG (Grundbetrag) 1.035,43 Euro – Ortszuschlag nach § 11 Abs. 1 lit. b BMinG (Verheirateten-Anteil zur Hälfte) 82,64 Euro – Dienstaufwandsentschädigung § 11 Abs. 1 lit. c BMinG 1.022,58 Euro Summe der Amtsbezüge (incl. Dienstaufwandsentschädigung) 21.262,47 Euro 1 Die DM-Beträge im BMinG wurden bislang nicht auf Euro umgestellt. Umrechnungskurs 1 Euro = 1,95583 DM. 2 Derzeit hat Dr. Angela Merkel das Amt der Bundeskanzlerin inne. 3 Auskunft vom Kabinett- und Parlamentsreferat des Bundeskanzleramts am 27.07.2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 177/20 Seite 4 Die amtierende Bundeskanzlerin ist neben ihrem Amt auch Mitglied des Deutschen Bundestages. Sie erhält dafür eine Abgeordnetenentschädigung und eine Kostenpauschale. Hat ein Mitglied des Deutschen Bundestages neben der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abgeordnetengesetz (AbgG) Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis (hier als Bundeskanzlerin), so wird die Abgeordnetenentschädigung um 50 vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf 30 vom Hundert des Einkommens nicht übersteigen, § 29 Abs. 1 AbgG. Steht einem Mitglied des Bundestages ein Dienstwagen des Bundes zur ausschließlichen Verfügung, wird seine Kostenpauschale um 25 vom Hundert vermindert, § 12 Abs. 6 AbgG. Zurzeit erhält die Bundeskanzlerin monatlich folgende gekürzte Zahlungen für ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag: – Abgeordnetenentschädigung (um 50 vom Hundert gekürzt) 5.041,74 Euro – Kostenpauschale Abgeordnete (um 25 vom Hundert gekürzt) 3.373,22 Euro 1.2. Besteuerung der Amtsbezüge Die Amtsbezüge (ohne die Dienstaufwandsentschädigung) des Bundeskanzlers werden gemäß der Steuerklasse besteuert, die auf Grundlage seiner persönlichen Daten festgelegt wird. Auch die Abgeordnetenentschädigung ist einkommensteuerpflichtig. 1.3. Durchschnittliche Monatsgehälter im Vergleich Die monatliche Abgeordnetenentschädigung beträgt derzeit 10.083,47 Euro, § 11 Abs. 1 AbgG. Das durchschnittliche Brutto-Monatsgehalt eines Arbeitnehmers betrug im Jahr 2019 3.480 Euro.4 2. Weitere Leistungen Die Mitglieder der Bundesregierung haben Anspruch auf Nutzung eines Dienstkraftfahrzeuges zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung (personengebundene Dienstkraftfahrzeuge), § 14 Abs. 1 Richtlinien für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung (DKfzR). Die Nutzung ist entgeltfrei, § 20 Abs. 1 DKfzR. Der Bundeskanzler hat Anspruch auf ein sondergeschütztes Dienstkraftfahrzeug, § 5 Abs. 3 S. 1 DKfzR, sowie entsprechend ausgebildete Kraftfahrzeugführer , § 5 Abs. 3 S. 2 DKfzR. Weiterhin hat der Bundeskanzler Anspruch auf eine Amtswohnung mit Ausstattung (Näheres siehe 3.2), während den Bundesministern eine Amtswohnung zur Verfügung gestellt werden kann, § 12 Abs. 1 BMinG. Ferner haben der Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung Anspruch auf Umzugskostenentschädigung sowie Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten, § 12 Abs. 3 und 4 BMinG. 4 Statistisches Bundesamt, Fachserie 18 Reihe 1.4, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 177/20 Seite 5 2.1. Umzugskostenentschädigung Dem Bundeskanzler werden Auslagen, die infolge seiner Ernennung erforderlich werden, für die Beförderung des Umzugsgutes, die Reisekosten im Zusammenhang mit einer Wohnungsbesichtigung und die Beförderung zum neuen Wohnort entschädigt, § 6 Abs. 1 Bestimmungen über Amtswohnungen , Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung (BRegEntschBest) i.V.m. §§ 5-7 Bundesumzugsgesetz (BUKG). Entsprechendes gilt für einen Umzug anlässlich des Ausscheidens aus dem Amt, § 6 Abs. 2 BRegEntschBest. Auch für diejenigen Familienmitglieder, die mit dem Bundeskanzler in häuslicher Gemeinschaft leben, werden die Umzugskosten erstattet, §§ 6-7 BUKG. Eine häusliche Gemeinschaft liegt vor, wenn der Berechtigte mit dem Familienmitglied in einer gemeinsamen Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause lebt, § 1 Abs. 3 BUKG. Zudem erhält der Bundeskanzler eine Pauschalvergütung für sonstige Umzugszulagen, § 6 BReg- EntschBest i.V.m. § 10 Abs. 1 BUKG. Die Pauschalvergütung beträgt grundsätzlich 15% des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A13 (derzeit 4.871,51 Euro).5 Die Pauschalvergütung erhöht sich für jedes mit dem Bundeskanzler umziehende Familienmitglied um 10% des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A13, § 10 Abs. 1 Nr. 2 BUKG. Die Erstattung der Umzugskosten darf der Zustimmung des Bundesministers des Innern, § 6 Abs. 1 Satz 3 BRegEntschBest. Darüber hinaus werden keine Ausgaben von Familienmitgliedern des Bundeskanzlers übernommen. 2.2. Reisekostenvergütung Der Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb ihres dienstlichen Wohnsitzes Tagegeld und Fahrkostenentschädigung; außerdem werden ihnen die Übernachtungskosten erstattet, § 10 Abs. 1 S. 1 BRegEntschBest. Führt der Bundeskanzler Dienstreisen im Inland durch, beträgt das Tagegeld für Reisen, die nicht mehr als einen vollen Kalendertag beanspruchen, 37 DM (18,92 Euro6), sowie bei mehrtägigen Dienstreisen für den vollen Kalendertag 55 DM (28,12 Euro), § 10 Abs. 2 BRegEntschBest. Entstehen dem Bundeskanzler während seiner Dienstreise nachweislich außergewöhnliche Aufwendungen für die Verpflegung, die aus dem Gesamtbetrag der Tagegelder nicht gedeckt werden können, so wird eine Entschädigung in Höhe der unvermeidlichen Ausgaben gewährt, § 10 Abs. 3 BRegEntschBest. Die entstehenden Fahrkosten (einschließlich der Kosten einer Nutzung von Flugzeugen ) sowie notwendige Nebenkosten werden erstattet, § 10 Abs. 4 BRegEntschBest. 5 Bundesbesoldungsgesetz, Anlage IV, Bundesbesoldungsordnung A, gültig ab 1. März 2020 (abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/anlage_iv.html). 6 Die DM-Beträge im BRegEntschBest wurden bislang nicht auf Euro umgestellt. Umrechnungskurs 1 Euro = 1,95583 DM. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 177/20 Seite 6 Entsprechend gelten bei amtlicher Tätigkeit im Ausland die für die Bundesbeamten der höchsten Reisekostenstufe maßgebenden Bestimmungen, § 11 BRegEntschBest. 3. Dienstsitz und Amtswohnung 3.1. Dienstsitz Der Bundeskanzler verfügt über zwei Dienstsitze: Das Bundeskanzleramt in Berlin und in der ehemaligen Bundeshauptstadt Bonn das Palais Schaumburg. Daneben nutzt der Bundeskanzler für Gespräche mit ausländischen Staats- und Regierungschefs das Gästehaus der Bundesregierung Schloss Meseberg. 3.2. Amtswohnung Der Bundeskanzler hat einen Anspruch auf Zuweisung einer Amtswohnung. Ist eine Amtswohnung zur Verfügung gestellt, entfällt der Ortszuschlag nach § 11 Abs. 1 lit. b BMinG, § 12 Abs. 1 BMinG. Es besteht aber keine Pflicht, eine Amtswohnung zu beziehen. Die Amtswohnung wird nicht unentgeltlich bereitgestellt, sondern zur Miete überlassen. Falls der Bundeskanzler keine Amtswohnung bezieht, steht ihm ein Ortszuschlag zu (siehe 1.1). Im Bundeskanzleramtsgebäude befindet sich ein Wohnbereich. Dieser wird derzeit jedoch nicht zu Wohnzwecken genutzt. Ein geplanter Erweiterungsbau für das Bundeskanzleramt soll zukünftig eine repräsentative Dienstwohnung für den Bundeskanzler beinhalten.7 Das Vorhaben befindet sich noch in der Planungsphase und soll frühestens 2027 fertiggestellt werden.8 3.3. Mit der Amtswohnung im Zusammenhang stehende Ausgaben Nimmt der Bundeskanzler eine Amtswohnung in Anspruch, so trägt der Bund für diese Wohnung folgende Ausgaben: – Einrichtungsgegenstände Der Anspruch des Bundeskanzlers erstreckt sich auch auf die Bereitstellung einer angemessenen Ausstattung der Amtswohnung, § 12 Abs. 1 Satz 1 BMinG. Die Amtswohnung wird mit Rücksicht auf die Stellung und Verpflichtungen des Bundeskanzlers nach Maßgabe der vorhandenen Haushaltsmittel für diese Zwecke besonders hergerichtet, § 1 Abs. 1 BRegEntschBest. Über die Art der Einrichtung entscheidet der Bundeskanzler in Benehmen mit dem Bundesminister des Innern, § 12 BRegEntschBest. 7 Paul, Ulrich: Kanzleramt: Regierungsoberhaupt bekommt neue Wohnung im sechsten Geschoss, Berliner Zeitung vom 15. Januar 2019 (abrufbar unter: https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/kanzleramt-regierungsoberhaupt -bekommt-neue-wohnung-im-sechsten-geschoss-li.43369, Stand: 23.07.2020). 8 Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, Pressemitteilung vom 15. Januar 2019, S. 3 (abrufbar unter: https://www.bbr.bund.de/BBR/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/Downloads/190115_erweiterungbkamt _pressemappe.pdf;jsessionid=82DE69AEB61C0C74B46846CB4E0FF175.live11291?__blob=publication- File&v=1, Stand: 23.07.2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 177/20 Seite 7 – Neben- und Betriebskosten Der Bundeskanzler muss zwar Mietzahlungen für die Amtswohnung leisten, aber nicht alle Nebenkosten tragen. Hierzu besteht eine detaillierte Regelung in den Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung (BRegAmtsWoVwVs). Der Bund trägt etwa Instandhaltungskosten, Kosten für Reinigung, Heizung sowie Beleuchtung der dienstlich nutzbaren Räume und die Unterhaltung etwaig vorhandener Gärten, §§ 2-10 BRegAmtsWoVwVs. 3.4. Ausgaben im Zusammenhang mit Privatwohnung bzw. Eigenheim des Bundeskanzlers Dem Bundeskanzler steht gegebenenfalls ein Sonderaufwand für den eigenen Hausstand in Höhe von 1.840,65 Euro jährlich zu. Dies gilt nach § 11 Abs. 1 lit. d BMinG dann, wenn ihm die Verlegung des eigenen Hausstands nach dem Sitz der Bundesregierung unmöglich ist. Die Entschädigung wird solange gewährt, wie der Bundeskanzler den Hausstand am bisherigen Wohnort fortführt. Das Bundeskriminalamt (BKA) ist für den inneren Schutz des Wohnsitzes des Bundeskanzlers zuständig, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG). Im Zuge einer Sicherheitsberatung begutachtet das BKA auch die privaten Wohngebäude des Bundeskanzlers und berät, wie die technische Sicherung am effizientesten gestaltet werden kann.9 Im Übrigen werden keine weiteren Ausgaben für die Privatwohnung bzw. das Eigenheim des Bundeskanzlers vom Bund getragen. 4. Steuerbefreiungen Die Dienstaufwandsentschädigung des Bundeskanzlers ist steuerfrei, § 3 Nr. 12 Satz 1 lit. c Einkommensteuergesetz (EStG). Die Gewährung einer Amtswohnung kann einen steuerlich zu berücksichtigenden geldwerten Vorteil darstellen.10 9 Bundeskriminalamt, Informationen über die Fachabteilung Sicherungsgruppe (abrufbar unter: https://www.bka.de/DE/DasBKA/OrganisationAufbau/Fachabteilungen/Sicherungsgruppe/sicherungsgruppe _node.html, Stand: 23.07.2020). 10 Busse, Volker in: Beck-online, Bundesministergesetz, 3. Auflage, 2018, § 12 Rn. 2. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 177/20 Seite 8 5. Rechtsgrundlagen Im Folgenden werden noch einmal die zugrundeliegenden Vorschriften zusammengefasst: – Abgeordnetengesetz11, – Bundesministergesetz12, – Bundesumzugsgesetz13, – Einkommensteuergesetz14, – Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten15, – Richtlinien für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung16, – Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung17, 11 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2020 (BGBl. I S. 1161) (abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_abgg/index.html. 12 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) (abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/bming/BJNR004070953.html). 13 Bundesumzugskostengesetz vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) (abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/bukg_1990/BJNR268210990.html). 14 Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) (abrufbar unter: https://www.gesetzeim -internet.de/estg/BJNR010050934.html). 15 Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz) vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), geändert durch Artikel 152 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) (abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/bkag_2018/BJNR135410017.html). 16 Richtlinien für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung (DKfzR) (abrufbar unter http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_29061993_O11312511.htm). 17 Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1103-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) (abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bregentschbest/BJNR015450953.html). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 177/20 Seite 9 – Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung (Anlage zu § 5 der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung , Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung )18. *** 18 Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung (Anlage zu § 5 der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1103-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 1995 (BGBl. I S. 192) (abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bregamtswovwvs /BJNR015480953.html).