WD 3 - 3000 - 175/19 (8.7.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Es stellt sich die Frage, ob die Bundesregierung („Kabinett“) aus verfassungsrechtlichen Gründen noch zu beteiligen ist, wenn ein Mitglied der Bundesregierung die Verhandlung eines völkerrechtlichen Vertrags zum Abschluss gebracht hat. Völkerrechtliche Verträge erlangen erst mit der Ratifikation nach Art. 59 Abs. 2 Grundgesetz (GG) innerstaatliche Wirksamkeit. Hierzu ist ein Gesetz erforderlich. Gesetzesvorlagen der „Bundesregierung “ nach Art. 76 GG muss das Kabinett beschließen (Art. 62 GG: „Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern“). Tatsächlich stammen alle Vorlagen für Vertragsgesetze von der Bundesregierung.1 Theoretisch denkbar wäre aber auch eine Gesetzesvorlage aus der „Mitte des Bundestages“ (Art. 76 GG). Nach einem Teil der Kommentierung soll dies bei völkerrechtlichen Verträgen nicht möglich sein: „Das Initiativrecht steht allein der Bundesregierung zu.“2 Hiergegen spricht, dass das Grundgesetz ein Initiativmonopol der Bundesregierung in Art. 59 nicht vorsieht, wohl aber für das Haushaltsgesetz in Art. 110 Abs. 3 und Art. 113 Abs. 1 S. 1.3 *** 1 Hölscheidt, IStR 2017, 918 (921). 2 Pieper, BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, 41. Edition Stand: 15.11.2018, Rn. 34.1. 3 Hölscheidt, IStR 2017, 918 (921): „Rechtlich gibt es kein Initiativmonopol für die Bundesregierung, so wie es für das Haushaltsgesetz Art. 110 Abs. 3 und Art. 113 Abs. 1 S. 1 GG zu entnehmen ist.“ Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Beteiligung des Kabinetts beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge