WD 3 - 3000 - 175/17 (14.09.2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Eine gesetzliche Höchstaltersgrenze für Abgeordnete des Deutschen Bundestages existiert nicht. Nach Art. 38 Abs. 2 GG ist wählbar, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt. Damit knüpft die Verfassung ausdrücklich an ein Mindestalter hinsichtlich der Wählbarkeit an. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Verfassung kein Höchstalter entnommen werden kann. Auch in den Regelungen des Bundeswahlgesetzes, insbesondere § 15 BWahlG, findet sich keine Höchstaltersgrenze. Die Wählbarkeit des Bundeskanzlers setzt nicht voraus, dass dieser ein Bundestagsmandat innehat . Weder den Vorgaben in Art. 63 GG noch den Regelungen des Bundesministergesetzes kann ein entsprechendes Erfordernis entnommen werden. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Höchstaltersgrenzen für Bundestagsabgeordnete