WD 3 - 3000 - 173/19 (12. Juli 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Es wird gefragt, ob sich eine Weisung des Bundesministers für Verkehr und Digitale Infrastruktur gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA), auf einer bestimmten Bahnstrecke Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen, nur auf die Planung oder auch auf die konkrete Durchführung der Maßnahme beziehen darf. Vor dem Bau oder der Veränderung von Eisenbahnbetriebsanlagen ist zwingend ein Planfeststellungsverfahren nach den §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durchzuführen, das mit dem Planfeststellungsbeschluss endet. Der Planfeststellungsbeschluss ist rechtsverbindlich; das Vorhaben muss folglich grundsätzlich nach den Vorgaben des Plans durchgeführt werden (Kämper, in: Bader/Ronellenfitsch (Hrsg.), BeckOK Verwaltungsverfahrensgesetz, 43. Edition, Stand: 1. April 2019, § 74 Rn. 117a). Soll das Vorhaben vor Fertigstellung geändert werden, ist nach § 76 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ein erneuter Planfeststellungsbeschluss erforderlich. Eine Planänderung ist gemäß § 76 Abs. 2 VwVfG nur dann nicht erforderlich, wenn die Änderung von unwesentlicher Bedeutung ist und die Belange anderer nicht berührt werden oder die Betroffenen zugestimmt haben. In Bezug auf die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen entlang einer Bahnstrecke dürfte diese Möglichkeit eher ausscheiden. Da somit im konkreten Fall auch für eine Änderung des Vorhabens ein Planfeststellungsbeschluss erforderlich sein dürfte, kommt es auf den Umfang der Weisungsbefugnis in Bezug auf die Planfeststellung an. Die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Weisungsbefugnisse des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt, WD 3 - 3000 - 313/08 Anlage, hat sich mit dem Umfang der Weisungsbefugnis gegenüber dem EBA befasst. Die Ausführungen der Ausarbeitung sind – bis auf den Normierungsort einer Regelung (siehe unten) – noch aktuell. Die Ausarbeitung kommt zu dem Ergebnis, dass der Bundesminister für Verkehr im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durch Weisungen auf die vom EBA zu treffende Planabwägungsentscheidung Einfluss nehmen könne. Grundsätzlich zulässig sei auch eine Weisung, mit der das EBA angewiesen würde, zu einem bestimmten Abwägungsergebnis zu kommen. Eine solche Weisung Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Weisungsbefugnisse gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt Kurzinformation Weisungsbefugnisse gegenüber dem Eisenbahn- Bundesamt Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 müsse jedoch auf der vollständigen Kenntnis der im Anhörungsverfahren vorgebrachten und erörterten Tatsachen und Einwendungen beruhen. Zudem müsse die Weisung den Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht werden, das gebiete, die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen. Würden diese Anforderungen nicht erfüllt, läge ein Abwägungsfehler vor. Dieser könne allerding nur dann zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses im gerichtlichen Verfahren führen, wenn er offensichtlich sei, auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sei und nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden könne. (Die Ausarbeitung bezieht sich an dieser Stelle auf § 18e Abs. 6 AEG. Dieser Absatz wurde 2013 aufgehoben, da die Regelung in § 75 Abs. 1a VwVfG überführt wurde. Die Ausführungen der Ausarbeitung gelten daher entsprechend fort.) ***