Deutscher Bundestag Kompetenzen des Bundes im Bereich der Hochschulen insb. zur Universität der Bundeswehr sowie zur Kontingentierung von Studienplätzen für Angehörige der Bundeswehr Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 - 173/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 173/11 Seite 2 Kompetenzen des Bundes im Bereich der Hochschulen insb. zur Universität der Bundeswehr sowie zur Kontingentierung von Studienplätzen für Angehörige der Bundeswehr Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 - 173/11 Abschluss der Arbeit: 23. Juni 2011 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 173/11 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung 4 2. Einleitung 5 3. Die Universitäten der Bundeswehr 5 4. Verfassungsrechtlicher Rahmen für die Gründung einer Universität des Bundes 8 4.1. Welche verfassungsrechtlichen Grundlagen stehen derzeit einer Bundesuniversität, d.h. einer Hochschule in unmittelbarer Trägerschaft des Bundes entgegen? 8 4.2. Wie ist dies in Hinblick auf die Universitäten der Bundeswehr gelöst worden bzw. auf welcher Grundlage sind diese Hochschulen eingerichtet worden? 10 5. Öffnung der Universitäten der Bundeswehr 11 5.1. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen derzeit bzw. welche müssten geschaffen werden, damit auch Beschäftigte anderer Bundeseinrichtungen an den Universitäten der Bundeswehr studieren können (z.B. BKA, BND, Ministerien usw.)? 11 5.2. Welche Möglichkeiten bestehen derzeit, die Universitäten der Bundeswehr in die Trägerschaft des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zu überführen und für Zivilpersonen zu öffnen? 11 5.3. Welche verfassungsrechtlichen Grundlagen wären zu schaffen, um seitens des Bundes eine institutionelle Förderung von Bundesuniversitäten - ggf. gemeinsam mit den Ländern - zu gewähren? 12 5.4. Welche Rechtsform (z.B. Stiftung) wäre hierfür sinnvoll bzw. denkbar? 13 6. Kontingentierung von Studienplätzen für Angehörige der Bundeswehr 15 6.1. Wie gestaltet sich der derzeitige Spielraum des Bundes mit Blick auf die Regelung des Hochschulzugangs? 15 6.2. Welchen Rechtsnormen unterliegt die Regelung des Zugangs zu den Bundeswehruniversitäten? 15 6.3. Sollte die Überführung der Bundeswehruniversitäten in die allgemeine Zuständigkeit des Bundes oder die Gründung einer Bundesuniversität aufgrund veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen möglich sein - inwiefern bestünde dann die Möglichkeit, eine bestimmte Zahl von Studienplätzen an einer solchen Einrichtung ausschließlich Angehörigen der Bundeswehr zur Verfügung zu stellen? 16 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 173/11 Seite 4 1. Zusammenfassung Nach der geltenden Verfassungslage ist die Gründung einer Bundesuniversität in Trägerschaft des Bundes nicht zulässig. Die Gründung der Universitäten der Bundeswehr in München und Hamburg wird auf eine Annexkompetenz des Bundes zu seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Verteidigung gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GG gestützt. Die Universitäten der Bundeswehr stehen bereits jetzt in beschränktem Umfang Zivilpersonen offen. Eine weitere Öffnung wäre – mit Zustimmung des Landes, in dem sich die Universität befindet – in gewissem Maße möglich. Allerdings müsste weiterhin der Schwerpunkt der Tätigkeit bei der Ausbildung der Angehörigen der Bundeswehr liegen, um nicht die grundsätzliche Kompetenz der Länder im Bereich der Hochschulen zu umgehen. Die Universitäten der Bundeswehr könnten in den Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums – wie dem Bundesministerium für Bildung und Forschung – überführt werden. Um die institutionelle Förderung von Hochschulen durch den Bund zu ermöglichen, müsste die Verfassung ebenfalls geändert werden. In Betracht käme die Wiedereinführung von Vorschriften, die den Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 GG und 91b Abs. 1 Satz 2 GG in der Fassung vor der Föderalismusreform 2006 entsprechen. Eine Bundesuniversität könnte bei entsprechender Verfassungsänderung als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet werden. Bei einer Landesuniversität, die dauerhaft institutionell vom Bund gefördert werden soll, käme ferner die Gründung als eine Stiftung des öffentlichen Rechts in Betracht. Dem Bund steht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Hochschulzulassung zu. Der Zugang zu den Bundeswehruniversitäten unterliegt den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen, ergänzt um die Immatrikulationsordnungen der Universitäten . Bereits nach geltender Rechtslage besteht für Wehrdienstleistende in Studiengängen, die einer Zulassungsbeschränkung unterliegen, ein Benachteiligungsverbot gemäß § 34 HRG. Darüberhinaus wird in den Studiengängen, deren Studienplätze zentral verteilt werden, eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen für den besonderen öffentlichen Bedarf für vom Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr benannte Studienbewerber freigehalten. Eine Kontingentierung von Studienplätzen an einer Bundesuniversität für Bewerber der Bundeswehr könnte durch Bundesgesetz erfolgen. Bei einer institutionell vom Bund geförderten Landesuniversität unterfiele die Vergabe der Studienplätze den bisher geltenden landesrechtlichen Regelungen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 173/11 Seite 5 2. Einleitung Die Frage der Finanzierung der Hochschulen wird vor dem Hintergrund knapper finanzieller Ressourcen der Länder häufig diskutiert und war während der Beratung der Föderalismusreform I umstritten. Auch nach Inkrafttreten dieser Reform im Jahr 2006 wird immer wieder die Frage der Möglichkeit der Mitfinanzierung der Hochschulen durch den Bund aufgebracht1. Darüberhinaus wird im Rahmen der Reform der Bundeswehr überlegt, ob der nunmehr freiwillige Wehrdienst an Attraktivität gewinnt, wenn Angehörigen der Bundeswehr Vorteile bei der Erlangung von Studienplätzen eingeräumt werden. Die Ausarbeitung stellt zunächst die Universitäten der Bundeswehr (Punkt 3) vor, bevor sie sich allgemein mit der verfassungsrechtlichen Möglichkeit der Gründung einer Bundesuniversität auseinandersetzt (Punkt 4.1) und die besondere Verfassungslage hinsichtlich der Universitäten der Bundeswehr darstellt (Punkt 4.2). Hieran schließt sich die Prüfung an, ob die Universitäten der Bundeswehr Zivilpersonen geöffnet werden kann (Punkt 5.1 und 5.2). Es werden die Notwendigkeit einer Verfassungsänderung (Punkt 5.3) dargelegt sowie mögliche Rechtsformen für die Gründung einer vom Bund mitfinanzierten Universität erörtert (Punkt 5.4). Abschließend werden die Kompetenzen des Bundes bei der Regelung des Hochschulzugangs dargelegt und geprüft , ob eine Kontingentierung von Studienplätzen für Angehörige der Bundeswehr zulässig wäre (Punkt 6). 3. Die Universitäten der Bundeswehr Derzeit bestehen in Deutschland zwei Universitäten der Bundeswehr, Helmut-Schmidt- Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg (HSU/UniBwH) sowie die Universität der Bundeswehr in München. Beide Universitäten nahmen ihren Forschungs- und Lehrbetrieb am 1. Oktober 1973 auf. Mit Übertragungsbescheid vom 23. Oktober 1978 hat die Behörde für Wissenschaft und Kunst der Freien und Hansestadt Hamburg die Universität der Bundeswehr Hamburg als wissenschaftliche Hochschule der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 143 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG)2 vom 22. Mai 1978 anerkannt. Zuvor hatte sich die Freie und Hansestadt Hamburg in einem Abkommen mit der Bundesregierung, vertreten durch den Bundeskanzler und den Bundesminister der Verteidigung, vom 29. September 1972/3. Oktober 1972 mit der Errich- 1 Herfried Münkler, „Das Kofinanzierungsverbot treibt Universitäten in die Enge“ in FAZ vom 26. Mai 2011; „Mehr Strahlkraft durch den Bund“- Interview mit Bernd Huber, Präsident der L-M-Universität München, Tagesspiegel vom 17. Mai 2011; Gillmann, Barbara, „Vorstoß aus Bayern: Der Bund soll die Hochschulen mitfinanzieren“, Handelsblatt vom 30. Mai 2011, S. 15. 2 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001, erlassen als Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2010 (HmbGVBl. S. 605). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 173/11 Seite 6 tung einer Hochschule für die Ausbildung der Soldatinnen und Soldaten einverstanden erklärt.3 In dem Übertragungsbescheid wird auf die Rahmenbestimmungen für Struktur und Organisation der Universität der Bundeswehr Hamburg Bezug genommen. Demnach ist sie eine mitgliedschaftlich organisierte Einrichtung des Bildungswesens im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verteidigung (§ 1 Rahmenbestimmungen für Struktur und Organisation der Universität der Bundeswehr Hamburg)4. Die von den Organen der Universitäten der Bundeswehr im Rahmen ihrer Zuständigkeit für akademische Angelegenheiten zu erlassenden Ordnungen bedürfen neben der Genehmigung der jeweils zuständigen Landesbehörde auch derjenigen des Bundesministeriums für Verteidigung (§ 57 Rahmenbestimmungen für Struktur und Organisation der Universität der Bundeswehr Hamburg bzw. § 68 Absatz 1 RahBst). Die Universität verfügt über das Promotions - und Habilitationsrecht. Seit 2001 steht die Hochschule auch zivilen Studierenden offen (s. im Einzelnen unter 5.1). Die Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg bietet Kooperationspartnern der Bundeswehr oder der Helmut-Schmidt-Universität die Möglichkeit, die schwankungsbedingt zeitweise freien Studienplätze für sich und zum Wohl der Gemeinschaft mit zu nutzen. Zum Studium sind die Bewerberinnen und Bewerber berechtigt, die entsprechend dem Hamburgischen Hochschulgesetz über die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss verfügen. Industriestudenten sind als ordentliche Studierende immatrikuliert. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten werden in einem Studienvertrag zwischen Universität und Studierenden geregelt. Die anteiligen Studienkosten, die für ein Unternehmen anfallen, variieren je nach Studiengang. Sie bewegen sich in einem Rahmen, wie er auch an Hochschulen privater Trägerschaft in Deutschland üblich ist und sind jährlich zu entrichten. Details regelt ein Kooperationsvertrag zwischen Universität und Unternehmen5. Die Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg bietet ausschließlich universitäre Studiengänge an. Hier studieren ca. 2.300 Studenten. Darunter befinden sich rund 300 Frauen, ca. 40 ausländische Offiziere und eine geringe Anzahl Studierender mit einem Industriestipendium .6 3 Das Abkommen und der Übertragungsbescheid sind abgedruckt im Bericht über Entwicklung und Struktur der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg (»Selbstreport«) vom 15. November 2006, S. 52, http://www.hsu-hh.de/download- 1.4.1.php?brick_id=Rk0wJqYl4fSay43l sowie als Anlagen 1 und 2 beigefügt. 4 Die Rahmenbestimmungen für Struktur und Organisation der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg vom 4.August 1990 wurden im Hochschulanzeiger Nr. 17/90 vom 31.August 1990, die Änderungen vom 2.November 1990, 7. Oktober 1993 und 21. Oktober 1996 im Hochschulanzeiger Nr. 23/90 vom 15. November 1990, Nr. 20/93 vom 29.Oktober 1993 bzw. Nr. 22/96 vom 29. November 1996 veröffentlicht; im Internet verfügbar unter: www.hsuhh .de/download-1.4.1.php?brick_id=b7xJ8DFqEiRnNb1l . 5 Industriestipendien – Investition in die Zukunft, Herausgeber: Helmut-Schmidt- Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg (HSU HH), Der Präsident; Juni 2008. 6 Bundesministerium der Verteidigung, Studium bei der Bundeswehr, S. 5 (aktualisierte Fassung Januar 2009). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 173/11 Seite 7 Am 3. August 1973 erteilte der Bayerische Staatsminister für Unterricht und Kultus den Anerkennungsbescheid über „Genehmigung und Anerkennung der Hochschule der Bundeswehr München“ gemäß Art. 138 Abs. 1 Satz 3 Bay. Verfassung.7 Gemäß der Rahmenbestimmungen für Struktur und Organisation der Universität der Bundeswehr München (RahBest) ist die Universität der Bundeswehr München (UniBwM) eine vom Freistaat Bayern als Universität mit universitären Studiengängen und Fachhochschulstudiengängen staatlich anerkannte Einrichtung des Bildungswesens im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Sie ist mitgliedschaftlich organisiert und verwaltet ihre akademischen Angelegenheiten nach Maßgabe der Rahmenbestimmungen selbst. Ihr Träger ist die Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Absatz 1 RahBst). Der Freistaat Bayern bestand in der Gründungsphase der Universität der Bundeswehr München darauf, dass der Kreis der Studierenden grundsätzlich auf Angehörige der Bundeswehr beschränkt blieb8. Allerdings räumt Art. 82 S. 2 BayHSchG dem Träger seit dem 1. Januar 20029 das Antragsrecht dafür ein, in bestimmten Studiengängen auch zivile Studierende auszubilden. So ist es in einzelnen Studiengängen (Mathematical Engineering; Ausbildungsintregriertes Studium - Kooperation der Münchner Versicherungswirtschaft mit der Universität der Bundeswehr München ; Ziviles Ingenieurstudium Wehrtechnik - Kooperations-Studiengang mit dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung) auch an der Universität der Bundeswehr München für zivile Studierende möglich, ein Studium zu absolvieren. Die Immatrikulation ziviler Studierender erfolgt im Rahmen von Art. 82 Satz 2 BayHSchG (vgl. § 9 Immatrikulations- und Exmatrikulationsordnung der Universität der Bundeswehr München (ImmExmO)). Ferner gibt es fachspezifische Zugangsvoraussetzungen der Studiengänge.10 An der Universität der Bundeswehr München sind durchschnittlich etwa 3.700 Studierende immatrikuliert, davon ca. 780 in Fachhochschulstudiengängen . Mittlerweile befinden sich rund 360 Frauen, ca. 60 ausländische Offiziere sowie 50 zivile Studierende aus Partnerunternehmen der Bundeswehr unter den Studierenden. Die Universitäten der Bundeswehr sind formal „Dienststellen“ der Bundeswehr, gleichzeitig jedoch Einrichtungen des Bildungswesens, die in Aufgaben, Strukturen und Rechten nach den Maßgaben des jeweiligen Landeshochschulrechts organisiert sind. Voraussetzung für ein Studium ziviler Absolventen ist, dass ein Unternehmen im Rahmen einer Kooperation zwischen Bundeswehr und Wirtschaft entsprechende Verträge mit dem Bundesministerium der Verteidigung abschließt und bereit ist, Studiengebühren zu bezahlen.11 7 Zitiert nach Reuter-Boysen, Christian, Vorreiter für die Hochschulreform? – Planung, Gründung und Entwicklung der Universität der Bundeswehr München, 1995, S. 62. 8 Universität der Bundeswehr, 6. Forschungsbericht, ISSN: 0931 – 6566, Neubiberg 1998, S. 3. 9 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschullehrergesetzes, des Bayerischen Hochschulgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Dezember 2001 (GVBl S. 991). 10 Nähere Informationen unter: http://www.unibw.de/praes/studium/studienberatung/der-weg-zumstudium /zivile-studierende . 11 „Offizier und Studium“ in: Universität der Bundeswehr München (DUZ Spezial), Beilage zur DUZ – das unabhängige Hochschulmagazin, 10. Oktober 2003, S. 11. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 173/11 Seite 8 4. Verfassungsrechtlicher Rahmen für die Gründung einer Universität des Bundes 4.1. Welche verfassungsrechtlichen Grundlagen stehen derzeit einer Bundesuniversität, d.h. einer Hochschule in unmittelbarer Trägerschaft des Bundes entgegen? Die Kompetenzen im Bereich des Bildungs- und Hochschulwesens liegen im Wesentlichen bei den Ländern (Art. 30, 70 Grundgesetz (GG)).12 Für die Gründung einer Universität des Bundes wäre damit eine gesonderte Kompetenzzuweisung an den Bund im Grundgesetz notwendig. Als Kompetenzgrundlage käme zunächst Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 Var. 2 GG in Betracht. Die Förderung der „wissenschaftlichen Forschung“ meint die Regelung finanzieller, organisatorischer und planerischer Maßnahmen zur Förderung von Forschungsprojekten und -einrichtungen sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses.13 Allerdings darf der Bund diesen Kompetenztitel nicht dazu einsetzen, die Strukturen des Hochschulwesens zu gestalten, da ihm hierfür die Kompetenzen seit der Föderalismusreform 2006 nicht mehr zustehen.14 Die Einrichtung einer allgemeinen Hochschule oder die institutionelle Förderung einer Universität kann, weil sie neben der Forschung auch zur Lehre verpflichtet ist, deren Regelung in den Kompetenzbereich der Länder fällt, nach allgemeiner Meinung nicht auf diese Grundlage gestützt werden.15 Ferner könnte es sich um eine Forschungsförderung als Gemeinschaftsaufgabe im Sinne des Art. 91b GG handeln. Nach Art. 91b Abs.1 Nr. 2 GG können Bund und Länder auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen zusammenwirken.16 Der Bereich der Wissenschaft wird ausdrücklich einbezogen, 12 Das Bundesverfassungsgericht hat die Kulturhoheit der Länder als wesentliches Element des bundesstaatlichen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland, (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 6, 309 (354)); siehe zu den Kompetenzen des Bundes im Bildungswesen auch: , Kompetenzen des Bundes im Bereich des Bildungswesens – Handlungsoptionen für eine gesamtstaatliche Bildungspolitik, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 3 – 126/09 vom 2. April 2009 sowie , Fragen zur Kompetenzverteilung im Bereich „Bildung“, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 3- 481/10 vom 6. Dezember 2010. 13 Umbach, Dieter/Clemens, Thomas in: dies.(Hrsg.), Grundgesetz – Mitarbeiterkommentar und Handbuch , Band 2, 2002, Art. 74 Rn. 73 f. 14 Seiler, Christian in: Epping, Volker/Hillgruber, Christian (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, 10. Edition, Stand 1. April 2011, Art. 74 Rn. 54. 15 Maunz, Theodor in: ders./Dürig, Günter (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 23. Lieferung, Art. 74 Rn. 182; Sannwald, Rüdiger in: Schmidt-Bleibtreu, Bruno/Hofmann, Hans/Hopfauf, Axel (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aufl. 2011, Art. 74 Rn. 169. 16 Daneben ist außerhalb des Hochschulbereichs ein Zusammenwirken bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung (Art. 91b Abs. 1 Nr. 1 GG) möglich. Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind sowohl solche, die selbst forschen (z. B. Max-Planck-Institut, Fraunhofer-Gesellschaft), als auch solche, deren Aufgabe selbst in der Forschungsförderung besteht. Der Begriff des Vorhabens bezeichnet abgegrenzte Sachaufgaben mit konkreten wissenschaftlichen Zielen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 173/11 Seite 9 so dass auch die Lehre – auch an Bundeswehrhochschulen17 – hiervon erfasst ist.18 Nach der Begründung des verfassungsändernden Gesetzgebers ist eine überregionale Bedeutung zu bejahen, wenn es sich um eine Förderung handelt, die Ausstrahlungskraft über das einzelne Land hinaus hat und im nationalen oder internationalen Kontext bedeutend ist.19 Jedoch können nach dieser Vorschrift lediglich Vorhaben gefördert werden; nach herrschender Meinung ist die institutionelle Förderung und damit auch der Neu- und Ausbau von Hochschulen nicht von Art. 91 b Abs. 1 Nr. 2 GG umfasst.20 Unter „institutioneller Förderung“ werden in Anlehnung an das Haushaltsrecht (§ 23 BHO) Mittel verstanden, die der Deckung der allgemeinen Kosten des Zuwendungsempfängers dienen und nicht nur für einen thematisch und sachlich eingrenzbaren Zweck bereitgestellt werden.21 Allerdings bleibt die gemeinsame Förderung von Bund und Ländern im nichtinvestiven Bereich zur Erhöhung der Leistungs- und Ausbildungsfähigkeit der Hochschulen möglich.22 Des weiteren käme eine Beteiligung des Bundes an Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten nach Art. 91 b Abs. 1 Nr. 3 GG in Betracht.23 Beim Begriff „Forschungsbauten “ kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen, da viele Hochschulbauten sowohl Forschungs- als auch Lehrzwecken dienen sollen. Bei der Bewertung kommt es auf den Schwerpunkt der geplanten Nutzung an, wobei Förderungsmöglichkeiten durch den Bund dann vorliegen , wenn das Gebäude in seinem Hauptzweck der Forschung dient.24 Ausgeschlossen ist damit die Förderung z. B. reiner Verwaltungsgebäude, Mensen und Wohnheime. Für die Beschaffung von Großgeräten einschließlich notwendiger Investitionsmaßnahmen gilt eine Bagatellgrenze 17 Henneke, Hans-Günter in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Fn. 15), Art. 91b Rn. 12. 18 Suerbaum, Joachim in: Epping/Hillgruber (Fn. 14), Art. 91b Rn. 13. 19 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c), BT-Drs. 16/813 (Föderalismus-Reform I), S. 17. 20 Suerbaum in: Epping/Hillgruber (Fn. 14), Art. 91b Rn. 13; Siekmann, Helmut in: Sachs, Michael (Hrsg.) Grundgesetz Kommentar, 5. Aufl. 2009, Art 91b Rn. 18; Henneke in Schmidt- Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Fn. 15), Art. 91b Rn. 12. 21 Volkmann, Uwe in: v. Mangoldt, Hermann/Klein, Friedrich/Starck, Christian, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 91 b Abs. 1, Rn. 11; Sieweke, Simon, Die Verfassungswidrigkeit der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder, in: DÖV 2011, S. 435, 436. 22 Begründung des verfassungsändernden Gesetzes, Bericht des Rechtsausschusses a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 16/813 – und andere, BT-Drs. 16/2069, S. 42. 23 Siehe zum Ganzen auch: , Kompetenzen in Forschungs- und Bildungsbereich vor und nach der Föderalismusreform, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste , Sachstand WD 3 474/07 vom 13. Dezember 2007. 24 Suerbaum, in: Epping/Hillgruber (Fn. 14), Art. 91b Rn. 15. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 173/11 Seite 10 (Orientierungsgröße 5 Mio. Euro).25 Auch hiernach wäre die Einrichtung einer Bundesuniversität nicht zulässig. Im Grundgesetz findet sich demnach keine Kompetenz des Bundes für die Einrichtung oder den Unterhalt einer Bundesuniversität. 4.2. Wie ist dies in Hinblick auf die Universitäten der Bundeswehr gelöst worden bzw. auf welcher Grundlage sind diese Hochschulen eingerichtet worden? Die Einrichtung der Bundeswehruniversität wird auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GG gestützt.26 Dieser stellt die Verteidigung in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Nach einer verbreiteten Ansicht in der Literatur stelle die Ausbildung insb. des Offizierskorps die Voraussetzung für das Funktionieren der Verteidigung dar. Dies umfasse auch die Ausbildung der Soldaten an (eigenen) Hochschulen.27 Nach anderer Ansicht dehne dieses Argument die Reichweite von Annexkompetenzen zu sehr aus, da diese Universitäten auch einen allgemeinen Bildungsauftrag für Bundeswehrangehörige erfüllten.28 Höchstrichterlich ist die Kompetenz des Bundes zur Errichtung einer Bundeswehruniversität noch nicht entschieden worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung die verfassungsmäßige Errichtung der Bundeswehruniversitäten jedenfalls inzidenter anerkannt und bestätigt, dass diese ihre hoheitliche Befugnis zur Abnahme von Hochschulprü- 25 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drs. 16/813 (Fn. 19), S. 17; Suerbaum, in: Epping/Hillgruber (Fn. 14), Art. 91b Rn. 12. 26 Ferner könnte für eine Bundesuniversität nur für die Beschäftigten des Bundes ein Rückgriff auf den Kompetenztitel gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG, nach dem dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für die Rechtsverhältnisse der in seinem Dienst stehenden Personen zusteht, erwogen werden. 27 Weise, Thomas Georg, Die Hochschule der Bundeswehr Hamburg, 1979, S. 5-36.; Seiler in: Epping /Hillgruber (Fn. 14), Art. 73 Rn. 3.3; Degenhart, Christoph in: Sachs (Fn. 20), Art. 73 Rdnr. 7; im Ergebnis ebenso Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Fn. 15), Art. 73 Rdnr. 12; Umbach , in: ders./Clemens (Fn. 13), Art. 73 Rn. 23; Stettner, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Supplementum 2007, Art. 73 Rdnr. 13; Bothe, in: Denninger, Erhard /Hoffmann- Riem, Wolfgang /Schneider, Hans-Peter/Stein, Ekkehard (Hrsg.), AK-GG (Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland), Bd. 2, 3. Aufl. 2001 (Stand: August 2002), Art. 75 Rn. 7; offengelassen bei Rengeling, Hans-Werner in: Isensee, Josef/Kirchhof, Paul (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, 3. Aufl. 2008, § 135 Rn. 95 m.w.N. 28 Uhle, Arnd in Maunz/Dürig (Fn. 15), 48. EL 2010, Art. 73 Rn. 46; im Ergebnis ablehnend Rupp, Hans Heinrich in: Bartholomeyczik/Biedenkopf/von Hahn (Hrsg.), Festschrift für Heinz Kaufmann, 1972, S. 327 ff. (332); Heintzen, in: v.Mangoldt, Hermann/Klein, Friedrich/Starck, Christian (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 2, 5. Aufl. 2005, Art. 73 Rdnr. 15; v.Mangoldt, Hermann/Klein, Friedrich / Pestalozza, Christian, Das Bonner Grundgesetz, 3. Aufl. 1996, Bd. 8, Art. 73 Rdnr. 62; kritisch nunmehr wohl auch Pieroth, Bodo in: Jarass, Hans-Dieter/Pieroth, Bodo (Hrsg.), Grundgesetz, 10. Aufl. 2009, Art. 70 Rdnr. 30 (trotz der Kommentierung bei Art. 73 Rdnr. 6). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 173/11 Seite 11 fungen auf der Grundlage des entsprechenden Hochschulgesetzes des Landes aus dem jeweiligen Übertragungsbescheid des Landes ihres Sitzes ableiten.29 5. Öffnung der Universitäten der Bundeswehr 5.1. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen derzeit bzw. welche müssten geschaffen werden , damit auch Beschäftigte anderer Bundeseinrichtungen an den Universitäten der Bundeswehr studieren können (z.B. BKA, BND, Ministerien usw.)? Seit der Novelle des Hamburgischen Hochschulgesetz (HmbHG) von 2001 steht die Universität der Bundeswehr Hamburg gemäß § 112 Abs. 1 auch zivilen Studierenden in den vorhandenen Studiengängen offen. Mit dieser Öffnung sollten vorhandene Studienkapazitäten ausgeschöpft und das Hochschulangebot der Freien und Hansestadt Hamburg ergänzt werden.30 Alle weiteren Regelungen sind im Übertragungsbescheid zu treffen. Nach Art. 82 BayHSchG, der 2001 geändert wurde, kann auf Antrag des Trägers, also der Bundesrepublik Deutschland, das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst der Universität der Bundeswehr München das Recht einräumen, in bestimmten Studiengängen auch zivile Studierende auszubilden. Von den Öffnungsklauseln haben die Universitäten, wie bereits unter Punkt 3 dargestellt, Gebrauch gemacht. Eine Öffnung für Beschäftigte anderer Bundeseinrichtungen wäre damit grundsätzlich rechtlich möglich. Sie bedürfte der Zustimmung der jeweiligen nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie einer gesonderten Regelung entweder im Übertragungsbescheid (Hamburg) oder im Anerkennungsbescheid (München). Allerdings dürfte sich die Bundeswehruniversität aus kompetenzrechtlichen Gründen schon jetzt für zivile Studierende nicht so weit öffnen, dass ihre ursprüngliche Widmung – die wissenschaftliche Ausbildung von Soldatinnen und Soldaten – in den Hintergrund ihrer Tätigkeit tritt (hierzu ausführlicher unter 5.2). 5.2. Welche Möglichkeiten bestehen derzeit, die Universitäten der Bundeswehr in die Trägerschaft des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zu überführen und für Zivilpersonen zu öffnen? Träger der Universitäten der Bundeswehr ist die Bundesrepublik Deutschland. Gemäß § 9 Geschäftsordnung der Bundesregierung (GO BReg)31 legt der Bundeskanzler die Grundzüge der Ge- 29 Vgl. BVerwG, Beschl. vom 14. Okt. 1992 – 6 B 2.92–, DVBl. 1993, 52. 30 Begründung des Gesetzentwurfs in der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 20. März 2001, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 16/5759, S. 52 f. 31 vom 11. Mai 1951 (GMBl. S. 137) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2002 (GMBl. S. 848). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 173/11 Seite 12 schäftsbereiche der einzelnen Bundesminister fest. Eine Zuordnung könnte daher durch Beschluss des Bundeskanzlers / der Bundeskanzlerin geändert werden. Die Frage der Trägerschaft der Universität durch die Bundesregierung wäre nicht berührt. Allerdings müssten gegebenenfalls die entsprechenden Rahmenbestimmungen für die Universitäten neugefasst werden, soweit sie die Rechtsaufsicht über bzw. die Einordnung der Universität als Dienststelle des Bundesministeriums der Verteidigung berührt. Wie bereits unter 5.2 ausgeführt, bestehen die einfachgesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Zivilpersonen an den Universitäten der Bundeswehr. Jedoch stößt die Aufnahme an eine verfassungsrechtliche Grenze: Wie bereits unter 4.1 erläutert, ist der Bund verfassungsrechtlich daran gehindert, eine Universität zu gründen, da ihm hierfür die Kompetenz fehlt. Die – umstrittene – Ausnahmeregelung für die Gründung der Universitäten der Bundeswehr dürfte nicht dazu führen, die Hoheit der Länder im Bereich des Hochschulwesens zu umgehen, indem der Hauptzweck der Bundeswehruniversitäten – die Ausbildung der Offiziere – nur noch zu einem Nebenaspekt geriete. Der allergrößte Teil der Studierenden müsste also der Bundeswehr angehören und die Universitäten könnten – wie bereits derzeit üblich – zur Auslastung der Kapazitäten weitere zivile Studierende aufnehmen. Eine grundsätzliche Öffnung der Universitäten der Bundeswehr wäre auch nicht mit Zustimmung der jeweiligen Sitzländer (oder aller Länder) möglich: Die verfassungsrechtliche Verteilung der Kompetenzen – in diesem Fall die Kompetenz der Länder im Bereich des Hochschulwesens – ist nur durch eine Änderung der Verfassung änderbar, nicht aber einseitig durch „Aufgabe“ einer Kompetenz durch ein Land.32 5.3. Welche verfassungsrechtlichen Grundlagen wären zu schaffen, um seitens des Bundes eine institutionelle Förderung von Universitäten zu gewähren? Nach Art. 91b Abs. 1 Nr. 2 GG können lediglich Vorhaben, also abgegrenzte Sachaufgaben mit konkreten wissenschaftlichen Zielen33, der wissenschaftlichen Forschung an Hochschulen kooperativ gefördert werden. Im Gegensatz dazu werden bei institutionellen Förderungen Einrichtungen in ihrer gesamten Tätigkeit vom Bund finanziert. In der Diskussion befindet sich aktuell unter dem Stichwort „Bundesuniversität“ eine denkbare Ergänzung des Wortlauts des Art. 91b Abs. 1 Nr. 2 GG um Vorhaben „und Einrichtungen“.34 Ob eine solche Erweiterung ausreicht, um Universitäten des Bundes uneingeschränkt zu etablieren, erscheint fraglich. Denn auch hier würde es sich um Einrichtungen an bereits bestehenden Universitäten handeln, eine Neugründung wäre nach diesem Wortlaut wohl ausgeschlossen. 32 Henneke in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Fn. 15), Vorb. v. Art. 83 Rn. 19, bezeichnet die Verteilung der Kompetenzen im Grundgesetz als „schlechthin zwingend“. 33 Suerbaum in: Epping/Hillgruber (Fn. 14), Art. 91b Rn. 12. 34 Vgl. Gillmann, (Fn. 1); Beller, Kai, „Bundes-Charité begeistert Berlins Politiker“, Financial Times Deutschland vom 06.05.2011, http://www.ftd.de/politik/deutschland/:finanzprobleme-bundescharite -begeistert-berlins-politiker/60048723.html . Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 173/11 Seite 13 In Betracht käme aber bspw. eine Rückkehr zur alten Fassung des Art. 91b, der zumindest eine gemeinsame Förderung von Bund und Ländern für Vorhaben und Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung ermöglichte.35 Dieser müsste noch um den Aspekt der Lehre ergänzt werden, um eine umfassende institutionelle Förderung von (Landes-) Universitäten zu ermöglichen. Um den Bund auch an den Kosten eines Neu- oder eines Ausbaus einer Universität beteiligen zu können, müsste ferner eine Norm in das Grundgesetz eingefügt werden, die der alten Fassung des Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 GG entspricht.36 Eine entsprechende Vereinbarung zur Förderung einer Hochschule sollte als Ausnahme zur grundsätzlichen Kompetenz der Länder im Hochschulbereich wie derzeit die Förderung von Vorhaben an einer Hochschule der Zustimmung aller Länder unterliegen (vgl. Art. 91b Abs. 1 Satz 2 GG). Für die Gründung einer Bundesuniversität müsste eine Kompetenzgrundlage für den Neu- und Ausbau von Hochschulen geschaffen werden, der über die alte Fassung des Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 GG a.F. hinausgeht. Dann würde es sich nicht mehr um eine Gemeinschaftsaufgabe handeln, bei der der Bund unterstützend tätig wird; vielmehr müsste dem Bund eine eigenständige Gesetzgebungskompetenz eingeräumt werden. Soweit ihm die Gesetzgebungskompetenz für die Einrichtung von Hochschulen eingeräumt wird, kann er gemäß Art. 87 Abs. 3 GG auch die hierfür erforderliche neue bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts einrichten (s. hierzu unter 5.4). 5.4. Welche Rechtsform (z.B. Stiftung) wäre hierfür sinnvoll bzw. denkbar? Soweit das Grundgesetz so geändert wird, dass eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Einrichtung einer Bundesuniversität geschaffen wird, ermöglicht Artikel 87 Abs. 3 GG die Einrichtung von Bundesoberbehörden und bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Als Rechtsform für eine Bundesuniversität kommt damit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in Betracht, die Rechtsform, in der die meisten Universitäten in der Trägerschaft eines Landes bereits organsiert sind. Soweit durch eine entsprechende Änderung des Art. 91 b GG eine gemeinsame Förderung einer Hochschule durch den Bund und die Länder ermöglicht werden soll, wäre die Errichtung einer Universität in der Trägerschaft eines Landes, die mit Bundesmitteln gefördert wird, denkbar. 35 Vgl. Knopp, Lothar, Föderalismusreform - zurück zur Kleinstaaterei? An den Beispielen des Hochschul -, Bildungs- und Beamtenrechts, in NVwZ 2006, 1216, 1218. 36 Art. 91a Abs. 1 GG a.F. lautete: „Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben): 1. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken,“. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 173/11 Seite 14 § 58 Hochschulrahmengesetz (HRG)37 eröffnet seit seiner Novellierung im Jahr 1998 die Möglichkeit , Hochschulen in einer von der Körperschaft des öffentlichen Rechts abweichenden Rechtsform zu organisieren. Für die Einrichtung einer Universität in der Trägerschaft eines Landes käme damit auch eine Stiftung des öffentlichen Rechts38 in Frage, die Zuwendungen des Bundes nach der Bundeshaushaltsordnung (BHO)39 erhalten würde. Das Land Niedersachsen hat schon früh Erfahrungen mit der Überführung staatlicher Hochschulen in die Trägerschaft von Stiftungen des öffentlichen Rechts gemacht. Mit dem Stiftungsmodell des Gesetzes zur Hochschulreform in Niedersachsen (NHG)40 wurde erstmals in der Bundesrepublik Deutschland den staatlichen Hochschulen ein selbständiger Träger angeboten, ohne dass sich das Land aus seiner Verantwortung zurückzieht. Zwischen Land und Hochschule tritt bei diesem Modell eine Stiftung als Träger mittelbarer Landesverwaltung . Der von Befürwortern dieses Modells vorgebrachte entscheidende Vorteil liegt darin, dass die Stiftungshochschulen nicht mehr unselbständige Einrichtungen des Staates sind, sondern mit der Stiftung einen eigenen öffentlich-rechtlichen Träger erhalten haben, der auch seinerseits rechtlich selbständig agieren kann (nämlich weisungsfrei und nur der Rechtsaufsicht des Fachministeriums unterliegend)41. Die Stiftung finanziert die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 56 Abs. 3 Nr. 3 NHG u. a. aus den Spenden und sonstigen Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich dem Grundstockvermögen zugeführt werden sollen. Die staatliche Finanzierung bleibt zwar als Grundfinanzierung für alle Hochschulen in staatlicher Verantwortung bestehen . Stiftungen erhalten aber die Möglichkeit, zusätzliche Mittel einzuwerben. Es stellt sich also die Frage, ob eine Zuwendung des Bundes an die Stiftung für die Finanzierung möglich wäre. Zuwendungen sind gem. § 23 BHO Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Diese dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Hierzu zählen nach Nr. 2.2 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) zu § 23 auch Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers (insti- 37 Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft vom 12. 4. 2007 (BGBl. I S. 506). 38 So auch Hartmer, Michael in: ders./ Detmer, Huberr, Hochschulrecht, 2004, S. 167, 169; Geis, Max- Emanuel in Hailbronner, Kay/Geis, Max-Emanuel, Hochschulrecht in Bund und Ländern, 2010, § 5 Rn. 23f.; a.A Reich, Andreas, Hochschulrahmengesetz mit Wissenschaftszeitvertragsgesetz – Kommentar , 2007, § 58 Rn. 2. 39 Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Art. 10 HaushaltsbegleitG 2011 vom 9. 12. 2010 (BGBl. I S. 1885). 40 Niedersächsischer Landtag, Drucksache 14/2541, S. 60 f. 41 Pautsch, Arne, „Autonomiegewinn durch Rechtsträgerwechsel? Das Modell der niedersächsischen Stiftungshochschule“ in: Beiträge zur Hochschulforschung, Heft 2, 28. Jahrgang, 2006, S. 39. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 173/11 Seite 15 tutionelle Förderung). Allerdings verweist Nr. 3.5 VV-BHO zu § 23 u. a. auf § 6 BHO. Danach sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes notwendig sind. Nach einer entsprechenden Grundgesetzänderung würde die institutionelle Förderung von Universitäten zum Aufgabenbereich des Bundes gehören, Zuwendungen wären damit zulässig. 6. Kontingentierung von Studienplätzen für Angehörige der Bundeswehr 6.1. Wie gestaltet sich der derzeitige Spielraum des Bundes mit Blick auf die Regelung des Hochschulzugangs? Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG steht dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung für die Hochschulzulassung zu. Hierunter soll nach der Begründung der Grundgesetzänderung im Rahmen der Föderalismusreform I im Jahr 2006 die Möglichkeit des Bundes fallen, „bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen Vorgaben für die Ermittlung und vollständige Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sowie für die Vergabe der Studienplätze und Auswahlverfahren einheitlich zu regeln. Damit kann der Bund sicherstellen, dass entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen die Einheitlichkeit eines transparenten und fairen Vergabeverfahrens gewährleistet wird.“42 Regelungen bezüglich des Hochschulzugangs, die aufgrund ihres engen Bezugs zum Schulwesen zur Zuständigkeit der Länder gehören, sollen von dieser Kompetenz nicht erfasst werden. Allerdings betrifft dies wohl lediglich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Personen grundsätzlich zum Studium an einer Hochschule zugelassen werden (also die Anforderungen in einer Abiturprüfung ), und nicht die Frage der Berücksichtigung besonderer Umstände (bspw. die Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, Erziehungszeiten, freiwilliger sozialer oder ökologischer Jahre ) bei der Reihenfolge der Berücksichtigung von Bewerbern bei zulassungsbeschränkten Studiengängen . Die einheitliche Regelung dieser Kriterien durch den Bund sollte mit der Föderalismusreform I gerade ermöglicht bleiben. 6.2. Welchen Rechtsnormen unterliegt die Regelung des Zugangs zu den Bundeswehruniversitäten ? Der Zugang zu Bundeswehruniversitäten unterliegt den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen , ergänzt um die von den Universitäten erlassenen Immatrikulations- und Exmatrikulationsund Prüfungsordnungen. 42 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drs. 16/813 (Fn. 19), S. 14. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 173/11 Seite 16 Der Freistaat Bayern hat der Universität der Bundeswehr die staatliche Anerkennung als Hochschule gemäß Art. 76 BayHG erteilt. Gemäß Art. 82 S.3, 80 Abs. 1, 42, 43 BayHG müssen die Studierenden allgemeine Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen ((Fach-)Hochschulreife, Staatsangehörigkeit ). Gemäß § 112 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 HmbHG müssen Studierende an der Hochschule der Bundeswehr in Hamburg die allgemeine Hochschulreife nachweisen oder die besonderen Voraussetzungen von § 38 (Eingangsprüfung nach abgeschlossener Berufsausbildung) oder von § 39 Abs. 1 oder 3 HmbHG (abgeschlossenes Hochschulstudium oder überdurchschnittliche Vorprüfung an einer Fachhochschule) erfüllen. Daneben enthalten die Immatrikulations- und Exmatrikulationsordnungen sowie die Prüfungsordnungen der Universitäten ergänzende Bestimmungen . So sind bei studierenden Soldatinnen und Soldaten eine wirksame Versetzungs- oder Kommandierungsverfügung , die bestandene Offiziersprüfung sowie ggf. studiengangspezifische Voraussetzungen erforderlich. 6.3. Sollte die Überführung der Bundeswehruniversitäten in die allgemeine Zuständigkeit des Bundes oder die Gründung einer Bundesuniversität aufgrund veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen möglich sein - inwiefern bestünde dann die Möglichkeit, eine bestimmte Zahl von Studienplätzen an einer solchen Einrichtung ausschließlich Angehörigen der Bundeswehr zur Verfügung zu stellen? Bereits nach geltendem Recht besteht für Wehrdienstleistende in Studiengängen, die wegen nicht ausreichender Studienplatzkapazitäten dem Verfahren der zentralen Vergabe von Studienplätzen gemäß § 31 HRG unterliegen43, ein Benachteiligungsverbot, § 34 HRG. Dies bedeutet zum einen, dass Wehrdienstleistende, die sich bis zu drei Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet haben, bei der Vergabe von Studienplätzen gemäß § 32 Abs. 2 (insb. soziale Härtefälle) und 3 (Notendurchschnitt, Wartezeit und Auswahlverfahren der Hochschulen) HRG bei gleichem Rang bevorzugt zu berücksichtigen sind. Wehrdienstleistenden sind Entwicklungshelfer, Absolventen eines freiwilligen sozialen Jahres, eines freiwilligen ökologischen Jahres, bestimmter Modellprojekte sowie Eltern betreuungsbedürftiger Kinder bis zur Dauer von drei Jahren gleichgestellt. Absolventen des Bundesfreiwilligendienstes sind bislang nicht berücksichtigt. Ferner wird bereits jetzt in den Vergabeverordnungen der Länder ein Teil der Studienplätze für den besonderen öffentlichen Bedarf für vom Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr benannte Studienbewerber offengehalten. Der „Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008“44 gibt die wesentlichen materiell-rechtlichen Vergabekriterien vor. Neben dem Staatsvertrag sind die Vergabeverordnungen der Länder anzuwenden (Ermächtigung in Art. 12 Staatsvertrag). Die Vergabeverordnungen der Länder müssen 43 Dies betrifft derzeit Studiengänge der Human-, Zahn- und Tiermedizin sowie Pharmazie. 44 Gesetzes- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen 2008, S. 710,verfügbar unter: http://beckonline .beck.de/?bcid=Y-100-G-HZulEinrErrStV sowie http://www.hochschulstart.de/fileadmin/downloads/Gesetze/G02.pdf . Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 173/11 Seite 17 übereinstimmen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist (Art. 12 Abs. 2 Staatsvertrag). Gemäß § 5 Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung) und den wortgleichen § 5 der Vergabeverordnungen der Länder meldet das Bundesministerium der Verteidigung der Stiftung für „einen besonderen öffentlichen Bedarf“ die benötigten Studienplätze. Für das Sommersemester hat das Ministerium bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) unter Angabe einer Reihenfolge mitzuteilen, wen es für die Studienplätze benennt, die dem Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr vorbehalten sind. Insgesamt stehen der Bundeswehr - im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze, - im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze, - im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze und - im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze als Obergrenze bundesweit zur Verfügung (vgl. z. B. § 6 Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern - Hochschulzulassungsverordnung – HZV; § 6 Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung – StiftVVO - Bremen). Demnach werden bereits jetzt für Studienbewerber, die der Bundeswehr angehören, Studienplätze kontingentiert, soweit sie einer Zulassungsbeschränkung aufgrund mangelnder Kapazitäten unterliegen. Soweit sich nach einer entsprechenden Änderung des Grundgesetzes der Bund im Rahmen einer institutionellen Förderung an der Finanzierung einer Universität beteiligen würde, würde die Vergabe der Plätze der Universität in den zulassungsbeschränkten Studiengängen den landesrechtlichen Vergabeordnungen unterfallen; einer weiteren gesetzlichen Regelung würde es für diesen Fall nicht bedürfen. Soweit der Bund nach einer entsprechenden Verfassungsänderung eine eigene Bundesuniversität gründen würde, könnte eine entsprechende Kontingentierung in dem Bundesgesetz zur Gründung der Universität oder in einer Rechtsverordnung auf Grundlage dieses Gesetzes festgeschrieben werden. Die Regelung in einer Rechtsverordnung hätte den Vorteil, dass deren Änderung zur Anpassung an einen höheren oder niedrigeren Bedarf an Studienplätzen für die Bundeswehr auf einfacherem Weg erfolgen kann als bei einem Bundesgesetz. (Dr. Bettina Giesecke) (Jens Seekamp)