© 2019 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 171/19 Staatsverträge und Verwaltungsabkommen Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 171/19 Seite 2 Staatsverträge und Verwaltungsabkommen Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 171/19 Abschluss der Arbeit: 3. Juli 2019 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 171/19 Seite 3 1. Einleitung Die vorliegende Dokumentation gibt einen Überblick über Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages zur rechtlichen Einordnung von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern oder zwischen dem Bund und den Ländern. 2. Rechercheergebnis 2.1. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Rechtliche Einordnung von Bund- Länderabkommen, WD 3 - 3000 - 304/18 Die Ausarbeitung befasst sich mit den Bund-Länder-Vereinbarungen „Staatsvertrag“ und „Verwaltungsabkommen “ und stellt deren rechtliche Grundlagen dar. Im Weiteren wird auf die Beteiligung der Parlamente und Kommunen eingegangen und es werden die Klage- und Sanktionsmöglichkeiten von Bund und Ländern dargestellt. Anlage 1 2.2. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Rechte des Bundes bei Staatsverträgen der Länder, WD 3 - 3000 - 085/19 Der Sachstand befasst sich mit der Frage, ob der Bund auf Staatsverträge der Länder Einfluss nehmen kann. Es werden die verfassungsrechtlichen Grenzen erläutert und mögliche Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Rechte des Bundes dargestellt. Anlage 2 2.3. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Bund-Länder-Vereinbarungen nach Art. 91b GG, Aktualisierte Fassung der Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 118/16, WD 3 - 3000 - 079/19 Die Ausarbeitung befasst sich mit der Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre auf Grundlage von Vereinbarungen. Es wird der Frage nachgegangen, in welchem Umfang eine Beteiligung des Bundestages und der Länderparlamente bei diesen Vereinbarungen erforderlich ist. Ferner werden Bedenken hinsichtlich einer fehlenden Beteiligung der Parlamente bei Verwaltungsabkommen aufgezeigt. Auch wird auf das Verhältnis der Bund-Länder-Vereinbarungen zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes über die Förderung der wissenschaftlichen Forschung eingegangen. Anlage 3 2.4. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Staatsverträge, WD 3 - 3000 - 405/10 Der Sachstand befasst sich ausführlich mit dem Zustandekommen von intraföderalen Staatsverträgen und erläutert das Verfahren eines Vertragsabschlusses. Eingegangen wird auch auf die Nichtratifizierung von Staatsverträgen durch einzelne Bundesländer in den 60er Jahren. Anlage 4 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 171/19 Seite 4 2.5. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Staatsverträge zwischen den Bundesländern , Nr. 48/07, 19. September 2007 Der Aktuelle Begriff gibt einen kompakten Überblick zu Staatsverträgen zwischen den Bundesländern . Erklärt werden der Begriff des Länderstaatsvertrags, das Verfahren für ein Zustandekommen sowie die Möglichkeiten einer Beendigung dieser vertraglichen Regelung. Anlage 5 ***