Deutscher Bundestag Bedarf das Betreuungsgeldgesetz nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf der Zustimmung des Bundesrates? Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 169/12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 169/12 Seite 2 Bedarf das Betreuungsgeldgesetz nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf der Zustimmung des Bundesrates? Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 169/12 Abschluss der Arbeit: 26. Juni 2012 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 169/12 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen 5 3. Einordnung des Gesetzentwurfs zum Betreuungsgeld 5 3.1. Zustimmungstatbestände 5 3.2. Zustimmungsfreie- und zustimmungsbedürftige Regelungen in einem Gesetz und dessen Aufspaltung 6 3.3. Zustimmungsbedürftigkeit aufgrund von Regelungen zum Verwaltungsverfahren 6 3.4. Änderung von zustimmungsbedürftigen Gesetzen 7 3.5. Zustimmungsbedürftigkeit wegen Änderung des zustimmungsbedürftigen BEEG 8 4. Ergebnis 10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 169/12 Seite 4 1. Einleitung Am 12. Juni 2012 haben die Fraktionen der CDU/CSU und FDP den Gesetzentwurf zur Einführung eines Betreuungsgeldes1 vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern im zweiten und dritten Lebensjahr, die sich dafür entscheiden, ihre Kinder unter Verzicht auf die Inanspruchnahme staatlich subventionierter Kindertagesstätten, zu Hause zu betreuen. Diesen Familien sollen monatliche Zahlungen i.H.v. zunächst 100 Euro, später 150 Euro im Monat zukommen.2 Der Gesetzentwurf sieht eine vollständige Kostentragung durch den Bund vor, wobei die Verwaltung den Ländern obliegen soll. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Betreuungsgeldes sollen folgende Gesetze geändert werden bzw. aufgehoben werden: • das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG),3 • das Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I),4 • das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V),5 • das Achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII),6 • das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI),7 • das Aufenthaltsgesetz (AufenthG),8 • das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG)9 und 1 Vgl. BT-Drs. 17/9917, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz). 2 Vgl. Übergangsvorschrift: Artikel 1 Abschnitt 3 Nr. 15 des Gesetzentwurfs zum Betreuungsgeld fügt an § 27 BEEG einen Abs. 5 an, der bestimmt, dass das Betreuungsgeld im Jahr 2013 abweichend von § 4b BEEG 100 Euro pro Monat beträgt. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist. 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 14 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist. 6 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) geändert worden ist. 7 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 27 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist. 8 Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das durch Artikel 1 u. Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist. 9 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 169/12 Seite 5 • das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (EUSoz- SichG).10 Nachfolgend soll anhand des vorliegenden Gesetzentwurfs erörtert werden, ob ein entsprechendes Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes der Zustimmung des Bundesrates unterliegt. 2. Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen11 Gemäß Artikel 50 GG wirken die Länder durch den Bundesrat an der Gesetzgebung des Bundes mit. Hierzu verleiht das Grundgesetz dem Bundesrat eine Reihe unterschiedlicher Befugnisse12, die sich für die einfache Gesetzgebung aus den Artikeln 76, 77 GG ergeben. Der Bundesrat hat das Recht, eigene Gesetzesvorlagen beim Bundestag einzubringen (Artikel 76 Abs. 1 GG) und zu Gesetzesvorlagen der Bundesregierung Stellung zu nehmen (Artikel 76 Abs. 2 GG). Er kann, wenn der Bundestag ein Gesetz beschlossen hat, den Vermittlungsausschuss anrufen (Artikel 77 Abs. 2 S. 1 GG). Nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens kann er gegen Gesetze, zu denen seine Zustimmung nicht erforderlich ist, Einspruch einlegen (Artikel 77 Abs. 3 S. 1 GG). Den Einspruch des Bundesrates kann der Bundestag mit qualifizierter Mehrheit (Artikel 77 Abs. 4 GG) zurückweisen und sich damit über den Willen des Bundesrates hinwegsetzen. Besonders weit reichend sind die Einflussmöglichkeiten des Bundesrates bei Gesetzen, die seiner Zustimmung bedürfen: Verweigert der Bundesrat in diesem Fall – ggf. nach Durchführung eines Vermittlungsverfahrens nach Artikel 77 Abs. 2 GG – die Zustimmung, so kommt das Gesetz nicht zustande . Anders als bei Einspruchsgesetzen hat der Bundesrat bei Zustimmungsgesetzen die Möglichkeit , das vom Bundestag beschlossene Gesetz endgültig zu Fall zu bringen. 3. Einordnung des Gesetzentwurfs zum Betreuungsgeld 3.1. Zustimmungstatbestände Das Erfordernis einer Zustimmung des Bundesrates zu einem Gesetz ist nach dem Grundgesetz die Ausnahme.13 Der Zustimmung bedürfen Gesetze, wenn das Grundgesetz dies ausdrücklich vorschreibt (Enumerationsprinzip).14 Ungeschriebene Zustimmungserfordernisse gibt es nicht.15 10 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202). 11 Siehe zur Frage der Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen ausführlich: , Bedarf das GKV-Finanzierungsgesetz (Drs. 581/10) der Zustimmung des Bundesrates?, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3 – 3000 – 401/10. 12 Vgl. auch BVerfGE 37, 363 [380 f.]. 13 BVerfGE 31, 363 [381]; 105, 313 [339]; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2010, Az. 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07, Rn. 146. 14 Bundesverfassungsgericht, Gutachten vom 22. November 1951, BVerfGE 1, 76 [79]; BVerfGE 48, 127 [129]. 15 Zwei in diesem Zusammenhang von einigen Autoren aufgeführte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts betreffen keine „ungeschriebenen“ Zustimmungstatbestände, sondern vielmehr die Auslegung ausdrücklich die Zustimmungsbedürftigkeit anordnender Verfassungsbestimmungen; so überzeugend: Schmidt, Die Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen, JuS 1999, S. 861 [862]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 169/12 Seite 6 Eine Zustimmungsbedürftigkeit wird auch nicht dadurch begründet, dass in Länderinteressen eingegriffen wird.16 Ausdrückliche Regelungen über die Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen finden sich über das ganze Grundgesetz verteilt. Teils beziehen sie sich auf eng umgrenzte Gesetzgebungsmaterien (vgl. etwa Einzelheiten des Asylrechts nach Artikel 16a Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 GG oder die Staatshaftung nach Artikel 74 Abs. 2 GG), teils auf nach allgemeinen Merkmalen bestimmte Kategorien von Gesetzen (vgl. etwa Artikel 79 Abs. 2, 84 Abs. 1, 104a Abs. 3 S. 2 GG). Wird ein Gesetz von keinem dieser Fälle erfasst, ist es ein Einspruchsgesetz. 3.2. Zustimmungsfreie und zustimmungsbedürftige Regelungen in einem Gesetz und dessen Aufspaltung Enthält ein Gesetz auch nur eine einzige zustimmungsbedürftige Regelung, so bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz als Ganzes, also einschließlich seiner zustimmungsfreien Bestandteile, der Zustimmung des Bundesrates.17 Bei verweigerter Zustimmung können auch die nicht zustimmungsbedürftigen Teile des Gesetzes nicht in Kraft treten. Dem Bundestag bleibt es freilich unbenommen, durch Aufteilung eines Gesetzesvorhabens in ein zustimmungsfreies und ein zustimmungsbedürftiges Gesetz die Ausdehnung der Zustimmungsbedürftigkeit auf das gesamte Vorhaben zu vermeiden.18 Dies ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts daraus, dass die Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen nach dem Grundgesetz die Ausnahme ist. Verzichte der Bundesgesetzgeber in einem Gesetz auf zustimmungsbedürftige Regelungen, entspreche dies gerade dem Modell der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern.19 3.3. Zustimmungsbedürftigkeit aufgrund von Regelungen zum Verwaltungsverfahren In Betracht kommt zunächst eine Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzentwurfs zum Betreuungsgeld aufgrund bestimmter Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der landeseigenen Verwaltung gemäß Artikel 84 Abs. 1 S. 3 und 5 sowie Abs. 5 GG. Danach ist ein Gesetz zustimmungsbedürftig , wenn es vorsieht, dass etwaige Regelungen des Bundes zur Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens, die von entsprechenden Regelungen der Länder abweichen , entgegen Artikel 84 Abs. 1 S. 3, 1. Hs GG sofort in Kraft treten, oder wenn es abweichende Landesregelungen des Verwaltungsverfahrens nach Artikel 84 Abs. 1 S. 5 GG gänzlich ausschließt . Ferner löst nach Artikel 84 Abs. 5 GG die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erteilen von Einzelanweisungen ebenfalls die Zustimmungsbedürftigkeit aus. Ein weiterer Tatbestand, der ein Zustimmungserfordernis begründet, findet sich in Artikel 85 Abs. 1 GG, wenn der Bund im Rahmen der Auftragsverwaltung die Einrichtung der Behörden regelt. 16 Schmidt, Die Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen, JuS 1999, S. 861 [862]; Dietlein, in: Beck‘scher Online-Kommentar Grundgesetz, Stand: 1. April 2012, Artikel 77 Rn. 20. 17 BVerfGE 1, 76 [79]; 8, 274 [294]; 24, 184 [195]; 37, 363 [381]; 55, 274 [318 f.]; 105, 313 [339]. 18 BVerfGE 34, 9 [28]; 37, 363 [379 ff.]; 39, 1 [35]; 55, 274 [319]; 75, 108 [150]; 105, 313 [338]. 19 BVerfGE 105, 313 [339]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 169/12 Seite 7 Da sich diese beiden Varianten gegenseitig ausschließen, ist zunächst zu klären, welche Regelungen das Betreuungsgeldgesetz zur Verwaltung trifft, insbesondere ob es landeseigene Verwaltung oder Bundesauftragsverwaltung vorsieht. Beim Betreuungsgeldgesetz könnte es sich um ein so genanntes Geldleistungsgesetz i.S.d. Artikel 104a Abs. 3 GG handeln, also ein Bundesgesetz, welches Geldleistungen gewährt und von den Ländern ausgeführt wird. Geldleistungen sind geldliche, einmalige oder laufende Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln an Dritte, denen keine Gegenleistung korrespondiert.20 Das Betreuungsgeldgesetz regelt in § 4b die monatliche Zuwendung von 150€ an Eltern, die ihr Kind selbst betreuen . Dabei handelt es sich um eine staatliche Zuwendung zur Anerkennung der Erziehungsleistung der Eltern. Mithin liegt ein Geldleistungsgesetz vor. Gemäß Artikel 104a Abs. 3 Satz 2 GG handelt es sich um Bundesauftragsverwaltung, wenn der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt. Artikel 1 Abschnitt 3 Nr. 10 des Betreuungsgeldgesetzentwurfs bestimmt, dass der Bund die anfallenden Kosten trägt (es gilt § 12 Abs. 2 BEEG). Folglich handelt es sich um Bundesauftragsverwaltung . In Betracht kommen damit nur die Zustimmungstatbestände der Artikel 85 und 104a GG. Allerdings hat der Gesetzgeber davon abgesehen, die Einrichtung der Behörden zu regeln, so dass keine Zustimmungsbedürftigkeit nach Artikel 85 Abs. 1 GG vorliegt. Auch enthält der Betreuungsgeldgesetzentwurf keine Regelung, die bestimmt, dass Zweckausgaben, von den Ländern zu tragen sind, so dass auch keine Zustimmungsbedürftigkeit nach Artikel 104a Abs. 4 GG gegeben ist. Weitere Tatbestände, die eine Zustimmungsbedürftigkeit hervorrufen, sind nicht ersichtlich. 3.4. Änderung von zustimmungsbedürftigen Gesetzen Möglicherweise könnte die Zustimmungsbedürftigkeit des Betreuungsgeldgesetzes jedoch durch die Änderung zustimmungspflichtiger Gesetze ausgelöst werden. Umstritten ist die Frage, ob jede Änderung eines mit Zustimmung des Bundesrates ergangenen Gesetzes seinerseits zustimmungsbedürftig ist. Der Bundesrat hat diese Auffassung wiederholt vertreten21: Durch seine Zustimmung übernehme er die Verantwortung für das gesamte Gesetzeswerk , also auch für diejenigen Regelungen, die isoliert betrachtet nicht schon als solche zustimmungsbedürftig wären. Änderungsgesetz und zu änderndes Gesetz seien aufeinander bezogen , daher berühre jede Gesetzesänderung diese Verantwortung. Zudem verlange die Normenhierarchie , dass eine Norm bestimmten Rechtsranges (zustimmungsbedürftiges Gesetz) nur durch eine gleichen oder höheren Ranges verändert werden könne.22 Für das Bundesverfassungsgericht ist nicht jedes Gesetz, das ein Zustimmungsgesetz ändert, schon aus diesem Grunde zustimmungsbedürftig. Erforderlich sei vielmehr, dass die Änderung als solche der Zustimmung des Bundesrates unterliegt.23 Unproblematisch ist dies bei einem so 20 Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 11. Auflage 2011, Art. 104a Rn. 5. 21 BRats-Drs. 594/73. 22 Vgl. auch: Ossenbühl, Die Zustimmung des Bundesrates beim Erlass von Bundesrecht, Archiv des öffentlichen Rechts (AöR) 99 (1973/74), S. 369 [424 f.]. 23 BVerfGE 37, 363 [379 ff.]; 48, 127 [178]; 105, 313 [333]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 169/12 Seite 8 genannten Artikelgesetz, das aus einer Mehrzahl von Einzelgesetzen besteht, die ohne weiteres auch einzeln hätten beschlossen werden können: Enthält eines der Teilgesetze eine zustimmungsbedürftige Bestimmung, bedarf das gesamte Artikelgesetz der Zustimmung des Bundesrates . Soll später nur eines der in sich selbstständigen Teilgesetze, das keine zustimmungsbedürftige Regelung enthält, geändert werden, so ist nicht einsehbar, warum hierfür die Zustimmung des Bundesrates erforderlich sein soll. Aber auch ein einzelnes Gesetz, das z.B. wegen einer Regelung des Verwaltungsverfahrens nach Artikel 84 Abs. 1 GG in der bis 2006 gültigen Fassung der Zustimmung des Bundesrates bedurfte, kann zustimmungsfrei geändert werden. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedarf das Änderungsgesetz nur dann der Zustimmung, wenn durch dieses Neuerungen in Kraft gesetzt werden sollen, die weiteren, nicht ausdrücklich geänderten Vorschriften über das Verwaltungsverfahren eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite verleihen, die von der früher erteilten Zustimmung ersichtlich nicht mehr umfasst werden.24 Diese Entscheidung erging nicht einstimmig, drei Richter gaben ein abweichendes Votum ab.25 Im Ergebnis erscheint das Mehrheitsvotum des Bundesverfassungsgerichts überzeugender. Jedenfalls wenn das Gesetzesvorhaben hätte aufgeteilt werden können in ein zustimmungsfreies und ein zustimmungsbedürftiges Gesetz, lässt sich kaum begründen, warum bei der Änderung der rein zustimmungsfreien Teile des Vorhabens nun dem Bundesrat ein erweitertes Mitwirkungsrecht erwachsen sollte. Auch ein Gesetz, das den Personenkreis, auf den eine zustimmungsbedürftige Norm anzuwenden ist, erweitert, bedarf nicht schon deswegen der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesverfassungsgericht hielt die Bestimmung im Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 200126, nach der die Ausländerbehörden jetzt auch ausländischen Lebenspartnern eines Ausländers für die Herstellung und Wahrung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft eine Aufenthaltsgenehmigung erteilen können, nicht für zustimmungsbedürftig, da die Aufgabe der Ausländerbehörde zwar eine quantitative Mehrung, nicht aber einen anderen Inhalt erfahren habe.27 3.5. Zustimmungsbedürftigkeit wegen Änderung des zustimmungsbedürftigen BEEG Dem Gesetzentwurf nach sollen die Regelungen zur Einführung des Betreuungsgeldes in das BEEG eingefügt werden, weil sie zeitlich an das Elterngeld anschließen. Das Betreuungsgeldgesetz ist daher dem Entwurf nach ein Artikelgesetz, durch das, wie in der Einleitung beschrieben, die Änderung zahlreicher Gesetze erfolgt. Alle betroffenen Gesetze sind ursprünglich mit Zustimmung des Bundesrates ergangen. Die Zustimmungsbedürftigkeit des Betreuungsgeldgesetzes könnte sich folglich daraus ergeben, dass es zu Neuerungen führt, die die Bedeutung und Tragweite von weiteren, nicht ausdrücklich geänderten Vorschriften über das Verwaltungsverfahren wesentlich beeinflussen. Dieser Einfluss muss allerdings so erheblich sein, dass er als von der früher erteilten Zustimmung ersichtlich nicht mehr umfasst anzusehen wäre. 24 BVerfGE 37, 363 [383]; 48, 127 [180]. 25 Vgl. das Sondervotum der Richter Schlabrendorff, Geiger und Rinck, in: BVerfGE 37, 363 [401 ff.]. 26 BGBl. I S. 266. 27 BVerfGE 105, 313 [333]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 169/12 Seite 9 Die Regelungen zur Einführung des Betreuungsgeldes werden gemäß Artikel 1 des Betreuungsgeldgesetzentwurfs (BGG-E) in das BEEG inkorporiert, was zur Modifikation zahlreicher Vorschriften dieses Gesetzes führt. Die durch Artikel 2 Abs. 1 BGG-E normierten Änderungen im SGB I sind vorwiegend redaktioneller Art. Artikel 2 Abs. 2 BGG-E führt zu einer Änderung des § 224 Abs. 1 Satz 1 SBG V, wonach das Betreuungsgeld nicht als beitragspflichtiges Einkommen in der Krankenversicherung behandelt werden soll. Artikel 2 Abs. 6 BGG-E trifft die entsprechende Regelung für die Krankenversicherung der Landwirte durch Anpassung des § 46 Abs. 1 Satz 3 KVLG. Artikel 2 Abs. 3 BGG-E SGB VIII bestimmt die Streichung des § 16 Abs. 5 SGB VIII, der das Ziel der Einführung eines Betreuungsgeldes ab 2013 enthielt. Artikel 2 Abs. 4 BGG-E modifiziert § 56 Abs. 3 Satz 1 SBG XI dahingehend, dass Betreuungsgeld nicht als beitragspflichtiges Einkommen in der Pflegeversicherung behandelt werden soll. Artikel 2 Abs. 5 BGG-E bestimmt durch eine Anpassung des § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, dass Betreuungsgeld bei der Frage, ob das Einkommen eines Ausländers gesichert ist, nicht zu berücksichtigen ist. Schließlich enthält Artikel 2 Abs. 7 BGG-E eine Klarstellung bezüglich der in § 4 Satz 1 EUSozSichG vorgesehen Verbindungsstelle für Familienleistungen. Für die Zustimmungsbedürftigkeit relevante Änderungen könnten folglich lediglich beim Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz zu verzeichnen sein. Die Zustimmungsbedürftigkeit des BEEG resultierte aus Artikel 105 Abs. 3 GG.28 Nach dieser Vorschrift bedürfen Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen u.a. den Ländern ganz oder teilweise zufließen, der Zustimmung des Bundesrates. Dies sind zunächst die in Artikel 106 Abs. 2 GG genannten Steuern. Steuern, die den Ländern nur zum Teil zufließen, sind gegenwärtig die Einkommens- und die Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.29 Dabei genügt es für die Auslösung der Zustimmungspflicht, dass sich ein Bundesgesetz unter anderem auch mit diesen Steuern befasst. Es kann sich folglich um ein Organisations- oder Verfahrensgesetz handeln, das sich auf solche Steuern erstreckt. Das BEEG wurde im November 2006 durch ein Artikelgesetz30 eingeführt, welches in Artikel 2 Abs. 6 Änderungen im Einkommensteuergesetz (EStG)31 vorsieht: 28 Vgl. Buchner/Becker, in: Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 8. Auflage 2008, Teil C Rn. 49. 29 Maunz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, 64. Erglfg. 2012, Art. 105 Rn. 62. 30 Gesetz zur Einführung des Elterngeldes, BRats-Drs. 698/06. 31 Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 169/12 Seite 10 1. § 3 Nr. 67 EStG, der steuerfreie Einnahmen regelt, lautet nunmehr: [Steuerfrei sind…] „das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder, das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes;“ 2. § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG, der den Progressionsvorbehalt betrifft, lautet: „Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs. 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet […] j) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz […] bezogen, so ist auf das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.“ Beide Regelungen betreffen die Einkommensteuer und damit eine Steuer nach Artikel 106 Abs. 2 GG, weshalb sie die Zustimmungsbedürftigkeit nach Artikel 105 Abs. 3 GG auslösen. Der Gesetzentwurf zum Betreuungsgeld enthält hingegen keinerlei Regelungen die Einkommensteuer betreffend . Auch werden im Zusammenhang mit dem Bezug von Elterngeld bereits bestehende steuerrechtliche Regelungen nicht durch das Betreuungsgeldgesetz berührt. Im Gesetzentwurf zum Betreuungsgeld sind folglich keine Regelungen ersichtlich, die das Steueraufkommen betreffen oder die Tragweite anderer Verwaltungsvorschriften erheblich beeinflussen , so dass auch keine Zustimmungsbedürftigkeit aufgrund der Änderung eines ursprünglich zustimmungspflichtigen Gesetzes resultiert. 4. Ergebnis Anhaltspunkte für eine Zustimmungsbedürftigkeit des Betreuungsgeldgesetzes in der Fassung des aktuellen Gesetzentwurfs vom 12. Juni 2012 sind mithin nicht ersichtlich. Weder erfüllt das Betreuungsgeldgesetz einen gesetzlich geregelten Zustimmungstatbestand, noch ergibt sich die Zustimmungsbedürftigkeit aus der Änderung von Gesetzen, die ursprünglich mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedet wurden.