WD 3 - 3000 - 166/19 (26.06.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Die Ehe wird durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) definiert als die auf freiem Entschluss beruhende, auf der Grundlage gleichberechtigter Partnerschaft frei ausgestaltete und staatlich beurkundete Verbindung eines Mannes und einer Frau zur grundsätzlich unauflöslichen Lebensgemeinschaft.1 Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG fällt nur die Einehe unter den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG.2 Die Mehrehe wird vom grundgesetzlichen Begriff der Ehe mithin nicht umfasst. In der Literatur wird nur vereinzelt vertreten, dass nach ausländischem Recht gültig geschlossene Mehrehen dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallen sollen.3 Art. 6 Abs. 1 GG garantiert das Institut der Ehe. Der Gesetzgeber wird durch dieses Strukturprinzip gebunden und darf durch Gesetzgebungsakte vom Bestand und den wesentlichen Strukturen der Ehe nicht abweichen.4 Eine Gesetzesänderung mit dem Ziel, die Mehrehe zu legalisieren, wäre mit den von der Verfassung vorgegebenen Grundstrukturen nicht vereinbar. Die Legalisierung der Mehrehe müsste folglich mit einer Änderung der Verfassung einhergehen. *** 1 BVerfGE 10, 59 (66), BVerfGE 29, 166 (176), BVerfGE 105, 313 (345). 2 BVerfGE 10, 59 (66), BVerfGE 31, 58 (69), BVerfGE 62, 323 (330). 3 Robbers, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz Kommentar, 7. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 42; hiergegen jedoch: Uhle, in BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, Stand: 15.11.2018, Art. 6 Rn. 3. 4 Uhle, in BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, Stand: 15.11.2018, Art. 6 Rn. 29. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Der Begriff der Ehe im Grundgesetz