© 2017 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 166/17 Verordnungsbefugnis nach § 13 Abs. 2 Düngeverordnung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 166/17 Seite 2 Verordnungsbefugnis nach § 13 Abs. 2 Düngeverordnung Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 166/17 Abschluss der Arbeit: 5. September 2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 166/17 Seite 3 1. Fragestellung Gefragt wird, ob die Öffnungsklausel zugunsten der Länder in § 13 Abs. 2 der Düngeverordnung (DüV)1 auch ein Tätigwerden der Kommunen ermöglicht. 2. Verordnungsermächtigung und Subdelegation Das Düngegesetz (DüngeG)2 regelt insbesondere den Umgang mit Düngemitteln. Zur Regelung zahlreicher Details enthält es umfangreiche Verordnungsermächtigungen. Auf Grund des § 3 Abs. 4 DüngeG erließ das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die DüV.3 Sie regelt insbesondere die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln. In ihrem § 13 Abs. 2 enthält die DüV wiederum eine Subdelegation: „Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes abweichende Vorschriften zu erlassen für (…).“ In § 3 Abs. 4 DüngeG wird als sogenannter Erstdelegatar in Übereinstimmung mit Art. 80 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) das BMEL zum Erlass der DüV ermächtigt. Das BMEL ermächtigt in § 13 Abs. 2 DüV seinerseits die Landesregierungen zum Erlass abweichender Rechtsverordnungen. Voraussetzung für eine solche Subdelegation ist nach Art. 80 Abs. 1 S. 4 GG eine Subdelegationsbefugnis im ermächtigenden Parlamentsgesetz.4 Hier sieht § 15 Abs. 6 S. 1 DüngeG vor, dass in „Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes (…) die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden“ kann. In Übereinstimmung hiermit sind nur die Landesregierungen Subdelegatare, also Ermächtigungsadressaten des § 13 Abs. 2 DüV. Die Vorschrift ermöglicht daher kein Tätigwerden der Kommunen. *** 1 Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen, geschaffen durch Art. 1 der Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom 26. Mai 2017, BGBl. I S. 1305. 2 Düngegesetz vom 9. Januar 2009, BGBl. I S. 54, Berichtigung S. 136. 3 Vgl. zu den Rechtsgrundlagen im Einzelnen die Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen, vor Art. 1, BGBl. I S. 1305. 4 Zu Einzelheiten der Subdelegation Bauer, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 80 Rn. 39 ff.