WD 3 - 3000 - 163/19 (21.06.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Bei den parlamentarischen Kontrollrechten unterscheidet die juristische Literatur zwischen Mitteln der Fremdinformation und Mitteln der Selbstinformation. Klassisches Mittel der Fremdinformation sind die in den §§ 100 ff. GOBT näher ausgestalteten Fragerechte. Akteneinsichtsrechte werden hingegen als Mittel der Selbstinformation eingeordnet. Als solches ist ihre Anwendung auf bestimmte Kontrollbefugnisse, wie etwa die Rechte von Untersuchungsausschüssen, beschränkt (vgl. zum Ganzen: Klein, in: Maunz/Dürig, Werkstand: 86. EL Januar 2019, Art. 43 GG Rn. 118). Das klassische Fragerecht der Abgeordneten bzw. die in den §§ 100 ff. GOBT näher ausgestalteten Informationsrechte der Fraktionen beinhalten daher grundsätzlich kein Akteneinsichtsrecht. Die Ausführungen in der Ausarbeitung zum Thema: „Das Akteneinsichtsrecht als Auskunftsrecht des einzelnen Abgeordneten“ (Az. WD 3 - 3000 - 293/15) können daher auch auf die Fragerechte übertragen werden, die durch Fraktionen oder parlamentarische Gruppen wahrgenommen werden. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Akteneinsichtsrecht für Fraktionen