© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 160/16 Fragen zur Veröffentlichung von Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages auf Eigeninitiative hin Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 160/16 Seite 2 Fragen zur Veröffentlichung von Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages auf Eigeninitiative hin Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 160/16 Abschluss der Arbeit: 15. Juni 2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 160/16 Seite 3 1. Einleitung Anlässlich der „Entschließung zwischen der 30. und der 31. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland vom 28. April 2016 – Auch die Verwaltungen der Landesparlamente sollen Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste proaktiv veröffentlichen!“ wurde der Deutsche Bundestag um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen gebeten. 2. Hat Ihnen Ihr Informationsfreiheitsbeauftragter die Entschließung der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland vom 28. April 2016 mit dem Titel „Auch die Verwaltungen der Landesparlamente sollen Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste proaktiv veröffentlichen!“ zur Kenntnis übermittelt? Die Entschließung vom 28. April 2016 zur Veröffentlichung von Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste durch die Verwaltungen der Landesparlamente ist hier erst mit Ihrer Anfrage bekannt geworden. 3. Beabsichtigen Sie, der Forderung der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten zu entsprechen und zukünftig die Gutachten Ihres Wissenschaftlichen Dienstes bzw. Ihres Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes im Internet zu veröffentlichen? Seit dem 18. Februar 2016 stellt die Bundestagsverwaltung unabhängig vom Vorliegen eines entsprechenden individuellen Informationsbegehrens die von den Wissenschaftlichen Diensten erstellten Gutachten und Ausarbeitungen auf seiner Internetseite (http://www.bundestag.de/ausarbeitungen ) öffentlich zur Verfügung, sofern nicht im Einzelfall eine Veröffentlichung – etwa aufgrund einer Einstufung nach dem Geheimschutzrecht – ausgeschlossen ist. Siehe hierzu auch die Pressemitteilung des Deutschen Bundestages unter https://www.bundestag.de/dokumente /textarchiv/2016/kw07-ausarbeitungen-wd/408740 (zuletzt abgerufen am 13. Juni 2016). Darüber hinaus werden die vor diesem Zeitpunkt erstellten Arbeiten auf der Internetseite veröffentlicht , wenn sie Gegenstand eines Informationsbegehrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes waren, das positiv beschieden wurde. 4. Innerhalb welches Zeitraums nach der Erstellung des Gutachtens wäre die Veröffentlichung geplant? Aufgrund der besonderen Aufgabe der Wissenschaftlichen Dienste – der Unterstützung der parlamentarischen Tätigkeit der Abgeordneten – unterliegen die Gutachten einer besonderen Schutzfrist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 7 C 1/14, Rn. 24). Nach den internen Regelungen der Wissenschaftlichen Dienste stehen die Arbeiten innerhalb von vier Wochen nach Übersendung nur dem Auftraggeber zur Verfügung. Erst nach Ablauf dieser vierwöchigen Schutzfrist können die Arbeiten auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht werden. 5. Würden Sie bei der Veröffentlichung die Namen der Auftraggeber bekannt geben? Zur Wahrung des verfassungsrechtlich garantierten freien Mandats der Abgeordneten (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) werden die Namen der Auftraggeber nicht bekannt gegeben. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 160/16 Seite 4 6. Welche Ausschlussgründe für eine Veröffentlichung im Internet (z.B. Schwärzung der Namen der Auftraggeber) würden von Ihnen berücksichtigt? Welche landesrechtlichen Vorgaben wären von Ihnen gegebenenfalls zu berücksichtigen? Nach den derzeit geltenden Regelungen für die Erstellung der Arbeiten werden weder die Namen der Auftraggeber noch die Namen der Autoren in den Arbeiten genannt, so dass insoweit keine Schwärzungen erforderlich sind. Im Übrigen wird in jedem konkreten Einzelfall geprüft, ob schützenswerte öffentliche oder private Belange einer Veröffentlichung entgegenstehen. Dabei werden die Ausschlussgründe des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes als Orientierungshilfe herangezogen. Von besonderer Bedeutung ist dabei das Geheimschutzrecht. 7. Aus welchen Gründen wollen Sie gegebenenfalls keine Veröffentlichung der Gutachten vornehmen? Siehe oben unter 3. Ende der Bearbeitung