WD 3 - 3000 - 158/20 (16. Juni 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Es werden polizei- und datenschutzrechtliche Fragen zur Erweiterung der erkennungsdienstlichen Behandlung von Asylbewerbern nach § 16 AsylG um Handflächenabdrücke und Messungen zur Feststellung äußerer körperlicher Merkmale (ähnlich § 81b StPO) erörtert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch staatliche Stellen nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere durch die Grundsätze der Erforderlichkeit und Angemessenheit streng begrenzt ist. Dabei stellt das Bundesverfassungsgericht erhöhte Anforderungen an anlasslose Datenverarbeitungen. Diese Maßstäbe gelten auch für die Übermittlung personenbezogener Daten an weitere Behörden. Die Zulässigkeit der o.g. Ergänzungen dürfte maßgeblich davon abhängen, ob und weshalb die bisher vorgesehene Abnahme der Abdrücke aller zehn Finger nicht weiterhin als ausreichend angesehen wird, um die mit der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 16 AsylG verfolgten Zwecke zu erreichen. Informationen der zuständigen Behörden, dass dies regelmäßig nicht ausreicht, liegen hier nicht vor. Der Zweck der Durchführung des Asylverfahrens (einschließlich des Dublin-Verfahrens und der EURODAC- Verordnung) dürfte zudem keine so weitreichende, hier anlasslose Datenverarbeitung rechtfertigen, wie sie im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung von Beschuldigten nach § 81b StPO vorgesehen ist. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Frage zur erkennungsdienstlichen Behandlung von Asylbewerbern