© 2015 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 158/15 Zur Informationspflichtigkeit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit nach dem Informationsfreiheitsgesetz Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 158/15 Seite 2 Zur Informationspflichtigkeit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit nach dem Informationsfreiheitsgesetz Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 158/15 Abschluss der Arbeit: 10. Juli 2015 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 158/15 Seite 3 1. Einleitung Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) ist eine juristische Person des Privatrechts, welche Dienstleistungen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung anbietet. Alleinige Gesellschafterin der GIZ ist die Bundesrepublik Deutschland.1 Im Innenverhältnis wird diese durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) vertreten. Die GIZ begreift sich selbst als Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen, welches insbesondere „die Bundesregierung bei der Verwirklichung ihrer Ziele der internationalen Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung“ unterstützt.2 Hauptauftraggeber der GIZ ist das BMZ. Daneben wird die GIZ aber auch für andere nationale und internationale sowie private Auftraggeber tätig.3 Vor diesem Hintergrund wird gefragt, ob bzw. inwieweit die GIZ informationspflichtig nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist. 2. Juristische Personen des Privatrechts als informationspflichtige Stellen nach dem IFG Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt jedem grundsätzlich ein Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Bundes. Nach der Konzeption des Gesetzes sind Private danach grundsätzlich anspruchsberechtigt und nicht anspruchsverpflichtet. Nur in bestimmten Fällen erstreckt sich die Informationspflicht auch auf private Stellen: Dies gilt zum einen für Private, die als Beliehene des Bundes tätig werden.4 Zum anderen stellt § 1 Abs. 1 S. 3 IFG im Interesse einer möglichst umfassenden Zugänglichkeit von Informationen den anspruchsverpflichteten öffentlichen Stellen des Bundes auch solche Private gleich, derer sich eine Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient.5 Unter öffentlichen Aufgaben sind in diesem Zusammenhang solche zu verstehen, die im öffentlichen Recht ihre Grundlage finden,6 aber auch solche Aufgaben, die der Staat aus Eigeninitiative zur öffentlichen Aufgabe macht.7 Eine 1 http://www.giz.de/de/ueber_die_giz/273.html (zuletzt abgerufen am 10. Juli 2015). 2 http://www.giz.de/de/mit_der_giz_arbeiten/127.html (zuletzt abgerufen am 10. Juli 2015). 3 http://www.giz.de/de/html/auftraggeber.html (zuletzt abgerufen am 10. Juli 2015). 4 Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2006, § 1 Rn. 53. Zum Begriff der Beliehenen Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage 2011, § 23 Rn. 56 ff. 5 Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2006, § 1 Rn. 70. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung für eine solche Einbeziehung Privater in den Kreis der Anspruchsverpflichteten besteht aber nach Ansicht der Literatur nicht; siehe Rossi, Informationszugangsfreiheit und Verfassungsrecht, 2004, S. 187 f. 6 Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2009, § 1 Rn. 116. 7 Scheel, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2013, § 1 Rn. 68. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 158/15 Seite 4 bestimmte Handlungsform oder Rechtsnatur des Handelns wird durch § 1 Abs. 1 S. 3 IFG nicht vorausgesetzt.8 Ein Bedienen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 3 IFG setzt voraus, dass die Behörde ihre Angelegenheiten von der Privatperson erledigen lässt, ohne dass damit zugleich der Charakter als öffentliche Aufgabe der Behörde gänzlich verloren geht.9 Die Einschaltung eines Privatrechtssubjekts kann dabei auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Kooperationsform erfolgen.10 Lediglich zwei Konstellationen fallen von vornherein nicht unter § 1 Abs. 1 S. 3 IFG: Dies gilt zum einen für Einschaltung Beliehener, da diese bereits nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG informationspflichtig sind und zum anderen für den Bereich erfolgter materieller Aufgabenprivatisierung, da insoweit nach der Privatisierung keine öffentlich-rechtliche Aufgabe mehr vorliegt.11 Handelt es sich bei dem betroffenen Privaten um eine Gesellschaft, ist es unerheblich, wenn die absolute Mehrheit ihrer Anteile von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehalten wird.12 Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 3 IFG gelten auch für privatrechtlich organisierte Unternehmen, deren Gesellschaftsanteile mehrheitlich oder gar ausschließlich in öffentlicher Hand liegen.13 Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt jedoch keinen (unmittelbaren) Anspruch gegenüber Privaten.14 Das bedeutet, dass in einer Fallgestaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 3 IFG Anspruchsgegner allein die Behörde ist, deren Aufgaben von dem Privaten wahrgenommen werden. Dementsprechend ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 IFG der Antrag an die Behörde zu richten, die sich des Privaten zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient.15 Der Informationszugangsanspruch beschränkt sich damit jedoch nicht auf die bei der Behörde vorliegenden amtlichen Informationen, 8 Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2009, § 1 Rn. 116. 9 Scheel, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2013, § 1 Rn. 69. 10 Debus, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), Beck’scher Online Kommentar Informations- und Medienrecht, Stand: 1. Mai 2015, § 1 IFG Rn. 148. 11 Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2009, § 1 Rn. 117. 12 So die Gesetzentwurfsbegründung, BT-Drs. 15/4493, S. 8. 13 Scheel, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2013, § 1 Rn. 51; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz , Kommentar, 2009, § 1 Rn. 76. 14 BT-Drs. 15/4493, S. 8. Eine Ausnahme bilden Beliehene, die unmittelbar informationspflichtig nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG sind; siehe Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2006, § 7 Rn. 22. 15 Die Regelung trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die privaten Stellen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 3 IFG nicht befugt sind, Verwaltungsakte zur Bescheidung der Anträge auf Informationszugang zu erlassen; siehe Rossi, Informationsfreiheitsgesetz , Kommentar, 2006, § 1 Rn. 71. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 158/15 Seite 5 sondern erfasst auch die bei dem Privaten befindlichen Akten. In diesen Fällen besteht eine Informationsverschaffungspflicht der Behörde, mit der ein Informationsbeschaffungsanspruch des Zugangsberechtigten korrespondiert.16 3. Informationspflichtigkeit der GIZ nach dem IFG Eine Subsumtion der GIZ unter den funktionalen Behördenbegriff in § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 2 IFG und damit eine unmittelbare Informationspflichtigkeit der Gesellschaft scheiden aus. Voraussetzung hierfür wäre, dass die GIZ als Beliehene des Bundes tätig wird. Dies ist jedoch nicht der Fall.17 Damit unterfällt die GIZ als juristische Person des Privatrechts nur dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes, soweit eine Behörde sich ihrer zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient, § 1 Abs. 1 S. 3 IFG. Unbeachtlich ist dabei – wie oben festgestellt –, dass alleinige Gesellschafterin der GIZ die Bundesrepublik Deutschland ist. Maßgeblich für die Frage der Informationspflichtigkeit der GIZ nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist also, wer die GIZ in dem konkreten Fall beauftragt hat. Handelt es sich um eine Behörde des Bundes und wird die GIZ zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe dieser Behörde tätig, ist eine Informationspflichtigkeit grundsätzlich zu bejahen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die GIZ das BMZ bei der internationalen Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung unterstützt. Der Informationszugangsanspruch besteht dabei jedoch nicht unmittelbar gegenüber der GIZ, sondern gegenüber der entsprechenden Behörde, die dann die begehrten Informationen von der GIZ zu beschaffen hat. Wird die GIZ hingegen im Auftrag eines Bundeslandes, einer Regierung eines anderen Landes, einer internationalen Organisation oder eines privaten Unternehmens tätig, so fällt die GIZ nicht unter den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (des Bundes). Im Einzelfall kann die Informationspflichtigkeit der GIZ aufgrund der im Informationsfreiheitsgesetz vorgesehenen Ausnahmetatbestände beschränkt sein.18 So darf nach § 6 S. 2 IFG der Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Ende der Bearbeitung 16 Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2009, § 7 Rn. 33. 17 Eine Ausnahme bildet das Landesbüro Saarland der GIZ, das als geschäftsführende Stelle des Ausländerstudienkollegs der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes tätig ist und insoweit von der saarländischen Landesregierung beliehen wurde. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes, sondern betrifft die Frage der Anwendbarkeit des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes. 18 Vgl. Nietsch, Informationsfreiheit und Unternehmensrecht, WiVerw 2014, 120 (124 ff.).