Deutscher Bundestag Stiftungsbeteiligungen des Bundes Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 158/12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 2 Stiftungsbeteiligungen des Bundes Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 158/12 Abschluss der Arbeit: 13. Juni 2012 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 7 2. Übersicht über die Stiftungen des Bundes 8 3. Stiftungen des öffentlichen Rechts 8 3.1. Bundeskanzler Willy-Brandt-Stiftung 8 3.1.1. Kuratorium 9 3.1.2. Vorstand 9 3.1.3. Internationaler Beirat 9 3.2. Otto-von-Bismarck-Stiftung 9 3.2.1. Kuratorium 10 3.2.2. Vorstand 10 3.3. Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus 10 3.3.1. Kuratorium 11 3.3.2. Vorstand 11 3.3.3. Beirat 12 3.4. Stiftung Bundespräsident Theodor-Heuss-Haus 12 3.4.1. Kuratorium 12 3.4.2. Vorstand 13 3.5. Stiftung Reichspräsident Friedrich-Ebert-Gedenkstätte 13 3.5.1. Kuratorium 13 3.5.2. Vorstand 14 3.5.3. Beirat 14 3.6. Conterganstiftung für behinderte Menschen 14 3.6.1. Stiftungsrat 15 3.6.2. Stiftungsvorstand 16 3.6.3. Forschungsbeirat 16 3.6.4. Medizinische Kommission und Geschäftsstelle 16 3.7. Museumsstiftung Post- und Telekommunikation 16 3.7.1. Kuratorium 17 3.7.2. Kurator 17 3.8. Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur 17 3.8.1. Stiftungsrat 18 3.8.2. Vorstand 18 3.8.3. Fachbeiräte 18 3.9. Stiftung für ehemalige politische Häftlinge 19 3.9.1. Stiftungsrat 19 3.9.2. Stiftungsvorstand 20 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 4 3.9.3. Ausschuss- und Widerspruchsausschuss 20 3.10. Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“ 20 3.10.1. Kuratorium 21 3.10.2. Direktor 21 3.10.3. Wissenschaftlicher Beirat 21 3.10.4. Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen 21 3.11. Stiftung „Mutter und Kind-Schutz des ungeborenen Lebens“ 21 3.11.1. Stiftungsrat 22 3.11.2. Geschäftsführer 22 3.11.3. Kuratorium 22 3.12. Stiftung Preußischer Kulturbesitz 23 3.12.1. Stiftungsrat 23 3.12.2. Präsident 24 3.12.3. Beirat 24 3.13. Deutsch-Britische Stiftung zum Studium der Industriegesellschaft 24 3.13.1. Kuratorium 24 3.13.2. Exekutivausschuss 25 3.13.3. Generalsekretär 25 3.13.4. Beirat 25 3.14. Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen 25 3.14.1. Stiftungsrat 26 3.14.2. Stiftungsvorstand 26 3.15. Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ 26 3.15.1. Kuratorium 26 3.15.2. Stiftungsvorstand 27 3.16. Stiftung „Denkmal für die ermordeten Juden Europas“ 27 3.16.1. Kuratorium 27 3.16.2. Direktor/Direktorin und Beirat 28 3.17. Stiftung „Jüdisches Museum Berlin“ 28 3.17.1. Stiftungsrat 29 3.17.2. Direktor/Direktorin 29 3.17.3. Beirat 29 4. Stiftungen des bürgerlichen Rechts 30 4.1. Alexander-von-Humboldt-Stiftung 30 4.1.1. Stiftungsrat 30 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 5 4.1.2. Präsident 30 4.1.3. Generalsekretär 31 4.2. Deutsche Bundesstiftung Umwelt 31 4.2.1. Kuratorium 31 4.2.2. Generalsekretär und Beirat 32 4.3. Stiftung Warentest 32 4.3.1. Der Vorstand 32 4.3.2. Der Verwaltungsrat 33 4.3.3. Das Kuratorium 33 4.4. Deutsche Stiftung für Friedensforschung 33 4.4.1. Stiftungsrat 33 4.4.2. Geschäftsführender Vorstand 34 4.4.3. Wissenschaftlicher Beirat 34 4.5. Deutscher Rat für Formgebung 34 4.6. Stiftung Wissenschaft und Politik 34 4.6.1. Stiftungsrat 35 4.6.2. Vorstand 35 4.7. Institut für Mittelstandsforschung 35 4.7.1. Kuratorium 36 4.7.2. Präsident/Präsidentin und Forschungsrat 36 4.8. Stiftung CAESAR 36 4.8.1. Stiftungsrat 36 4.8.2. Vorstand, Fachbeirat und Kuratorium 37 4.9. Museum Ostdeutsche Galerie 37 4.9.1. Stiftungsrat 37 4.9.2. Stiftungsvorstand 37 4.10. Volkswagen-Stiftung 37 4.11. Stiftung „Industrieforschung“ 38 4.11.1. Kuratorium 38 4.11.2. Vorstand 39 4.12. Stiftung „Chemotherapeutisches Forschungsinstitut Georg- Speyer-Haus“ 39 4.13. Die internationale Lion-Feuchtwanger-Stiftung 39 4.14. Stiftung Europäische Rechtsakademie Trier 39 4.14.1. Rat 40 4.14.2. Kuratorium 40 4.14.3. Vorstand 40 4.15. Kulturstiftung des Bundes 41 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 6 4.15.1. Stiftungsrat 41 4.15.2. Vorstand und Stiftungsbeirat 41 4.16. Japanisch-Deutsches Zentrum Berlin 42 4.17. Stiftung Pommersches Landesmuseum 42 4.18. Deutsches Zentralinstitut für soziale Fragen 43 4.18.1. Vorstand 43 4.18.2. Geschäftsführung 43 4.18.3. Beirat 43 4.19. Bundesstiftung Magnus- Hirschfeld 44 4.19.1. Kuratorium 44 4.19.2. Vorstand und Fachbeirat 44 4.20. Deutsches Forum für Kriminalprävention 45 4.20.1. Kuratorium 45 4.20.2. Vorstand 45 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 7 1. Einleitung Rechtsgrundlage für die Errichtung selbstständiger Stiftungen des öffentlichen Rechts durch den Bund ist Art. 87 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Zwar werden Stiftungen nicht explizit aufgeführt, sie sind aber nach der herrschenden Meinung einzubeziehen.1 Grundsätzlich sind Stiftungen aber von Anstalten und Körperschaften abzugrenzen.2 Eine Stiftung kann man allgemein definieren „als von einem Stifter zweckgebunden übergebene Bestände von Vermögenswerten.“3 Daraus ergeben sich drei Elemente des Stiftungsbegriffs: Stiftungszweck , Stiftungsvermögen und Stiftungsorganisation.4 In Bezug auf Bundesstiftungen kann in zweifacher Hinsicht differenziert werden: Zum einen werden Stiftungen des öffentlichen Rechts und Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterschieden . Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen eines Errichtungsgesetzes und werden dadurch Teil der mittelbaren Bundesverwaltung. Bundesstiftungen des bürgerlichen Rechts dagegen nicht.5 Die zweite Unterscheidung bezieht sich auf rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen . In Deutschland sind die nicht rechtsfähigen Stiftungen aufgrund der verschwindend geringen Anzahl und dem mitunter unklaren Rechtscharakter von nur geringer Relevanz.6 Sie bleiben daher in der nachfolgenden Darstellung außer Betracht. Diese Ausarbeitung stellt die Bundesstiftungen bzw. Stiftungen, an denen der Bund beteiligt ist, vor und erläutert die Vertretung des Bundes in den einzelnen Stiftungsgremien. 1 Kilian, Michael. „Stiftungserrichtung durch die öffentliche Hand“, in: Bellezza, Enrico/Kilian, Michael/Vogel, Klaus. „Der Staat als Stifter- Stiftungen als „public private partnerships“ im Kulturbereich“, Verlag Bertelsmann Stiftung, Gütersloh: 2003, S. 7-160, S. 74. 2 Kilian, Michael. „Stiftungserrichtung durch die öffentliche Hand“, in: Bellezza, Enrico/Kilian, Michael/Vogel, Klaus. „Der Staat als Stifter- Stiftungen als „public private partnerships“ im Kulturbereich“, Verlag Bertelsmann Stiftung, Gütersloh: 2003, S. 7-160, S .76. 3 Kilian, Michael. „Stiftungserrichtung durch die öffentliche Hand“, in: Bellezza, Enrico/Kilian, Michael/Vogel, Klaus. „Der Staat als Stifter- Stiftungen als „public private partnerships“ im Kulturbereich“, Verlag Bertelsmann Stiftung, Gütersloh: 2003, S. 7-160, S. 61. 4 Kilian, Michael. „Stiftungserrichtung durch die öffentliche Hand“, in: Bellezza, Enrico/Kilian, Michael/Vogel, Klaus. „Der Staat als Stifter- Stiftungen als „public private partnerships“ im Kulturbereich“, Verlag Bertelsmann Stiftung, Gütersloh: 2003, S. 7-160, S. 63. 5 Kilian, Michael. „Stiftungserrichtung durch die öffentliche Hand“, in: Bellezza, Enrico/Kilian, Michael/Vogel, Klaus. „Der Staat als Stifter- Stiftungen als „public private partnerships“ im Kulturbereich“, Verlag Bertelsmann Stiftung, Gütersloh: 2003, S. 7-160, S. 74-75. 6 Kilian, Michael. „Stiftungserrichtung durch die öffentliche Hand“, in: Bellezza, Enrico/Kilian, Michael/Vogel, Klaus. „Der Staat als Stifter- Stiftungen als „public private partnerships“ im Kulturbereich“, Verlag Bertelsmann Stiftung, Gütersloh: 2003, S. 7-160, S. 23. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 8 2. Übersicht über die Stiftungen des Bundes Das Stiftungswesen des Bundes ist dezentral organisiert, weshalb jedes Ressort nur die in seinen Bereich fallenden Stiftungen verwaltet. Eine offizielle Gesamtübersicht fehlt. Dies hat das Bundesjustizministerium (BMJ) nach Anfrage bestätigt. Aufgrund der sich hieraus ergebenden schweren Überschaubarkeit der Materie erhebt die vorliegende Ausarbeitung keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie stützt sich auf eine Liste aus einer Abhandlung von Michael Kilian „Stiftungserrichtung durch die öffentliche Hand“ aus dem Jahr 2003, der den Versuch unternommen hat, die Stiftungen des Bundes und die Stiftungen, an denen der Bund beteiligt ist – in Anlehnung an die Arbeit von Heide Gölz mit dem Titel „Der Staat als Stifter- Stiftungen als Organisationsform mittelbarer Bundesverwaltung und gesellschaftlicher Selbstverwaltung“ aus dem Jahr 1999 – zu katalogisieren.7 Dabei werden nur die Stiftungen berücksichtigt, die bis zum Jahr 2001 als Bundesstiftungen im engeren Sinne galten. Bundesstiftungen im engeren Sinne sind dabei die Stiftungen, die mindestens eine vertragliche Bundesbeteiligung, z.B. durch Staatsvertrag, vorsehen bzw. die aus der Sphäre des Bundes initiiert und vom Bund einmalig oder dauerhaft finanziert werden. Ausgehend von der Definition werden im folgenden 37 Stiftungen vorgestellt, darunter 17 Stiftungen des öffentlichen Rechts und 19 Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Während Kilian 2001 noch 47 Stiftungen identifizierte, sind einige Stiftungen (z.B. die Heimkehrerstiftung) in andere Rechtsformen überführt worden, oder es ist keine Bundesbeteiligung mehr ersichtlich. Aktuellere Übersichten gibt es nicht. Zwei neuere Stiftungen konnten aber auf Nachfrage beim BMJ ermittelt werden. Aktuelle Angaben basieren darüber hinaus im Wesentlichen auf einer entsprechenden Internetrecherche. 3. Stiftungen des öffentlichen Rechts 3.1. Bundeskanzler Willy-Brandt-Stiftung Die Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung (BBWS) ist eine rechtsfähige unmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie ist eine der fünf Politikergedenkstätten des Bundes und wurde 1994 durch den Deutschen Bundestag mittels eines Bundesgesetzes errichtet.8 Rechtsgrundlage für die BBWS ist das Errichtungsgesetz9 und die Satzung der Bundeskanzler- Willy-Brandt Stiftung.10 Nach §10 des Gesetzes untersteht die Stiftung der Aufsicht des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien (BKM). 7 Kilian, Michael. „Stiftungserrichtung durch die öffentliche Hand“, in: Bellezza, Enrico/Kilian, Michael/Vogel, Klaus. „Der Staat als Stifter- Stiftungen als „public private partnerships“ im Kulturbereich“, Verlag Bertelsmann Stiftung, Gütersloh, 2003, S. 7-160, S. 13, siehe auch dazu: Dr. Gölz, Heide „Der Staat als Stifter- Stiftungen als Organisationsform mittelbarer Bundesverwaltung und gesellschaftlicher Selbstverwaltung“, S. 41-49. 8 Information der Bundeskanzler- Willy-Brandt-Stiftung, http://www.bwbs.de/Stiftung/2.html [Stand: 31. Mai 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 9 Nach § 2 Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler- Willy-Brandt-Stiftung ist der Zweck der Stiftung das Andenken an das Wirken Willy Brandts für Freiheit, Frieden und Einheit des deutschen Volkes und die Sicherung der Demokratie für Europa und die Dritte Welt, die Vereinigung Europas und für die Verständigung und Versöhnung unter den Völkern sowie für den Nord- Süd-Dialog zu wahren. Die Organe der BWBS sind nach § 5 Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Will- Brandt-Stiftung und § 1 der Geschäftsordnung das Kuratorium und der Vorstand. Es kann zudem ein internationaler Beirat einberufen werden, vgl. § 8 Errichtungsgesetz, § 4 der Satzung. 3.1.1. Kuratorium Die Bundesregierung hat nach § 6 Abs. 1 Errichtungsgesetz das bindende Vorschlagsrecht für ein Mitglied des Kuratoriums. Vertreter des BKM können außerdem an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen. 3.1.2. Vorstand Das Errichtungsgesetz sieht vor, dass die BKM ein Mitglied für den Vorstand vorschlägt, vgl. § 7 Abs. 1 Errichtungsgesetz. Der Vorschlag der BKM muss nach § 2 Abs. 5 der Satzung rechtzeitig eingeholt werden. 3.1.3. Internationaler Beirat Nach § 8 Abs. 2 Errichtungsgesetz und § 4 Abs. 2 der Satzung wird der Internationale Beirat vom Kuratorium gewählt, eine direkte Vertretung ist nicht vorgesehen. 3.2. Otto-von-Bismarck-Stiftung Die Otto-von-Bismarck Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Aumühle-Friedrichsruh. Sie gehört zu den fünf Politikergedenkstiftungen des Bundes11 und 9 Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler- Willy-Brandt-Stiftung vom 25. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3138), zuletzt geändert durch Art. 78 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), http://www.gesetze-iminternet .de/bundesrecht/wbstiftg/gesamt.pdf, [Stand: 31. Mai 2012]. 10 Satzung der Bundeskanzler Willy-Brandt-Stiftung (rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts) in der neu verabschiedeten Fassung vom 4. Oktober 2007, http://www.bwbs.de/Stiftung/4.html [Stand: 31. Mai 2012]. 11 Über Uns, http://www.bismarck-stiftung.de/index.php/ueber-uns [Stand: 1. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 10 wurde 1997 durch das Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung (BismStiftG) errichtet.12 Rechtgrundlagen für die Otto-von-Bismarck-Stiftung sind das BismStiftG und eine Satzung, die sich die Stiftung aufgrund von § 4 BismStiftG gibt. Die Satzung ist nicht öffentlich zugänglich. Nach § 9 Abs. 1 BismStiftG untersteht die Stiftung der Aufsicht des BKM. Nach § 2 Abs. 1 BismStiftG ist der Zweck der Stiftung das Andenken an das Wirken des Staatsmannes Otto von Bismarck zu wahren, seinen Nachlass zu sammeln und zu verwalten, sowie für die Interessen der Allgemeinheit in Kultur und Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten. Gemäß § 5 BismStiftG sind die Organe der Stiftung das Kuratorium und der Vorstand. 3.2.1. Kuratorium Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die für die Dauer von fünf Jahren vom Bundespräsidenten bestellt werden, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BismStiftG. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BismStiftG werden zwei Mitglieder von der Bundesregierung benannt, ein Mitglied vom Bundespräsidenten. Die Stellvertreter werden nach dem selben Verfahren gewählt, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BismStiftG. Auf der Internetseite der Otto-von-Bismarck-Stiftung gibt es eine Übersicht über die Mitglieder des Kuratoriums , aus der aber nicht ersichtlich ist, wer von der Bundesregierung benannt wurde.13 3.2.2. Vorstand Der Vorstand besteht nach § 7 Abs. 1 BismStiftG aus drei Mitgliedern, die vom Kuratorium bestellt werden. Ein Vorstandsmitglied wird aber auf Vorschlag des BKM benannt, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 BismStiftG. Darüber hinaus kann die Satzung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BismStiftG bestimmen , dass das vom BKM vorgeschlagene Mitglied Vorsitzender des Vorstands ist. Auf der Internetseite der Otto-von-Bismarck-Stiftung gibt es eine Übersicht über die Mitglieder des Vorstandes , aus der aber nicht ersichtlich ist, wer auf Vorschlag des BKM benannt wurde.14 3.3. Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus Die Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bad Honnef-Rhöndorf. Sie wurde 1978 mittels eines Bundesgesetzes errichtet.15 12 Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung (BismStiftG) vom 23. Oktober 1997, zuletzt geändert durch Art. 79 der Verordnung vom 29. Oktober 2011, http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bismstiftg/gesamt.pdf [Stand: 1. Juni 2012]. 13 Über Uns, http://www.bismarck-stiftung.de/index.php/ueber-uns [Stand: 1. Juni 2012]. 14 Über Uns, http://www.bismarck-stiftung.de/index.php/ueber-uns [Stand: 1. Juni 2012]. 15 Entstehung und Aufgaben, http://www.adenauerhaus.de/index_1.html [Stand: 4. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 11 Rechtsgrundlage für die Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus ist das AdenauerHStiftG und die Satzung der Stiftung Bundeskanzler Konrad-Adenauer-Haus.16 Bis 1998 hatte das Bundesministerium des Innern (BMI) die Aufsicht inne, seit 1998 der BKM, vgl. § 9 Abs. 1 AdenauerHStiftG. Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler Konrad- Adenauer-Haus (AdenauerHStiftG)17 ist der Zweck der Stiftung das Andenken an das Wirken des Staatsmannes Konrad Adenauer zu wahren und ein Beitrag zum Verständnis der jüngeren Geschichte sowie des Entstehens der Bundesrepublik Deutschland zu leisten, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AdenauerHStiftG. Zudem soll sie gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AdenauerHStiftG den Nachlass Konrad Adenauers sammeln, pflegen, verwalten und im Interesse der Allgemeinheit in Wissenschaft, Bildung und Politik auswerten. Die Organe der Stiftung sind gemäß § 5 AdenauerHStiftG das Kuratorium und der Vorstand. Zudem kann nach § 4 der Satzung ein Beirat bestellt werden. 3.3.1. Kuratorium Nach § 6 AdenauerHStiftG besteht das Kuratorium aus fünf Mitgliedern, die vom Bundespräsidenten bestellt werden. Zwei Mitglieder werden von der Bundesregierung vorgeschlagen, ein Mitglied vom Bundespräsidenten. Nach dem gleichen Prinzip werden die Stellvertreter bestimmt . Aus der Übersicht über die Mitglieder des Kuratoriums wird nicht ersichtlich, wer von der Bundesregierung vorgeschlagen wurde.18 Die Erben Konrad Adenauers haben nur bis in die zweite Generation in direkter Abstammung ein Vorschlagsrecht für die restlichen Mitglieder, danach fällt es an die Bundesregierung, vgl. § 6 Abs. 3 AdenauerHStiftG. Nach § 2 Abs. 5 der Satzung sind Vertreter des BKM berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. 3.3.2. Vorstand Nach § 7 Abs. 1 AdenauerHStiftG besteht der Vorstand aus drei Mitgliedern, die vom Kuratorium bestellt werden. Ein Vorstandsmitglied wird auf Vorschlag des BKM berufen. Die Satzung des BKM kann vorsehen, dass das auf Vorschlag des BKM berufene Mitglied, Vorsitzender des Vorstands wird. Die Satzung regelt dies zwar nicht ausdrücklich, § 3 Abs. 4 sieht aber vor, dass die Vertretung des Vorsitzenden von dem lebensälteren der beiden anderen Vorstandsmitglieder 16 Satzung der Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus (rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts) in der neu verabschiedeten Fassung vom 10. Mai 2010, http://www.adenauerhaus.de/index_1.html [Stand: 4. Juni 2012]. 17 Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus vom 24. November 1978, zuletzt geändert durch Art. 74 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/adenauerhstiftg/gesamt.pdf [Stand: 4. Juni 2012]. 18 Gremien, http://www.adenauerhaus.de/index_1.html [Stand: 4. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 12 übernommen wird. Der Vorsitzende scheint somit festzustehen. Beim Vorstand ist nicht ersichtlich , welches Mitglied auf Vorschlag des BKM bestellt worden ist.19 3.3.3. Beirat Der Beirat wird nach § 4 Abs. 1 der Satzung vom Kuratorium berufen. Der Bund ist nicht vertreten .20 3.4. Stiftung Bundespräsident Theodor-Heuss-Haus Die Stiftung Bundespräsident Theodor-Heuss-Haus ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart. Sie ist im Mai 1994 durch das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus (BPräsTHHStiftG)21 gegründet worden. Rechtsgrundlage der Stiftung ist das BPräsTHHStiftG und die auf Grundlage von § 4 BPräsTHHStiftG zu erlassende Satzung. Die Satzung ist nicht öffentlich zugänglich. Nach § 9 Abs. 1 BPräsTHHStiftG untersteht die Stiftung der Aufsicht des BKM. Nach § 2 Abs. 1 des BPräsTHHStiftG ist der Zweck der Stiftung das Andenken an das Wirken des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland Theodor Heuss zu wahren und einen Beitrag zum Verständnis der jüngeren Geschichte sowie des Entstehens der Bundesrepublik Deutschland zu leisten, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BPräsTHHStiftG. Zudem soll sie gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AdenauerHStiftG den Nachlass Theodor Heuss sammeln, pflegen, verwalten und im Interesse der Allgemeinheit in Wissenschaft, Bildung und Politik auswerten. Organe der Stiftung sind nach § 5 BPräsTHHStiftG das Kuratorium und der Vorstand. 3.4.1. Kuratorium Nach § 6 Abs. 1 BPräsTHHStiftG besteht das Kuratorium aus fünf Mitgliedern, die vom Bundespräsidenten bestellt werden. Zwei Mitglieder werden von der Bundesregierung vorgeschlagen, ein Mitglied vom Bundespräsidenten. Nach dem gleichen Prinzip werden die Stellvertreter bestimmt . Es ist nicht erkennbar, welche Mitglieder von der Bundesregierung vorgeschlagen wurden .22 Die Erben Theodor Heuss haben nur bis in die zweite Generation in direkter Abstammung 19 Gremien, http://www.adenauerhaus.de/index_1.html [Stand: 4. Juni 2012]. 20 Gremien, http://www.adenauerhaus.de/index_1.html [Stand: 4. Juni 2012]. 21 Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus (BPräsTHHStiftG) vom 27. Mai 1994, zuletzt geändert durch Art. 77 der Verordnung vom 29. Oktober 2011 (BGBI. I S. 2785), http://www.gesetzeim -internet.de/bpr_sthhstiftg/BJNR116600994.html [Stand: 4. Juni 2012]. 22 Gremien, http://www.stiftung-heuss-haus.de/html/gremien.html [Stand: 4. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 13 ein Vorschlagsrecht für die restlichen Mitglieder, danach fällt es an die Bundesregierung, vgl. § 6 Abs. 3 BPräsTHHStiftG. 3.4.2. Vorstand Nach § 7 Abs. 1 BPräsTHHStiftG besteht der Vorstand aus drei Mitgliedern, die vom Kuratorium bestellt werden. Ein Vorstandsmitglied wird auf Vorschlag des BKM berufen. Die Satzung des BKM kann vorsehen, dass das auf Vorschlag des BKM berufene Mitglied Vorsitzender des Vorstands wird. Auch beim Vorstand ist nicht ersichtlich, welches Mitglied auf Vorschlag des BKM bestellt worden ist.23 3.5. Stiftung Reichspräsident Friedrich-Ebert-Gedenkstätte Die Stiftung Reichspräsident Friedrich-Ebert-Gedenkstätte mit Sitz in Heidelberg ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie wurde 1987 durch das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident Friedrich-Ebert-Gedenkstätte (EbertStiftG)24 errichtet. Auch sie ist eine Politikergedenkstiftung des Bundes. Rechtsgrundlagen für die Stiftung sind das EbertStiftG und die aufgrund von § 4 EbertStiftG zu erlassende Satzung der Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert- Gedenkstätte.25 Die Aufsicht nach § 9 Abs. 1 EbertStiftG wird durch den BKM wahrgenommen. Zweck der Stiftung ist nach § 2 EbertStiftG das Andenken an das Wirken des ersten deutschen Reichspräsidenten Friedrich Ebert zu wahren und einen Beitrag zum Verständnis der deutschen Geschichte seiner Zeit zu leisten. Die Organe der Stiftung sind nach § 5 EbertStiftG und § 1 der Satzung das Kuratorium und der Vorstand. Es kann nach § 4 der Satzung außerdem ein Beirat einberufen worden, der kein Organ der Stiftung ist. 3.5.1. Kuratorium Das Kuratorium besteht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 EbertStiftG aus fünf Mitgliedern, die vom Bundespräsidenten bestellt werden. Zwei Mitglieder werden von der Bundesregierung vorgeschlagen , ein weiteres Mitglied durch den Bundespräsidenten, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 EbertStiftG. Die Stellvertreter werden nach dem gleichen Verfahren bestellt, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 EbertStiftG. 23 Gremien, http://www.stiftung-heuss-haus.de/html/gremien.html [Stand: 4. Juni 2012]. 24 Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte (EbertStiftG) vom 19. Dezember 1986 (BGBI. I S. 2553; 1987 I S. 1069), zuletzt geändert durch Art. 75 der Verordnung vom 29. Oktober 2011 (BGBI. I S. 2785), http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ebertstiftg/gesamt.pdf [Stand: 5. Juni 2012]. 25 Satzung der Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert- Gedenkstätte, http://www.ebert-gedenkstaette.de/stiftung_satz.html [Stand: 5. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 14 Eine Übersicht über die Zusammensetzung des Kuratoriums findet sich auf der Internetseite der Stiftung.26 Ihm gehört u. a. der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung , Dirk Niebel, an. An den Sitzungen des Kuratoriums können nach § 2 Abs. 5 der Satzung Vertreter und Vertreterinnen des BKM teilnehmen. 3.5.2. Vorstand Der Vorstand der Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte besteht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EbertStiftG aus drei Mitgliedern, die vom Kuratorium bestellt werden. Ein Vorstandsmitglied wird dabei vom BKM vorgeschlagen, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 EbertStiftG. Die Satzung kann gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EbertStiftG vorsehen, dass das vom BKM vorgesehene Mitglied Vorsitzender des Vorstands ist. Zwar enthält die Satzung keine Regelung, es ist aber aufgrund von § 3 Abs. 4 der Satzung davon auszugehen. Im Einzelfall kann der Vorsitzende eine davon abweichende Regelung treffen, vgl. § 3 Abs. 4 Satz 2 Satzung. Eine Übersicht über die derzeitigen Vorstandsmitglieder ist auf der Internetseite der Stiftung zu finden.27 3.5.3. Beirat Der Beirat wird nach § 4 Abs. 2 der Satzung vom Kuratorium berufen. Der Bund ist nicht vertreten .28 3.6. Conterganstiftung für behinderte Menschen Die Conterganstiftung für behinderte Menschen ist eine rechtsfähige öffentlich-rechtliche Stiftung des Bundes. Sie wurde unter dem Namen „Hilfswerk für behinderte Kinder“ per Bundesgesetz vom 17. Dezember 1971 gegründet und durch das am 19. Oktober 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Conterganstiftung (ContStifG) für behinderte Menschen umbenannt.29 26 Organe der Stiftung Reichspräsident- Friedrich-Ebert-Gedenkstätte, http://www.ebert-gedenkstaette.de/stiftung_organe.html#1 [Stand: 5. Juni 2012]. 27 Organe der Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte, http://www.ebert-gedenkstaette.de/stiftung_organe.html#1 [Stand: 5. Juni 2012]. 28 Organe der Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte, http://www.ebert-gedenkstaette.de/stiftung_organe.html#1 [Stand: 5. Juni 2012]. 29 Information der Conterganstiftung für behinderte Menschen, http://www.conterganstiftung.de/stiftung/index.htm [Stand: 31.Mai 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 15 Rechtsgrundlagen der Conterganstiftung für behinderte Menschen sind das ContStifG und die Satzung der Conterganstiftung für behinderte Menschen.30 Nach § 10 ContStifG untersteht die Stiftung der Aufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), das insbesondere gegenüber den Organen ein jederzeitiges Auskunftsrecht hat, vgl. § 7 Abs. 5 Satzung der Conterganstiftung für behinderte Menschen. Nach § 2 ContStifG gewährt die Stiftung Leistungen an behinderte Menschen, deren körperliche Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate (Contergan) der Firma Grünenthal in Stolberg durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können . Außerdem fördert die Stiftung Projekte zur Verbesserung der gesellschaftlichen und beruflichen Integration behinderter Menschen.31 Nach § 5 ContStifG sind die Organe der Stiftung der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand. Hinzu kommen der Forschungsbeirat und die medizinische Kommission, die aber keine Organstellung haben. Zur Unterstützung der Arbeit ist zudem eine Geschäftsstelle vorgesehen. 3.6.1. Stiftungsrat Nach § 6 Abs. 1 ContStifG besteht der Stiftungsrat aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Drei Mitglieder werden vom BMFSFJ im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Vorschlag der Nutznießer der Stiftung benannt, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 ContStifG. Zwei weitere Mitglieder werden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 ContStifG vom BMFSFJ aus dem Bereich der Wissenschaft berufen. Vorsitzender des Stiftungsrates kann nach § 6 Abs. 2 ContStifG nur werden, wer vom BMFSJ benannt worden ist. Derzeit sitzen im Stiftungsrat jeweils ein Vertreter des BMFSJ, ein Vertreter des BMAS sowie ein Vertreter des BMF.32 Der für die Conterganstiftung für behinderte Menschen zuständige Beamte/Beamtin im BMFSFJ kann jederzeit an den Sitzungen des Stiftungsrates ohne Stimmrecht teilnehmen, vgl. § 8 Abs. 9 Satzung der Conterganstiftung für behinderte Menschen. 30 Satzung der Conterganstiftung für behinderte Menschen vom 14. Februar 2011, veröffentlicht durch Bekanntmachung vom 4. März 2010 (BAnz S. 1048), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. Februar 2011 (BAnz. S. 746), http://www.conterganstiftung.de/download/stiftungssatzung_201112.pdf [Stand: 31. Mai 2012]. 31 Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz- ContStifG) vom 19. Oktober 2005 (BGBI- I., Nr.64, S. 2967-2970), http://www.gesetze-im-internet.de/contstifg/BJNR296700005.html [Stand: 31. Mai 2012]. 32 Der Stiftungsrat, 11. Amtszeit, http://www.conterganstiftung.de/download/mitglieder_stiftungsrat_201110.pdf [Stand: 1. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 16 3.6.2. Stiftungsvorstand Der Stiftungsvorstand besteht aus höchstens drei Mitgliedern, vgl. § 7 Abs. 1 ContStifG. Die Mitglieder des Stiftungsvorstand werden nach § 7 Abs. 2 ContStifG vom BMFSFJ im Einvernehmen mit dem BMAS und dem BMF mit Zustimmung des Stiftungsrates bestellt. 3.6.3. Forschungsbeirat Der Forschungsbeirat besteht aus acht ordentlichen und sechs stellvertretenden Mitgliedern, die vom Stiftungsvorstand berufen werden. Derzeit sitzen im Forschungsbeirat ein Vertreter des BMFSFJ und ein Vertreter des BMAS.33 3.6.4. Medizinische Kommission und Geschäftsstelle Die Vertretung des Bundes ist in der Medizinischen Kommission und der Geschäftsstelle nicht vorgesehen. 3.7. Museumsstiftung Post- und Telekommunikation Die Museumsstiftung Post- und Telekommunikation ist eine bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn. Sie wurde 1995 durch das Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation (PTstiftG) errichtet.34 Rechtsgrundlage für die Museumsstiftung Post- und Telekommunikation ist das PTstiftG sowie eine aufgrund von § 6 PTstiftG zu erlassende Satzung. Die Satzung ist öffentlich nicht zugänglich . Die Rechtsaufsicht über die Museumsstiftung führt nach § 13 PTstiftG das BMF. Nach § 2 PTstiftG ist der Zweck der Stiftung die Erschließung, Sammlung und Darstellung der gesamten Entwicklung der Nachrichtenübermittlung und des damit im Zusammenhang stehenden Bank-, Güter- und Personenverkehrs im Post- und Fernmeldewesen.35 Nach § 5 PTstiftG sind die Organe der Museumsstiftung das Kuratorium und der Kurator. 33 Organisation der Conterganstiftung für behinderte Menschen (Forschungsbeirat), http://www.conterganstiftung.de/download/mitgliederliste_forschungsbeirat_201205.pdf [Stand: 1. Juni 2012]. 34 Willkommen in der Welt der Kommunikation, http://www.museumsstiftung.de/stiftung/stiftung/ueber-uns.html [Stand: 1. Juni 2012]. 35 Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post- und Telekommunikation (PTstiftG), http://www.museumsstiftung.de/fileadmin/images/stiftung/Stiftungsgesetz.pdf [Stand: 1. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 17 3.7.1. Kuratorium Das Kuratorium besteht aus mindestens elf Mitgliedern, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 PTstiftG. Dabei entsendet der Bund drei Vertreter, ein Mitglied kann vom Bundesrat berufen werden, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 PTstiftG. Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 PTstiftG obliegt der letztendlichen Beschluss über die Zusammensetzung des Kuratoriums dem BMF. Über die konkrete Zusammensetzung des Kuratoriums sind keine Informationen verfügbar. 3.7.2. Kurator Der Kurator und sein ständiger Vertreter werden nach § 9 Abs. 1 PTstiftG vom BMF auf Vorschlag des Kuratoriums ernannt. Über die derzeitige konkrete Besetzung des Amtes sind keine Informationen verfügbar. 3.8. Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur Die Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Sie wurde 1998 durch das Gesetz über die Errichtung der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur errichtet.36 Die Rechtsgrundlagen für die Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur sind das Errichtungsgesetz und die Satzung der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur.37 Die Stiftung steht nach § 9 des Errichtungsgesetzes unter der Rechtsaufsicht des Bundesinnenministerium des Innern (BMI). Nach § 2 des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur ist es der Zweck der Stiftung in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen auf dem Gebiet der Aufarbeitung der SED-Diktatur, Beiträge zur umfassenden Aufarbeitung von Ursachen, Geschichte und Folgen der Diktatur in der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland und in der DDR zu leisten und zu unterstützen, die Erinnerung an das geschehene Unrecht und die Opfer wachzuhalten sowie den antitotalitären Konsens in der Gesellschaft, die Demokratie und die innere Einheit Deutschlands zu fördern und zu festigen.38 Die Organe der Stiftung sind nach § 5 Errichtungsgesetz und § 1 der Satzung der Stiftungsrat und der Vorstand. Vom Stiftungsrat und vom Vorstand können zudem Fachbeiräte eingerichtet werden, vgl. § 5 Satz 2 Errichtungsgesetz. 36 Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, BGBl. I Nr. 33, http://www.stiftungaufarbeitung .de/errichtungsgesetz-1081.html [Stand: 1. Juni 2012]. 37 Satzung der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, www.stiftung-aufarbeitung.de/download.php?file=uploads/pdf/ [Stand: 1. Juni 2012]. 38 Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, BGBl. I Nr. 33, http://www.stiftung-aufarbeitung.de/errichtungsgesetz-1081.html [Stand: 1. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 18 3.8.1. Stiftungsrat Der Stiftungsrat umfasst keine feste Mitgliederzahl. Nach § 6 Nr. 1 Errichtungsgesetz wählt der Deutsche Bundestag nach der zum Zeitpunkt der Wahl bestehenden Zahl seiner Fraktionen Mitglieder in den Stiftungsrat, jede Fraktion kann mindestens ein Mitglied vorschlagen. Jede Fraktion kann außerdem aus dem Kreis der Personen, die in Fragen der Aufarbeitung der SED-Diktatur besonders engagiert und qualifiziert sind, eine Person vorschlagen und vom Deutschen Bundestag wählen lassen. Die Bundesregierung entsendet nach § 6 Nr. 1 Satz 3 so viele Mitglieder, wie zum Zeitpunkt der Wahl Fraktionen im Deutschen Bundestag bestehen. Die Wahl der Stellvertreter verläuft nach dem gleichen Verfahren. Derzeit sind entsprechend der Fraktionszahl im Deutschen Bundestag fünf ordentliche und fünf Stellvertreter in den Stiftungsrat entsendet worden. Weitere fünf Mitglieder sind jeweils als ordentliche und als stellvertretende Mitglieder vom Deutschen Bundestag aus dem Personenkreis gewählt worden, die in Fragen der Aufarbeitung der SED-Diktatur besonders engagiert und qualifiziert sind. Von der Bundesregierung sind fünf ordentliche Mitglieder und vier stellvertretende Mitglieder entsandt worden. Dabei stammen von den neun Mitgliedern zwei vom BKM, ein Mitglied vom BMI, ein Mitglied vom Bundesverteidigungsministerium (BMVg), ein Mitglied stellt der Beauftragte für die Stasi-Unterlagen (BStU) und zwei Mitglieder stammen aus der Bundeszentrale für politische Bildung. Hinzu kommt noch ein Vertreter des Landes Berlin.39 3.8.2. Vorstand Der Vorstand besteht nach § 7 Abs. 1 Errichtungsgesetz aus mindestens drei, höchstens aber fünf Mitgliedern, die vom Stiftungsrat benannt werden. Eine Vertretung des Bundes ist nicht vorgesehen .40 An den Sitzungen des Vorstands nimmt nach § 3 Abs. 6 Satzung der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur regelmäßig ein Vertreter des BMI mit beratender Stimme teil. 3.8.3. Fachbeiräte Die Fachbeiräte werden nach § 4 Abs. 1, § 3 der Satzung vom Stiftungsrat gewählt. Eine Vertretung des Bundes ist nicht vorgesehen.41 An den Sitzungen der Fachbeiräte können nach § 4 Abs. 6 Vertreter des BMI beratend teilnehmen . 39 Stiftungsrat, http://www.stiftung-aufarbeitung.de/3-stiftungsrat-2150.html [Stand: 1. Juni 2012]. 40 Vorstand, http://www.stiftung-aufarbeitung.de/3-stiftungsvorstand-2147.html [Stand: 1. Juni 2012]. 41 Fachbeiräte, http://www.stiftung-aufarbeitung.de/fachbeiraete-1084.html [Stand: 1. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 19 3.9. Stiftung für ehemalige politische Häftlinge Die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie wurde 1969 durch § 15 Abs. 1 Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz-HHG)42 gegründet.43 Rechtsgrundlagen der Stiftung sind §§ 15 ff. HHG und eine aufgrund von § 15 Abs. 2 HHG zu erlassenden Satzung. Die Satzung ist nicht im Internet verfügbar. Die Aufsicht über die Stiftung führt nach § 24 das für das HHG federführende Bundesministerium. Dies ist das BMI.44 Nach § 18 HHG hat sie den Auftrag, ehemalige politische Häftlinge aus dem kommunistischen Machtbereich, sowie deren hinterbliebene Ehepartner, Eltern und Kinder, soweit sie sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, zu unterstützen.45 Die Organe der Stiftung sind nach § 19 HHG der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand. Daneben bestehen für die Entscheidung über Anträge ein Ausschuss nach § 22 HHG und ein Widerspruchsausschuss nach § 23 HHG. 3.9.1. Stiftungsrat Der Stiftungsrat besteht nach § 20 Abs. 1 HHG aus zwölf Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden vom Bundesinnenminister benannt, sechs weitere Mitglieder werden von ihm aus dem in § 17 Abs. 1 HHG genannten Personenkreis benannt. Das gleiche Verfahren gilt für die Stellvertreter, vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 HHG. Eine Übersicht über die Zusammensetzung des Stiftungsrates ist im Internet nicht verfügbar. 42 Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz-HHG) vom 6. August 1955 (BGBI. I S. 838), neugefasst durch Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. S. 838, zuletzt geändert durch Art. 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBI. I S. 1114), http://www.gesetze-im-internet.de/hhg/BJNR004980955.html [Stand: 4. Juni 2012]. 43 Häftlingshilfegesetz-Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/MigrationIntegration/Spaetaussiedlung/Haeftlingshilfegesetz/haeftlingshilf egesetz_node.html [Stand: 4. Juni 2012]. 44 Häftlingshilfegesetz- Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/MigrationIntegration/Spaetaussiedlung/Haeftlingshilfegesetz/haeftlingshilf egesetz_node.html [Stand: 4. Juni 2012]. 45 Häftlingshilfegesetz- Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/MigrationIntegration/Spaetaussiedlung/Haeftlingshilfegesetz/haeftlingshilf egesetz_node.html [Stand: 4. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 20 3.9.2. Stiftungsvorstand Der Stiftungsvorstand besteht nach § 21 Abs. 1 HHG aus vier Mitgliedern, die vom Stiftungsrat gewählt werden. Eine Übersicht über die Zusammensetzung des Stiftungsvorstands ist nicht verfügbar . 3.9.3. Ausschuss- und Widerspruchsausschuss Der Ausschuss besteht nach § 22 Abs. 2 HHG aus dem Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Stellvertreter, sowie zwei ehrenamtlichen Besitzern, vgl. § 22 Abs. 3 HHG. Die Beisitzer werden nach § 22 Abs. 4 HHG vom Stiftungsrat gewählt. Der Widerspruchsausschuss besteht nach § 23 Abs. 2 HHG aus einem Mitglied des Stiftungsrates als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Die aktuelle Zusammensetzung des Ausschusses und des Widerspruchsausschusses ist aufgrund einer mangelnder Internetpräsenz nicht verfügbar. 3.10. Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“ Die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie wurde 1990 durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“ (Artikel 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“- HdGStiftG) errichtet.46 Rechtsgrundlagen der Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“ sind das HdGStiftG und eine auf Grundlage von § 5 HdGStiftG zu erlassende Satzung. Die Satzung ist nicht verfügbar. Die Rechtsaufsicht über die Stiftung führt nach § 12 HdGStiftG das zuständige Bundesministerium. Dies ist der BKM.47 Der Zweck der Stiftung ist nach § 2 Abs. 1 HdGStiftG in einem Ausstellungs-, Dokumentationsund Informationszentrum die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Geschichte der Deutschen Demokratischen Republik unter Einbeziehung der Vor- und Entstehungsgeschichte darzustellen und Kenntnisse hierüber zu vermitteln. Die Organe der Stiftung sind nach § 6 HdGStiftG das Kuratorium, der Direktor, der wissenschaftliche Beirat und der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen. 46 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“ (Art. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“) vom 28. Februar 1990 (BGBI. I S. 294), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 60 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBI. I S. 160), http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/hdgstiftg/gesamt.pdf [Stand: 4. Juni 2012). 47 Abkürzungsverzeichnis des Bundes, http://www.bund.de/SharedDocs/PDF/Abkuerzungsverzeichnis-des- Bundes.pdf?__blob=publicationFile, S. 6 [Stand: 4. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 21 3.10.1. Kuratorium Das Kuratorium besteht nach § 7 Abs. 1 HdGStiftG aus 32 Mitgliedern. § 7 Abs. 2 HdGStiftG legt die Zusammensetzung fest. Acht Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag entsandt, sie müssen Abgeordnete sein. Acht Mitglieder werden von der Bundesregierung entsandt. Der Bundesrat entsendet sechzehn Mitglieder. Die vom Bundestag und von der Bundesregierung benannten Mitglieder haben zwei Stimmen, die vom Bundesrat eine. Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat können nach § 7 Abs. 3 die entsandten Mitglieder aus dem Kuratorium abberufen. 2008 wurde Dr. Ingeborg Berggreen-Merkel, Ministerialdirektorin beim BKM, auf Grundlage von § 7 Abs. 4 HdGStiftG zur Vorsitzenden des Kuratoriums gewählt.48 3.10.2. Direktor Der Direktor wird gemäß § 10 HdGStiftG vom Kuratorium nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirats und des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen berufen. 3.10.3. Wissenschaftlicher Beirat Der wissenschaftlichen Beirat wird nach § 8 Abs. 1 HdGStiftG vom Kuratorium berufen. Eine Vertretung des Bundes ist nicht ersichtlich.49 3.10.4. Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen besteht nach § 9 Abs. 1 HdGStiftG aus bis zu fünfzehn Vertretern gesellschaftlicher Gruppen. Eine Vertretung des Bundes ist nicht ersichtlich. 3.11. Stiftung „Mutter und Kind-Schutz des ungeborenen Lebens“ Die Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“ ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn. Sie wurde 1994 durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind-Schutz des ungeborenen Lebens“ (MuKStiftG) errichtet.50 48 Kuratorium, http://www.hdg.de/stiftung/geschichte-und-organisation/stiftungsorgane/kuratorium/ [Stand: 4. Juni 2012]. 49 Wissenschaftlicher Beirat, http://www.hdg.de/stiftung/geschichte-und-organisation/stiftungsorgane/ wissenschaftlicher-beirat/ [Stand: 4. Juni 2012]. 50 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind-Schutz des ungeborenen Lebens“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBI. I S. 406) (MuKStiftG), zuletzt geändert durch Art. 7 Absatz 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBI. I S. 1707), http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/mukstiftg/gesamt.pdf [Stand: 4. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 22 Rechtsgrundlage der Stiftung ist das MuKStiftG. Nach § 7 MuKStiftG kann sich die Stiftung auch eine Satzung geben. Sofern eine Satzung vorhanden ist, ist diese nicht verfügbar. Gemäß § 12 untersteht die Stiftung Mutter und Kind-Schutz des ungeborenen Lebens der Rechtsaufsicht des Bundesministers für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Nach § 2 Abs. 1 MuKStiftG ist der Zweck der Stiftung Mittel für ergänzende Hilfen für werdende Mütter zur Verfügung zu stellen, die sich wegen einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, gewährt werden oder für die Zeit nach der Geburt zugesagt werden, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, der Geschäftsführer und das Kuratorium, vgl. § 8 MuKStiftG. 3.11.1. Stiftungsrat Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Nach § 9 Abs. 1 MuKStiftG werden in den Stiftungsrat vier Vertreter vom BMFSFJ (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 MuKStiftG), ein Vertreter vom BMF (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 MuKStiftG) und vier Mitglieder vom BMFSFJ auf Vorschlag der Zuwendungsempfänger des MuKStiftG berufen. Aus den Reihen der Vertreter des BMFSFJ wählt der Stiftungsrat seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, vgl. § 9 Abs. 2 MuKStiftG. Stiftungsratsvorsitzender ist derzeit ein Staatsekretär des BMFSFJ, stellvertretende Vorsitzende eine Abteilungsleiterin des BMFSFJ. Daneben ist eine Referatsleiterin und eine Referentin des BMFSFJ im Stiftungsrat vertreten, ein Regierungsdirektor wurde vom BMF entsendet. Auf Vorschlag der Zuwendungsempfänger wurden Vertreter gemeinnütziger Stiftungen und Verbände vom BMFSFJ entsendet.51 3.11.2. Geschäftsführer Gemäß § 10 Abs. 1 MuKStiftG bestellt der Vorsitzende des Stiftungsrates einen Geschäftsführer, der von einer Geschäftsstelle unterstützt wird. Der Geschäftsführer und die Geschäftsstelle sind im BMFSFJ angesiedelt.52 3.11.3. Kuratorium Das Kuratorium berät den Stiftungsrat und besteht aus 21 Mitgliedern, die vom Vorsitzenden des Stiftungsrates berufen werden, vgl. § 11 Abs. 1 MuKStiftG. Eine Übersicht über die derzeitige Zusammensetzung des Kuratoriums ist auf der Internetseite der Stiftung verfügbar.53 51 Stiftungsrat, http://www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de/stiftungsrat.html [Stand: 4. Juni 2012]. 52 Geschäftsführung, http://www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de/geschaeftsfuehrung.html [Stand: 4. Juni 2012]. 53 Kuratorium, http://www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de/kuratorium.html [Stand: 4. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 23 3.12. Stiftung Preußischer Kulturbesitz Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Der Bund und die Länder tragen die gemeinsame Verantwortung in rechtlicher und finanzieller Hinsicht. Die Stiftung wurde 1957 durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung“ (PrKultbG)54 errichtet. Rechtsgrundlagen für die Stiftung Preußischer Kulturbesitz sind das PrKultbG und die auf Grundlage von § 4 PrKultbG zu erlassende Satzung.55 Die Stiftung untersteht der Aufsicht des BKM, vgl. § 9 PrKultbG. Zweck der Stiftung ist nach § 3 PrKultbG die ihr übertragenen preußischen Kulturgüter für das deutsche Volk zu bewahren, zu pflegen und zu ergänzen, unter Beachtung der Tradition den sinnvollen Zusammenhang der Sammlungen zu erhalten und eine Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit in Wissenschaft und Bildung und für den Kulturaustausch zwischen den Völkern zu gewährleisten. Die Organe der Stiftung sind nach § 5 PrKultbG der Stiftungsrat, der Präsident und der Beirat. 3.12.1. Stiftungsrat Nach § 6 PrKultbG besteht der Stiftungsrat aus Vertretern des Bundes und der in der Satzung bezeichneten Bundesländer. Insgesamt sitzen 21 Vertreter im Stiftungsrat, vgl. § 2 Abs. 1 der Satzung . Der Bund stellt zwei Vertreter, auf die Bundesländer entfallen die anderen Sitze. Zusätzlich werden nach dem gleichen Verfahren Stellvertreter bestellt, vgl. § 2 Abs. 2 der Satzung. Der Bund verfügt bei Abstimmungen im Stiftungsrat gemäß § 2 Abs. 3 Satzung insgesamt über 120 Stimmen, die Bundesländer über 80 Stimmen. Damit kann der Bund, wenn er von allen Stimmen Gebrauch macht, die Länder überstimmen. Auch setzt die Beschlussfähigkeit nach § 4 Abs. 1 voraus, dass mindestens ein Vertreter des Bundes anwesend ist. Für den Bund sitzen derzeit der BKM, StM Bernd Neumann, als Vorsitzender des Stiftungsrates und Ministerialdirektor Martin Kelleners vom Auswärtigen Amt als stellvertretender Vorsitzender im Stiftungsrat. Die Stellvertreter stammen vom BKM und BMF.56 54 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung“ in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 15 Absatz 59 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBI. I S. 160), http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/prkultbg/gesamt.pdf [Stand: 4. Juni 2012]. 55 Satzung der Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ (Verordnung der Bundesregierung vom 6. September 1961, BGBI. I S. 1709, in der Fassung der zweiten Änderungsverordnung vom 28. Januar 1993, BGBI. I. S. 135), http://hv.spkberlin .de/english/wir_ueber_uns/download/satzung.pdf [Stand: 4. Juni 2012]. 56 Mitglieder des Stiftungsrates, http://www.hv.spk-berlin.de/deutsch/wir_ueber_uns/stiftungsrat.php?navid=8 [Stand: 4. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 24 3.12.2. Präsident Der Präsident wird nach § 7 PrKultbG auf Vorschlag des Stiftungsrates vom Bundespräsidenten bestellt oder ernannt. 3.12.3. Beirat Die Mitglieder des Beirats werden vom Stiftungsrat aus dem Kreis von Sachverständigen berufen, vgl. § 8 Abs. 1 PrKultbG. Dabei sind gemäß § 9 Abs. 1 PrKultbG die Bundesregierung und die Regierung jedes an der Stiftung beteiligten Landes vorschlagsberechtigt. Eine Übersicht über die aktuelle Zusammensetzung ist auf der Internetseite der Stiftung Preußischer Kulturbesitz zu finden.57 3.13. Deutsch-Britische Stiftung zum Studium der Industriegesellschaft Die Deutsch-Britische Stiftung zum Studium der Industriegesellschaft wurde 1973 durch ein Abkommen zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien gegründet , das im Rang eines Bundesgesetzes steht.58 Rechtsgrundlage der Stiftung ist das Abkommen zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens ist das Ziel der Stiftung, die Förderung des Studiums und die Vertiefung des Verständnisses der Probleme der modernen Industriegesellschaft in den beiden Staaten und der Möglichkeit ihrer Bewältigung. Die Organe der Stiftung sind das Kuratorium nach Art. 4 des Abkommens, der Exekutivausschuss nach Art. 5 des Abkommens und ein Generalsekretär und ein stellvertretenden Generalsekretär nach Art. 6 des Abkommens. Außerdem kann ein Beirat eingesetzt werden, vgl. Art. 7 des Abkommens . 3.13.1. Kuratorium Das Kuratorium besteht nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1des Abkommens aus zwölf Mitgliedern. Dabei entsendet die Bundesrepublik sechs deutsche Kuratoriumsmitglieder aus den Reihen der Bundesregierung , die Regierung des Vereinigte Königreich die anderen sechs Mitglieder, vgl. Art. 4 57 Mitglieder des Beirats, http://www.hv.spk-berlin.de/deutsch/wir_ueber_uns/mitglieder_des_beirats.php?navid=11 [Stand: 4. Juni 2012]. 58 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs , Großbritannien und Nordirland über die Errichtung der Deutsch-Britischen Stiftung für das Studium der Industriegesellschaft, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II, S. 554, http://www.bgbl.de/Xaver/text.xav?bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl273s055 3.pdf%27]&wc=1&skin=WC [Stand: 5. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 25 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens. Die derzeitige Zusammensetzung des Kuratoriums ist nicht bekannt . 3.13.2. Exekutivausschuss Der Exekutivausschuss besteht nach Art. 5 Satz 1 des Abkommens aus vier Mitgliedern. Zwei der Mitglieder werden aus den Reihen der deutschen Kuratoriumsmitglieder ernannt, zwei Mitglieder aus den britischen Kuratoriumsmitgliedern, vgl. Art. 5 Satz 2 des Abkommens. Die derzeitige Zusammensetzung des Exekutivausschusses ist nicht bekannt. 3.13.3. Generalsekretär Nach Art. 6 Satz 1 ernennt das Kuratorium einen Generalsekretär und einen stellvertretenden Generalsekretär. Der Generalssekretär ist dabei in der Regel britischer Staatsangehöriger, der stellvertretende Generalsekretär deutscher Herkunft. Über den derzeitigen Generalsekretär und den stellvertretenden Generalsekretär sind keine öffentlichen Informationen verfügbar. 3.13.4. Beirat Der Beirat wird vom Kuratorium nach Art. 7 Abs. 1 des Abkommens zusammengesetzt. Über die Zusammensetzung des Beirats sind keine Informationen verfügbar. 3.14. Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen Die Stiftung Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen ist eine rechtsfähige Bundesstiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn. Sie wurde 1995 durch das Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen (HIV-Hilfegesetz- HIVHG) errichtet.59 Rechtsgrundlagen der Stiftung sind §§ 3 bis 14 HIVHG und eine nach § 6 HIVHG zu erlassende Satzung. Die Satzung ist nicht verfügbar. Die Aufsicht über die Stiftung führt nach § 11 Abs. 1 HIVHG das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Zweck der Stiftung ist nach § 4 HIVHG die Auszahlung von Leistungen an die nach § 1 HIVHG anspruchsberechtigten Personen. Anspruchsberechtigt sind dabei die Personen, die durch Blutprodukte unmittelbar oder mittelbar mit dem HIV-Virus infiziert worden sind oder infolge daran an AIDS erkrankt sind. Nach § 7 HIVHG sind die Organe der Stiftung der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand. 59 Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen (HIV- Hilfegesetz- HIVHG) vom 24. Juli 1995 (BGBI. I S. 972; 1995 I S. 979), zuletzt geändert durch Art. 79 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407), http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/hivhg/gesamt.pdf [Stand: 6. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 26 3.14.1. Stiftungsrat Der Stiftungsrat besteht nach § 8 Abs. 1 HIVHG aus neun Mitgliedern. Ein Mitglied wird vom BMG ernannt, vier Mitglieder vom Deutschen Bundestag und Bundesrat, vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 HIVHG. Zwei weitere Mitglieder werden nach § 8 Abs. 1 Satz 3, 4 HIVHG vom BMG auf Vorschlag der pharmazeutischen Unternehmen und dem Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes benannt, sowie von den überörtlichen Hämophilieverbänden ernannt, vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 HIVHG. Über die Zusammensetzung des Stiftungsrates sind keine Informationen verfügbar. 3.14.2. Stiftungsvorstand Der Stiftungsvorstand besteht nach § 9 Abs. 1 HIVHG maximal aus drei Mitgliedern. Sie werden vom BMG mit Zustimmung des Stiftungsrates bestellt. Über die Zusammensetzung des Stiftungsvorstands sind keine konkreten Informationen verfügbar. 3.15. Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ Die Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Sie wurde 2000 durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZStiftG)60 errichtet. Rechtsgrundlagen der Stiftung sind das EVZStiftG und eine auf Grundlage von § 7 Satz 1 EVZStiftG zu erlassende Satzung.61 Die Aufsicht über die Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft hat gemäß § 8 Abs. 1 EVZStiftG das BMF. Zweck der Stiftung ist nach § 2 Abs. 1 EVZStiftG Finanzmittel zur Gewährung von Leistungen an ehemalige Zwangsarbeiter und von anderem Unrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus Betroffene bereitzustellen. Die Organe der Stiftung sind nach § 4 EVZStiftG das Kuratorium und der Stiftungsvorstand. 3.15.1. Kuratorium Das Kuratorium besteht nach § 5 Abs. 1 EVZStiftG aus 27 Mitgliedern. Vorbehaltlich eines einstimmigen Beschlusses nach § 5 Abs. 1 Satz 4 EVZStiftG entsendet der Bund folgende Mitglieder: 60 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ vom 2. August 2000, in Kraft getreten am 12. August 2000 (BGBI. 2000 I S. 1263), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. September 2008, in Kraft getreten am 9. September 2008 (BGBI. I S. 1797), http://www.stiftung-evz.de/ueber-uns/stiftungsgesetz/ [Stand: 05. Juni 2012]. 61 Satzung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, http://www.stiftung-evz.de/ueber-uns/satzung/ [Stand: 5. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 27 Der Vorsitzende des Kuratoriums wird von der Bundeskanzlerin ernannt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 EVZStiftG), der Deutsche Bundestag ernennt fünf Mitglieder, der Bundesrat ernennt zwei Mitglieder (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 EVZStiftG), das BMF entsendet einen Vertreter (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 EVZStiftG) und das Auswärtige Amt (AA) einen Vertreter (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 EVZStiftG). In gleicher Weise werden die Vertreter bestimmt, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 EVZStiftG. Derzeit richtet sich die Zusammensetzung des Kuratoriums nach § 5 Abs. 1 EVZStiftG.62 3.15.2. Stiftungsvorstand Der Stiftungsvorstand besteht gemäß § 6 Abs. 1 EVZStiftG, § 7 Abs. 1 der Satzung aus zwei Mitgliedern , dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Sie werden vom Kuratorium bestimmt, vgl. § 6 Abs. 2 EVZStiftG. Eine Vertretung des Bundes ist nicht vorgesehen.63 3.16. Stiftung „Denkmal für die ermordeten Juden Europas“ Die Stiftung „Denkmal für die ermordeten Juden Europas“ ist eine rechtsfähige unmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie wurde 2000 durch das Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas“64 errichtet. Rechtsgrundlagen der Stiftung sind das Errichtungsgesetz und eine auf Grundlage von § 11 Errichtungsgesetz zu erlassende Satzung. Die Satzung ist im Internet nicht verfügbar. Die Stiftung untersteht nach § 10 Abs. 2 des Errichtungsgesetzes der Rechtsaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde. Zweck der Stiftung ist nach § 2 Abs. 1 Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas“, die Erinnerung an den nationalsozialistischen Völkermord an den Juden Europas und anderen Opfern des Nationalsozialismus in geeigneter Weise sicherzustellen. Die Organe der Stiftung sind nach § 4 des Errichtungsgesetzes das Kuratorium, der Direktor oder die Direktorin und der Beirat. 3.16.1. Kuratorium Die Zusammensetzung des Kuratoriums ist in § 5 des Errichtungsgesetzes geregelt. Danach entsenden folgende Institutionen des Bundes Vertreter in das Kuratorium: Der Deutsche Bundestag entsendet den Präsidenten des Deutschen Bundestages und aus den im Deutschen Bundestag 62 Mitglieder des Kuratoriums, http://www.stiftung-evz.de/ueber-uns/kuratorium/ [Stand: 5. Juni 2012]. 63 Der Vorstand der Stiftung EVZ, http://www.stiftung-evz.de/ueber-uns/vorstand/ [Stand: 5. Juni 2012]. 64 Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas“ vom 17. März 2000 (BGBI. I S. 212), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2009 (BGBI. I S. 1686), http://www.stiftungdenkmal .de/stiftung/stiftungsgesetz.html [Stand: 5. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 28 vertretenen Fraktionen pro angefangene 100 Mitglieder je ein Mitglied, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Errichtungsgesetz ; die Bundesregierung entsendet nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Errichtungsgesetz zwei Mitglieder. Den Vorsitz im Kuratorium führt gemäß § 5 Abs. 3 des Errichtungsgesetzes der Präsident des Deutschen Bundestages. Die entsendeten Institutionen können ihre Vertreter jederzeit abberufen und durch neue Mitglieder ersetzen, vgl. § 5 Abs. 5 Errichtungsgesetz. Dem Internetauftritt der Stiftung ist ein Überblick über das derzeitige Kuratorium zu entnehmen: Danach ist der Präsident des Deutschen Bundestages der Vorsitzende des Kuratoriums. Weiter sind Vertreter aller im Bundestag vertretenen Parteien im Kuratorium vertreten (fünf Vertreter der CDU/CSU-Fraktion, zwei der SPD-Fraktion, und je einer der FDP-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90 Die Grünen und der Fraktion Die Linke) sowie zwei Vertreter der Bundesregierung.65 3.16.2. Direktor/Direktorin und Beirat Nach § 6 Errichtungsgesetz wird der Direktor/die Direktorin vom Kuratorium bestellt. Der Beirat besteht nach § 7 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes aus mindestens zwölf Mitgliedern, die vom Kuratorium bestellt werden. Eine Vertretung des Bundes ist in beiden Gremien nicht vorgesehen. 3.17. Stiftung „Jüdisches Museum Berlin“ Die Stiftung „Jüdisches Museum Berlin„ ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie wurde 2001 durch das Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Jüdisches Museum Berlin“ (JMBStiftG)66 errichtet. Rechtsgrundlagen der Stiftung sind das JMBStiftG und die auf Grundlage von § 4 JMBStiftG zu erlassende Satzung. Die Satzung ist im Internet nicht verfügbar. Nach § 11 Satz 1 JMBStiftG untersteht die Stiftung der Rechtsaufsicht der auf Bundesebene für die Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde, also dem BKM. Nach § 2 JMBStiftG ist der Zweck der Stiftung, das jüdische Leben in Berlin und in Deutschland, die von hier ausgehenden Einflüsse auf das europäische und das außereuropäische Ausland sowie die Wechselbeziehungen zwischen jüdischer und nichtjüdischer Kultur zu erforschen und darzustellen sowie einen Ort der Begegnung zu schaffen. Die Organe der Stiftung sind nach § 5 JMBStiftG der Stiftungsrat, der Direktor oder die Direktorin und der Beirat. 65 Kuratorium, http://www.stiftung-denkmal.de/stiftung/kuratorium-beirat.html [Stand: 6. Juni 2012]. 66 Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Jüdisches Museum Berlin“ (JMBStiftG) vom 16. August 2001 (BGBI. I S. 2138), zuletzt geändert durch Art. 15 Absatz 61 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBI. I S. 160), http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/jmbstiftg/gesamt.pdf [Stand: 5. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 29 3.17.1. Stiftungsrat Gemäß § 5 Abs. 1 JMBStiftG besteht der Stiftungsrat aus sieben ordentlichen Mitgliedern, die vom Bundespräsidenten berufen werden. Der Bund entsendet nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JMBStiftG in den Stiftungsrat zwei Vertreter oder Vertreterinnen, die von der Bundesregierung benannt werden , ein Mitglied wird vom Bundespräsidenten ausgewählt, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 JMBStiftG. Zudem benennt die Bundesregierung nach vorheriger Anhörung des Direktors/der Direktorin zwei sachverständige Persönlichkeiten, deren Engagement geeignet ist, die Angelegenheiten der Stiftung in besonderer Weise zu fördern, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5 JMBStiftG. Dementsprechend entsendet oder benennt der Bund fünf der sieben Mitglieder. Die Zahl der Stiftungsmitglieder kann gemäß § 6 Abs. 2 JMBStiftG durch die Satzung auf bis zu zwölf Mitglieder erhöht werden, die Bundesregierung hat für die restlichen Mitglieder dann das Benennungsrecht. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 JMBStiftG sind die Stellvertreter nach dem gleichen Verfahren zu berufen. Derzeit verfügt der Stiftungsrat über neun ordentliche Mitglieder. Vorsitzender ist der BKM, ein anderes Mitglied ist der PSt Hartmut Koschyk im BMF.67 Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten dürfen im Stiftungsrat nicht gegen die Stimmen der Vertreter des Bundes getroffen werden, vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 JMBStiftG. 3.17.2. Direktor/Direktorin Der Direktor/die Direktorin wird gemäß § 8 Abs. 1 JMBStiftG vom Stiftungsrat nach der Anhörung des Beirates berufen. Dabei ist die Berufung aber nur möglich, wenn die Vertreter/Vertreterinnen des Bundes der Berufung bei der Abstimmung im Stiftungsrat zustimmen, vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 JMBStiftG. Eine Übersicht über die Direktion findet sich auf den Internetseiten der Stiftung.68 3.17.3. Beirat Der Beirat besteht nach § 9 Abs. 1 JMBStiftG aus mindestens fünf und höchstens fünfzehn Mitgliedern , die vom Stiftungsrat berufen werden. Eine Vertretung des Bundes ist nicht vorgesehen. 67 Stiftungsrat, http://www.jmberlin.de/main/DE/04-Rund-ums-Museum/03-Organisation/04-stiftungsrat.php [Stand: 5. Juni 2012]. 68 Direktion, http://www.jmberlin.de/main/DE/04-Rund-ums-Museum/03-Organisation/01-direktion.php [Stand: 5. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 30 4. Stiftungen des bürgerlichen Rechts 4.1. Alexander-von-Humboldt-Stiftung Die Alexander-von-Humboldt-Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bonn-Bad Godesberg. Sie wurde 1953 durch die Stiftungssatzung der Alexander-von- Humboldt-Stiftung69 errichtet. Rechtsgrundlage der Stiftung ist die Stiftungssatzung. Die Aufsicht über die Stiftung führt nach § 12 der Regierungspräsident in Köln. Nach § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung ist der Zweck der Alexander- von- Humboldt-Stiftung die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der interkulturellen Verständigung. Die Organe der Stiftung sind nach § 5 der Stiftungssatzung der Stiftungsrat, der Präsident und der Generalsekretär. 4.1.1. Stiftungsrat Der Stiftungsrat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern, inklusive Präsident, vgl. § 6 Abs. 1 Stiftungssatzung . Dem Stiftungsrat gehören dabei gemäß § 6 Abs. 3 der Stiftungssatzung kraft Amtes der Außenminister und der Bundesminister für Bildung und Forschung an. Dementsprechend sind im derzeitigen Stiftungsrat der Alexander-von-Humboldt-Stiftung Bundesaußenminister Dr. Guido Westerwelle und die Bundesministerin für Bildung und Forschung Prof. Dr. Annette Schavan vertreten.70 4.1.2. Präsident Der Präsident der Stiftung wird nach Anhörung der Mitglieder des Stiftungsrates vom Außenminister aus dem Kreis der führenden Persönlichkeiten des wissenschaftlichen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland berufen, vgl. § 9 Abs. 2 Stiftungssatzung. Derzeitiger Präsident ist Prof. Dr. Helmut Schwarz.71 69 Stiftungssatzung der Alexander-von-Humboldt-Stiftung vom 10. Dezember 1953 in der Fassung vom 3. Dezember 2010, http://www.humboldt-foundation.de/pls/web/docs/F21852/satzung.pdf [Stand: 5. Juni 2012]. 70 Stiftungsrat, http://www.humboldt-foundation.de/web/stiftungsrat.html [Stand: 5. Juni 2012]. 71 Der Präsident, http://www.humboldt-foundation.de/web/praesident.html [Stand: 5 Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 31 4.1.3. Generalsekretär Der Generalsekretär der Alexander-von-Humboldt-Stiftung wird nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Stiftungssatzung vom Stiftungsrat berufen. Derzeitiger Generalsekretär ist Dr. Enno Aufderheide.72 4.2. Deutsche Bundesstiftung Umwelt Die Deutsche Bundesstiftung Umwelt ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Osnabrück.73 Sie wurde 1990 durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsche Bundesstiftung Umwelt“ errichtet.74 Rechtsgrundlagen der Stiftungen sind das DBUStiftG und die Satzung der Deutschen Bundesstiftung Umwelt.75 Die Aufsicht über die DBU wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) wahrgenommen.76 Aufgabe der Stiftung ist nach § 2 DBUStiftG Vorhaben zum Schutz der Umwelt unter besonderer Berücksichtigung der mittelständischen Wirtschaft zu fördern, wobei die Stiftung in der Regel außerhalb der staatlichen Programme tätig werden und diese nur ergänzen soll. Die Organe der Stiftung sind in der Satzung aufgeführt. Dazu zählen das Kuratorium nach § 5, der Generalsekretär nach § 8 und der Beirat nach § 10 der Satzung. 4.2.1. Kuratorium Das Kuratorium besteht nach § 6 Abs. 2 der Satzung aus vierzehn Mitglieder, die von der Bundesregierung berufen werden. Derzeit sitzen laut Internetinformationen im Kuratorium der Deutschen Bundesstiftung Umwelt von Seiten der Bundesregierung der Sts Jürgen Becker, BMU, PSt Steffen Kampeter, BMF, und Sts Dr. Georg Schütte, BMBF. Vom Deutschen Bundestag sind zwei Mitglieder des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, ein Mitglied des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und ein stellvertretendes Mitglied des Ausschusses für Umwelt, Natur- 72 Der Generalsekretär, http://www.humboldt-foundation.de/web/generalsekretaer.html [Stand: 5. Juni 2012]. 73 Grundlagen der Stiftungsarbeit, http://www.dbu.de/400.html [Stand: 6. Juni 2012]. 74 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsche Bundesstiftung Umwelt“ (DBUStiftG) vom 18. Juli 1990, http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/dbustiftg/gesamt.pdf [Stand: 6. Juni 2012]. 75 Satzung der Deutschen Bundesstiftung Umwelt vom 9. August 1990, http://www.dbu.de/phpTemplates/publikationen/pdf/061211101001pcoi.pdf [Stand: 6.Juni 2012]. 76 Organigramm, http://www.bmu.de/organisation/organigramm/doc/4129.php [Stand: 6. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 32 schutz und Reaktorsicherheit und des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Kuratorium vertreten.77 4.2.2. Generalsekretär und Beirat Der Generalsekretär der Deutschen Bundesstiftung Umwelt wird nach § 8 Abs. 1 der Satzung vom Kuratorium bestellt. Das Kuratorium kann außerdem nach § 10 der Satzung einen Beirat berufen. Eine Vertretung des Bundes ist in beiden Gremien nicht ersichtlich. 4.3. Stiftung Warentest Die Stiftung Warentest ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Sie wurde von der Bundesrepublik Deutschland 1964, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, durch Urkunde vom 04. Dezember 1964 errichtet, am gleichen Tag wurde ihr eine Satzung gegeben.78 Rechtsgrundlage der Stiftung ist die Satzung der Stiftung Warentest. Die Aufsicht über die Stiftung führt nach § 19 der Satzung die allgemeine Stiftungsaufsicht nach Maßgabe der Gesetze. Zweck der Stiftung ist nach § 2 Abs. 1 der Satzung die Förderung des Verbraucherschutzes. Die Organe der Stiftung sind nach § 5 der Satzung der Vorstand, der Verwaltungsrat und das Kuratorium . Die Stifterin ist die Bundesrepublik Deutschland.79 Sie ist nach § 15 Abs. 2 der Satzung berechtigt, in die Sitzungen des Verwaltungsrates und des Kuratoriums einen nicht stimmberechtigten Vertreter zu entsenden. 4.3.1. Der Vorstand Der Vorstand besteht nach § 6 Abs. 2 der Satzung aus höchstens drei Mitgliedern. Die jeweils geltende Anzahl wird vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Stifterin entschieden. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat im Benehmen mit der Stifterin berufen, vgl. § 6 Abs. 4 der Satzung. Der derzeitige Vorstand besteht aus einem Mitglied, Hubertus Primus.80 77 Das Kuratorium der DBU, http://www.dbu.de/402.html [Stand: 6. Juni 2012]. 78 Satzung der Stiftung Warentest vom 1. September 2011, http://www.test.de/unternehmen/ [Stand: 6. Juni 2012]. 79 Stiftung Warentest, http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-der-wirtschaft/20764/stiftung-warentest [Stand: 6. Juni 2012]. 80 So ist die Stiftung organisiert, http://www.test.de/unternehmen/stiftungsgremien/ [Stand: 6. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 33 4.3.2. Der Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat besteht gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung aus sieben Personen, die von der Stifterin berufen werden, vgl. § 7 Abs. 4 der Satzung. Ein Überblick über die derzeitige Zusammensetzung des Verwaltungsrates ist auf der Internetseite der Stiftung Warentest verfügbar.81 4.3.3. Das Kuratorium Das Kuratorium besteht gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung aus 18 Mitgliedern. Die Mitglieder werden nach § 9 Abs. 1 der Satzung durch die Stifterin berufen, wobei sie sich an die Vorschläge der in § 9 Abs. 4, 5 der Satzung genannten Verbände und Organisationen halten soll. Werden allerdings innerhalb von acht Wochen keine Vorschläge eingereicht, kann sie die Kuratoriumsmitglieder auch von sich aus berufen, vgl. § 9 Abs. 5 Satz 2 der Satzung. Einen Überblick über die derzeitige Zusammensetzung des Verwaltungsrates ist auf der Internetseite der Stiftung Warentest verfügbar.82 4.4. Deutsche Stiftung für Friedensforschung Die Deutsche Stiftung für Friedensforschung (DSF) ist eine selbstständige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Oldenburg. Sie wurde 2000 von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMBF, durch die Satzung errichtet.83 Die Rechtsgrundlage für die DSF ist die Satzung der Deutschen Stiftung Friedensforschung. Aufgabe der DSF ist nach § 2 Abs. 1 der Satzung die Friedensforschung ihrer außen- und sicherheitspolitischen Bedeutung gemäß insbesondere in Deutschland dauerhaft zu stärken und zu ihrer politischen und finanziellen Unabhängigkeit beizutragen. Die Organe der DSF sind der Stiftungsrat nach § 6 der Satzung, der geschäftsführende Vorstand nach § 6 Abs. 3 der Satzung und der wissenschaftliche Beirat nach § 8 Abs. 2 der Satzung. 4.4.1. Stiftungsrat Nach § 6 Abs. 2 der Satzung gehören dem Stiftungsrat fünfzehn Mitglieder an, die von der Stifterin entsendet oder ernannt werden. Drei Mitglieder werden nach § 6 Abs. 2 lit. a der Satzung vom Deutschen Bundestag entsendet, jeweils ein Vertreter des BMBF, des AA, des BMZ und des 81 Die Gremienmitglieder, http://www.test.de/unternehmen/stiftungsgremien/verwaltungsrat/ [Stand: 6. Juni 2012]. 82 Die Gremienmitglieder, http://www.test.de/unternehmen/stiftungsgremien/kuratorium/ [Stand: 6. Juni 2012]. 83 Satzung der Deutschen Stiftung Friedensforschung vom 10. Oktober 2005, http://www.bundesstiftungfriedensforschung .de/ueber_dsf/satzung.html [Stand. 6. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 34 BMVg. Die anderen acht Mitglieder werden vom Bund aufgrund ihrer wissenschaftlichen Expertise in der Friedensforschung ernannt, vgl. § 6 Abs. 2 lit. c der Satzung. Derzeit sind drei Abgeordnete des Deutschen Bundestages und insgesamt vier Staatsekretäre des BMBF, des AA, des BMZ und des BMVg im Stiftungsrat vertreten.84 4.4.2. Geschäftsführender Vorstand Der Geschäftsführende Vorstand besteht gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung aus dem Vorsitzenden des Stiftungsrates und zwei Stellvertretern. Er wird aus der Mitte des Stiftungsrates ernannt. Derzeit ist einer der stellvertretenden Vorsitzenden der Staatssekretär aus dem BMBF.85 4.4.3. Wissenschaftlicher Beirat Der wissenschaftliche Beirat kann nach § 8 Abs. 2 der Satzung vom Stiftungsrat eingesetzt werden. Eine Vertretung des Bundes ist nicht vorgesehen.86 4.5. Deutscher Rat für Formgebung Der Rat für Formgebung wurde 1953 als auf Initiative des Deutschen Bundestages als Stiftung gegründet. Die Rechtsgrundlagen der Stiftung sind nicht verfügbar. Eine Vertretung des Bundes in den Gremien des Deutschen Rates für Formgebung scheint auf Grundlage der Übersicht nicht vorzuliegen.87 4.6. Stiftung Wissenschaft und Politik Die Stiftung Wissenschaft und Politik ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Rechtsgrundlage der Stiftung ist die Satzung der Stiftung Wissenschaft und Politik (Berlin). Nach § 2 der Satzung der Stiftung Wissenschaft und Politik (Berlin)88 ist der Zweck der Stiftung, im Benehmen mit dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung wissenschaftliche Unter- 84 Stiftungsrat, http://www.bundesstiftung-friedensforschung.de/ueber_dsf/stiftungsrat.html [Stand: 6. Juni 2012]. 85 Geschäftsführender Vorstand, http://www.bundesstiftung-friedensforschung.de/ueber_dsf/vorstand.html [Stand: 6. Juni 2012]. 86 Wissenschaftlicher Beirat, http://www.bundesstiftung-friedensforschung.de/ueber_dsf/beirat.html [Stand: 6. Juni 2012]. 87 Leitung, http://www.german-design-council.de/ueber-uns/leitung.html [Stand: 6. Juni 2012]. 88 Satzung der Stiftung Wissenschaft und Politik (Berlin) vom 16. Februar 2011, http://www.swp-berlin.org/de/ueber-uns/aufgaben/satzung-der-swp.html [Stand: 6. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 35 suchungen auf den Gebieten der internationalen Politik sowie der Außen- und Sicherheitspolitik mit dem Ziel der Politikberatung auf der Grundlage unabhängiger wissenschaftlicher Forschung durchzuführen und in geeigneten Fällen zu veröffentlichen. Die Organe der Stiftung sind nach § 4 der Satzung der Stiftungsrat und der Vorstand. 4.6.1. Stiftungsrat In den Stiftungsrat wird nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung von der Bundesregierung der Chef des Bundeskanzleramtes als stellvertretender Präsident entsendet. Außerdem schlagen die Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Chef des Bundeskanzleramtes weitere Mitglieder vor, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung. Derzeit ist der Chef des Bundeskanzleramtes entsprechend den Satzungsregeln stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsrates. Ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages ist außerdem stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsrates. Jeweils ein Mitglied stammt aus dem Bundeskanzleramt , dem Auswärtigen Amt, dem BMZ, dem BMWi, dem BMI, dem BMF und BMBF. Fünf Abgeordnete des Deutschen Bundestages sind ordentliche Mitglieder.89 4.6.2. Vorstand Die Vorstandsmitglieder werden nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung vom Stiftungsrat bestellt. Eine Vertretung des Bundes ist nicht ersichtlich.90 4.7. Institut für Mittelstandsforschung Das Institut für Mittelstandsforschung (IMF) ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie wurde 1957 wurde von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein- Westfalen gegründet. Die Rechtsgrundlage der Stiftung ist die Satzung der Stiftung „Institut für Mittelstandsforschung. Nach § 2 der Satzung der Stiftung „Institut für Mittelstandsforschung“91 ist ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung die Errichtung und Unterhaltung eines Instituts zur wissenschaftlichen Erforschung der Situation des Mittelstandes. Die Organe der Stiftung sind nach § 6 der Satzung das Kuratorium, der Präsident/die Präsidentin und der Forschungsrat. 89 Organe der Stiftung, http://www.swp-berlin.org/de/ueber-uns/organe-der-stiftung.html [Stand: 6. Juni 2012]. 90 Organe der Stiftung, http://www.swp-berlin.org/de/ueber-uns/organe-der-stiftung.html [Stand: 6. Juni 2012]. 91 Satzung der Stiftung „Institut für Mittelstandsforschung“ in der Fassung vom 10. Juni 2005, http://www.ifmbonn .org/assets/documents/Satzung-IfM-Bonn.pdf [Stand: 6. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 36 4.7.1. Kuratorium Nach § 7 Abs. 1 der Satzung besteht das Kuratorium aus sieben Personen. Davon beruft der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zwei Personen und der Bundesminister der Finanzen eine Person, vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Satzung. Den Vorsitz im Kuratorium führt nach § 7 Abs. 4 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.92 4.7.2. Präsident/Präsidentin und Forschungsrat Nach § 8 Abs. 3 der Satzung bestellt das Kuratorium den Präsidenten/die Präsidenten. Der Forschungsrat wird nach § 10 Abs. 1 der Satzung vom Kuratorium berufen. Eine Vertretung des Bundes ist in beiden Gremien nicht vorgesehen. 4.8. Stiftung CAESAR Die Stiftung CAESAR ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie wurde 1955 von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen gegründet.93 Rechtsgrundlage der Stiftung ist die Satzung94, die nicht im Internet verfügbar ist. Der Zweck der Stiftung ist der Betrieb eines Forschungszentrums in Bonn.95 Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand, die vom Fachbeirat und dem Kuratorium unterstützt werden. Fachbeirat und Kuratorium haben keine Organstellung inne.96 4.8.1. Stiftungsrat Im Stiftungsrat sind derzeit folgende Vertreter des Bundes: Zwei Vertreter des BMBF (Abteilungsleiter 4 und 6) und ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages.97 92 Ressortangabe stammt aus der im Internet verfügbaren Satzung von 2005 und gibt den damaligen Ressortzuschnitt wieder. 93 Rechtsform, http://www.caesar.de/rechtsform.html?&L=0 [Stand: 6. Juni 2012]. 94 Stiftung caesar, http://www.bmbf.de/de/222.php [Stand: 6. Juni 2012]. 95 Rechtsform, http://www.caesar.de/rechtsform.html?&L=0 [Stand: 6. Juni 2012]. 96 Gremien der Stiftung, http://www.caesar.de/gremien.html?&L=0 [Stand: 6. Juni 2012]. 97 Stiftungsrat, http://www.caesar.de/stiftungsrat.html?&L=0 [Stand: 6. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 37 4.8.2. Vorstand, Fachbeirat und Kuratorium Der Vorstand besteht aus dem wissenschaftlichen Direktor und der kaufmännischen Geschäftsführerin . Eine Vertretung des Bundes ist nicht vorgesehen. Über den Fachbeirat und das Kuratorium liegen keine Informationen vor. 4.9. Museum Ostdeutsche Galerie Das Museum Ostdeutsche Galerie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Regensburg. Sie wurde 1966 von der Bundesrepublik Deutschland, der Stadt Regensburg und dem Freistaat Bayern gegründet.98 Ziel der Stiftung ist es, das Kunsterbe und die fortwirkend kreative Substanz der ehemals deutsch geprägten Kulturräume im Osten (Böhmen, Mähren, Schlesien, Ost- und Westpreußen) zu bewahren und für das Europa von heute und morgen fruchtbar zu machen.99 Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und Stiftungsvorstand. 4.9.1. Stiftungsrat Im Stiftungsrat stellt der BKM einen Vertreter.100 4.9.2. Stiftungsvorstand Im Stiftungsvorstand sind keine Mitglieder, die vom Bund entsendet oder benannt worden sind.101 4.10. Volkswagen-Stiftung Die Volkswagenstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hannover . Sie wurde 1961 durch die Bundesrepublik Deutschland und das Land Niedersachsen gegründet .102 Rechtsgrundlage der Stiftung ist die Satzung.103 98 Stiftung, http://www.kunstforum.net/wir_stiftung.php [Stand: 6. Juni 2012]. 99 Stiftung, http://www.kunstforum.net/wir_stiftung.php [Stand:6. Juni 2012]. 100 Gremien, http://www.kunstforum.net/wir_stiftung_gremien.php [Stand: 6. Juni 2012]. 101 Gremien, http://www.kunstforum.net/wir_stiftung_gremien.php [Stand: 6. Juni 2012]. 102 Geschichte, http://www.volkswagenstiftung.de/stiftung/geschichte.html [Stand: 6. Juni 2012]. 103 Satzung vom 19. Mai 1961 in der ab 3. November 2009 geltenden Fassung niedersächsisches Ministerialblatt 1989, S. 488 f. sowie 1992, S. 1315 und 1995, S. 866 und 2009, S. 1064 f., http://www.volkswagenstiftung.de/stiftung/satzung.html [Stand: 6. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 38 Zweck der Stiftung ist nach § 2 der Satzung die Förderung von Wissenschaft und Technik in Forschung und Lehre. Das in der Satzung vorgesehene Organ in der Volkswagen-Stiftung ist das Kuratorium nach § 5 der Satzung. Es besteht nach § 5 Abs. 2 der Satzung aus vierzehn Mitgliedern, wobei sieben Mitglieder von der Bundesregierung berufen werden. Ein Vertreter der Bundesregierung stellt grundsätzlich den stellvertretenden Vorsitzenden, vgl. § 5 Abs. 4 der Satzung. Derzeit ist die Bundesministerin für Bildung und Forschung die stellvertretende Vorsitzende im Kuratorium.104 4.11. Stiftung „Industrieforschung“ Die Stiftung „Industrieforschung“ ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Köln. Sie wurde unter dem Namen „Stiftung zur Förderung der Forschung für die gewerbliche Wirtschaft“ 1974 durch ein Bundesgesetz errichtet, 1988 wurde sie „Stiftung Industrieforschung“ umbenannt.105 Rechtsgrundlage für die Stiftung ist das Errichtungsgesetz, das aus öffentlichen Quellen nicht verfügbar ist und die Satzung der Stiftung zur Förderung der Forschung für die gewerbliche Wirtschaft - Stiftung Industrieforschung.106 Die Stiftungsaufsicht wird durch die Bezirksregierung Köln wahrgenommen, die oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium Nordrhein- Westfalen. Die Stiftung hat nach § 2 der Satzung den Zweck, die Forschung bei der gewerblichen Wirtschaft, namentlich bei den kleinen und mittleren Unternehmen, auf besonders interessierenden Gebieten der Betriebswirtschaft, der Organisation und der Technik zu fördern. Die Organe der Stiftung sind nach § 4 der Satzung der Vorstand und nach § 5 der Satzung das Kuratorium. 4.11.1. Kuratorium Nach § 5 Abs. 1 der Satzung besteht das Kuratorium aus sieben Mitgliedern. Davon beruft die Bundesregierung ein Mitglied, vgl. § 5 Abs. 1 der Satzung. 104 Das Kuratorium, http://www.volkswagenstiftung.de/stiftung/kuratorium.html [Stand: 6. Juni 2012]. 105 Entstehung und Vermögen, http://www.stiftung-industrieforschung.de/Allgemeine-Informationen/entstehungund -vermoegen [Stand: 6. Juni 2012]. 106 Satzung der Stiftung zur Förderung der Forschung für die gewerbliche Wirtschaft -Stiftung Industrieforschung-, http://www.stiftung-industrieforschung.de/images/stories/dokumente/basis/satzung.pdf [Stand: 6. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 39 Derzeit sitzt im Kuratorium ein Vertreter des BMWi, der aus dem Referat „Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand: Kooperation, Netzwerke, Einzelprojekte“ stammt. Er ist zugleich der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums.107 4.11.2. Vorstand Der Vorstand besteht nach § 4 Abs. 1 aus maximal zwei natürlichen Personen, die vom Kuratorium bestellt werden. Derzeit ist kein Vertreter des Bundes im Vorstand vertreten.108 4.12. Stiftung „Chemotherapeutisches Forschungsinstitut Georg-Speyer-Haus“ Die Stiftung „Chemotherapeutisches Forschungsinstitut Georg-Speyer-Haus“ ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main, die aufgrund eines Finanzierungsabkommens zwischen dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) von 1988 vom BMG bezuschusst wird.109 Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Direktor/die Direktorin. Der Bund entsendet jeweils einen Vertreter als stimmberechtigtes Mitglied in den Stiftungsvorstand.110 4.13. Die internationale Lion-Feuchtwanger-Stiftung Die internationale Lion-Feuchtwanger-Stiftung befindet sich derzeit noch im Aufbau. Es sind keine Informationen über die Rechtsgrundlagen oder die Organe der Stiftung verfügbar.111 4.14. Stiftung Europäische Rechtsakademie Trier Die Stiftung Europäische Rechtsakademie Trier ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Trier, die 1992 ihre Tätigkeit aufnahm.112 Die Rechtsgrundlage ist das Statut.113 Die Bundesrepublik Deutschland gehört zu den Stiftern.114 107 Kuratorium, http://www.stiftung-industrieforschung.de/Kuratorium/kuratorium [Stand: 7. Juni 2012]. 108 Vorstand, http://www.stiftung-industrieforschung.de/Geschaeftsstelle/vorstand [Stand: 7. Juni 2012]. 109 Ressortforschung, http://www.bmg.bund.de/glossarbegriffe/r/ressortforschung.html [Stand: 12. 06.2012]. 110 Stellungnahme zum Chemotherapeutischen Forschungsinstitut Georg-Speyer-Haus (GSH), Frankfurt am Main, S. 35-36, http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/1244-11.pdf [Stand: 7. Juni 2012]. 111 Die internationale Lion-Feuchtwanger-Stiftung, http://www.feuchtwanger.de/index.php?id=187 [Stand: 7. Juni 2012]. 112 Geschichte, https://www.era.int/cgibin /cms?_SID=9b81cb46ff1bd728c05218259eadd8d312e5abbb00197498685510&_sprache=de&_bereich=artikel&_akt ion=detail&_persistant_variant=/%DCber%20ERA/Die%20Stiftung/Geschichte&_template_variant3=Geschichte&ida rtikel=100499 [Stand: 7. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 40 Der Zweck der Stiftung ist nach § 2 des Statuts die Errichtung und der Betrieb der Europäischen Rechtsakademie Trier. Die Organe der Stiftung sind nach § 6 Abs. 1 des Statuts der Rat, das Kuratorium, der Vorstand und die Geschäftsführung. 4.14.1. Rat Der Rat setzt sich nach § 7 Abs. 1 des Statuts aus je einem Vertreter der Gründerstifter zusammen . Dementsprechend entsendet die Bundesrepublik Deutschland einen Vertreter. Derzeit ist dies die Bundesministerin der Justiz.115 4.14.2. Kuratorium Das Kuratorium soll aus Persönlichkeiten bestehen, die im Rechts- und Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten mit dem europäischen Recht besonders befasst sind, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 des Statuts. Derzeit ist der Bund mit Sts‘n Dr. Birgit Grundmann, BMJ, im Kuratorium vertreten.116 4.14.3. Vorstand Der Vorstand besteht nach § 10 Abs. 1 des Statuts aus der vom Stiftungsrat festgelegten Zahl von Mitgliedern. Die Geschäftsführung besteht aus einem Direktor und bis zu drei stellvertretenden Direktoren, vgl. § 11 Abs. 1 des Statuts. In beiden Gremien ist keine Vertretung des Bundes vorgesehen . 113 Statut in der Fassung der Änderung durch Beschluss des Stiftungsrates vom 29. Oktober 2009, https://www.era.int/cgibin /cms?_SID=9b81cb46ff1bd728c05218259eadd8d312e5abbb00197498685510&_sprache=de&_bereich=artikel&_akt ion=detail&_persistant_variant=/%DCber%20ERA/Die%20Stiftung/Statut&_template_variant3=Statut&idartikel=100 502 [Stand: 7. Juni 2012]. 114 Stifter, https://www.era.int/cgibin /cms?_SID=9b81cb46ff1bd728c05218259eadd8d312e5abbb00197498685510&_sprache=de&_bereich=artikel&_akt ion=detail&_persistant_variant=/%DCber%20ERA/Die%20Stiftung/Stifter&_template_variant3=Stifter&idartikel=10 0501 [Stand: 7. Juni 2012]. 115 Stiftungsrat, https://www.era.int/cgibin /cms?_SID=9b81cb46ff1bd728c05218259eadd8d312e5abbb00197498685510&_sprache=de&_bereich=artikel&_akt ion=detail&_persistant_variant=/%DCber%20ERA/Die%20Stiftung/Stiftungsrat&_template_variant3=Stiftungsrat&id artikel=100506 [Stand: 7. Juni 2012]. 116 Kuratorium, https://www.era.int/cgibin /cms?_SID=9b81cb46ff1bd728c05218259eadd8d312e5abbb00197498685510&_sprache=de&_bereich=artikel&_akt ion=detail&_persistant_variant=/%DCber%20ERA/Die%20Stiftung/Kuratorium&_template_variant3=Kuratorium&id artikel=100508 [Stand: 7. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 41 4.15. Kulturstiftung des Bundes Die Kulturstiftung des Bundes ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Halle/Saale. Sie wurde am 21. März 2002 durch die Bundesregierung, vertreten durch den BKM, gegründet.117 Die Rechtsgrundlage der Stiftung ist die Satzung der Bundeskulturstiftung.118 Nach § 2 der Satzung ist der Zweck der Stiftung die Förderung von Kunst und Kultur im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes, wobei der Schwerpunkt auf der Förderung innovativer Programme und Projekte im internationalen Kontext liegt. Die Organe der Stiftung sind nach § 6 Abs. 1 der Satzung der Stiftungsrat, der Vorstand und der Stiftungsbeirat. 4.15.1. Stiftungsrat Der Stiftungsrat besteht nach § 7 Abs. 1 der Satzung aus vierzehn Mitgliedern. Dabei entsendet der BKM, das AA und das BMF einen Vertreter in den Stiftungsrat, vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung . Zudem entsendet der Deutsche Bundestag gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung drei Vertreter . Der Vorsitzende des Stiftungsrates ist nach § 7 Abs. 5 der Satzung der BKM. Derzeit sitzen im Stiftungsrat der BKM als Vorsitzender des Stiftungsrates, die StM’n Cornelia Pieper als Vertreterin des AA und PSt Steffen Kampeter für das BMF. Für den Deutschen Bundestag sitzen im Stiftungsrat der Präsident des Deutschen Bundestages Prof Dr. Norbert Lammert, der Vizepräsident des Deutschen Bundestages Wolfgang Thierse und PSt Hans-Joachim Otto, BMWi.119 4.15.2. Vorstand und Stiftungsbeirat Nach § 10 Abs. 1 bestellt der Stiftungsrat einen Künstlerische(n) Direktor/in und einen Verwaltungsdirektor /in zum Vorstand. Der Stiftungsbeirat wird nach § 11 Abs. 1 der Satzung vom Stiftungsrat berufen und besteht aus Persönlichkeiten, die in der Kunst und dem Kulturleben tätig sind. In beiden Gremien sind keine Vertreter des Bundes vorgesehen. 117 Die Stiftung stellt sich vor, http://www.kulturstiftung-des-bundes.de/cms/de/stiftung/ [Stand: 7. Juni 2012]. 118 Satzung in der Fassung vom 18. Oktober 2011, http://www.kulturstiftung-desbundes .de/sites/KSB/download/Satzung_vom_18._Oktober_2011.pdf [Stand: 7. Juni 2012]. 119 Zusammensetzung des Stiftungsrats, http://www.kulturstiftung-des-bundes.de/cms/de/stiftung/gremien/stiftungsrat/index.html [Stand: 7. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 42 4.16. Japanisch-Deutsches Zentrum Berlin Die Stiftung Japanisch- Deutsches Zentrum Berlin wurde 1985 von der Bundesrepublik Deutschland und Japan durch eine Stiftungsurkunde gegründet.120 Die Rechtsgrundlagen der Stiftung sind nicht verfügbar. Zweck der Stiftung ist, die japanisch-deutsche und internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Kultur und ihres Zusammenhangs mit dem Wirtschaftsleben zu fördern und zu vertiefen.121 Die Organe der Stiftung sind der Gesamtvorstand des Japanisch-Deutschen-Zentrums Berlin und der Stiftungsrat. Der Bund entsendet derzeit in den Gesamtvorstand ein Mitglied, Sts’n Emely Haber, AA.122 Zudem entsendet er in den Stiftungsrat ein Mitglied, den Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Tokyo, Dr. Volker Stanzel.123 4.17. Stiftung Pommersches Landesmuseum Die Stiftung Pommersches Landesmuseum wurde 1996 gegründet. Der Bund unterstützt die Stiftung finanziell.124 Die Rechtsgrundlagen der Stiftung sind im Internet nicht verfügbar. Der Zweck der Stiftung ist, die Pommersche Geschichte, Kunst und Kultur wieder ins Blickfeld zu rücken.125 Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, der Vorstand und der Wissenschaftliche Beirat. Der Bund entsendet in den Stiftungsrat einen Vertreter des BKM, in den anderen Organen sind keine Vertreter vorgesehen.126 120 Allgemeines, http://www.jdzb.de/index.php?option=com_content&view=article&id=2&Itemid=53 [Stand: 7. Juni 2012]. 121 Allgemeines, http://www.jdzb.de/index.php?option=com_content&view=article&id=2&Itemid=53 [Stand: 7. Juni 2012]. 122 Gremien des JDZB, http://www.jdzb.de/index.php?option=com_content&view=article&id=25&Itemid=12 [Stand: 7. Juni 2012]. 123 Gremien des JDZB, http://www.jdzb.de/index.php?option=com_content&view=article&id=25&Itemid=12 [Stand: 7. Juni 2012]. 124 Die Stiftung, http://www.pommersches-landesmuseum.de/das-museum/die-stiftung.html [Stand: 7. Juni 2012]. 125 Die Stiftung, http://www.pommersches-landesmuseum.de/das-museum/die-stiftung.html [Stand: 7. Juni 2012]. 126 Ein neues Museum im Ostseeraum, http://www.pommersches-landesmuseum.de/das-museum/die-stiftung/einneues -museum-im-ostseeraum.html [Stand: 7. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 43 4.18. Deutsches Zentralinstitut für soziale Fragen Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Sie wurde 1957 vom BMFSFJ, dem Senat von Berlin, dem Deutschen Städtetag, dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und der Bundearbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. gegründet.127 Die Rechtsgrundlage der Stiftung ist die Satzung der Stiftung.128 Die Stiftung unterliegt gemäß § 9 Abs. 1 der Staatsaufsicht Berlins. Zweck der Stiftung ist nach § 2 Abs. 1 der Satzung die Unterhaltung und Fortführung des Archivs für Wohlfahrtspflege als Sammlungs-, Auskunfts- und Forschungsstelle für das gesamte Gebiet der sozialen Arbeit, unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der praktischen Wohlfahrtsarbeit. Die Organe der Stiftung sind nach § 4 der Satzung der Vorstand, gemäß § 6 der Satzung die Geschäftsführung und gemäß § 8 der Satzung der Beirat. 4.18.1. Vorstand Der Vorstand besteht gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung aus fünf Personen. Das BMFSFJ bestellt ein Mitglied. Derzeit sitzt deshalb ein Mitglied, das vom BMFSFJ berufen wurde, im Vorstand.129 4.18.2. Geschäftsführung Nach § 6 Abs. 1 der Satzung bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer und einen Stellvertreter. Eine Vertretung des Bundes ist nicht vorgesehen. 4.18.3. Beirat Der Beirat wird nach § 8 der Satzung vom Vorstand gewählt. Derzeit sitzt im Beirat ein Vertreter des BMG.130 127 Das DZI- Deutsches Zentralinstitut für soziale Fragen, http://www.dzi.de/dzi-institut/das-dzi-2/ [Stand: 7. Juni 2012]. 128 Deutsches Zentralinstitut für soziale Fragen- Satzung der Stiftung in der am 23. März 2010 durch die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin genehmigten Fassung, http://www.dzi.de/wp-content/pdfs_DZI/Stiftungssatzung.pdf [Stand: 7. Juni 2012]. 129 Vorstand und Beirat, http://www.dzi.de/dzi-institut/das-dzi/vorstand-und-beirat/ [Stand: 7. Juni 2012]. 130 Vorstand und Beirat, http://www.dzi.de/dzi-institut/das-dzi/vorstand-und-beirat/ [Stand: 7. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 44 4.19. Bundesstiftung Magnus- Hirschfeld Die Bundesstiftung Magnus- Hirschfeld ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Sie wurde durch die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMJ, durch Urkunde vom 27. Oktober 2011 errichtet.131 Die Rechtsgrundlagen der Stiftung sind die Errichtungsurkunde, die Satzung und die Stiftungsordnung .132 Zweck der Stiftung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 3 der Satzung die Förderung von Bildung sowie von Wissenschaft und Forschung um insbesondere die nationalsozialistische Verfolgung Homosexueller in Erinnerung zu halten, das Leben und Werk Magnus Hirschfelds sowie das Leben und die gesellschaftliche Lebenswelt homosexueller Männer und Frauen, die in Deutschland gelebt haben und leben, wissenschaftlich zu erforschen und darzustellen und einer gesellschaftlichen Diskriminierung homosexueller Männer und Frauen in Deutschland entgegenzuwirken. Die Organe der Stiftung sind nach § 5 der Satzung das Kuratorium, der Vorstand und der Fachbeirat . 4.19.1. Kuratorium Das Kuratorium besteht aus maximal 23 Mitgliedern, vgl. § 6 Abs. 1 der Satzung. Dabei benennt die Bundesregierung sechs Mitglieder. Das BMJ ernennt zwei Mitglieder, das BMI, BMF, BMFSFJ und das BMBF jeweils ein Mitglied, vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 - 5 der Satzung. Der Deutsche Bundestag entsendet nach § 6 Abs. 1 der Satzung mindestens fünf (jeweils ein Mitglied pro Fraktion ), maximal aber neun Mitglieder. Die vom Deutschen Bundestag entsandten Vertreter müssen nach § 6 Abs. 3 der Satzung Mitglied des Deutschen Bundestages sein. Für jedes Mitglied müssen stellvertretende Mitglieder benannt werden, die vom BMJ benannten Mitglieder vertreten sich gegenseitig, vgl. § 6 Abs. 4 der Satzung. Den Vorsitz im Kuratorium hat nach § 9 Abs. 2 der Satzung, § 3 der Stiftungsordnung jeweils ein vom BMJ benannte Mitglied inne. 4.19.2. Vorstand und Fachbeirat Der Vorstand wird nach § 10 Abs. 1 der Satzung vom Kuratorium gewählt, der Fachbeirat nach § 12 Abs. 1 der Satzung. In beiden Organen sind keine Vertreter des Bundes vorgesehen. 131 Satzung der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld, http://mh-stiftung.de/wp-content/uploads/Satzung-derBundesstiftung-Magnus-Hirschfeld.pdf [Stand: 8. Juni 2012]. 132 Stiftungsordnung Bundesstiftung Magnus Hirschfeld, http://mh-stiftung.de/wp-content/uploads/Stiftungsordnung-BMH.pdf [Stand: 8. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 158/12 Seite 45 4.20. Deutsches Forum für Kriminalprävention Das Deutsche Forum für Kriminalprävention (DFK) ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie wurde 2001 durch die Bundesrepublik Deutschland und andere Bundesländer errichtet.133 Rechtsgrundlage der Stiftung ist die Satzung der DFK.134 Nach § 2 der Satzung ist der Zweck der Stiftung die Förderung der Kriminalprävention in allen Aspekten. Die Organe der DFK sind gemäß § 6 der Satzung das Kuratorium und der Vorstand. 4.20.1. Kuratorium Das Kuratorium besteht nach § 7 Abs. 1 der Satzung aus geborenen und gekorenen Mitgliedern. Gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung sind die geborenen Mitglieder Vertreter des Stifters. Der Bund ist somit ein geborenes Mitglied und wird durch bis zu fünf Mitglieder der Bundesregierung im Kuratorium vertreten. Die gekorenen Mitglieder werden durch das Kuratorium gewählt, § 7 Abs. 4 der Satzung. Derzeit steht der Bundesinnenminister Dr. Hans- Peter Friedrich als Präsident dem Kuratorium vor, weitere Kuratoriumsmitglieder der Bundesregierung sind die Bundesministerin der Justiz, die Bundesministerin für Bildung und Forschung, der Bundesminister für Gesundheit und die Bundesministerin für Familie, Senioren und Jugend.135 Die geborenen Mitglieder besitzen im Kuratorium eine Stimme pro 20.000 Euro Stiftungseinlage, mindestens verfügen sie aber über eine Stimme. Die Vertreter des Bundes können dabei nur einheitlich abstimmen, vgl. § 9 Abs. 2 der Satzung. 4.20.2. Vorstand Der Vorstand besteht nach § 8 Abs. 4 der Satzung aus drei Mitgliedern, die vom Kuratorium gewählt werden. Derzeit ist die Bundesregierung im Vorstand durch einen Vertreter des BMJ als geschäftsführendes Vorstandsmitglied und einen Vertreter des BMI vertreten.136 133 Das DFK auf einen Blick, http://www.kriminalpraevention.de/wir-ueber-uns.html [Stand: 8. Juni 2012]. 134 Stiftung Deutsches Forum für Kriminalprävention (DFK) - Satzung in der ab 19. Mai 2010 geltenden Fassung, http://www.kriminalpraevention.de/images/pdf/dfk_satzung_2010.pdf [Stand: 8. Juni 2012]. 135 Das Kuratorium, http://www.kriminalpraevention.de/wir-ueber-uns/kuratorium.html [Stand: 8. Juni 2012]. 136 Der Vorstand, http://www.kriminalpraevention.de/wir-ueber-uns/vorstand.html [Stand: 8. Juni 2012].