Deutscher Bundestag Nachrichtendienstliche Überwachung von Abgeordneten hier: Welche Schutzvorschriften und Verwertungsverbote gibt es nach geltender Rechtslage? Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 157/12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 157/12 Seite 2 Nachrichtendienstliche Überwachung von Abgeordneten hier: Welche Schutzvorschriften und Verwertungsverbote gibt es nach geltender Rechtslage?? Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 157/12 Abschluss der Arbeit: 4. Juni 2012 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 157/12 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Bundes- und landesrechtliche Schutzvorschriften 4 2.1. Bundesrecht 4 2.2. Landesrecht 5 2.2.1. Bayern 5 2.2.2. Berlin 7 2.2.3. Bremen 8 2.2.4. Hamburg 9 2.2.5. Niedersachsen 11 2.2.6. Mecklenburg-Vorpommern 13 2.2.7. Niedersachsen 14 2.2.8. Rheinland-Pfalz 15 2.2.9. Saarland 17 2.2.10. Sachsen 18 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 157/12 Seite 4 1. Einleitung Das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) stellt eine spezialgesetzliche Grundlage für Eingriffe in Art. 10 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ) dar.1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 10 ermächtigt die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen sowie dem Brief- und Postgeheimnis unterliegende Sendungen zu öffnen oder einzusehen. Gem. § 3 G 10 dürfen Beschränkungen nach § 1 Nr. 1 G 10 nur unter den dortigen Voraussetzungen angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkten für den Verdacht bestehen, dass Straftaten nach dem Katalog des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 G 10 geplant oder begangen werden bzw. begangen wurden. Neben der im G 10 geregelten Telekommunikationsüberwachung durch die Nachrichtendienste enthält § 8 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) eine Ermächtigung für den Einsatz geheimdienstlicher Maßnahmen durch das Bundesamt für den Verfassungsschutz. Dabei enthält § 8 BVerfSchG eine nichtabschließende Aufzählung typischer Maßnahmen. Diese umfassen insbesondere den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bildund Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen. Der Bundesnachrichtendienst darf nach § 3 Bundesnachrichtendienstgesetz (BNDG) zur heimlichen Beschaffung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten die Mittel gemäß § 8 Abs. 2 BVerfSchG ebenfalls anwenden , wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Vergleichbares gilt gem. § 4 MADG für den Militärischen Abschirmdienst. Nachfolgend wird das Ergebnis einer Analyse der für die Nachrichtendienste einschlägigen bundes - und landesgesetzlichen Vorschriften im Hinblick auf mögliche Schutzvorschriften und Verwertungsverbote in Bezug auf nachrichtendienstliche Maßnahmen gegenüber Abgeordneten dargestellt . 2. Bundes- und landesrechtliche Schutzvorschriften 2.1. Bundesrecht § 3b Abs. 1 G 10 schränkt die Befugnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 10 zum Schutz bestimmter Personengruppen ein, die gem. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 und 4 Strafprozessordnung (StPO) ein Zeugnisverweigerungsrecht besitzen. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StPO erfasst u.a. Mitglieder des Bundestages und der Landtage. Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 10 sind gemäß § 3b Abs. 1 S. 1 G 10 gegenüber diesen unzulässig. Nach § 3b Abs. 1 S. 2 G 10 besteht für die so erlangten Erkenntnisse ein Verwertungsverbot. Nach § 3b Abs. 1 S. 3 G 10 sind Aufzeichnungen zu löschen sowie nach S. 4 die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung zu dokumentieren. Gleiches gilt nach S. 5, wenn 1 Roggan, Frederik, Nomos Kommentar, G-10-Gesetz, 2012, abzurufen unter: http://beckonli - ne.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\komm\rogkog10_1\cont\rogkog10.htm&pos=1&hlwords=roggan#xhlhi t, Einleitung, Rn. 1. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 157/12 Seite 5 bei Maßnahmen, die sich nicht unmittelbar gegen Abgeordnete richten, Erkenntnisse erlangt wurden, über die diese das Zeugnis verweigern dürften. Es gibt darüber hinaus keine weiteren mit § 3b G 10 vergleichbaren bundesrechtlichen Vorschriften , die Abgeordnete über den Verweis auf § 53 StPO in Bezug auf geheimdienstliche Maßnahmen ausdrücklich schützen. Die Bewertung der Zulässigkeit geheimdienstlicher Überwachung von Abgeordneten richtet sich daher auf Bundesebene ausschließlich nach Verfassungsrecht . Die Zulässigkeit der Überwachung von Abgeordneten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz war u.a. Gegenstand eines Urteils des BVerwG2. Eine Auseinandersetzung mit dem Urteil und eine verfassungsrechtliche Analyse der Problematik enthält die Ausarbeitung WD 3 – 3000- 371/11 mit dem Titel „Beobachtung von Mitgliedern des Parlamentarischen Kontrollgremiums und des Vertrauensgremiums nach § 10a Abs. 2 BHO durch das Bundesamt für Verfassungsschutz “, die als Anlage beigefügt ist. 2.2. Landesrecht Die Verfassungsschutzgesetze von zehn Bundesländern enthalten einschränkende Regelungen in Bezug auf Maßnahmen der Landesverfassungsschutzämter gegenüber Personen mit Zeugnisverweigerungsrecht u. a. nach § 53 StPO, folglich also auch in Bezug auf Abgeordnete (§ 53 Nr. 4 StPO). Die Regelungen sind nachfolgend auszugweise im Wortlaut zusammengestellt (Maßnahmen und Einschränkung sind durch Unterstreichung hervorgehoben.). 2.2.1. Bayern Art. 6a Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) (Einsatz technischer Mittel im Schutzbereich des Art. 13 Grundgesetz) (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf technische Mittel im Schutzbereich des Art. 13 des Grundgesetzes als nachrichtendienstliche Mittel im Sinn des Art. 6 Abs. 1 unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Art. 6 Abs. 3 nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen einsetzen. (2) 1 Maßnahmen nach Abs. 1 sind nur zulässig, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass jemand Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 durch die Planung oder Begehung von Straftaten verfolgt, die im Einzelfall geeignet sind, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder in erheblichem Maße Leib, Leben oder Freiheit von Personen zu gefährden. 2 Solche Straftaten sind: 1. Straftaten des Friedensverrats, Hochverrats und Landesverrats (§§ 80, 81, 82, 94 Strafgesetzbuch - StGB), 2. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 129a, 129b StGB), 3. Straftaten gegen das Leben (§§ 211, 212 StGB, § 6 Völkerstrafgesetzbuch), 2 BVerwG 6 C 22.09 vom 21.07.2010. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 157/12 Seite 6 4. Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232, 233, 233a Abs. 2, §§ 234, 234a Abs. 1, §§ 239a, 239b StGB), 5. Gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306a, 306b, 307 Abs. 1 und 2, § 308 Abs. 1, § 309 Abs. 1, § 310 Abs. 1, § 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1, § 315 Abs. 3, § 315b Abs. 3, § 316c StGB und 6. Straftaten nach dem Waffengesetz (WaffG) und dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (§ 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 52 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5 WaffG; § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen; § 22a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ). (3) 1 Maßnahmen nach Abs. 1 sind nur zulässig, wenn und soweit 1. die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und 2. für den Fall, dass zu privaten Wohnzwecken genutzte Räumlichkeiten betroffen sind, in denen sich die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, allein oder ausschließlich mit engsten Familienangehörigen , mit in gleicher Weise Vertrauten oder mit Berufsgeheimnisträgern nach §§ 53, 53a der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl I S. 1074, 1319) in der jeweils geltenden Fassung aufhält, a) tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Gespräche geführt werden, die einen unmittelbaren Bezug zu den im Abs. 2 genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten haben, ohne dass ein Gesprächsteilnehmer über ihren Inhalt das Zeugnis als Geistlicher, Verteidiger, Rechtsanwalt, Arzt, Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach §§ 53, 53a StPO verweigern könnte, oder b) die Maßnahme sich auch gegen die Familienangehörigen, Vertrauten oder Berufsgeheimnisträger richtet, und 3. für den Fall, dass sich die Maßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger nach §§ 53, 53a StPO selbst richtet und die zu seiner Berufsausübung bestimmten Räumlichkeiten betroffen sind, die Voraussetzungen der Nr. 2 Buchst. a vorliegen. 2 In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 ist eine nur automatische Aufzeichnung nicht zulässig; wird bei einer Maßnahme nach Abs. 1 erkennbar, dass Gespräche geführt werden, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen sind, und bestehen keine Anhaltspunkte dafür , dass sie dem Zweck der Herbeiführung eines Erhebungsverbots dienen sollen, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange erforderlich zu unterbrechen. (4) 1 Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen im Fall des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nur in Wohnungen des in der Anordnung bezeichneten Adressaten durchgeführt werden. 2 In Wohnungen anderer Personen sind die Maßnahmen zulässig, wenn es nicht Wohnungen von Berufsgeheimnisträgern nach §§ 53, 53a StPO sind und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 157/12 Seite 7 1. der Adressat sich dort aufhält und 2. die Maßnahme in Wohnungen des Adressaten allein zur Erforschung des Sachverhalts nicht möglich oder nicht ausreichend ist. 3 Die Erhebung personenbezogener Daten über andere als die in Satz 1 genannten Personen ist zulässig, soweit sie unvermeidliche Folge einer Maßnahme nach Abs. 1 ist. Art. 6e BayVSG (Verdeckte Online-Datenerhebung) (1) 1 Das Landesamt für Verfassungsschutz kann bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut unter den Voraussetzungen des Art. 6a Abs. 2 im Einzelfall mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugreifen , um Zugangsdaten und gespeicherte Daten zu erheben; die Maßnahmen sind zu dokumentieren . 2 Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 3 Sie darf sich nur gegen Verdächtige und ihre Nachrichtenmittler richten. 4 Gegen Nachrichtenmittler darf sich die Maßnahme nur insoweit richten, als sie kein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses nach den §§ 53, 53a StPO haben . 2.2.2. Berlin § 8 Verfassungsschutzgesetz Berlin (VSG Bln) (Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde) (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten und bei Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen sowie nicht öffentlichen Stellen, insbesondere bei Privatpersonen, erheben, soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes dies zulassen. Ein Ersuchen der Verfassungsschutzbehörde um Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten , die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur heimlichen Informationsbeschaffung, insbesondere zur Erhebung personenbezogener Daten, nur in begründeten Fällen folgende nachrichtendienstliche Mittel anwenden: 1. Einsatz von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten, zum Zweck der Spionageabwehr überworbenen Agenten, Gewährspersonen und verdeckten Ermittlern, 2. Observation, 3. Bildaufzeichnungen (Fotografieren, Videografieren und Filmen), 4. verdeckte Ermittlungen und Befragungen, Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 157/12 Seite 8 5. Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel, 6. Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel, 7. Beobachtungen des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen sowie die Sichtbarmachung, Beobachtung, Aufzeichnung und Entschlüsselung von Signalen in Kommunikationssystemen, 8. Verwendung fingierter biografischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden), 9. Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen, 10. Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), 11. Einsatz von weiteren vergleichbaren Methoden, Gegenständen und Instrumenten zur heimlichen Informationsbeschaffung, insbesondere das sonstige Eindringen in technische Kommunikationsbeziehungen durch Bild-, Ton-, und Datenaufzeichnungen; dem Einsatz derartiger Methoden , Gegenstände und Instrumente hat der Ausschuss für Verfassungsschutz des Abgeordnetenhauses von Berlin vorab seine Zustimmung zu erteilen. Personen, die berechtigt sind, in Strafsachen aus beruflichen Gründen das Zeugnis zu verweigern (§§ 53 und 53a der Strafprozessordnung), darf die Verfassungsschutzbehörde nicht von sich aus nach Satz 1 Nr. 1 zur Beschaffung von Informationen in Anspruch nehmen, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht. Die Behörden des Landes Berlin sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde technische Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu geben. 2.2.3. Bremen § 8 Bremisches Verfassungsschutzgesetz (Brem VerfSchG) (Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln) (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur heimlichen Informationsbeschaffung, einschließlich der heimlichen Erhebung personenbezogener Daten, nur folgende nachrichtendienstliche Mittel anwenden: 1. Inanspruchnahme von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten und Gewährspersonen; 2. Einsatz von verdeckt ermittelnden Beamtinnen und Beamten; 3. Observationen und für besondere Observationszwecke bestimmte technische Mittel; 4. heimliche Bildaufzeichnungen; Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 157/12 Seite 9 5. verdeckte Ermittlungen und Befragungen; 6. heimliches Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel; 7. heimliches Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel; 8. Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen; 9. fingierte biographische, berufliche oder gewerbliche Angaben (Legenden); 10. Tarnpapiere und Tarnkennzeichen; 11. Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel-10- Gesetzes; 12. technische Mittel, mit denen zur Ermittlung des Standortes und zur Ermittlung der Geräteund der Kartennummern aktiv geschaltete Mobilfunkendeinrichtungen zur Datenabsendung an eine Stelle außerhalb des Telekommunikationsnetzes veranlasst werden.* … (3) In den Fällen des § 53 der Strafprozessordnung ist die Informationsbeschaffung mit den Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 7 unzulässig; ergibt sich während oder nach Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 der Strafprozessordnung vorliegt, dürfen die Erkenntnisse nicht verwendet werden. 2.2.4. Hamburg § 8 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) (Erheben von Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln) (1) 1 Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln Informationen verdeckt erheben. 2 Der Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln ist vorbehaltlich § 6 nur zulässig, wenn 1. er sich gegen Organisationen, unorganisierte Gruppen, in ihnen oder einzeln tätige Personen richtet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 bestehen, 2. er sich gegen andere als die in Nummer 1 genannten Personen richtet, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Betroffenen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, um auf diese Weise Erkenntnisse über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder gewalttätige Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 zu gewinnen, Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 157/12 Seite 10 3. auf diese Weise die zur Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 erforderlichen Nachrichtenzugänge geschaffen werden können oder 4. dies zur Abschirmung der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge des Landesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist. 3 Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die so gewonnenen Informationen nur für die in Satz 2 genannten Zwecke verwenden. 4 Unterlagen, die für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu vernichten. 5 Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Informationen von anderen schriftlichen Unterlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können; in diesem Fall unterliegen sie einem Verwertungsverbot. (2) 1 Zulässige nachrichtendienstliche Mittel sind 1. verdeckt eingesetzte hauptamtliche Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz, 2. verdeckt eingesetzte Personen, die nicht in einem arbeitsvertraglichen oder öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Landesamt für Verfassungsschutz stehen, wie Vertrauensleute, Informanten, Gewährspersonen, 3. planmäßig angelegte Beobachtungen (Observationen), 4. Bildaufzeichnungen, 5. verdeckte Ermittlungen und Befragungen, 6. verdecktes Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel, 7. verdecktes Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder sonstiger Signale unter Einsatz technischer Mittel innerhalb und außerhalb von Wohnungen (Artikel 13 des Grundgesetzes), 8. Beobachten und Aufzeichnen des Funkverkehrs, soweit nicht der Post- und Fernmeldeverkehr nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes betroffen ist, 9. Aufbau und Gebrauch von Legenden, 10. Beschaffen, Erstellen und Verwenden von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen, 11. Überwachen des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes sowie 12. weitere vergleichbare Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung , insbesondere das sonstige Eindringen in technische Kommunikationsbeziehungen durch Bild-, Ton- und Datenaufzeichnungen, um die nach Absatz 1 erforderlichen Informationen zu gewinnen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 157/12 Seite 11 2 Die nachrichtendienstlichen Mittel sind abschließend in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationserhebungen regelt. 3 Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Präses der zuständigen Behörde. 4 Der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5 Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg sind verpflichtet, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu leisten. (3) 1 Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel zur Informationsgewinnung ist im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes innerhalb von Wohnungen in Abwesenheit einer für das Landesamt für Verfassungsschutz tätigen Person zur Abwehr dringender Gefahren für die Schutzgüter des § 1 und unter Berücksichtigung des § 6 nur zulässig, wenn die materiellen Voraussetzungen für einen Eingriff in das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes vorliegen und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2 Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel darf sich nur gegen den Verdächtigen richten. 3 Bei unmittelbar bevorstehender Gefahr darf der Einsatz sich auch gegen Personen richten, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für die Verdächtigen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass die Verdächtigen sich in ihrer Wohnung aufhalten. 4 In den Fällen des § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), sind Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass bei den zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten die materiellen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen . 2.2.5. Niedersachsen § 6 Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz - NVerfSchG (Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln) (1) 1 Die Verfassungsschutzbehörde darf zur heimlichen Informationsbeschaffung, insbesondere zur heimlichen Erhebung personenbezogener Daten, nur folgende nachrichtendienstliche Mittel anwenden: 1. Inanspruchnahme von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten und Gewährspersonen, vorbehaltlich Satz 2; 2. Einsatz von verdeckt ermittelnden Beamtinnen und Beamten; 3. Observationen, auch mit besonderen für Observationszwecke bestimmten technischen Mitteln; 4. Bildaufzeichnungen; 5. verdeckte Ermittlungen und Befragungen; 6. heimliches Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel; Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 157/12 Seite 12 7. heimliches Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel; 8. Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen; 9. Verwendung fingierter biografischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden) mit Ausnahme solcher beruflicher Angaben, die sich auf die in Satz 2 genannten Personen beziehen; 10. Beschaffung, Herstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen; 11. Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel 10- Gesetzes; 12. technische Mittel, mit denen zur Ermittlung der Geräte- und der Kartennummern aktiv geschaltete Mobilfunkendeinrichtungen zur Datenabsendung an eine Stelle außerhalb des Telekommunikationsnetzes veranlasst werden. 2 Die nachrichtendienstlichen Mittel dürfen auch angewendet werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. …. (10) 1 Die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 dürfen sich nicht gegen Personen richten , die in Strafverfahren aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (§§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung - StPO), soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht. 2 Die Verfassungsschutzbehörde darf solche Personen nicht von sich aus nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in Anspruch nehmen. (11) 1 Tarnpapiere und Tarnkennzeichen dürfen auch zu dem in Absatz 2 Nr. 5 genannten Zweck hergestellt und verwendet werden. 2 Die Behörden des Landes, der Gemeinden und der Landkreise sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde technische Hilfe für Tarnungsmaßnahmen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 10) zu leisten. (12) 1 Die näheren Voraussetzungen für die Anwendung der Mittel nach Absatz 1 und die Zuständigkeit für ihre Anordnung sind in Dienstvorschriften des Fachministeriums umfassend zu regeln. 2 Vor Erlass solcher Dienstvorschriften ist der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes rechtzeitig zu unterrichten. § 6 a NVerfSchG (Einsatz technischer Mittel in Wohnungen) (1) 1 Der Einsatz technischer Mittel zur Informationsbeschaffung aus Wohnungen ist nur zulässig zur Abwehr der Gefahr, dass jemand eine besonders schwerwiegende Straftat begehen wird, die im Einzelfall geeignet ist, eines der in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Schutzgüter zu gefährden. 2 Besonders schwerwiegende Straftaten sind Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 157/12 Seite 13 1. Straftaten des Friedensverrats und des Hochverrats nach den §§ 80, 81 und 82 des Strafgesetzbuchs , 2. Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94, 95 Abs. 3 und § 96 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Abs. 1 Satz 2, § 99 Abs. 2 und den §§ 100, 100 a Abs. 4 des Strafgesetzbuchs, 3. Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a, ausgenommen die Fälle des § 129a Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 129b, des Strafgesetzbuchs, 4. Straftaten gegen das Leben nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuchs, 5. Völkermord nach § 6 des Völkerstrafgesetzbuchs, 6. Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 234, 234 a Abs. 1, §§ 239 a und 239 b des Strafgesetzbuchs, 7. Gemeingefährliche Straftaten nach den §§ 306a, 306b, 307 Abs. 1 und 2, § 308 Abs. 1, § 309 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Nr. 1, § 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1, § 315 Abs. 3, § 316b Abs. 3 und § 316c des Strafgesetzbuchs sowie 8. Straftaten nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 und § 20 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. 3 Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (2) 1 Die Maßnahme darf sich nur gegen die verdächtige Person richten und nur in der Wohnung der verdächtigen Person durchgeführt werden. 2 In der Wohnung einer anderen Person ist die Maßnahme nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die verdächtige Person sich dort aufhält und die Maßnahme in der Wohnung der verdächtigen Person nicht möglich oder allein zur Erforschung des Sachverhalts nicht ausreichend ist. 3 Die Maßnahme darf nicht in einer Wohnung durchgeführt werden, die von einer nach § 53 oder 53a StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Person zur Ausübung ihres Berufs genutzt wird. … 2.2.6. Mecklenburg-Vorpommern § 10 Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG M-V) (Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln) (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur heimlichen Informationsbeschaffung, insbesondere zur heimlichen Erhebung personenbezogener Daten, nur folgende nachrichtendienstliche Mittel anwenden: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 157/12 Seite 14 1. Inanspruchnahme von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten und Gewährspersonen , vorbehaltlich Satz 2; 2. Einsatz von Bediensteten als verdeckte Ermittler; 3. Observationen; 4. Bildaufzeichnungen (Fotografieren, Filmen und Videografieren) außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes; 5. verdeckte Ermittlungen und Befragungen; 6. heimliches Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel; 7. heimliches Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes; 8. Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen; 9. Verwendung fingierter biographischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden) mit Ausnahme solcher beruflicher Angaben, die sich auf die in Satz 3 genannten Personen beziehen; 10. Beschaffung, Herstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen; 11. Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes. Minderjährige dürfen nicht nach Satz 1 Nr. 1 in Anspruch genommen werden. Personen, die berechtigt sind, in Strafsachen aus beruflichen Gründen das Zeugnis zu verweigern (§§ 53 und 53a der Strafprozessordnung), darf die Verfassungsschutzbehörde nicht von sich aus nach Satz 1 Nr. 1 zur Beschaffung von Informationen über Sachverhalte in Anspruch nehmen, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht; Informationen, die diese Personen unter Verletzung des § 203 des Strafgesetzbuches rechtswidrig an die Verfassungsschutzbehörde weiterzugeben beabsichtigen , dürfen von dieser nicht entgegengenommen werden. 2.2.7. Niedersachsen § 6 Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz - NVerfSchG (Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln) (1) 1 Die Verfassungsschutzbehörde darf zur heimlichen Informationsbeschaffung, insbesondere zur heimlichen Erhebung personenbezogener Daten, nur folgende nachrichtendienstliche Mittel anwenden: 1. Inanspruchnahme von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten und Gewährspersonen, vorbehaltlich Satz 2; Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 157/12 Seite 15 2. Einsatz von verdeckt ermittelnden Beamtinnen und Beamten; 3. Observationen, auch mit besonderen für Observationszwecke bestimmten technischen Mitteln; 4. Bildaufzeichnungen; 5. verdeckte Ermittlungen und Befragungen; 6. heimliches Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel; 7. heimliches Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel; 8. Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen; 9. Verwendung fingierter biografischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden) mit Ausnahme solcher beruflicher Angaben, die sich auf die in Satz 2 genannten Personen beziehen; 10. Beschaffung, Herstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen; 11. Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel 10- Gesetzes; 12. technische Mittel, mit denen zur Ermittlung der Geräte- und der Kartennummern aktiv geschaltete Mobilfunkendeinrichtungen zur Datenabsendung an eine Stelle außerhalb des Telekommunikationsnetzes veranlasst werden. 2 Die nachrichtendienstlichen Mittel dürfen auch angewendet werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. … (10) 1 Die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 dürfen sich nicht gegen Personen richten , die in Strafverfahren aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (§§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung - StPO), soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht. 2 Die Verfassungsschutzbehörde darf solche Personen nicht von sich aus nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in Anspruch nehmen. … 2.2.8. Rheinland-Pfalz § 10 b Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG) (Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen) (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 5 zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Le- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 157/12 Seite 16 bensgefahr, technische Mittel zur optischen und akustischen Überwachung von Wohnungen einsetzen , sofern die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen ist auch zulässig , wenn er ausschließlich zum Schutz der dort für den Verfassungsschutz tätigen Personen erforderlich erscheint und vom Leiter der Verfassungsschutzbehörde oder seinem Vertreter angeordnet ist. (2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf sich nur gegen eine Person richten, gegen die aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 besteht. Gleiches gilt für eine Person, die mit einer Person im Sinn von Satz 1 in einer Weise in Verbindung steht, die aufgrund konkreter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass sie in einem objektiven Bezug zu den in § 5 genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten dieser Person steht (Kontakt- oder Begleitperson). Die Maßnahme darf im Übrigen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. (3) Die Maßnahme darf nur in Wohnungen der in Absatz 2 Satz 1 oder 2 genannten Personen durchgeführt werden. Wohnungen anderer Personen dürfen nur überwacht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Person nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 dort aufhält und die Überwachung der Wohnung allein dieser Person zur Erforschung des Sachverhalts nicht Erfolg versprechend erscheint. (4) Der Einsatz technischer Mittel nach Absatz 1 Satz 1 darf nur auf Antrag des Leiters der Verfassungsschutzbehörde oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann auch der Leiter der Verfassungsschutzbehörde oder sein Vertreter den Einsatz technischer Mittel anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung des Leiters der Verfassungsschutzbehörde oder seines Vertreters nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt worden ist, tritt sie außer Kraft; bereits erhobene Daten dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. (5) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die zu überwachende Wohnung und die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist. Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen sind bestimmt zu bezeichnen. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. In der Begründung der Anordnung sind die Voraussetzungen und die wesentlichen Gründe einzelfallbezogen darzustellen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. (6) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf nur angeordnet und durchgeführt werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere hinsichtlich der Art der überwachten Räumlichkeit und des Verhältnisses der überwachten Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Die Maßnahme ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte oder Handlungen erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatisiert erfolgende Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatisierte Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entschei- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 157/12 Seite 17 dung über die Verwertbarkeit der Daten vorzulegen. Ist die Überwachung nach Satz 2 unterbrochen worden, darf sie unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. (7) Ein Eingriff in ein nach den §§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung geschütztes Vertrauensverhältnis ist unzulässig. Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person selbst im Verdacht von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 steht oder eine Kontakt- oder Begleitperson (Absatz 2 Satz 2) ist. 2.2.9. Saarland § 8 Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) (Nachrichtendienstliche Mittel) (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und Instrumente, die unmittelbar der heimlichen Informationsbeschaffung dienen (nachrichtendienstliche Mittel), anwenden . Zulässig sind insbesondere der Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, das Anwerben und Führen gegnerischer Agenten, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel darf nicht auf die Gründung von Vereinigungen abzielen oder eine steuernde Einflussnahme zum Inhalt haben. Die nachrichtendienstlichen Mittel sind in einer Dienstvorschrift abschließend zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung des Einsatzes dieser Mittel regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten. Die Behörden des Landes sind verpflichtet, dem Landesamt für Verfassungsschutz technische Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu leisten. … (3) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel zur Informationsgewinnung im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes in Abwesenheit einer für die Verfassungsschutzbehörde tätigen Person ist unter besonderer Berücksichtigung des § 6 nur zulässig, wenn 1. die materiellen Voraussetzungen für einen Eingriff in das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis im Sinne des Artikel 10-Gesetzes vorliegen oder 2. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass jemand Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 5 durch die Planung oder Begehung von Straftaten nach §§ 129, 130 oder 131 des Strafgesetzbuchs verfolgt oder 3. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch die Planung oder Begehung von Straftaten nach § 100a der Strafprozessordnung, §§ 261, 263 bis 265, 265b, 266, 267 bis 273, 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs verfolgt und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel darf sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige sich in ihrer Wohnung aufhält. Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel ist jedoch gegen eine Person, die ein Zeugnisverweige- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 157/12 Seite 18 rungsrecht aus beruflichen Gründen nach § 53 der Strafprozessordnung hat, nur zulässig, wenn die Person selbst Verdächtiger im Sinne des Satzes 1 ist und die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung des Einsatzes besonderer technischer Mittel nach Satz 1 trifft der Richter. Bei Gefahr im Verzug kann auch der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz einen Einsatz nach Satz 1 anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnungen sind auf längstens drei Monate zu befristen; Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Der Vollzug der Anordnung erfolgt unter Aufsicht eines Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz , der die Befähigung zum Richteramt hat. 2.2.10. Sachsen § 5 a Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG (Besondere Befugnisse) (1) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes und des Artikels 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist nur zulässig, wenn die materiellen Voraussetzungen für einen Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 G 10 vorliegen und der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (2) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Betroffenen richten und nur in Wohnungen des Betroffenen durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sich der Betroffene dort aufhält und die Maßnahme in Wohnungen des Betroffenen allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts führen würde. (3) Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räume und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen oder Handlungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Gespräche oder Handlungen in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. (4) Die Maßnahme ist unverzüglich abzubrechen, wenn sich während der Überwachung erste Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen oder Handlungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Im Zweifel ist unverzüglich eine gerichtliche Entscheidung über den Abbruch der Maßnahme und eine Löschung der bisher erhobenen Daten herbeizuführen. Das anordnende Gericht ist über den Verlauf und die Ergebnisse der Maßnahme zu unterrichten. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat das Gericht Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 157/12 Seite 19 den Abbruch der Maßnahme unverzüglich anzuordnen, sofern das Landesamt für Verfassungsschutz die Maßnahme nicht bereits abgebrochen hat. (5) Erkenntnisse über Äußerungen oder Handlungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, dürfen nicht verwertet werden. Soweit ein Verwertungsverbot in Betracht kommt, hat das Landesamt für Verfassungsschutz unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen. (6) Die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhobenen Daten sind dergestalt zu kennzeichnen, dass jederzeit erkennbar bleibt, aus welchen Eingriffen sie stammen. Sie dürfen durch das Landesamt für Verfassungsschutz zu keinen anderen Zwecken als der Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten, auf die Absatz 1 Anwendung findet, weiter verarbeitet werden. Eine Übermittlung darf nur unter den Voraussetzungen von § 12 a erfolgen. (7) In den Fällen des § 53 StPO ist eine Maßnahme nach Absatz 1 unzulässig. Ergibt sich während oder nach der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1, dass ein Fall des § 53 StPO vorliegt, gelten Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 entsprechend. In den Fällen der §§ 52 und 53 a StPO dürfen aus einer Maßnahme nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse nur verwendet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts steht. … 3 § 7 a regelt die Löschung von nach § 5 a erhobenen personenbezogenen Daten.