WD 3 - 3000 - 154/20 (11. Juni 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird, ob der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eröffnet ist, wenn „virtuelle Agenten“ ihre Kommunikationsvorgänge dokumentieren und diese innerhalb der Verfassungsschutzbehörde verarbeitet werden. Durch das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG sollen die Beteiligten weitgehend so gestellt werden, wie sie bei einer Kommunikation unter Anwesenden stünden (vgl. BVerfGE 115, 166 (182)). Es wird die Vertraulichkeit des Kommunikationsvorgangs vor der unbefugten Kenntnisnahme durch Dritte geschützt, nicht dagegen das Vertrauen der Kommunikationspartner untereinander (vgl. BVerfGE 130, 151 (180)). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts endet der Schutz des Fernmeldegeheimnisses in dem Moment, in dem die Nachricht bei dem Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist. Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Informationen werden nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützt (vgl. BVerfGE 115, 166 (182)). Daraus folgt, dass die Verarbeitung dokumentierter Kommunikationsvorgänge von „virtuellen Agenten“ zwar nicht den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG berührt , aber am Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG zu messen ist. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Nachfrage zum Gutachten „Rechtsgrundlage für den Einsatz „virtueller Agenten“, WD 3 - 3000 - 145/20