Deutscher Bundestag Polizeiliche Datenbanken der Bundesländer Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 153/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 153/11 Seite 2 Polizeiliche Datenbanken der Bundesländer Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 153/11 Abschluss der Arbeit: 10. Juni 2011 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 153/11 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 5 2. Verbunddateien 5 2.1. AFIS-P 6 2.2. APOK 6 2.3. DNA-Analyse-Datei 6 2.4. Falldatei Rauschgift 6 2.5. Falldatei ViCLAS 7 2.6. Gewalttäter links 7 2.7. Gewalttäter Personenschutz 7 2.8. Gewalttäter politisch motivierter Ausländerkriminalität 7 2.9. Gewalttäter rechts 7 2.10. Gewalttäter Sport 7 2.11. IFIS („Innere Sicherheit“) 8 2.12. INPOL-Falldateien 8 2.13. NNSachKunst 8 3. Baden-Württemberg 9 3.1. Datenbanken 9 3.1.1. POLAS-BW (Polizeiliches Auskunftssystem BW) 9 3.1.2. ComVor (Computergestützte Vorgangsbearbeitung) 9 3.1.3. ComVor-Index (Vorgangsverwaltung) 9 3.1.4. Crime 9 3.1.5. GSLWeb (größere Schadenslagen) 9 3.1.6. BWLKWAN (Wanderungsbewegung) 10 3.1.7. LABIS (LagebildInformationsSystem) 10 3.2. Rechtsgrundlagen 10 3.3. Auskunfts- und Löschungsverfahren 10 4. Brandenburg 11 4.1. Datenbanken 11 4.2. Auskunfts- und Löschungsverfahren 11 5. Hamburg 12 5.1. Datenbanken 12 5.1.1. ComVor 12 5.1.2. CRIME 12 5.1.3. Elektronisches Verwahrbuch 13 5.1.4. GEGIS 13 5.1.5. Hamburger Einsatzleitsystem 13 5.1.6. Mobile Lichtbildvorzeigedatei 13 5.1.7. POLAS 13 5.1.8. SMIS 14 5.1.9. Unfallauskunft 14 5.1.10. Waffennachweisdatei 14 5.2. Auskunfts- und Löschungsverfahren 14 6. Mecklenburg-Vorpommern 14 6.1. Datenbanken 14 6.1.1. EPS.web 14 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 153/11 Seite 4 6.1.2. EVA 15 6.1.3. GSL.net 15 6.1.4. GESA 2006 15 6.1.5. INPOL MV 16 6.1.6. PIA 16 6.1.7. TLBS 16 6.1.8. VASUZ 16 6.1.9. ZEUS 16 6.2. Auskunfts- und Löschungsverfahren 16 7. Niedersachsen 17 7.1. Datenbanken 17 7.1.1. APS 17 7.1.2. GIAZ Niedersachsen 18 7.1.3. NIVADIS 18 7.1.4. POLAS 18 7.1.5. SAFIR 19 7.1.6. SAFIR-Castor 19 7.1.7. Vorgangserfassung und –verwaltung Vermögensermittlungsverfahren 20 8. Rheinland-Pfalz 20 8.1. Datenbanken 20 8.2. Vernetzung 21 8.3. Auskunfts- und Löschungsverfahren 22 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 153/11 Seite 5 1. Einleitung Diese Ausarbeitung befasst sich mit Datenbanken der Polizei auf Landesebene. Es wird für ausgewählte Bundesländer dargestellt, in welchen Datenbanken der Polizei Daten von Bürgern gespeichert bzw. verarbeitet werden. Außerdem werden die beim BKA geführten Verbunddateien dargestellt, auf die die Polizeibehörden der Länder Zugriff haben. Ferner wird das Auskunftsund Löschungsverfahren skizziert. In der juristischen Fachliteratur wird das Thema polizeiliche Datenbanken der Länder eher überblicksartig behandelt.1 Daher erfolgte eine Abfrage bei den Landesinnenministerien bzw. den zuständigen Senatsverwaltungen für Inneres (Berlin, Bremen, Hamburg). Die folgenden Länder stellten Informationen zur Verfügung: Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg -Vorpommern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz.2 Die Auswertung der eingegangenen Antworten zeigt, dass die Polizeibehörden zur Unterstützung ihrer Arbeit zahlreiche Datenbanken bzw. IT-Systeme verwenden. In einigen Fällen werden gleichartige Anwendungen in verschiedenen Ländern genutzt. Es finden sich Anwendungen für spezielle Kriminalitätsbereiche, zur Sach- und Personenfahndung sowie Vorgangsbearbeitungssysteme (VBS), wie sie auch in anderen Behörden zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und – dokumentation eingesetzt werden. 2. Verbunddateien Neben den landesspezifischen Datenbanken bestehen sog. Verbunddateien nach § 11 Abs. 1 bis 3 BKA-Gesetz (BKAG)3. Diese Dateien werden zentral beim BKA gespeichert, die Polizeibehörden der Länder können jedoch Daten eingeben und abrufen. Die Verbunddateien des BKA basieren auf §§ 7 Abs. 1; 8 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6; 11 BKAG i.V.m. der BKA-Datenverordnung (BKADV).4 Der Erlass der BKADV geht auf Urteile zur Datei Gewalttäter Sport zurück. Aus Sicht der Rechtsprechung bestand für diese Datei zunächst keine hinreichende Grundlage,5 da die nach § 7 Abs. 6 BKAG erforderliche Rechtsverordnung nicht erlassen worden war. Diese Frage war Gegenstand des Verfahrens BVerwG 6 C 5.09. Während dieses Verfahrens wurde die BKADV erlassen, die nach Ansicht des BVerwG eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Datei Gewalttäter Sport bildet.6 1 Vgl. Petri in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage, 2007, S. 825 ff. 2 Nordrhein-Westfalen hat eine Antwort für Anfang Juli angekündigt. 3 Bundeskriminalamtsgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226). 4 BKA-Daten-Verordnung vom 4. Juni 2010 (BGBl. I S. 716), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2010 (BGBl. I S. 716) geändert worden ist. 5 Nds OVG, NdsVBl 2009, 135-137; VG Karlsruhe, 3 K 2956/09. 6 BVerwGE 137, 113-123. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 153/11 Seite 6 Das Auskunfts- und Löschungsverfahren für die Verbunddateien richtet sich nach den Vorschriften des BKAG. Nach § 12 Abs. 5 BKAG besteht ein Auskunftsanspruch des Betroffenen nach § 19 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)7. Danach ist dem Antragsteller Auskunft zu erteilen , über die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung sowie über Empfänger , an die die Daten weitergegeben wurden. Die Löschung von Daten, die beim BKA gespeichert sind, ist in § 32 BKAG geregelt. Danach sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Für jede Datei sind nach § 34 BKAG in der Errichtungsanordnung Fristen festzulegen, nach denen überprüft wird, ob Daten zu löschen sind. Bei Verbunddateien trifft diese Pflicht nach § 32 Abs. 9 BKAG die Stelle, die die Daten in die Verbunddatei eingegeben hat, also regelmäßig Polizeibehörden der Länder. Beim BKA werden u.a. die nachfolgend aufgelisteten Verbunddateien geführt. 2.1. AFIS-P Das automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem-Polizei dient dazu, über einen daktyloskopischen Vergleich Personen zu identifizieren. In AFIS-P werden keine Personalien gespeichert . Im Falle einer Übereinstimmung der Fingerabdrücke erfolgt eine Zuordnung zu den Personalien über die von INPOL vergebene und parallel in AFIS-P gespeicherte Kennnummer. 2.2. APOK APOK dient der Aufklärung und vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten der organisierten Kriminalität. 2.3. DNA-Analyse-Datei Die DNA-Analyse-Datei dient der Identifizierung von Tätern und der Zuordnung von Tatortspuren . 2.4. Falldatei Rauschgift Die Falldatei Rauschgift dient der Aufklärung und Verhütung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz 8, dem Grundstoffüberwachungsgesetz9, der unmittelbaren Beschaffungskrimi- 7 Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814). 8 Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist. 9 Grundstoffüberwachungsgesetz vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 153/11 Seite 7 nalität sowie der Geldwäsche nach § 261 Strafgesetzbuch10 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a, 30 oder 30a BtMG. 2.5. Falldatei ViCLAS Das Violent Crime Linkage Analysis System wird zur Aufklärung von Sexualstraftaten eingesetzt und enthält neben den üblichen kriminalpolizeilichen Informationen auch Profilingdaten. 2.6. Gewalttäter links Diese Datei dient der Aufklärung und Verhütung politisch motivierter Straftaten im Phänonembereich politisch motivierte Straftaten links. 2.7. Gewalttäter Personenschutz Diese Datei dient der Aufklärung und Verhinderung von Straftaten mit länderübergreifenden Bezügen oder von erheblicher Bedeutung zum Nachteil von gefährdeten Personen. Erfasst werden Personen, die in Abgrenzung zu den Gewalttäterdateien „links“, „rechts“ und „Straftäter politisch motivierter Ausländerkriminalität“ aus Motivlagen außerhalb der politisch motivierten Kriminalität handeln. Die der Erfassung zugrundeliegenden Tatsachen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer zu schützenden Person stehen. 2.8. Gewalttäter politisch motivierter Ausländerkriminalität Diese Datei dient der Aufklärung und Verhinderung von Straftaten durch gewalttätige extremistische Gruppierungen, die politische oder religiöse Konflikte ihrer Heimatregionen in Deutschland austragen. 2.9. Gewalttäter rechts Diese Datei dient der Aufklärung und Verhütung politisch motivierter Straftaten im Phänonembereich politisch motivierte Straftaten rechts. 2.10. Gewalttäter Sport Diese bundesweite Datei dient der Verhinderung und Aufklärung gewalttätiger Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, insbesondere Fußballspielen. Erfasst werden Daten von Beschuldigten, rechtskräftig Verurteilten sowie von Personen, gegen die Personalienfeststellungen , Platzverweise und Ingewahrsamnahmen zur Verhinderung anlassbezogener 10 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 676). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 153/11 Seite 8 Straftaten angeordnet wurden. Erfasst werden außerdem Personen, bei denen Waffen oder andere gefährliche Gegenstände sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden, sowie Personen, die aus vergleichbaren Dateien aus dem Ausland übermittelt wurden. 2.11. IFIS („Innere Sicherheit“) IFIS dient der Verhütung und Aufklärung politisch motivierter Straftaten, die länderübergreifende , internationale oder erhebliche Bedeutung haben. Außerdem ist sie für den Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane nach § 5 BKAG sowie dem Schutz von Personen nach § 6 BKAG im Zuständigkeitsbereich des polizeilichen Staatsschutzes von Bedeutung. 2.12. INPOL-Falldateien Zu einzelnen Kriminalitätsbereichen werden Falldateien über das INPOL-Verbundsystem geführt . Beispiele hierfür sind: Auswertung RG - Rauschgiftkriminalität DEO – Dokumentation Europa Ost DOMESCH – Dokumente, Menschenhandel, Schleusung Falschgeld FUSION - Rockerkriminalität FUZ – Fälschung von unbaren Zahlungsmitteln IuK – Informations- und Kommunikationskriminalität Kinderpornographie Korruption SÄM-ÜT – Straftaten gegen ältere Menschen, überörtliche Täter VERMI/UTOT – Vermisste, unbekannte Tote WIKRI – Wirtschaftskriminalität 2.13. NNSachKunst Diese Datenbank dient der Aufklärung und Verhütung von Straftaten im Deliktsbereich Diebstahl , Unterschlagung, Betrug, Hehlerei und Raub von Kunstgegenständen und Kulturgütern. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 153/11 Seite 9 3. Baden-Württemberg 3.1. Datenbanken In Baden-Württemberg werden im Wesentlichen die folgenden Datenbanken geführt: 3.1.1. POLAS-BW (Polizeiliches Auskunftssystem BW) Bei POLAS-BW handelt es sich um ein Landesdatenhaltungssystem mit einer Personen- und Sachfahndungskomponente und gleichzeitigem Zugang zu Auskunftssystemen externer Behörden (insbesondere BKA) Gleichzeitig ist POLAS-BW Kriminalaktennachweis und Fallregistratur von Anzeigenvorgängen (geklärte und ungeklärte Straftaten, außer Verkehrsstraftaten), die von der Polizei des Landes den Staatsanwaltschaften vorgelegt werden. Darüber hinaus ermöglicht POLAS-BW die Verwaltung erkennungsdienstlicher Unterlagen und die Zuordnung inkriminierten Eigentums. 3.1.2. ComVor (Computergestützte Vorgangsbearbeitung) ComVor dient der Erfassung von Daten zur vollzugspolizeilichen Vorgangsbearbeitung und Dokumentation der polizeilichen Tätigkeiten (Bearbeitung von Straftaten, Verkehrsunfällen, Ordnungswidrigkeiten und allen sonstigen polizeilichen Ereignissen). 3.1.3. ComVor-Index (Vorgangsverwaltung) ComVor-Index dient der Dokumentation der polizeilichen Tätigkeiten (Bearbeitung von Straftaten , Verkehrsunfällen, Ordnungswidrigkeiten und allen sonstigen polizeilichen Ereignissen) und der Vorgangsverwaltung. 3.1.4. Crime Die Criminal Research Investigation Management Software (CRIME) ist ein webgestütztes Analysewerkzeug für die Unterstützung der Ermittlungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung mit komplexen Zusammenhängen und der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung (Initiativermittlungen) und der Gefahrenabwehr. 3.1.5. GSLWeb (größere Schadenslagen) Die Anwendung dient der Unterstützung bei der Bewältigung größerer Schadenslagen (z.B. Flugzeugunfälle , Zugunfälle, Massenunfälle, etc.) insbesondere durch Verarbeitung und Verknüpfung von Daten über Hinweise, Anrufer, Personen und Opfer, Personenbeschreibungen, Fahrzeuge, Gegenstände. Außerdem dient GSLWeb der Dokumentation von größeren Schadenslagen sowie zur Führungsinformation. Sie zielt darauf ab, die Feststellung der Identität von Opfern oder ver- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 153/11 Seite 10 meintlichen Opfern zu erleichtern, Daten vermisster Personen zu erfassen, Angehörige zu benachrichtigen sowie Auskünfte an berechtigte Personen zu erteilen. 3.1.6. BWLKWAN (Wanderungsbewegung) Das Verfahren ist ein Fahndungshilfsmittel der Polizei und dient der Intensivierung der Personenfahndung durch elektronischen Abgleich der Daten aus den polizeilichen Anmeldungen der Meldebehörden mit dem Datenbestand der INPOL-Personenfahndung und dem SIS- Personenfahndungsbestand aller nichtdeutschen SIS-Ausschreibungen. 3.1.7. LABIS (LagebildInformationsSystem) LABIS dient der Erstellung von Lagebildern als Informationsgrundlage für zielgerichtetes polizeiliches Handeln sowie der Personaleinsatzplanung. Ferner dient diese Anwendung der Präventionsarbeit und Strategieplanung. 3.2. Rechtsgrundlagen Die Datenbanken wurden auf Grundlage des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG BW)11 und dessen Durchführungsverordnung12, der Strafprozessordnung (StPO)13, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)14 und des Landesdatenschutzgesetzes Baden-Württemberg (LDSG BW)15 errichtet. 3.3. Auskunfts- und Löschungsverfahren § 45 PolG BW regelt, dass die Polizei nach § 21 LDSG BW einem Antragsteller Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erteilt. Das Löschungsverfahren ist in § 46 PolG BW geregelt . Danach sind Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder bei der zu bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder im Einzelfall festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. 11 Gesetz in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. 1992, 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 195, 199). 12 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes vom 16. September 1994 (GBl. S. 567), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2009 (GBl. S. 275). 13 Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geändert worden ist. 14 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist. 15 In der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 648)1, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 43). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 153/11 Seite 11 4. Brandenburg 4.1. Datenbanken In Brandenburg verwendet die Polizei rund 200 IT-Fachanwendungen. Nachfolgend werden die wesentlichen polizeilichen Datenbanken aufgeführt. ASS: Auswertesystem Staatsschutz zum Informationsaustausch im Bereich politisch motivierter Kriminalität ComVor: computergestütztes Vorgangsbearbeitungssystem ComVor-Index: automatisiertes Abrufverfahren für ComVor DAGO: Datenbank gefährdeter Objekte eKoBS: elektronisches Kommunikationssystem für den Informationsaustausch zwischen Bürgern und Polizei über die Internetwache des Landes Brandenburg16 ELBOS: Einsatzleitsystem zur Unterstützung polizeilicher Einsatzleitung, Einsatzbearbeitung und Protokollierung EPS.web: webbasiertes Einsatzprotokollsystem EUSKa: elektronische Unfalltypensteckkarte POLAS: polizeiliches Auskunftssystem mit der landesintern betriebenen Anwendung INPOL- Land sowie der Schnittstelle zu INPOL-Zentral und den INPOL-Falldateien SC-Owi/BB: zentrale Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten der Polizei und elektronische Archivierung der Vorgänge WRE: Waffenbesitzverwaltung Die Rechtsgrundlage für Datenbanken im Bereich der Strafverfolgung bilden die §§ 483 ff. StPO. Für das präventiv-polizeiliche Handeln findet § 48 Polizeigesetz Brandenburg (BbgPolG)17 Anwendung . Ergänzend hierzu wurde die sog. Dateien-Richtlinie Polizei erlassen.18 4.2. Auskunfts- und Löschungsverfahren Nach § 71 BbgPolG hat die Polizei einem Antragsteller gebührenfrei Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen. 16 www.internetwache.brandenburg.de 17 Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg vom 19. März 1996 (GVBl.I/96, S.74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I/10, Nr. 42). 18 Richtlinie des Ministeriums des Innern zu § 48 des Brandenburgischen Polizeigesetzes Vom 23. September 2008; abrufbar unter http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47192.de Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 153/11 Seite 12 Das Löschungsverfahren richtet sich nach den §§ 37, 39 und 47 BbgPolG i.V.m. der Richtlinie über die Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen.19 In Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten und die dazugehörigen zu den Personen suchfähig angelegten Akten sind zu löschen oder zu vernichten, wenn dies durch das Gesetz bestimmt ist, die Speicherung nicht zulässig ist oder bei der zu bestimmten Terminen vorzunehmenden Prüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle nicht mehr erforderlich sind. Die festzulegenden Überprüfungstermine dürfen nach §39 Abs. 2 S. 3 BbgPolG für Erwachsene höchstens zehn Jahre betragen . Die Löschung von Daten erfolgt regelmäßig automatisch über anwendungsinterne Löschroutinen. Die Anzahl der Auskunfts- und Löschungsersuchen wird nicht dokumentiert. Schätzungsweise werden jährlich mehr als 1.000 Anträge gestellt. 5. Hamburg 5.1. Datenbanken In Hamburg werden folgende Datenbanken von der Polizei geführt: 5.1.1. ComVor Über die Anwendung ComVor wird die gesamte Erfassung, Bearbeitung und Ablage der polizeilich relevanten Vorgänge abgebildet. Die Rechtsgrundlagen finden sich in der StPO, dem OWiG, dem Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG)20 sowie im Hamburgischen Datenschutzgesetz (HmbDSG).21 5.1.2. CRIME CRIME ist ein Informationsverarbeitungssystem zur ermittlungsunterstützenden oder gefahrenabwehrenden Dokumentation und Auswertung vernetzter Strukturen. Es zeigt Beziehungen von Objekten, Personen, Ereignissen u.ä. bei komplexen Ermittlungsverfahren auf. Zudem dient es als Hilfsmittel bei der Dokumentation richterlich angeordneter Telefonüberwachung. Einsatzgebiete von CRIME sind bspw. die Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Rauschgiftkriminalität, Wirtschaftskriminalität und Menschenhandel. Weitere Anwendungsfälle sind die Bewältigung 19 Richtlinie des Ministeriums des Innern für die Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen; abrufbar unter http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.23805.de 20 Gesetz vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. 1991, S. 187), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34). 21 Gesetz vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. 1990, S. 133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 545). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 153/11 Seite 13 von Terror- oder Katastrophenlagen oder Überprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz.22 Die Rechtsgrundlagen für CRIME folgen aus dem PolDVG und der StPO. 5.1.3. Elektronisches Verwahrbuch Das elektronische Verwahrbuch dient der Erfassung und Verwaltung von Asservaten (polizeilich sichergestellte Sachen). Außerdem werden Daten von Personen verwaltet, die sich vorübergehend in polizeilichem Gewahrsam befanden. Das elektronische Verwahrbuch beruht auf Rechtsgrundlagen aus dem PolDVG, der StPO, dem OWiG und dem HmbDSG. 5.1.4. GEGIS Das Gefahrgutinformationssystem enthält Angaben zu Positionen, Eigenschaften und Mengen von gefährlichen Gütern im Hamburger Hafen. Bei der Gefahrgutanmeldung wird auch der Name des Ansprechpartners im anmeldenden Unternehmen erfasst. Rechtsgrundlage für GEGIS folgen aus der Anlaufbedingungenverordnung23 sowie aus der Landesgefahrgutverordnung Hafen Hamburg .24 5.1.5. Hamburger Einsatzleitsystem Hierbei handelt es sich um eine Datenbank, die Daten aus der täglichen Einsatzbearbeitung der Polizei und Feuerwehr enthält. Sie basiert auf Rechtsgrundlagen aus der StPO, dem PolDVG, OWiG und HmbDSG. 5.1.6. Mobile Lichtbildvorzeigedatei Die mobile Lichtbildvorzeigedatei ermöglicht Opfern bzw. Zeugen die Einsichtnahme in den Lichtbildbestand von POLAS, sofern sie nicht in der Lage sind die Lichtbildvorzeigedatei an einer Polizeidienststelle aufzusuchen. Rechtsgrundlage für die diese Anwendung bilden Vorschriften aus dem PolDVG und der StPO. 5.1.7. POLAS POLAS ist die INPOL-Anwendung der Polizei Hamburg. Rechtsgrundlage für POLAS ist das PolDVG sowie hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten die Vorschriften der StPO. Es besteht 22 Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424). 23 Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1632). 24 Verordnung vom 4. Juni 1996 (HmbGVBl. 1996, S. 87), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2008 (HmbGVBl. S. 284). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 153/11 Seite 14 eine Vernetzung zu INPOL-Zentral, den Verbunddateien sowie dem SIS. Die Rechtsgrundlagen folgen aus dem PolDVG und der StPO. 5.1.8. SMIS Das Schiffsmelde- und Informationssystem dient der Kontrolle des grenzüberschreitenden Schiffsverkehrs . Es basiert auf Rechtsgrundlagen aus dem PolDVG und dem Hafensicherheitsgesetz.25 5.1.9. Unfallauskunft Hierbei handelt es sich um ein elektronisches Auskunftssystem, um Anfragen bzw. Akteneinsichtsersuchen im Zusammenhang mit Verkehrsunfallvorgängen zu bearbeiten und zu dokumentieren . Die Anwendung basiert auf Vorschriften des PolDVG, OWiG, HmbDSG sowie der StPO. 5.1.10. Waffennachweisdatei Die Waffennachweisdatei enthält Daten über Bürger, die über registrierte Waffen verfügen. Rechtsgrundlagen für diese Datei finden sich im PolDVG, HmbDSG, OWiG sowie im Waffengesetz.26 5.2. Auskunfts- und Löschungsverfahren Das Auskunfts- und Löschungsverfahren richtet sich nach § 25 PolDVG i.V.m. § 18 HmbDSG. Ferner sind in den Datenbanken Löschroutinen vorgesehen, die bei Ablauf der gesetzlich bestimmten Höchstspeicherfristen Daten automatisch löschen. Über die Anzahl der Auskunfts- und Löschungsersuchen werden keine statistischen Daten erhoben. 6. Mecklenburg-Vorpommern 6.1. Datenbanken In Mecklenburg-Vorpommern werden die folgenden Datenbanken der Polizei geführt: 6.1.1. EPS.web Das Einsatz-Protokoll-System dient der Dokumentation polizeilichen Handelst. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 38 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG MV).27 25 Gesetz vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. 2005, S. 424), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 440). 26 Gesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 153/11 Seite 15 6.1.2. EVA Zur polizeilichen Vorgangsbearbeitung und –verwaltung wird der Elektronische Vorgangsassistent eingesetzt. Es handelt sich um ein Verbund- bzw. Abrufverfahren nach §§ 42 SOG-MW i.V.m. § 3 Abs. 8 und 9 Datenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSG-MV).28 Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 25 ff SOG MV, insbesondere § 38 SOG MV; für den Bereich der Strafverfolgung die §§ 163, 163 b, 81 b, 98 a StPO sowie für Ordnungswidrigkeiten § 53 OWiG i.V.m. § 46 OWiG, § 7 Abs. 1 Nr. 2 SOG MV. 6.1.3. GSL.net Die Anwendung GSL.net wird bei Großschadenslagen zur Bewältigung des Informationsaufkommens eingesetzt. GSL.net ist ebenfalls ein Verbund- bzw. Abrufverfahren nach § 42 SOG MV i.V.m. § 3 Abs. 8 und 9 DSG MV. Weitere Rechtsgrundlagen sind §§ 161, 163, 483, 486 StPO, § 35 Landeskatastrophenschutzgesetz 29; §§ 7 Abs. 1; 8 Abs. 1, 2 und 4; 9 Abs. 3; 11 Abs. 1 bis 3; 13 Abs. 1 BKA-Gesetz30; § 7 Abs. 1 Nr. 3und 8 DSG MV; § 13 Abs. 2 f. Rettungsdienstgesetz MV31 i.V.m. §§ 10, 14 DSG MV. Bei der Anwendung GSL.net besteht eine Vernetzung zu INPOL (Fall GSL). 6.1.4. GESA 2006 Die Anwendung GESA2006 dient der Dokumentation polizeilichen Handelns bei der Einrichtung von Gefangenensammelstellen. Hierbei handelt es sich um ein Verbund- bzw. Abrufverfahren nach § 42 SOG MV i.V.m. § 3 Abs. 8 Abs. 9 DSG MV. Weitere Rechtsgrundlagen sind §§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 3 Nr. 1 und 3; 37; 39; 40; 43; 45 Abs. 2 S. 2; 46 SOG MV. 27 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V 1998, S. 335), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2011 (GVOBl. M-V S. 176). 28 Gesetz zum Schutz des Bürgers bei der Verarbeitung seiner Daten vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V 2002, 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615). 29 Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Oktober 2001 (GOVBl. M-V 2001, 393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 318, 319). 30 Bundeskriminalamtsgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist. 31 Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 153/11 Seite 16 6.1.5. INPOL MV Die INPOL-Datenbank Mecklenburg-Vorpommern basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen: §§ 131, 131 a, 163 e StPO; §§ 13, 35 SOG MV; 163 StPO; §§ 37 Abs. 1 und 2, 39, 42 SOG MV; § 13 Abs. 1 BKAG; §§ 81 b StPO; §§ 13, 31, 42 SOG MV; §§ 7 Abs. 1 Nr. 3 und 8 DSG MV. Es besteht eine Verknüpfung zu INPOL-Zentral. 6.1.6. PIA Das System PIA (polizeiliche Information und Auswertung) dient zur einheitlichen Lagefortschreibung und –auswertung sowie zur Bereitstellung von Führungsinformationen. Die Rechtsgrundlagen sind §§ 7 Abs. 1, 26, 27 Abs. 1 bis 3, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 39 Abs. 1, 46 und 47 SOG MV. 6.1.7. TLBS Das Täterlichtbildsystem wird für erkennungsdienstliche Daten eingesetzt. Rechtsgrundlage hierfür sind §§ 81 b und 163 b StPO; § 111 StPO sowie §§ 29 Abs. 2, 31 und 42 SOG MV. Über das Automatisierte Fingerabdruckidentifizierungs-System ist das TLBS an INPOL angebunden. 6.1.8. VASUZ VASUZ dient der Vorgangsverwaltung für Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 38 SOG MV. 6.1.9. ZEUS Das zentrale ermittlungsunterstützende System (ZEUS) dient der Bearbeitung komplexer Ermittlungsverfahren . Dabei handelt es sich um ein Verbund- bzw. Abrufverfahren nach § 42 SOG MV i.V.m. § 3 Abs. 8 und 9 DSG MV. Weitere Rechtsgrundlagen sind §§ 27, 37, 39, 40, 45, 46, 49 SOG MV sowie §§ 481 Abs. 1 und 2 i.V.m. 161, 163 StPO. 6.2. Auskunfts- und Löschungsverfahren Nach § 48 Abs. 1 SOG MV ist dem Betroffenen von der mit den Daten umgehenden Stelle auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen über die über ihn gespeicherten Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung sowie die Empfänger von Übermittlungen und die Teilnehmer an automatisierten Abrufverfahren. Ein Auskunftsanspruch besteht nicht, wenn eine Auskunft bereits erteilt wurde und die gespeicherten personenbezogenen Daten sich nicht geändert haben oder die Auskunft offensichtlich missbräuchlich verlangt wird. Für Daten, die nicht nach dem SOG erhoben wurden, besteht ein Auskunftsanspruch nach § 24 Abs. 1 DSG MV. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 153/11 Seite 17 Die Löschung personenbezogener Daten ist in § 45 Abs. 2 SOG MV geregelt. Danach sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sobald festgestellt wird, dass ihre Erhebung unzulässig war oder ihre Speicherung unzulässig ist. Darüber hinaus sind sie zu löschen, wenn aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass sie unrichtig sind und die speichernde Stelle keine Kenntnis der richtigen Daten erlangen kann oder ihre Kenntnis zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgabe nicht mehr erforderlich ist. Werden personenbezogene Daten in Dateien gespeichert, so sind sie auch zu löschen, wenn diese Feststellungen bei einer nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung getroffen werden. Die Überprüfungsfristen sind in § 46 SOG MV geregelt. Kommt eine Löschung zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht in Betracht, so müssen sich die Gründe dafür aus den Unterlagen ergeben; in diesem Fall ist eine neue Prüffrist festzulegen. Statistische Angaben über die Fallzahlen von Auskunfts- und Löschungsersuchen liegen in Mecklenburg-Vorpommern nicht vor. 7. Niedersachsen Die Informationen zu Datenbanken in Niedersachsen gehen auf eine Große Anfrage im niedersächsischen Landtag aus dem vergangenen Jahr zurück.32 7.1. Datenbanken Danach existieren in Niedersachsen u.a. die folgenden polizeiliche Datenbanken.33 7.1.1. APS Das Auswertungsprogramm Polizeilicher Staatsschutz dient dem Nachweis und der Auswertung von sog. KpS-Unterlagen (kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlungen) des polizeilichen Staatsschutzes. Darüber hinaus soll die Herstellung von Bezügen zu anderen Vorgängen auf Landesebene ermöglicht werden. APS basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen: §§ 4 Abs. 1, 10 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG)34; §§ 1, 30, 31, 38 ff., 42 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit 32 LT-Drs. 16/2770. 33 Detaillierte Angaben zu den Datenbanken, insbesondere zu den jeweils gespeicherten Daten (Parametern) können den Anlagen zur Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen entnommen werden, LT- Drs. 16/2770. 34 Gesetz in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. 2002, 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.03.2009 (Nds. GVBl. S. 72). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 153/11 Seite 18 und Ordnung (Nds SOG)35; 161, 163, 483 ff StPO; § 53 OWiG; § 88 ff. Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)36. 7.1.2. GIAZ Niedersachsen In der Datenbank des „Gemeinsamen Informations- und Analysezentrums Polizei und Verfassungsschutz “ werden Informationen der Polizei und des Verfassungsschutzes zu den Bereichen internationaler Terrorismus und Extremismus, Rechtsextremismus, autonome und sonstige gewaltbereite Linksextremisten durch konkrete und gemeinsame Analyse zusammengeführt. Es handelt sich hierbei nur um eine Datenbank des GIAZ, nicht um eine Datenbank der Polizei insgesamt . Diese Datei basiert auf den §§ 5 - 6 d, 8 – 12 sowie 14 – 22 Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz .37 7.1.3. NIVADIS Das niedersächsische Vorgangsbearbeitungs-, Analyse-, Dokumentations- und Informationssystem (NIVADIS) unterstütz die Geschäftsprozesse der Polizei im Bereich der Einsatzbewältigung und Ermittlungsführung. NIVADIS findet als VBS Anwendung in den Bereichen Strafverfolgung, Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, Maßnahmen der Gefahrenabwehr und Verkehrsunfallbearbeitung . Die Rechtsgrundlagen für NIVADIS sind § 4 Abs. 1 NDSG i.V.m. §§ 161, 163, 483 ff StPO für den Bereich der Strafverfolgung, §§ 1, 30, 31, 38 ff. und 42 Nds SOG38 für den präventiven Bereich und §§ 46, 53 OWiG für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten. Rechtsgrundlage für die Erfassung personenbezogener Daten von Polizeibeamten ist § 88 NBG. 7.1.4. POLAS POLAS dient dem Nachweis und der Auskunft über Personen, die zur Fahndung ausgeschrieben sind, die einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen wurden, die inhaftiert sind bzw. waren oder über die eine Kriminalakte bei einer kriminalaktenführenden Dienststelle der Polizei geführt wird. Darüber hinaus enthält POLAS die zur Fahndung ausgeschriebenen Fahrzeuge und sonstigen Gegenstände. 35 Gesetz in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. 2005, 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 465, 469). 36 Gesetz vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. 2009, 72), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 242). 37 Gesetz in der Fassung vom 6. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 465). 38 Gesetz in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. 2005, 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 465, 469). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 153/11 Seite 19 POLAS basiert auf den folgenden Rechtsgrundlagen: §§ 161, 163, 483 ff. StPO; §§ 7-15 BKAG; §§ 1, 30, 31, 38 ff., 42 Nds SOG; §§ 88 ff. NBG. Im Bereich der Personenfahndung werden die Daten bei überörtlichen Fahndungen an das BKA und von dort wiederum an alle am INPOL-Verbund beteiligten Landessysteme und ggf. an das SIS weitergeleitet. Bei der Sachfahndung werden die Daten grundsätzlich an das BKA und von dort wiederum über den INPOL-Verbund an andere Länder übermittelt. Bestimmte Gegenstandskategorien (z.B. Kfz, Waffen, Identitätspapiere) werden auch an das SIS weitergeleitet. Die erkennungsdienstliche Daten werden grundsätzlich an das BKA weitergeleitet. Dies gilt auch für die in der Haftdatei gespeicherten Daten. Diese können über INPOL von anderen Bundesländern abgefragt werden. Außerdem werden bei schweren und überregional bedeutsamen Straftaten die niedersächsischen Daten des Kriminalaktenindex in den Kriminalaktennachweis des BKA übermittelt . Damit sind sie über INPOL für andere Bundesländer abfragbar. 7.1.5. SAFIR SAFIR ist eine Software zur Analyse, Fallbearbeitung, Informationsverarbeitung und Recherche. Sie dient im Rahmen der polizeilichen Fallbearbeitung von komplexen Ermittlungen der Recherche und Analyse von Informationen zur Aufklärung von Straftaten sowie deren Verhütung. Kriterien für eine Bearbeitung des Verfahrens mit SAFIR sind die Komplexität bzw. die zu erwartenden Datenmengen. SAFIR basiert auf den folgenden Rechtsgrundlagen: § 4 Abs.1 NDSG; §§ 161, 163, 483 ff. StPO; §§ 46, 49 c, 53 OWiG; §§ 1, 30, 31, 38 ff., 42 Nds SOG; 88 ff. NBG. 7.1.6. SAFIR-Castor SAFIR-Castor dient der Bearbeitung von Einsatzlagen im Zusammenhang mit Castor-Transporten in das Zwischenlager Gorleben. Es dient der Sammlung und Auswertung aller Anlas bezogenen Erkenntnisse aus offen zugänglichen Medien, versammlungsrechtlichen, straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorgängen. Außerdem dient SAFIR-Castor in der Vorphase der Durchführung und der Nachphase eines Castor-Transportes zur Bewältigung der Einsatzlagen. Die zur Verfolgung oder Verhütung von Straftaten erstellten Unterlagen werden als Hilfsmittel zum Zwecke der Identifizierung potenzieller Tatverdächtiger bzw. Störer vorgehalten. Nach Ablauf von sechs Wochen nach Einsatzende wird die Datei geschlossen. Die Daten werden anschließend für die Bearbeitung von Anfragen im Zusammenhang mit Rechtschutzverfahren durch Bedienstete der Polizeidirektion Lüneburg genutzt. SAFIR-Castor basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen: §§ 4, 9, 10, 11 NDSG; §§ 1, 30, 31, 38 ff, 46 NdsSOG; §§ 94, 161, 163, 481, 483 ff StPO; §§ 46, 49 c, 53 OWiG; §§ 26 f., 32 ff., 38, 47 Bundespolizeigesetz (BPolG)39; §§ 88 ff. NBG. 39 Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 153/11 Seite 20 7.1.7. Vorgangserfassung und –verwaltung Vermögensermittlungsverfahren Diese Datei dient der Erfassung und Auswertung der in Niedersachsen durch Vermögensermittler der Polizei und Staatsanwaltschaft bearbeiteten Ermittlungsvorgänge. Rechtsgrundlage für diese Datei bilden die §§ 100 a und b, 161, 163, 483 ff StPO; §§ 1, 30, 31, 38 ff, 42 ff. NdsSOG; §§ 88 ff NBG. 8. Rheinland-Pfalz 8.1. Datenbanken In Rheinland-Pfalz werden folgende polizeiliche Datenbanken geführt: AAD: Analyse- und Auswertedatei Alarm: Alarmierungsdatei AVP: Automatisierte Vorgangs- und Asservatenverwaltung BAO-E: BAO-Einsatzsoftware ELIAS: Einsatzleit-, Informations- und Auskunftssystem EMV: Ermittlungsverfahren für Arbeitsdateien zur Förderung polizeilicher Ermittlungen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Ereignisdatei: Lagebilddokumentation EV-GEV: Ermittlungsverfahren und Gefahrenermittlungsvorgänge GEDSPU: Automatisierte Verarbeitung von Daten aus erkennungsdienstlicher Behandlung und gesicherten Spuren GESA 2006: Gefangenensammelstelle GSLnet: größere Schadenslagen JuGruKri: Jugendgruppenkriminalität Kernenergie: linksmotivierte Aktivitäten im Themenfeld Kernenergie KADE: Kapitaldelikte KIDS: Jugenddelinquenz KRAN: Abschleppliste Medico: Ärzteverfahren MHD: Menschenhandel ÖDK: örtliche Drogenkriminalität ÖPF: örtliche Personenfahndung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 153/11 Seite 21 OK: organisierte Kriminalität POLADIS: polizeiliches, anwenderorientiertes Dokumentations- und Informationssystem POLIS: polizeiliches Informationssystem PMK: politisch motivierte Kriminalität POS: Personen- und Objektschutzdatei SGF: Schutz gefährdeter Zeugen SKD.net: Schiffskontrolldatei Sportveranstaltungen: Gewalttätigkeiten, sonstigen Straftaten sowie bedeutende Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen TAE: automatisiertes Auskunftsersuchen TKÜ-Datei: Informations- und Wiedergabedatei für Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung TLSB.net: Täterlichtbildsystem ÜEK: überörtliche Eigentumskriminalität Umwelt: Umweltkriminalität VISIER: vorbeugendes Informationsaustauschsystem zum Schutz vor inhaftierten und entlassenen Rückfalltätern VÜPOL: Verkehrsüberwachungsmaßnahmen WIKRI: Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und sonstiger damit in Zusammenhang stehender Vermögensdelikte ZOF: Zentrale Objekt- und Fahndungsunterstützungsdatei ZVPIF: Zentrale VP- und Informantenführung Diese Datenbanken wurden nach Auskunft des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur auf Grundlage der §§ 26 ff, 41 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz (POG RLP)40 bzw. §§ 483 bis 491 StPO errichtet. 8.2. Vernetzung Über das verfahren POLIS besteht eine Vernetzung zu INPOL-Zentral und zum Schengen- Informationssystem (SIS). Außerdem ist in bestimmten Bereichen über das Verfahren KRISTAL eine Vernetzung zur Anti-Terror-Datei und zu INPOL-Falldateien möglich. Dies betrifft die Datenbanken EV-GEV, KADE, MHS, OK, PMK und VISIER. 40 Gesetz in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. 1993, 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 26). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 153/11 Seite 22 8.3. Auskunfts- und Löschungsverfahren Nach § 40 Abs. 1 POG erteilt die Polizei dem Betroffenen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung. Weitere Regelungen zur Handhabung des § 40 Abs. 1 POG finden sich in Ziff. 10 der Richtlinie über die Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen und Dateien bei der Polizei Rheinland-Pfalz41 sowie in Ziff. 11 der Dienstvereinbarung Datenschutz und Datensicherheit bei der Polizei Rheinland-Pfalz.42 Nach § 39 Abs. 2 POG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn der der Speicherung zu Grunde liegende Verdacht entfällt, die Speicherung unzulässig ist, bei der zu bestimmten Fristen oder Terminen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbewertung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der Aufgabe nicht mehr erforderlich ist oder die personenbezogenen Daten für den der Anordnung ihrer verdeckten Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht mehr erforderlich sind. Im Jahr 2010 wurden 246 Auskunfts- und 101 Löschungsanträge gestellt. 41 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 19. April 2007 – ISM 08 611:34 – (MinBl. S. 568). 42 11 Auskunft, Unterrichtung Nach § 40 Abs. 1 POG sowie vergleichbaren Regelungen in anderen Rechtsvorschriften (z. B. §§ 491 StPO, Art. 19 SDÜ, 12 Abs. 5 BKAG, § 19 BDSG, 18 Abs. 3 LDSG, ) besteht für Betroffene ein Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person in automatisierten Verfahren oder in Akten gespeicherten personenbezogenen Daten, soweit kein Hinderungsgrund im Sinne dieser Vorschriften vorliegt. Die zuständige Stelle beantwortet Auskunftsanträge unter Beteiligung aller datenspeichernden Stellen sowie der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten umfassend und zeitnah. Bei allgemeinen Auskunftsanträgen (ohne eine Konkretisierung der Art der gespeicherten Daten oder entsprechender Fundstellen, vgl. u.a. § 40 Abs. 1 Satz 2 POG) ist grundsätzlich ein Abgleich in den zentralen Verfahren POLIS, INPOL-Z und POLADIS erforderlich. Die Antwort sollte die Beschränkung der Auskunft erkennen lassen. Bei Anträgen auf Auskünfte über die in den Kriminalpolizeilichen Sammlungen gespeicherten personenbezogenen Daten gelten die speziellen Auskunftsregeln gemäß Ziffer 10 der KpS-Richtlinie. Bei Anträgen auf Auskunft aus Verbunddateien nach § 11 Abs. 1 bis 3 BKAG, die über den Umfang der durch die Polizei in Rheinland-Pfalz gespeicherten Daten hinausgehen, ist das Bundeskriminalamt zentrale Stelle.