Fragen zur DDR-Verfassung im Vergleich mit dem Grundgesetz - Ausarbeitung - © 2009 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 151/09 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasserin: Fragen zur DDR-Verfassung im Vergleich mit dem Grundgesetz Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 151/09 Abschluss der Arbeit: 29. April 2009 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W. Inhalt - 3 - 1. Grundrechte und Menschenrechte in der DDR-Verfassung 4 1.1. Die Grundrechte der DDR-Verfassung von 1949 4 1.2. Die Grundrechte der DDR-Verfassung von 1968 5 2. Bedeutung der Grundrechte der DDR-Verfassung im Vergleich zu den Grundrechten des GG 6 2.1. Die Grundrechte des GG als Abwehrrechte 8 2.2. Die Grundrechte der DDR-Verfassung als Teilhaberechte, Leistungsrechte und Freiheitsrechte 9 2.3. Das Menschenbild des GG und der DDR-Verfassung 10 3. Demokratischer Rechtsstaat – war die DDR ein demokratischer Rechtsstaat? 10 3.1. Demokratischer Rechtsstaat nach dem GG 10 3.2. Der Stellenwert des Rechts nach der DDR-Verfassung 11 3.3. Die Rechtsprechung in der DDR 12 4. Die Gewaltenteilung in der DDR im Vergleich zur Gewaltenteilung in der Bundesrepublik 13 4.1. Die Machtbegrenzung nach dem Grundgesetz 14 4.2. Der Grundsatz der Gewalteneinheit in der DDR 14 5. Anhang 1 16 6. Anhang 2 24 - 4 - 1. Grundrechte und Menschenrechte in der DDR-Verfassung 1.1. Die Grundrechte der DDR-Verfassung von 1949 Die DDR-Verfassung vom 7. Oktober 1949 enthielt einen umfangreichen Grundrechtskatalog . Die Präambel benennt die Freiheit und die Rechte der Menschen als die obersten Werte.1 Die Verfassung ist in drei Abschnitte unterteilt. In Abschnitt B befinden sich unter der Überschrift „Inhalt und Grenzen der Staatsgewalt“ in Artikel 6 bis 49 die Grundrechte. Die erste Verfassung der DDR lehnte sich an die Weimarer Verfassung an, deren sozialstaatliche Elemente sie durch ein allgemeines Bekenntnis zu sozialer Gerechtigkeit und gesellschaftlichem Fortschritt (Präambel), durch eine stärkere Ausgestaltung der sozialen Grundrechte (Art. 15-18) und detaillierte Regelungen über die Wirtschaftsordnung (Art. 19-29) fortentwickelte.2 In den Artikeln 6 bis 49 finden sich beispielsweise folgende Rechte (vollständiger Wortlaut siehe Anhang 1): • Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz (Art. 6 Abs. 1 DDR-Verfassung 1949); • Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 7 Abs. 1 DDR-Verfassung 1949); • persönliche Freiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung, Postgeheimnis und Niederlassungsfreiheit (Art. 8 DDR-Verfassung 1949); • Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit (Art. 9 DDR-Verfassung 1949); • Schutz nationaler Minderheiten (Art. 11 DDR-Verfassung 1949); • Vereinigungsfreiheit (Art. 12 DDR-Verfassung 1949); • Eigentum und Erbrecht (Art. 22 DDR-Verfassung 1949); • Schutz von Ehe und Familie (Art. 30 DDR-Verfassung 1949); • Freiheit der Kunst, Wissenschaft und Lehre (Art. 34 DDR-Verfassung 1949); • Freiheit der Berufswahl (Art. 35 DDR-Verfassung 1949); 1 „Von dem Willen erfüllt, die Freiheit und die Rechte des Menschen zu verbürgen, das Gemeinschafts - und Wirtschaftsleben in sozialer Gerechtigkeit zu gestalten, dem gesellschaftlichen Fortschritt zu dienen, die Freundschaft mit anderen Völkern zu fördern und den Frieden zu sichern, hat sich das deutsche Volk diese Verfassung gegeben.“ www.documentarchiv.de/ddr/verfddr1949.html, aufgerufen am 23. April 2009. 2 Brunner, Georg, „Das Staatsrecht der DDR“, in: Isensee, Josef, Kirchhof, Paul, „Handbuch des Staatsrechts“, Band I, 2003, § 11 Rn. 6. - 5 - • Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 41 DDR-Verfassung 1949). 1.2. Die Grundrechte der DDR-Verfassung von 1968 Die geänderte, neue DDR-Verfassung trat am 9. April 1968 in Kraft. Sie ist in fünf Abschnitte gegliedert, die Grundrechte sind im 2. Abschnitt im Kapitel „Grundrechte und Grundpflichten der Bürger“ in den Artikel 19 bis 40 geregelt. Die DDR- Verfassung von 1968 garantierte die traditionellen bürgerlichen Grundrechte wie Freiheit der Persönlichkeit, der Medien, des Glaubens, des Gewissens und das Recht der Versammlungsfreiheit. Im Gegensatz zu der DDR-Verfassung von 1949 fehlten aber das Widerstandsrecht, das Verbot einer Pressezensur, das Auswanderungsrecht und das Streikrecht. Die einzelnen Grundrechte (vollständiger Wortlaut siehe Anhang 2): • Achtung und Schutz der Würde und Freiheit der Persönlichkeit (Art. 19 Abs. 2 DDR-Verfassung 1968); • Gewissens- und Glaubensfreiheit; Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 20 Abs. 1 DDR-Verfassung 1968); • Mitgestaltungsrecht des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens (Art. 21 Abs. 1 DDR-Verfassung 1968); • aktives Wahlrecht ab 18 Jahren (Art. 22 Abs. 1 DDR-Verfassung 1968); • Asylrecht (Art. 23 Abs. 3 DDR-Verfassung 1968); • Recht auf Arbeit und freie Wahl des Arbeitsplatzes entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen (Art. 24 Abs. 1 DDR-Verfassung 1968); • Recht auf Bildung (Art. 25 Abs. 1 DDR-Verfassung 1968); • Meinungsfreiheit (Art 27 Abs. 1 DDR-Verfassung 1968); • Versammlungsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 DDR-Verfassung 1968); • Vereinigungsfreiheit (Art. 29 DDR-Verfassung 1968); • Unantastbarkeit der Persönlichkeit und der Freiheit der Bürger (Art. 30 Abs. 1 DDR-Verfassung 1968); • Unverletzbarkeit von Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 31 DDR-Verfassung 1968); - 6 - • Freizügigkeit innerhalb des Staatsgebiets (Art. 32 DDR-Verfassung 1968); • Unverletzbarkeit der Wohnung (Art. 37 Abs. 3 DDR-Verfassung 1968); • staatlicher Schutz für Ehe, Familie und Mutterschaft (Art. 38 Abs. 1 DDR- Verfassung 1968); • Bekenntnisfreiheit (Art. 39 Abs. 1 DDR-Verfassung 1968); • Schutz der sorbischen Minderheit (Art. 40 DDR-Verfassung 1968). 2. Bedeutung der Grundrechte der DDR-Verfassung im Vergleich zu den Grundrechten des GG Die DDR hatte sich auch völkerrechtlich zur Achtung und Gewährleistung von Menschenrechten verpflichtet3, obwohl sie nach ihrem ideologischen Selbstverständnis und ihrer Verfassung nur staatlich gewährte Bürgerrechte kannte.4 Mit der Überschrift „Grundrechte und Grundpflichten“ wurde in der DDR-Verfassung von 1968 die Einheit von Recht und Pflicht deutlich. Die in den Artikeln 19 bis 40 der DDR-Verfassung 1968 formulierten Rechte wurden nur gewährleistet, wenn gleichzeitig der Grundrechtsträger sie als Pflicht realisiert.5 Damit wird das Problem der immanenten Schranken eines jeden Grundrechts von vornherein ausgeschlossen. Durch die Einheit von Recht und Pflicht kann im Ergebnis dieselbe Einschränkung eines Grundrechts erreicht werden wie durch die immanenten Schranken der Grundrechte des GG. Allerdings ist die qualitative Einschätzung eines Grundrechts, das zugleich eine Pflicht enthält, eine andere als die eines bloß eingeschränkten Grundrechts, was sich vor allem bei der Geltendmachung der Grundrechte auswirkt.6 Anders als nach bürgerlich-liberalem Verständnis dienten die Grundrechte der DDR-Verfassung nicht dazu, der Bevölkerung einen Freiraum gegenüber dem Staat zu sichern. Die Verfassung von 1968 ging vielmehr von einer grundsätzlichen Interessenidentität zwischen Bürgern und Staat aus, und so waren auch die Grundrechte an die sozialistischen Grundsätze und Ziele der Verfassung gebunden. Diese bildeten eine Art von höherem Recht, das die Grund- 3 Die DDR war nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 (GBl- DDR 1974 II, S. 58); dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 (GBl-DDR 1975 II, S. 105) und nach Art. 2 des Vertrages über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 21.12.1972 (GBl-DDR 1973 II, S. 26) zur Achtung von Menschenrechten verpflichtet. Mit weiteren Nachweisen Brunner, Georg, „Das Staatsrecht der DDR“, in: Isensee, Josef, Kirchhof, Paul, „Handbuch des Staatsrechts“, Band I, 2003, § 11 FN 187. 4 Brunner, Georg, „Das Staatsrecht der DDR“, in: Isensee, Josef, Kirchhof, Paul, „Handbuch des Staatsrechts“, Band I, 2003, § 11 Rn. 75. 5 Schmidt, Karin, „Die Verfassungssysteme der Bundesrepublik Deutschland und der DDR“, 1982, S. 65. 6 Schmidt, Karin, „Die Verfassungssysteme der Bundesrepublik Deutschland und der DDR“, 1982, S. 65. - 7 - rechte einschränkte. Im Übrigen setzte das Strafrecht der Verwirklichung der Grundrechte enge Grenzen.7 Im Hinblick auf die Stellung des Einzelnen in der Gesellschaft hatten die Grundrechte der DDR-Verfassung den Charakter von Teilhaberechten und nicht von Abwehrrechten des Bürgers gegen den Staat.8 Mit der sozialen Integrationsfunktion war eine staatsgerichtete Abwehrfunktion der Grundrechte prinzipiell unvereinbar und nur in Bezug auf den engen Kreis persönlicher Unverletzlichkeitsrechte wurden vereinzelt theoretische Positionen vertreten9, die den Gedanken an die Begrenzung staatlicher Eingriffsmöglichkeiten nahelegten. Der Grundsatz der Gewalteneinheit verbot jede Art von Verfassungsgerichtsbarkeit zum Schutz des Einzelnen gegen die Staatsmacht. Die DDR-Verfassung von 1968 sah die „Entfaltung der Persönlichkeit“ (Art. 19 Abs. 3 DDR-Verfassung) vor, während das GG von der „freien Entfaltung der Persönlichkeit“ spricht (Art. 2 Abs. 1 GG). Die DDR-Verfassung setzte die Verwirklichung der Freiheit der Persönlichkeit ausdrücklich als Ziel.10 Das GG macht demgegenüber die Würde des Menschen und das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit in Art.1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zur Grundlage der gesamten Verfassungsordnung, überlässt aber die Konkretisierung dieses Rechtswertes der Auslegung durch die Rechtsprechung und Rechtslehre. Der Unterschied zwischen den DDR-Grundrechten und denen des Grundgesetzes ergibt sich aus dem verschiedenen Begriffsinhalt sowohl dieser Werte als auch ihrer Verwirklichung .11 Diesen Gegensatz veranschaulicht Art. 19 Abs. 3 DDR-Verfassung 1968 im Vergleich zu Art. 2 Abs. 1 GG. Während der sozialistische Mensch seine Persönlichkeit „aus freiem Entschluss zum Wohle der Gesellschaft und zu seinem eigenen Nutzen in der sozialistischen Gemeinschaft ungehindert“ entfaltet und „so“ –d.h. in und zum Wohle der Gemeinschaft – Freiheit und Würde seiner Persönlichkeit verwirklicht, verleiht Art. 2 Abs. 1 GG jedem das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, „soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ord- 7 Borowsky, Peter, „Die DDR in den sechziger Jahren“, Informationen zur politischen Bildung, Heft 258, in: www.bpb.de/publikationen, aufgerufen am 24. April 2009. 8 Schmidt, Karin, „Die Verfassungssysteme der Bundesrepublik Deutschland und der DDR“, Berlin Verlag, 1982, S. 66. 9 So zum Beispiel Poppe, Eberhard, „Die politischen und persönlichen Rechte und Freiheiten im System der sozialistischen Grundrechte, in: StuR 28 (1979), S. 806. Mit weiteren Nachweisen Brunner, Georg, „Das Staatsrecht der DDR“, in: Isensee, Josef, Kirchhof, Paul, „Handbuch des Staatsrechts“, Band I, 2003, § 11 FN 188. 10 Mit weiteren Nachweisen zum sozialistischen Menschenbild in der Verfassung der DDR: Roggemann , Herwig, „Die sozialistische Verfassung der DDR“, Schriftenreihe der Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung, 1972, S.41, FN 106. 11 Roggemann, Herwig, „Die sozialistische Verfassung der DDR“, Schriftenreihe der Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung, 1972, S.41. - 8 - nung oder das Sittengesetz verstößt“. Ausgangspunkt für die DDR-Verfassung ist das marxistische, für das GG das liberalistische Menschenbild. 2.1. Die Grundrechte des GG als Abwehrrechte Die meisten Grundrechte des Grundgesetzes sind Abwehrgrundrechte, die als Freiheitsgrundrechte bezeichnet werden. Sie zielen primär auf ein Unterlassen des Staates, auf die Abwehr staatlicher Eingriffe. Aus den Abwehrgrundrechten ergeben sich zum Teil auch Gleichbehandlungspflichten.12 Einige Grundrechte sind Leistungsgrundrechte . Sie zielen auf ein positives Handeln des Staates ab; etwa Art. 6 Abs. 4 GG („Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft“), Art. 17 GG (Petitionsrecht), Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsweggarantie), Art. 101 GG (Anspruch auf den gesetzlichen Richter), Art. 103 Abs. 1 GG (Grundrechte vor Gericht). Die Grundrechte enthalten „nicht allein subjektive Abwehrrechte des Einzelnen gegen die öffentliche Gewalt, sondern stellen zugleich objektiv-rechtliche Wertentscheidungen der Verfassung dar, die für alle Bereiche der Rechtsordnung gelten und Richtlinien für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung geben“.13 Die subjektiv-rechtliche Qualität der Grundrechte wird durch die Verfassung selbst vorgegeben.14 Die Grundrechte stellen unmittelbar geltendes Recht dar, das die staatliche Gewalt nach Art. 1 Abs. 3 GG als unmittelbar geltendes Recht bindet und deren Beachtung gerichtlich durchgesetzt werden kann.15 Die Grundrechte binden grundsätzlich nur den Staat, nicht aber Privatpersonen.16 Die Existenz von Grundrechten ist ein wesentliches Element des Rechtsstaates. Da sie gemäß Art. 1 Abs. 3 GG Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden, bestimmen die Grundrechte den Handlungsspielraum aller staatlichen Organe. 12 BVerfGE 49, 89 (141). Mit weiteren Nachweisen Jarass, Hans D., in: ders. / Pieroth, Bodo (Hrsg.), Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 10. Auflage, München 2009, Vorb. vor Art. 1 GG, Rn. 5. 13 BVerfGE 49, 89 (141). Mit weiteren Nachweisen Jarass, Hans D., in: ders. / Pieroth, Bodo (Hrsg.), Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 10. Auflage, München 2009, Vorb. vor Art. 1 GG, Rn. 3. 14 Jarass, Hans D. in: ders. / Pieroth, Bodo (Hrsg.), Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 10. Auflage, München 2009, Art. 1 GG Rn. 31. 15 Jarass, Hans D. in: ders. / Pieroth, Bodo (Hrsg.), Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 10. Auflage, München 2009, Art. 1 GG Rn. 31. 16 Sie wirken jedoch in das Privatrecht hinein, insbesondere fließen sie in die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe mit generalklauselartigem Charakter, wie zum Beispiel „sittenwidrig“ nach § 138 BGB ein. - 9 - 2.2. Die Grundrechte der DDR-Verfassung als Teilhaberechte, Leistungsrechte und Freiheitsrechte In der DDR war die herrschende Grundrechtstheorie primär auf die Teilhaberechte zugeschnitten. Sie umfassten die allgemeinen Mitbestimmungs- und Mitgestaltungsrechte , zu deren Gewährleistung in Art. 21 Abs. 2 DDR-Verfassung 1968 verschiedene Partizipationsmöglichkeiten aufgeführt wurden (Wahlen, Mitwirkung am staatlichen und gesellschaftlichen Leben, Rechenschaftslegung der staatlichen und wirtschaftlichen Organe, Tätigkeit der gesellschaftlichen Organisationen, Eingaben, Volksabstimmungen ). Sie waren nicht auf den politischen Bereich beschränkt, sondern umfassten das gesellschaftliche Leben.17 Als Teilhaberechte waren des Weiteren von den klassischen Freiheitsrechten die Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens (Art. 27), die Versammlungsfreiheit (Art. 28) und die Vereinigungsfreiheit (Art. 29) konzipiert. Ihre politische Instrumentalisierung kam in einem allgemeinen Verfassungsvorbehalt zum Ausdruck.18 Die sozialen Leistungsrechte, zu denen die Rechte auf Arbeit (Art. 24), Bildung und Teilnahme am kulturellen Leben (Art. 25, 26), Freizeit und Erholung (Art. 34), Schutz der Gesundheit und Arbeitskraft (Art. 35), Fürsorge (Art. 36) und Wohnraum (Art. 37) gehörten, bilden den zweiten großen Komplex. Jedoch wurde deren materieller Gehalt durch die Hinzufügung verschiedener Verfassungsvorbehalte (gesellschaftliche Erfordernisse , volkswirtschaftliche Möglichkeiten, persönliche Qualifikation) relativiert.19 Die persönlichen Freiheitsrechte umfassten die Freiheit der Person (Art. 30), das Postund Fernmeldegeheimnis (Art. 31), die Freizügigkeit innerhalb des Staatsgebiets der DDR (Art. 32), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 37 Abs. 3), die Gewissensund Glaubensfreiheit (Art. 20 Abs. 2 Satz 1), sowie die religiöse Bekenntnis- und Handlungsfreiheit (Art. 39 Abs. 1). Sie standen fast alle unter einem Gesetzesvorbehalt. Als Einrichtungsgarantien ausgestaltet waren das gegenständlich begrenzte und funktional gebundene persönliche Eigentum mit dem Erb-, Urheber- und Erfinderrecht (Art. 11), sowie der Schutz von Ehe, Familie und Mutterschaft mit dem Erziehungsrecht der Eltern (Art. 38). 17 Georg, Brunner, „Das Staatsrecht der DDR“, in: Isensee, Josef, Kirchhof, Paul, „Handbuch des Staatsrechts“, Band I, 2003, § 11 Rn. 78. 18 Georg, Brunner, „Das Staatsrecht der DDR“, in: Isensee, Josef, Kirchhof, Paul, „Handbuch des Staatsrechts“, Band I, 2003, § 11 Rn. 78. 19 Brunner, Georg, „Das Staatsrecht der DDR“, in: Isensee, Josef, Kirchhof, Paul, „Handbuch des Staatsrechts“, Band I, 2003, § 11 Rn. 79. - 10 - 2.3. Das Menschenbild des GG und der DDR-Verfassung Im „Investitionshilfeurteil“ führt das Bundesverfassungsgericht zum Menschenbild des GG aus20: „Das Menschenbild des Grundgesetzes ist nicht das eines isolierten souveränen Individuums ; das Grundgesetz hat vielmehr die Spannung Individuum – Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden , ohne dabei deren Eigenwert anzutasten. Das ergibt sich insbesondere aus einer Gesamtsicht der Art. 1, 2, 12, 14, 15, 19 und 20 GG. Dies heißt aber: Der Einzelne muss sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, dass dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt.“ In der Rechtstheorie der DDR gewann zunehmend die Erkenntnis des Rechtswertes des Individuums an Gewicht.21 Auf der Grundlage „Alles was der Gesellschaft nützt, muss auch für den einzelnen Werktätigen vorteilhaft sein“, ging die Rechtstheorie der DDR davon aus, dass das Menschenbild der DDR-Verfassung dem Einzelnen in der Gemeinschaft Raum und Schutz für die Entfaltung seiner Individualität biete.22 Das Menschenbild beider deutscher Verfassungsordnungen enthält - nach deren Selbstverständnis - einen gemeinsamen personalen Kern. Jedoch wirkt die Kollektivgebundenheit des Einzelnen in der sozialistischen Ordnung der DDR wesentlich intensiver als in der Bundesrepublik. Dort setzte sich im Laufe der Zeit die „Absage an eine einseitig individualrechtliche Sicht der Freiheit und an ein liberales und individualistisches Grundrechtsverständnis“ durch.23 3. Demokratischer Rechtsstaat – war die DDR ein demokratischer Rechtsstaat ? 3.1. Demokratischer Rechtsstaat nach dem GG In einem Rechtsstaat ist die Ausübung staatlicher Macht umfassend rechtlich gebunden .24 Rechtsstaatlichkeit in diesem Sinn ist grundlegendes Ordnungsprinzip des Grundgesetzes. Das Rechtsstaatsprinzip ist ausdrücklich in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG 20 BVerfGE 4, 7 (15-16). 21 Roggemann, Herwig, „Die sozialistische Verfassung der DDR“, Schriftenreihe der Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung, 1972, S.41. 22 Roggemann, Herwig, „Die sozialistische Verfassung der DDR“, Schriftenreihe der Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung, 1972, S.41. 23 Häberle, Peter, „Die Wesensgarantie des Art. 19 Abs. 2 Grundgesetz“, 3. Auflage 1962, S. 8f, 145 f. 24 Degenhart, Christoph, „Staatsrecht I“, 24. Auflage 2008, § 4 Rn. 255. - 11 - genannt, vorrangig verankert wird es in Art. 20 Abs. 3 GG gesehen.25 Die Bindung der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung an „Gesetz und Recht“ und die Bindung der Gesetzgebung an die „verfassungsmäßige Ordnung“ verwirklicht ein Grundanliegen der Rechtsstaatlichkeit. Art. 1 Abs. 3 GG sieht die Bindung aller staatlicher Gewalt , auch der Gesetzgebung, an die Grundrechte vor. In der parlamentarischen Gesetzgebung verwirklichen sich Demokratieprinzip und Rechtsstaatlichkeit des Grundgesetzes. Das verfassungskonforme Gesetz ist im Rechtsstaat Grundlage staatlichen Handelns. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Rechtsstaatliches Handeln bemisst sich am Grundsatz der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit. Das Demokratieprinzip befindet sich in Art. 20 Abs. 1 GG als verfassungsgestaltende Grundentscheidung des Grundgesetzes. Das Demokratieprinzip erfordert demokratische Wahlen. Art. 20 Abs. 2 GG lautet: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ Die Ausübung jeglicher staatlicher Macht bedarf der Legitimation durch das Volk. Das Bundesverfassungsgericht spricht von einem „Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft “.26 3.2. Der Stellenwert des Rechts nach der DDR-Verfassung Der Stellenwert des Rechts im politischen System der DDR wurde durch das Prinzip der sozialistischen Gesetzlichkeit bestimmt, dem die Verfassung von 1968 in Verbindung mit der Rechtspflege in Abschnitt IV einen eigenen Abschnitt widmete („Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege“). In funktionaler Hinsicht wies dieses Prinzip gewisse Berührungspunkte mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit auf, inhaltlich unterschied es sich jedoch davon wesentlich.27 Wichtige Elemente des Rechtsstaatsbegriffs – wie die Gewaltenteilung, der Vorbehalt des Gesetzes, der gerichtliche Verwaltungsrechtsschutz , der Bestimmtheitsgrundsatz, das Übermaßverbot und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz waren weder praktisch vorhanden noch theoretisch anerkannt.28 Das Recht wurde als ein politisches Gestaltungs- und Leitungsinstrument in den Händen von Partei und Staat begriffen, mit dessen Hilfe die von der SED bestimmten 25 BVerfGE 35, 41 (47); 39, 128 (143). 26 BVerfGE 83, 60 (71 f.). 27 Brunner, Georg, „Das Staatsrecht der DDR“, in: Isensee, Josef, Kirchhof, Paul, „Handbuch des Staatsrechts“, Band I, 2003, § 11 Rn. 28. 28 Brunner, Georg, „Das Staatsrecht der DDR“, in: Isensee, Josef, Kirchhof, Paul, „Handbuch des Staatsrechts“, Band I, 2003, § 11 Rn. 28. - 12 - Ziele des sozialistischen Aufbaus durchgesetzt werden sollten.29 Der Geltungsbereich der „sozialistischen Gesetzlichkeit“ war sehr weit gefasst und galt für die Rechtssetzung und Rechtsanwendung gleichermaßen. Sie erstreckte sich in personeller Hinsicht auf alle Normadressaten. Inhaltlich setzte sie sich aus den beiden Elementen Rechtsbindung und politische Zweckmäßigkeit zusammen. Die Rechtssetzung vollzog sich unter der Anleitung der SED.30 Die „führende Rolle der Partei“ wurde grundsätzlich so zur Geltung gebracht, dass die staatlichen Rechtssetzungsorgane auf der Grundlage der rechtspolitischen Vorgaben und zum Teil in Ausführung konkreter Rechtssetzungsaufträge der Parteiführung tätig wurden. Ab den 70ger Jahren wurde der Vorrang des Gesetzes im Sinne einer Normenhierarchie anerkannt und in Bezug auf die Rechtssetzung wurde auch der Vorbehalt des Gesetzes in dem Sinne praktiziert, dass die Rechtssetzungskompetenz der Staatsorgane festgelegt war. Nach der Verfassung waren die Volkskammer, der Staatsrat, der Ministerrat und die örtlichen Volksvertretungen ermächtigt, Rechtsnormen zu erlassen. Kraft einfachen Gesetzes waren der Nationale Verteidigungsrat, die einzelnen Mitglieder des Ministerrats und die örtlichen Räte zur Rechtssetzung generell ermächtigt. Die Wahl der jeweiligen Rechtssetzungsebene war eine Zweckmäßigkeitsentscheidung.31 In struktureller Hinsicht waren die Rechtsnormen so beschaffen, dass ihre Anwendung parteilich erfolgen konnte.32. 3.3. Die Rechtsprechung in der DDR Nach Art. 92 Satz 1 DDR-Verfassung 1968 wurde „die Rechtsprechung in der DDR durch das Oberste Gericht, die Bezirksgerichte, die Kreisgerichte und die gesellschaftlichen Gerichte im Rahmen der ihnen durch das Gesetz übertragenen Aufgaben ausgeübt .“ Unter „Gerichte“ wurden nicht nur die staatlichen, sondern auch die gesellschaftlichen Gerichte verstanden. Der Rechtsweg war nach § 4 Abs. 1 GVG-DDR 1974 nur in Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen im Sinne der in der DDR vorherr- 29 Brunner, Georg, „Das Staatsrecht der DDR“, in: Isensee, Josef, Kirchhof, Paul, „Handbuch des Staatsrechts“, Band I, 2003, § 11 Rn. 29. 30 Brunner, Georg, „Das Staatsrecht der DDR“, in: Isensee, Josef, Kirchhof, Paul, „Handbuch des Staatsrechts“, Band I, 2003, § 11 Rn. 30. 31 Brunner, Georg, „Das Staatsrecht der DDR“, in: Isensee, Josef, Kirchhof, Paul, „Handbuch des Staatsrechts“, Band I, 2003, § 11 Rn. 30. 32 Dies geschah beispielsweise durch Techniken, wie allgemeinpolitische Präambeln, die auf die Suprematie der Partei verwiesen, Rahmenregelungen, politische Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestands –und unüberprüfbares Verwaltungsermessen auf der Rechtsfolgeseite , in: Brunner, Georg, „Das Staatsrecht der DDR“, in: Isensee, Josef, Kirchhof, Paul, „Handbuch des Staatsrechts“, Band I, 2003, § 11 Rn. 31. - 13 - schenden Rechtszweiglehre eröffnet. Einen gerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt gab es nicht.33 Art 96 Abs. 1 DDR-Verfassung 196834 sah die richterliche Unabhängigkeit vor, diese war in der Wirklichkeit jedoch kaum vorhanden. Dem Richterstatus fehlten die Elemente der Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit, und das nicht nur bei den Laienrichtern . Alle Berufsrichter wurden für die relativ kurze Zeit von fünf Jahren gewählt und konnten innerhalb dieser Zeit von ihrem Wahlgremium wegen einer Pflichtverletzung unter Umgehung des förmlichen Disziplinarverfahrens abberufen werden.35 In ihrer Rechtsprechungskompetenz waren die Richter an sich weisungsfrei. Ihre sachliche Unabhängigkeit war jedoch beeinträchtigt durch den Führungsanspruch der Partei und dadurch, dass sie einer spezifischen Anleitung durch die höheren Gerichte unterlagen .36 4. Die Gewaltenteilung in der DDR im Vergleich zur Gewaltenteilung in der Bundesrepublik Art. 20 Abs. 2 GG enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung37, der vom Bundesverfassungsgericht als „tragendes Organisationsprinzip des GG“ angesehen wird.38 Der Zweckgedanke der Gewaltenteilung ist ein negativer: die Vermeidung einer Machtkonzentration bei nur einem Staatsorgan, das dann diese Macht, unkontrolliert, auch missbrauchen könnte.39 Seine Funktion ist, dass „die Staatsmacht gemäßigt und die Freiheit des Einzelnen geschützt wird“.40 Darüber hinaus soll es für eine rationale und sachgerechte Organisation des Staates sorgen.41 Das Grundgesetz fordert keine „absolute Trennung“, sondern die gegenseitige Kontrolle, Hemmung und Mäßigung der Gewalten.42 33 Brunner, Georg, „Das Staatsrecht der DDR“, in: Isensee, Josef, Kirchhof, Paul, „Handbuch des Staatsrechts“, Band I, 2003, § 11 Rn. 67. 34 Artikel 96 Abs. 1 DDR-Verf. 1968:“ Die Richter, Schöffen und Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig. Sie sind nur an die Verfassung, die Gesetze und andere Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gebunden.“ 35 Brunner, Georg, „Das Staatsrecht der DDR“, in: Isensee, Josef, Kirchhof, Paul, „Handbuch des Staatsrechts“, Band I, 2003, § 11 Rn. 69. 36 Rottleuthner, Hubert (Hrsg.), „Steuerung der Justiz in der DDR“, 1994; Deutscher Bundestag (Hrsg.) Materialien der Enquetekommission „Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED- Diktatur in Deutschland“, 1995, Band IV, S. 123 ff. 37 Pieroth, Bodo in Jarass, Hans D./ Pieroth, Bodo (Hrsg.), Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 10. Auflage, München 2009, Art. 20 GG Rn. 23. 38 BVerfGE 3, 225 (247); 67, 100 (130). 39 Doehring, Karl, „Allgemeine Staatslehre“, 3. Auflage, 2004, § 18, Rn. 391. 40 BVerfGE 9, 268 (279f.); 67, 100 (130). 41 BVerfGE 68, 1 (86); 95, 1 (15). 42 BVerfGE 95, 1 (15); BVerwGE 93, 287 (288). - 14 - 4.1. Die Machtbegrenzung nach dem Grundgesetz Die Machtbegrenzung ist im Grundgesetz vielfältig institutionalisiert durch • die Trennung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative; • den Föderalismus als Machtverteilung zwischen Bund und Einzelstaaten; • die Verfassungsgarantie für den Bestand einer Opposition im Parlament; • die Garantie des Bestandes von Grundrechten als unübersteigbare Schranke für Legislative und Exekutive; • die Verfassungsgerichtsbarkeit als Kontrolle der Machtausübung aller anderen Staatsorgane. 4.2. Der Grundsatz der Gewalteneinheit in der DDR Für den Staatsaufbau der DDR war in vertikaler Hinsicht der „demokratische Zentralismus “ und in horizontaler Hinsicht die Gewalteneinheit maßgebend.43 Für die einzelnen Ebenen der staatlichen Organisation galt der Grundsatz der Gewalteneinheit, der auch als „Einheit von Beschlussfassung, Durchführung und Kontrolle“ sowie „Einheit von Volksvertretung und Staatsapparat“ bezeichnet wurde. Art. 5 Abs. 1 der DDR- Verfassung 1968 lautete: “Die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik üben ihre politische Macht durch demokratisch gewählte Volksvertretungen aus.“ Nach dieser Konstruktion konnten die übrigen Staatsorgane, die in vollziehend-verfügende Organe der Staatsverwaltung, Gerichte und Staatsanwaltschaft eingeteilt waren, nur delegierte Staatsaufgaben wahrnehmen.44 Hinsichtlich der Gerichte verfügten die Volksvertretungen über abgeschwächte Kontrollbefugnisse. Der Grundsatz der Gewalteneinheit stand im Widerspruch zur Wirklichkeit.45 Die Überhöhung der Volksvertretungen wurde zu dem Zweck nutzbar gemacht, den Staatsapparat von rechtsstaatlichen Kontrollen freizustellen. Mit dem Argument der Gewalteneinheit wurde die Abwesenheit eines gerichtlichen Verwaltungsrechtsschutzes in der DDR gerechtfertigt und die Ablehnung der Verfassungsgerichtsbarkeit begründet. 46 43 Brunner, Georg „Das Staatsrecht der DDR“, in: Isensee, Josef, Kirchhof, Paul, „Handbuch des Staatsrechts“, Band I, 2003, § 11 Rn. 25. 44 Brunner, Georg „Das Staatsrecht der DDR“, in: Isensee, Josef, Kirchhof, Paul, „Handbuch des Staatsrechts“, Band I, 2003, § 11 Rn. 26. 45 Brunner, Georg „Das Staatsrecht der DDR“, in: Isensee, Josef, Kirchhof, Paul, „Handbuch des Staatsrechts“, Band I, 2003, § 11 Rn. 27. 46 Brunner, Ggeorg, „Das Staatsrecht der DDR“, in: Isensee, Josef, Kirchhof, Paul, „Handbuch des Staatsrechts“, Band I, 2003, § 11 Rn. 27 mit weiteren Nachweisen in FN 66 und FN 67. - 15 - - 16 - 5. Anhang 1 Die Grundrechte in der DDR-Verfassung vom 7. Oktober 1949 Präambel/ A. Grundlagen der Staatsgewalt (Art. 1-5)/B. Inhalt und Grenzen der Staatsgewalt /C. Aufbau der Staatsgewalt (Art. 50-144) B. Inhalt und Grenzen der Staatsgewalt I. Rechte des Bürgers (Art. 6-18) ARTIKEL 6 (1) Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleichberechtigt. (2) Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen, Mordhetze gegen demokratische Politiker, Bekundung von Glaubens-, Rassen-, Völkerhass, militaristische Propaganda sowie Kriegshetze und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen die Gleichberechtigung richten, sind Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches. Ausübung demokratischer Rechte im Sinne der Verfassung ist keine Boykotthetze. (3) Wer wegen Begehung dieser Verbrechen bestraft ist, kann weder im öffentlichen Dienst noch in leitenden Stellen im wirtschaftlichen und kulturellen Leben tätig sein. Er verliert das Recht zu wählen und gewählt zu werden. ARTIKEL 7 (1) Mann und Frau sind gleichberechtigt. (2) Alle Gesetze und Bestimmungen, die der Gleichberechtigung der Frau entgegenstehen , sind aufgehoben. ARTIKEL 8 (1) Persönliche Freiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung, Postgeheimnis und das Recht, sich an einem beliebigen Ort niederzulassen, sind gewährleistet. Die Staatsgewalt kann diese Freiheiten nur auf Grund der für alle Bürger geltenden Gesetze einschränken oder entziehen. ARTIKEL 9 (1) Alle Bürger haben das Recht, innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze ihre Meinung frei und öffentlich zu äußern und sich zu diesem Zweck friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Diese Freiheit wird durch kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis beschränkt; niemand darf benachteiligt werden, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht. (2) Eine Pressezensur findet nicht statt. ARTIKEL 10 (1) Kein Bürger darf einer auswärtigen Macht ausgeliefert werden. (2) Fremde Staatsbürger werden weder ausgeliefert noch ausgewiesen, wenn sie wegen ihres Kampfes für die in dieser Verfassung niedergelegten Grundsätze im Ausland verfolgt werden. (3) Jeder Bürger ist berechtigt, auszuwandern. Dieses Recht kann nur durch Gesetz der Republik beschränkt werden. - 17 - ARTIKEL 11 (1) Die fremdsprachigen Volksteile der Republik sind durch Gesetzgebung und Verwaltung in ihrer freien volkstümlichen Entwicklung zu fördern; sie dürfen insbesondere am Gebrauch ihrer Muttersprache im Unterricht, in der inneren Verwaltung und in der Rechtspflege nicht gehindert werden. ARTIKEL 12 (1) Alle Bürger haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen , Vereine oder Gesellschaften zu bilden. ARTIKEL 13 (1) Vereinigungen, die die demokratische Gestaltung des öffentlichen Lebens auf der Grundlage dieser Verfassung satzungsgemäß erstreben und deren Organe durch ihre Mitglieder bestimmt werden, sind berechtigt, Wahlvorschläge für die Volksvertretungen der Gemeinden, Kreise und Länder einzureichen. (2) Wahlvorschläge für die Volkskammer dürfen nur die Vereinigungen aufstellen, die nach ihrer Satzung die demokratische Gestaltung des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens der gesamten Republik erstreben und deren Organisation das ganze Staatsgebiet umfasst. ARTIKEL 14 (1) Das Recht Vereinigungen zur Förderung der Lohn- und Arbeitsbedingungen anzugehören , ist für jedermann gewährleistet. Alle Abreden und Maßnahmen, welche diese Freiheit einschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig und verboten. (2) Das Streikrecht der Gewerkschaften ist gewährleistet. ARTIKEL 15 (1) Die Arbeitskraft wird vom Staat geschützt. (2) Das Recht auf Arbeit wird verbürgt. Der Staat sichert durch Wirtschaftslenkung jedem Bürger Arbeit und Lebensunterhalt. Soweit dem Bürger angemessenen Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt . ARTIKEL 16 (1) Jeder Arbeitende hat das Recht auf Erholung, auf jährlichen Urlaub gegen Entgeld, auf Versorgung bei Krankheit und im Alter. (2) Der Sonntag, die Feiertage und der 1. Mai sind Tage der Arbeitsruhe und stehen unter dem Schutz der Gesetze. (3) Der Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der arbeitenden Bevölkerung, dem Schutze der Mutterschaft und der Versorgung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Arbeitslosigkeit und sonstigen Wechselfällen des Lebens dient ein einheitliches, umfassendes Sozialversicherungswesen auf der Grundlage der Selbstverwaltung der Versicherten. ARTIKEL 17 (1) Die Regelung der Produktion sowie der Lohn- und Arbeitsbedingungen in den Betrieben erfolgt unter maßgeblicher Mitbestimmung der Arbeiter und Angestellten. - 18 - (2) Die Arbeiter und Angestellten nehmen diese Rechte durch Gewerkschaften und Betriebsräte wahr. ARTIKEL 18 (1) Die Republik schafft unter maßgeblicher Mitbestimmung der Werktätigen ein einheitliches Arbeitsrecht, eine einheitliche Arbeitsgerichtsbarkeit und einen einheitlichen Arbeitsschutz. (2) Die Arbeitsbedingungen müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit, die kulturellen Ansprüche und das Familienleben der Werktätigen gesichert sind. (3) Das Arbeitsentgeld muss der Leistung entsprechen und ein menschenwürdiges Dasein für den Arbeitenden und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen gewährleisten. (4) Mann und Frau, Erwachsener und Jugendlicher haben bei gleicher Arbeit das Recht auf gleichen Lohn. (5) Die Frau genießt besonderen Schutz im Arbeitsverhältnis. Durch Gesetz der Republik werden Einrichtungen geschaffen, die es gewährleisten, dass die Frau ihre Aufgabe als Bürgerin und Schaffende mit ihren Pflichten als Frau und Mutter vereinbaren kann. (6) Die Jugend wird gegen Ausbeutung geschützt und vor sittlicher, körperlicher und geistiger Verwahrlosung bewahrt. Kinderarbeit ist verboten. II. Wirtschaftsordnung (Artikel 19-29) ARTIKEL 19 (1) Die Ordnung des Wirtschaftslebens muss den Grundsätzen sozialer Gerechtigkeit entsprechen; sie muss allen ein menschenwürdiges Dasein sichern. (2) Die Wirtschaft hat dem Wohl des ganzen Volkes und der Deckung seines Bedarfes zu dienen; sie hat jedermann einen seiner Leistung entsprechenden Anteil an dem Ergebnis der Produktion zu sichern. (3) Im Rahmen dieser Aufgaben und Ziele ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen zu gewährleisten. ARTIKEL 20 (1) Bauern, Handel- und Gewerbetreibende sind in der Entfaltung ihrer privaten Initiative zu unterstützen. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist auszubauen. ARTIKEL 21 (1) Zur Sicherung der Lebensgrundlage und zur Steigerung des Wohlstandes seiner Bürger stellt der Staat durch die gesetzgebenden Organe, unter unmittelbarer Mitwirkung seiner Bürger, den öffentlichen Wirtschaftsplan auf. Die Überwachung seiner Durchführung ist Aufgabe der Volksvertretungen. ARTIKEL 22 (1) Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen und den sozialen Pflichten gegenüber der Gemeinschaft . (2) Das Erbrecht wird nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts gewährleistet. Der Anteil des Staates am Erbe wird durch Gesetz bestimmt. (3) Die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der Künstler genießen den Schutz, die Förderung und die Fürsorge der Republik. ARTIKEL 23 - 19 - (1) Beschränkungen des Eigentums und Enteignungen können nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgen gegen angemessene Entschädigung soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt. Wegen der Höhe der Entschädigung ist im Streitfall der Rechtsweg bei den ordentlichen Gesetzen offenzuhalten , soweit ein Gesetz nicht anderes bestimmt. ARTIKEL 24 (1) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen. (2) Der Missbrauch des Eigentums durch Begründung wirtschaftlicher Machtstellung zum Schaden des Gemeinwohls hat die entschädigungslose Enteignung und Überführung in das Eigentum des Volkes zur Folge. (3) Die Betriebe der Kriegsverbrecher und aktiven Nationalsozialisten sind enteignet und gehen in Volkseigentum über. Das gleiche gilt für private Unternehmungen, die sich in den Dienst einer Kriegspolitik stellen. (4) Alle privaten Monopolorganisationen, wie Kartelle, Syndikate, Konzerne, Trusts und ähnliche auf Gewinnsteigerung durch Produktions-, Preis- und Absatzregelung gerichtete private Organisationen sind aufgehoben und verboten. (5) Der private Großgrundbesitz, der mehr als 100 Hektar umfaßt, ist aufgelöst und wird ohne Entschädigung aufgeteilt. (6) Nach Durchführung dieser Bodenreform wird den Bauern das Privateigentum an ihrem Boden gewährleistet. ARTIKEL 25 (1) Alle Bodenschätze, alle wirtschaftlich nutzbaren Naturkräfte sowie die zu ihrer Nutzbarmachung bestimmten Betriebe des Bergbaues, der Eisen- und Stahlerzeugung und der Energiewirtschaft sind in Volkseigentum zu überführen. (2) Bis dahin untersteht ihre Nutzung der Aufsicht der Länder und, soweit gesamtdeutsche Interessen in Frage kommen, der Aufsicht der Republik. ARTIKEL 26 (1) Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird überwacht und jeder Missbrauch verhütet . Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne Arbeits- und Kapitalaufwendung für das Grundstück entsteht, ist für die Gesamtheit nutzbar zu machen. (2) Jedem Bürger und jeder Familie ist eine gesunde und ihren Bedürfnissen entsprechende Wohnung zu sichern. Opfer des Faschismus, Schwer-Körperbehinderte, Kriegsgeschädigte und Umsiedler sind dabei bevorzugt zu berücksichtigen. (3) Die Erhaltung und Förderung der Ertragssicherheit der Landwirtschaft wird auch durch Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege gewährleistet. ARTIKEL 27 (1) Private wirtschaftliche Unternehmungen, die für die Vergesellschaftung geeignet sind, können durch Gesetz nach den für die Enteignung geltenden Bestimmungen in Gemeineigentum überführt werden. (2) Auf Grund eines Gesetzes kann der Republik, den Ländern, den Kreisen oder Gemeinden , durch Beteiligung an der Verwaltung oder in anderer Weise ein bestimmender Einfluss auf Unternehmungen oder Verbände gesichert werden. (3) Durch Gesetz können wirtschaftliche Unternehmungen und Verbände auf der Grundlage der Selbstverwaltung zusammengeschlossen werden, um die Mitwirkung aller schaffenden Volksteile zu sichern, Arbeiter und Unternehmer an der Verwaltung - 20 - zu beteiligen und Erzeugung, Herstellung, Verteilung, Verwendung, Preisgestaltung sowie Ein- und Ausfuhr der Wirtschaftsgüter nach gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen zu regeln. (4) Die Konsum-, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie die landwirtschaftlichen Genossenschaften und deren Vereinigungen sind unter Berücksichtigung ihrer Verfassung und Eigenart in die Gemeinwirtschaft einzugliedern. ARTIKEL 28 (1) Die Veräußerung und Belastung von Grundbesitz, Produktionsstätten und Beteiligungen , die sich im Eigentum des Volkes befinden, bedürfen der Zustimmung der für ihren Rechtsträger zuständigen Volksvertretung. Diese Zustimmung kann nur mit zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl erteilt werden. ARTIKEL 29 (1) Das Vermögen und das Einkommen werden progressiv nach sozialen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der familiären Lasten besteuert. (2) Bei der Besteuerung ist auf erarbeitetes Vermögen und Einkommen besonders Rücksicht zu nehmen. III. Familie und Mutterschaft (Artikel 30-33) ARTIKEL 30 (1) Ehe und Familie bilden die Grundlage des Gemeinschaftslebens. Sie stehen unter dem Schutz des Staates. (2) Gesetze und Bestimmungen, die die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Familie beeinträchtigen, sind aufgehoben. ARTIKEL 31 (1) Die Erziehung der Kinder zu geistig und körperlich tüchtigen Menschen im Geiste der Demokratie ist das natürliche Recht der Eltern und deren oberste Pflicht gegenüber der Gesellschaft. ARTIKEL 32 (1) Die Frau hat während der Mutterschaft Anspruch auf besonderen Schutz und Fürsorge des Staates. (2) Die Republik erlässt ein Mutterschaftsgesetz. Einrichtungen zum Schutz für Mutter und Kind sind zu schaffen. ARTIKEL 33 (1) Außereheliche Geburt darf weder dem Kinde noch seinen Eltern zum Nachteil gereichen . (2) Entgegenstehende Gesetze und Bestimmungen sind aufgehoben. IV. Erziehung und Bildung (Artikel 34-40) ARTIKEL 34 - 21 - (1) Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. (2) Der Staat nimmt an ihrer Pflege teil und gewährt ihnen Schutz, insbesondere gegen den Missbrauch für Zwecke, die den Bestimmungen und dem Geist der Verfassung widersprechen . ARTIKEL 35 (1) Jeder Bürger hat das gleiche Recht auf Bildung und auf freie Wahl seines Berufes. (2) Die Bildung der Jugend sowie die geistige und fachliche Weiterbildung der Bürger werden auf allen Gebieten des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens durch die öffentlichen Einrichtungen gesichert. ARTIKEL 36 (1) Die Einrichtungen des öffentlichen Schulwesens und die Durchführung des Schulunterrichtes obliegen den Ländern. Die Republik erlässt hierzu einheitliche gesetzliche Grundbestimmungen. Die Republik kann selbst öffentliche Schuleinrichtungen schaffen . (2) Für die Ausbildung der Lehrer erlässt die Republik einheitliche Bestimmungen. Die Ausbildung erfolgt an Universitäten oder an ihnen gleichgestellten Hochschulen. ARTIKEL 37 (1) Die Schule erzieht die Jugend im Geiste der Verfassung zu selbständig denkenden, verantwortungsbewusst handelnden Menschen, die fähig und bereit sind, sich in das Leben der Gemeinschaft einzuordnen. (2) Als Mittlerin der Kultur hat die Schule die Aufgabe, die Jugend im Geiste des friedlichen und freundschaftlichen Zusammenlebens der Völker und einer echten Demokratie zu wahrer Humanität zu erziehen. (3) Die Eltern wirken bei der Schulerziehung ihrer Kinder durch Elternbeiräte mit. ARTIKEL 38 (1) Allgemeine Schulpflicht besteht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Nach Beendigung der für alle Kinder obligatorischen Grundschule erfolgt die Weiterbildung in der Berufsschule oder Fachschule, in der Oberschule und anderen öffentlichen Bildungseinrichtungen . Der Besuch der Berufsschule ist Pflicht aller Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahre, wenn sie keine andere Schule besuchen. Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen sind unzulässig. (2) Die Berufs- und Fachschulen dienen der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung . (3) Die Oberschule bereitet für die Hochschule vor. Der Weg zur Hochschule führt jedoch nicht nur über die Oberschule, sondern auch über andere öffentliche Bildungsanstalten , die zu diesem Zweck auszubauen oder zu schaffen sind. (4) Allen Bürgern ist durch Vorstudienanstalten der Besuch der Hochschule zu ermöglichen . (5) Den Angehörigen aller Schichten des Volkes wird die Möglichkeit gegeben, ohne Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit Kenntnisse in Volkshochschulen zu erwerben. ARTIKEL 39 (1) Jedem Kind muss die Möglichkeit zur allseitigen Entfaltung seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Kräfte gegeben werden. Der Bildungsgang der Jugend darf nicht abhängig sein von der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Elternhauses. Vielmehr - 22 - ist Kindern, die durch soziale Verhältnisse benachteiligt sind, besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Der Besuch der Fachschule, der Oberschule und der Hochschule ist Begabten aus allen Schichten des Volkes zu ermöglichen. (2) Es besteht Schulgeldfreiheit. Die Lernmittel an den Pflichtschulen sind unentgeltlich . Der Besuch der Fachschule, Oberschule und Hochschule wird im Bedarfsfalle durch Unterhaltsbeihilfen und andere Maßnahmen gefördert. ARTIKEL 40 (1) Der Religionsunterricht ist Angelegenheit der Religionsgemeinschaften. Die Ausübung des Rechtes wird gewährleistet. V. Religion und Religionsgemeinschaften (Artikel 41-48) ARTIKEL 41 (1) Jeder Bürger genießt volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsausübung steht unter dem Schutz der Republik. (2) Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, religiöse Handlungen und der Religionsunterricht dürfen nicht für verfassungswidrige oder parteipolitische Zwecke missbraucht werden. Jedoch bleibt das Recht der Religionsgemeinschaften, zu den Lebensfragen des Volkes von ihrem Standpunkt aus Stellung zu nehmen, unbestritten. ARTIKEL 42 (1) Private oder staatsbürgerliche Rechte und Pflichten werden durch die Religionsausübung weder bedingt noch beschränkt. (2) Die Ausübung privater oder staatsbürgerlicher Rechte oder die Zulassung zum öffentlichen Dienst sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. (3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Verwaltungsorgane haben nur insoweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte oder Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert. (4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden. ARTIKEL 43 (1) Es besteht keine Staatskirche. Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. (2) Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig nach Maßgabe der für alle geltenden Gesetze. (3) Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie es bisher waren. Andere Religionsgemeinschaften erhalten auf ihren Antrag gleiche Rechte, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlichrechtliche Körperschaft. (4) Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sind berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern auf Grund der staatlichen Steuerlisten nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen zu erheben. - 23 - (5) Religionsgemeinschaften werden Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. ARTIKEL 44 (1) Das Recht der Kirche auf Erteilung von Religionsunterricht in den Räumen der Schule ist gewährleistet. Der Religionsunterricht wird von den durch die Kirche ausgewählten Kräften erteilt. Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen. Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten . ARTIKEL 45 (1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden öffentlichen Leistungen an die Religionsgemeinschaften werden durch Gesetz abgelöst. (2) Das Eigentum sowie andere Rechte der Religionsgemeinschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten , Stiftungen und sonstigen Vermögen wird gewährleistet. ARTIKEL 46 (1) Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten oder anderen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zugelassen. Niemand darf zur Teilnahme an solchen Handlungen gezwungen werden. ARTIKEL 47 (1) Wer aus einer Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechtes mit bürgerlicher Wirkung austreten will, hat den Austritt bei Gericht zu erklären oder als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. ARTIKEL 48 (1) Die Entscheidung über die Zugehörigkeit von Kindern zu einer Religionsgemeinschaft steht bis zu deren vollendetem vierzehnten Lebensjahr den Erziehungsberechtigten zu. Von da ab entscheidet das Kind selbst über seine Zugehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. VI. Wirksamkeit der Grundrechte ARTIKEL 49 (1) Soweit diese Verfassung die Beschränkung eines der vorstehenden Grundrechte durch Gesetz zulässt oder die nähere Ausgestaltung einem Gesetz vorbehält, muss das Grundrecht als solches unangetastet bleiben. - 24 - 6. Anhang 2 Die Grundrechte in der DDR-Verfassung vom 6. April 1968 (in der Fassung vom 7. Oktober 1974) Präambel/Abschnitt I: Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung /Abschnitt II: Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft /Abschnitt III: Aufbau und System der staatlichen Leitung/Abschnitt IV: Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege (Artikel 86-104)/Abschnitt V: Schlussbestimmungen (Artikel 105-106). Abschnitt II Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft Kapitel 1 Grundrechte und Grundpflichten der Bürger Artikel 19 1 Die Deutsche Demokratische Republik garantiert allen Bürgern die Ausübung ihrer Rechte und ihre Mitwirkung an der Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung. Sie gewährleistet die sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. 2 Achtung und Schutz der Würde und Freiheit der Persönlichkeit sind Gebot für alle staatlichen Organe, alle gesellschaftlichen Kräfte und jeden einzelnen Bürger. 3 Frei von Ausbeutung, Unterdrückung und wirtschaftlicher Abhängigkeit hat jeder Bürger gleiche Rechte und vielfältige Möglichkeiten, seine Fähigkeiten in vollem Umfang zu entwickeln und sein Kräfte aus freiem Entschluss zum Wohle der Gesellschaft und zu seinem eigenen Nutzen in der sozialistischen Gemeinschaft ungehindert zu entfalten . So verwirklicht er Freiheit und Würde seiner Persönlichkeit. Die Beziehungen der Bürger werden durch gegenseitige Achtung und Hilfe, durch die Grundsätze sozialistischer Moral geprägt. 4 Die Bedingungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik werden durch Gesetz bestimmt. Artikel 20 1 Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat unabhängig von seiner Nationalität, seiner Rasse, seinem weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnis, seiner sozialen Herkunft und Stellung die gleichen Rechte und Pflichten. Gewissens- und Glaubensfreiheit sind gewährleistet. Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich. 2 Mann und Frau sind gleichberechtigt und haben gleiche Rechtsstellung in allen Bereichen des gesellschaftlichen, staatlichen und persönlichen Lebens. Die Förderung der Frau, besonders in der beruflichen Qualifizierung, ist eine gesellschaftliche und staatliche Aufgabe. 3 Die Jugend wird in ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Entwicklung besonders gefördert. Sie hat alle Möglichkeiten, an der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung verantwortungsbewusst teilzunehmen. Artikel 21 1 Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben der sozialistischen Gemeinschaft und des sozialistischen Staates umfassend mit zu gestalten. Es gilt der Grundsatz "Arbeite mit, plane mit, regiere mit!". - 25 - 2 Das Recht auf Mitbestimmung und Mitgestaltung ist dadurch gewährleistet, dass die Bürger alle Machtorgane demokratisch wählen, an ihrer Tätigkeit und an der Leitung, Planung und Gestaltung des gesellschaftlichen Lebend mitwirken; Rechenschaft von den Volksvertretungen, ihren Abgeordneten, den Leitern staatlicher und wirtschaftlicher Organe über ihre Tätigkeit fordern können; mit der Autorität ihrer gesellschaftlichen Organisationen ihrem Wollen und ihren Forderungen Ausdruck geben; sich mit ihren Anliegen und Vorschlägen an die gesellschaftlichen, staatlichen und wirtschaftlichen Organe und Einrichtungen wenden können; in Volksabstimmungen ihren Willen bekunden. 3 Die Verwirklichung dieses Rechts der Mitbestimmung und Mitgestaltung ist zugleich eine hohe moralische Verpflichtung für jeden Bürger. Die Ausübung gesellschaftlicher oder staatlicher Funktionen findet ihre Anerkennung und Unterstützung der Gesellschaft und des Staates. Artikel 22 1 Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist wahlberechtigt. 2 Jeder Bürger kann in die Volkskammer und in die örtlichen Volksvertretungen gewählt werden, wenn er am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. 3 Die Leitung der Wahlen durch demokratisch gebildete Wahlkommissionen, die Volksaussprache über die Grundfragen der Politik und die Aufstellung und Prüfung der Kandidaten durch die Wähler sind unverzichtbare sozialistische Wahlprinzipien. Artikel 23 1 Der Schutz des Friedens und des sozialistischen Vaterlandes und seiner Errungenschaften ist Recht und Ehrenpflicht der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik . Jeder Bürger ist zum Dienst und zu Leistungen für die Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik entsprechend den Gesetzen verpflichtet. 2 Kein Bürger darf an kriegerischen Handlungen und ihrer Vorbereitung teilnehmen, die der Unterdrückung eines Volkes dienen. 3 Die Deutsche Demokratische Republik kann Bürgern anderer Staaten oder Staatenlosen Asyl gewähren, wenn sie wegen politischer, wissenschaftlicher oder kultureller Tätigkeit zur Verteidigung des Friedens, der Demokratie, der Interessen des werktätigen Volkes oder wegen ihrer Teilnahme am sozialen und nationalen Befreiungskampf verfolgt werden. Artikel 24 (1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Arbeit. Er hat das Recht auf einen Arbeitsplatz und dessen freie Wahl entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und der persönlichen Qualifikation. Er hat das Recht auf Lohn nach Qualität und Quantität der Arbeit. Mann und Frau, Erwachsene und Jugendliche haben das Recht auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeitsleistung. (2) Gesellschaftlich nützliche Tätigkeit ist eine ehrenvolle Pflicht für jeden arbeitsfähigen Bürger. Das Recht auf Arbeit und die Pflicht zur Arbeit bilden eine Einheit. (3) Das Recht auf Arbeit wird gewährleistet durch das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln; durch die sozialistische Leitung und Planung des gesellschaftlichen Reproduktionsprozesses ; durch das stetige und planmäßige Wachstum der sozialistischen Produktivkräfte und der - 26 - Arbeitsproduktivität; durch die konsequente Durchführung der wissenschaftlich-technischen Revolution; durch ständige Bildung und Weiterbildung der Bürger und durch das einheitliche sozialistische Arbeitsrecht. Artikel 25 1 Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das gleiche Recht auf Bildung. Die Bildungsstätten stehen jedermann offen. Das einheitliche sozialistische Bildungssystem gewährleistet jedem Bürger eine kontinuierliche sozialistische Erziehung , Bildung und Weiterbildung. 2 Die Deutsche Demokratische Republik sichert das Voranschreiten des Volkes zur sozialistischen Gemeinschaft allseitig gebildeter und harmonisch entwickelter Menschen , die vom Geist des sozialistischen Patriotismus und Internationalismus durchdrungen sind und über eine hohe Allgemeinbildung und Spezialbildung verfügen. 3 Alle Bürger haben das recht auf Teilnahme am kulturellen Leben. Es erlangt unter den Bedingungen der wissenschaftlich-technischen Revolution und der Erhöhung der geistigen Anforderungen wachsende Bedeutung. Zur vollständigen Ausprägung der sozialistischen Persönlichkeit und zur wachsenden Befriedigung der kulturellen Interessen und Bedürfnisse wird die Teilnahme der Bürger am kulturellen Leben, an der Körperkultur und am Sport durch den Staat und die Gesellschaft gefördert. 4 In der Deutschen Demokratischen Republik besteht allgemeine zehnjährige Oberschulpflicht , die durch den Besuch der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule in den Einrichtungen der Berufsausbildung oder der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen beendet werden. Alle Jugendlichen haben das Recht und die Pflicht, einen Beruf zu erlernen. 5 Für Kinder und Erwachsene mit psychischen und physischen Schädigungen bestehen Sonderschul- und –ausbildungseinrichtungen. 6 Die Lösung dieser Aufgaben wird durch den Staat und alle gesellschaftlichen Kräfte in gemeinsamer Bildungs- und Erziehungsarbeit gesichert. Artikel 26 1 Der Staat sichert die Möglichkeit des Übergangs zur nächst höheren Bildungsstufe bis zu den höchsten Bildungsstätten, den Universitäten und Hochschulen, entsprechend dem Leistungsprinzip, den gesellschaftlichen Erfordernissen und unter Berücksichtigung der sozialen Struktur der Bevölkerung. 2 Es besteht Schulgeldfreiheit. Ausbildungsbeihilfen und Lernmittelfreiheit werden nach sozialen Gesichtspunkten gewährt. 3 Direktstudenten an den Universitäten, Hoch- und Fachschulen sind von Studiengebühren befreit. Stipendien und Studienbeihilfen werden nach sozialen Gesichtspunkten und nach Leistung gewährt. Artikel 27 1 Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, den Grundsätzen dieser Verfassung gemäß seine Meinung frei und öffentlich zu äußern. Dieses Recht wird durch kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis beschränkt. Niemand darf benachteiligt werden, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht. 2 Die Freiheit der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens ist gewährleistet. Artikel 28 1 Alle Bürger haben das Recht, sich im Rahmen der Grundsätze und Ziele der Verfas- - 27 - sung friedlich zu versammeln. 2 Die Nutzung der materiellen Voraussetzungen zur ungehinderten Ausübung dieses Rechts, der Versammlungsgebäude, Straßen und Kundgebungsplätze, Druckereien und Nachrichtenmittel wird gewährleistet. Artikel 29 Die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik haben das Recht auf Vereinigung, um durch gemeinsames Handeln in politischen Parteien, gesellschaftlichen Organisationen , Vereinigungen und Kollektiven ihre Interessen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen der Verfassung zu verwirklichen. Artikel 30 1 Die Persönlichkeit und die Freiheit jedes Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik sind unantastbar. 2 Einschränkungen sind nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen oder einer Heilbehandlung zulässig und müssen gesetzlich begründet sein. Dabei dürfen die Rechte solcher Bürger nur insoweit eingeschränkt werden, als dies gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. 3 Zum Schutz seiner Freiheit und der Unantastbarkeit seiner Persönlichkeit hat jeder Bürger den Anspruch auf die Hilfe der staatlichen und gesellschaftlichen Organe. Artikel 31 1 Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzbar. 2 Sie dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage eingeschränkt werden, wenn es die Sicherheit des sozialistischen Staates oder eine strafrechtliche Verfolgung erfordern. Artikel 32 Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat im Rahmen der Gesetze das Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik. Artikel 33 1 Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat bei Aufenthalt außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik Anspruch auf Rechtsschutz durch die Organe der Deutschen Demokratischen Republik. 2 Kein Bürger der Deutschen Demokratischen Republik darf einer auswärtigen Macht ausgeliefert werden. Artikel 34 1 Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Freizeit und Erholung. 2 Das Recht auf Freizeit und Erholung wird gewährleistet durch die gesetzliche Begrenzung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, durch einen voll bezahlten Jahresurlaub und durch den planmäßigen Ausbau des Netzes volkseigener und anderer gesellschaftlicher Erholungs- und Urlaubszentren. Artikel 35 1 Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Schutz seiner Gesundheit und seiner Arbeitskraft. 2 Dieses Recht wird durch die planmäßige Verbesserung der Arbeits- und Lebensbe- - 28 - dingungen, die Pflege der Volksgesundheit, eine umfassenden Sozialpolitik, die Förderung der Körperkultur, des Schul- und Volkssports und der Touristik gewährleistet. 3 Auf der Grundlage eines sozialen Versicherungssystems werden bei Krankheit und Unfällen materielle Sicherheit, unentgeltliche ärztliche Hilfe, Arzneimittel und andere medizinische Sachleistungen gewährt. Artikel 36 1 Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidität. 2 Dieses Recht wird durch eine steigende materielle, soziale und kulturelle Versorgung und Betreuung alter und arbeitsunfähiger Bürger gewährleistet. Artikel 37 1 Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Wohnraum für sich und seine Familie entsprechend den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten und örtlichen Bedingungen. Der Staat ist verpflichtet, dieses Recht durch die Förderung des Wohnungsbaus, die Werterhaltung vorhanden Wohnraums und die öffentliche Kontrolle über die gerechte Verteilung des Wohnraums zu verwirklichen. 2 Es besteht Rechtsschutz bei Kündigungen. 3 Jeder Bürger hat das Recht auf Unverletzbarkeit seiner Wohnung. Artikel 38 1 Ehe, Familie und Mutterschaft stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung der Ehe und Familie. 2 Dieses Recht wird durch die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Ehe und Familie, durch die gesellschaftliche und staatliche Unterstützung der Bürger bei der Festigung und Entwicklung ihrer Ehe und Familie gewährleistet. Kinderreichen Familien , alleinstehenden Müttern und Vätern gilt die Fürsorge und Unterstützung des sozialistischen Staates durch besondere Maßnahmen. 3 Mutter und Kind genießen den besonderen Schutz des sozialistischen Staates. Schwangerschaftsurlaub, spezielle medizinische Betreuung, materielle und finanzielle Unterstützung bei Geburten und Kindergeld werden gewährt. 4 Es ist das Recht und die vornehmste Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu gesunden und lebensfrohen, tüchtigen und allseitig gebildeten Menschen, zu staatsbewußten Bürgern zu erziehen. Die Eltern haben Anspruch auf ein enges und vertrauensvolles Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen und staatlichen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen . Artikel 39 1 Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, sich zu einem religiösen Glauben zu bekennen und religiöse Handlungen auszuüben. 2 Kirchen und andere Religionsgemeinschaften ordnen ihre Angelegenheiten und üben ihre Tätigkeit aus in Übereinstimmung mit der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik. Näheres kann durch Vereinbarungen geregelt werden. Artikel 40 Bürger der Deutschen Demokratischen Republik sorbischer Nationalität haben das Recht zur Pflege ihrer Muttersprache und Kultur. Die Ausübung dieses Rechts wird vom Staat gefördert.