Deutscher Bundestag Waffenkontrolle und Gebührenerhebung Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste © 2010 Deutscher Bundestag WD 3 – 3000 – 148/10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 148/10 Seite 2 Waffenkontrolle und Gebührenerhebung Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 148/10 Abschluss der Arbeit: 13. April 2010 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 148/10 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Kontrolle 4 2.1. Nachweispflicht des Waffenbesitzers 4 2.2. Verdachtsunabhängige Kontrollen durch die Behörde 4 2.3. Einschränkungen bei Kontrollen in Wohnräumen 5 2.4. Häufigkeit von Kontrollen 6 3. Gebührenerhebung 7 3.1. Zuständigkeit für die Festlegung von Gebührentatbeständen und deren Höhe 7 3.2. Gebührenpflichtigkeit von Kontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG 8 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 148/10 Seite 4 1. Einleitung Das geltende Waffenrecht enthält in § 36 des Waffengesetzes (WaffG) 1 und § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)2 Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen und Munition . Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften dient § 36 Abs. 3 WaffG. Dieser lautet: „Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“ 2. Kontrolle 2.1. Nachweispflicht des Waffenbesitzers Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG hat derjenige, der erlaubnispflichtige Waffen besitzt, die zur sicheren Aufbewahrung vorgesehenen Maßnahmen der zuständigen Behörde nachzuweisen. Für den Waffenbesitzer ist dies also eine Bringschuld.3 2.2. Verdachtsunabhängige Kontrollen durch die Behörde Daneben kann die Behörde von sich aus kontrollieren und nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG vom Waffenbesitzer verlangen Zutritt zu den Räumen zu erhalten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Durch die jüngste Neufassung4 des § 36 Abs. 3 WaffG wurde das hierfür 1 Waffengesetz vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970 (4592) (2003, 1957)), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. 7.2009 (BGBl. I S. 2062). 2 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. 7.2009 (BGBl. I S. 2062). 3 Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Auflage 2010, § 36 WaffG Rdnr. 10; BT-Drs. 16/13423, S. 70 f. 4 Durch Artikel 3 Abs. 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. 7.2009, BGBl. I, S. 2062 [S. 2088 ff.]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 148/10 Seite 5 zuvor bestehende Erfordernis von begründeten Zweifeln an einer sicheren Aufbewahrung gestrichen und die Möglichkeit verdachtsunabhängiger Kontrollen eingeführt.5 Ob eine solche Kontrolle unangemeldet erfolgen kann, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Beschlussempfehlung zum Entwurf eines Vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes6 führt aus, dass Sinn und Zweck des § 36 Abs. 3 WaffG gerade sei, dass stets mit verdachtsunabhängigen Kontrollen gerechnet werden muss. Dadurch solle die Notwendigkeit sorgfältiger Aufbewahrung jederzeit im Bewusstsein sein.7 Papsthart betont, dass nur das Rechnenmüssen mit einer jederzeitigen Nachschau den Waffenbesitzer von Nachlässigkeit abhalte.8 Dem Sinn und Zweck verdachtsunabhängiger Kontrollen nach müssen diese unangemeldet erfolgen können. § 36 Abs. 3 WaffG ist daher Rechtsgrundlage auch für unvorhergesehene Kontrollen.9 Allein zur Unzeit dürfen diese – in Anlehnung an § 758a Abs. 4 Zivilprozessordnung10 – nicht erfolgen.11 § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ermächtigt ausschließlich zum Zutritt zu den Räumen, in denen die Waffen bzw. die Munition aufbewahrt werden, um die Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften zu überprüfen. Er ermächtigt nicht dazu, die Vorlage von Bildern oder Rechnungsbelegen zu verlangen. Die Verpflichtung, Zutritt zu gewähren, trifft ausschließlich den Besitzer der Waffen, nicht aber seine Angehörigen oder Mitbewohner.12 2.3. Einschränkungen bei Kontrollen in Wohnräumen Wohnräume dürfen aber gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden, § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG. Unter den Begriff „öffentliche Sicherheit“ fallen alle Rechtsnormen, die Individualrechtsgüter des Einzelnen sowie Einrichtungen und Bestand des Staates schützen.13 Eine Gefahr ist eine Sachlage, bei der mit hin- 5 BT-Drs. 16/13423, S. 70 f. 6 BT-Drs. 16/13423; zum erlassenen Gesetz siehe Fn. 4. 7 BT-Drs. 16/13423, S. 71. 8 Papsthart (Fn. 3). 9 So auch BT-Drs. 17/1305, S. 2. 10 § 758a Abs. 4 Zivilprozessordnung lautet: „Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.“. 11 Papsthart (Fn. 3) unter Verweis auf BT-Drs. 16/13423, S. 71. 12 Meixner, Praxis der Kommunalverwaltung – Waffenrecht, EL Januar 2010, Kommentierung zu § 36 WaffG, Rdnr. 9 (Beck-Online). 13 Statt aller Denninger, Gefahrenabwehrrecht, in: Lisken/Denninger (Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage 2007, S. 307 ff. m. w. N. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 148/10 Seite 6 reichender Wahrscheinlichkeit, in absehbarer Zeit und bei ungehindertem Geschehensablauf ein Schadenseintritt an einem der genannten Güter zu befürchten ist.14 Der Begriff „dringend“ lehnt sich an die entsprechende Formulierung in Art. 13 Abs. 7 GG an.15 Der konkrete Inhalt ist umstritten .16 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine dringende Gefahr vorliegt, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird.17 An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit um so geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.18 Die dringende Gefahr ist schon dann zu bejahen, wenn es konkrete Hinweise auf wiederholte oder grobe Verstöße gegen Aufbewahrungspflichten gibt, zum Beispiel bei Hinweisen auf jegliches Fehlen von geeigneten Sicherheitsbehältnissen oder darauf, dass Sicherheitsbehältnisse zwar vorhanden sind, aber häufig nicht benutzt werden.19 Mit anderen Worten bedeutet dies: Für den Fall, dass tatsächliche Anhaltspunkte für Sicherheitsdefizite bestehen,20 gestattet die Vorschrift, die Wohnung des Betroffenen gegen seinen Willen zum Zwecke der Prüfung der sicheren Aufbewahrung der Schusswaffen und der Munition zu betreten.21 2.4. Häufigkeit von Kontrollen In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage führt die Bundesregierung zur Häufigkeit von Kontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG aus:22 „Die Durchführung des Waffengesetzes (WaffG) liegt in der Zuständigkeit der Länder. Sie sind nicht verpflichtet, statistische Daten zu Kontrollen nach § 36 Absatz 3 WaffG zu erheben oder dem Bund zu den Ergebnissen zu berichten. Es ist jedoch festzustellen, dass alle Länder die zum 25. Juli 2009 in Kraft getretenen Kontrollmöglichkeiten nutzen. Dabei wird unter Berücksichtigung der Zahl der Waffenbesitzer und der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen stufenweise vorgegangen, indem Waffenbesitzer zunächst 14 Statt aller Denninger (Fn. 13), S. 316 m. w. N. 15 Denninger (Fn. 13), S. 327. 16 Nachweise bei Denninger (Fn. 13), S. 327. 17 BVerwG, Urteil vom 6. September 1974, Aktenzeichen I C 17.73 (= BVerwGE 47, 31) Rn. 23, m. w. N.; Gornig, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgestz, Band 1, 5. Auflage 2005, Art. 13 Abs. 7 Rn. 159. 18 Gornig (Fn. 17), Art. 13 Abs. 7 Rn. 159. 19 Beispiele nach Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993 [995]. 20 Vgl. Soschinka/Heller (Fn. 19) mit Beispielen u. w. N. 21 Soschinka/Heller (Fn. 19). 22 Antwort der Bundesregierung vom 1. 4.2010, BT-Drs. 17/1305, S. 1 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 148/10 Seite 7 aufgefordert werden, soweit noch nicht geschehen, den Nachweis der für eine sichere Aufbewahrung ihrer Waffen und Munition getroffenen Maßnahmen zu erbringen. Danach werden vorrangig diejenigen Waffenbesitzer kontrolliert, die der Aufforderung der Behörde zum Nachweis der sicheren Aufbewahrung nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind, so dass der Verdacht unzureichender Sicherungsmaßnahmen besteht. In Baden- Württemberg z. B. wurden bei etwa 50 Prozent der kontrollierten 1 527 Waffenbesitzer Verstöße gegen die Vorschriften der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition festgestellt. Im Land Brandenburg hingegen wurden bei rd. 1 500 Kontrollen nur 45 Beanstandungen erfasst. Ein Vergleich der Kontrollzahlen vor der Rechtsänderung mit Kontrollzahlen seit Inkrafttreten der Neuregelung ist nicht möglich. Kontrollen zur Prüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen oder Munition konnten bis zur Rechtsänderung im vergangenen Jahr auch nur erfolgen, wenn die Waffenbehörde begründete Zweifel an der sicheren Aufbewahrung hatte. Dies war eher die Ausnahme. Seit der Rechtsänderung haben bundesweit Kontrollen stattgefunden, so dass von einer deutlichen Zunahme auszugehen ist.“ Zur Anzahl und Durchführung von Kontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG liegen nur vereinzelt Daten vor. Im Bundesland Baden-Württemberg wurden vom 25. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 1527 Kontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG durchgeführt, von denen lediglich 54 angemeldet erfolgten .23 Auch bezüglich der Häufigkeit der Kontrollen beim jeweiligen Waffenbesitzer liegen keine Zahlen vor. Die Waffenbehörden entscheidet nach den Umständen des Einzelfalles, wie häufig eine Kontrolle des jeweiligen Waffenbesitzers erforderlich ist.24 Nach § 4 Abs. 3 WaffG hat die Waffenbehörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen. 3. Gebührenerhebung 3.1. Zuständigkeit für die Festlegung von Gebührentatbeständen und deren Höhe Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem WaffG werden gemäß § 50 Abs. 1 WaffG Gebühren und Auslagen erhoben. Das Bundesministerium des Innern ist nach § 50 Abs. 2 WaffG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für den Bereich der Bundesverwaltung – etwa den Vollzug des Waffengesetzes durch das BKA – durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Dies ist bis jetzt noch nicht geschehen. Bis eine ent- 23 Stellungnahme des Baden-Württembergischen Innenministeriums, LT-Drs. 14/5672, S. 3. 24 Vgl. Stellungnahme des Baden-Württembergischen Innenministeriums, LT-Drs. 14/5838, S. 4. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 148/10 Seite 8 sprechende Rechtsverordnung erlassen worden ist, gilt die Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)25 fort.26 Im Übrigen liegt die Zuständigkeit zur Gebührenerhebung im Waffenrecht seit 2008 bei den Ländern . Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass ausgestaltender Rechtsverordnungen - § 50 Abs. 2 WaffG – wurde auf den Bereich des Bundes begrenzt und im Übrigen an die Länder abgegeben.27 Als Besonderheit des Landes Baden-Württemberg ist dabei zu beachten, dass allein dort nicht das Land für die Festsetzung der gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe der Gebühren zuständig ist, sondern dass aufgrund § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG)28 die Waffenbehörden diese in eigener Zuständigkeit festlegen.29 Soweit die Länder noch keine eigenen Kostenregelungen getroffen haben, gilt die WaffKostV als Landesrecht fort.30 3.2. Gebührenpflichtigkeit von Kontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG Die WaffKostV, die im Bund und in den Ländern, die noch keine eigenen Gebührenregelungen für den Bereich des WaffG getroffen haben, gilt, sieht keine Gebühr für Kontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG vor.31 Soweit Bundesländer eigene Gebührenregelungen getroffen haben, sehen diese keine Gebühr für Kontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG vor.32 Die Ausnahme hiervon bildet Baden- Württemberg. Hier erheben einige Waffenbehörden Gebühren für Kontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG, andere nicht.33 25 Kostenverordnung zum Waffengesetz vom 20. 4.1990 (BGBl. I S. 780), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. 1.2000 (BGBl. I S. 38). 26 Fortgeltung gemäß Art. 19 Nr. 3 Buchst. c des Gesetzes vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970). 27 Durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. 3.2008 (BGBl. I S. 426). 28 Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.10.2008 (GBl. S. 313). 29 Vgl. Antwort des Baden-Württembergischen Innenministeriums auf eine kleine Anfrage, LT-Drs. 14/5850, S. 3. 30 Papsthart (Fn. 3), § 50 WaffG Rdnr. 4. 31 Stellungnahme des Baden-Württembergischen Innenministeriums, LT-Drs. 14/5672, S. 5. 32 Stellungnahme des Baden-Württembergischen Innenministeriums, LT-Drs. 14/5672, S. 5. 33 Vgl. LT-Drs. 14/5918; 14/5876; 14/5866; 14/5841; 14/5842; 14/5843; 14/5845; 14/5827; 14/5828; 14/5839; 14/5800; 14/5850. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 148/10 Seite 9 Gegen eine solche Gebührenerhebung werden Bedenken geäußert.34 So führte der Innenausschuss des Bundestages in seiner Beschlussempfehlung zum Entwurf eines Vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes35 aus:36 „Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse und deswegen werden keine Gebühren erhoben. Dies wird in der anstehenden Kostenverordnung klargestellt .“ Dieser Sichtweise hat sich das Land Bayern in 5.2 der Vollzugshinweise des Staatsministeriums des Innern für die Waffenbehörden37 angeschlossen. Auch der Regierungsentwurf zum Baden- Württembergischen LGebG führte aus:38 „Bei unregelmäßigen durchgeführten Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen, die durch Behörden nach dem Zufallsprinzip bzw. einer Risikoanalyse vorgenommen werden , kann wegen Artikel 3 GG eine individuelle Zurechnung mit der Folge einer Gebührenerhebung nur dann stattfinden, wenn dem zu Prüfenden rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann. Nur in solchen Fällen liegt eine verantwortliche Veranlassung im Sinne des Gesetzes vor.“ Auch in Baden-Württemberg hatte das Innenministerium den Waffenbehörden für die im Oktober 2009 landesweit durchgeführten Kontrollen empfohlen, keine Gebühren zu erheben. Gleichwohl haben einzelne Waffenbehörden Gebühren erhoben.39 Die Waffenbehörden Baden-Württembergs haben nach § 4 Abs. 3 LGebG die Kompetenz, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren selbst festzulegen. § 2 Abs. 4 LGebG definiert Gebühren als öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden. Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung gemäß § 2 Abs. 3 LGebG, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird; insbesondere wenn er die Leistung in verantwortlicher Weise veranlasst hat. Führt die Behörde ihre Kontrollen unregelmäßig nach dem Zufallsprinzip durch, sind diese Leistungen dem Einzelnen nicht zurechenbar.40 Erfolgt die Kontrolle daher verdachtsunabhängig und 34 Vgl. Soschinka/Heller (Fn. 20) S. 996; Papsthart (Fn. 3); Siehe auch Antrag der Abgeordneten des Baden- Württembergischen Landtags Hagen, Kluck u.a., LT-Drs. 14/5672, S. 2. 35 Siehe Fn. 6. 36 BT-Drs. 16/13423, S. 71. 37 Vollzugshinweise des StMI vom 26.10.2009 für die bayerischen Waffenbehörden, Az. ID5-2131.67-21, http://www.innenministerium.bayern.de/sicherheit/innere/sicherleben/detail/17045/# (zuletzt abgerufen am 9. 4.2010). 38 LT-Drs. 13/3477, S. 40. 39 Stellungnahme des Baden-Württembergischen Innenministeriums, LT-Drs. 14/5672, S. 4. 40 Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, 32. Lfg. 2007, Kommentierung zu § 2 Rdnr. 50. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 148/10 Seite 10 nicht anlassbezogen, so kommt eine Gebührenerhebung mangels Zurechenbarkeit nicht in Betracht . Etwas anderes gilt für anlassbezogene Kontrollen, bei denen die Behörde etwa aufgrund dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit41 oder weil der Waffenbesitzer seiner Nachweispflicht aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG nicht nachgekommen ist, kontrolliert. Hier kann eine Zurechenbarkeit angenommen werden.42 Der Waffenbesitzer ist als Veranlasser der Kontrolle anzusehen . Für die Erhebung von Gebühren bei nicht anlassbezogenen, verdachtsunabhängigen Kontrolle, bei denen es zu Beanstandungen kam, enthält weder das WaffG noch das LGebG eine Rechtsgrundlage.43 Eine ursprüngliche Veranlassung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 LGebG durch den Waffenbesitzer liegt gerade nicht vor. Daher dürfte in diesen Fällen keine Gebührenerhebung in Betracht kommen. 41 Vgl. § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG. 42 Vgl. Schlabach (Fn. 40), Rdnr. 52. 43 Vgl. demgegenüber etwa § 52 Abs. 4 Satz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz.