© 2014 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 146/14 Beteiligung der nationalen Parlamente im Euro-Raum in Bezug auf Maßnahmen des ESM Zu den Rechten der nationalen Parlamente und zur Praxis bei bisherigen Hilfsmaßnahmen Aktualisierung zu WD 3 – 3000 – 086/14 Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 146/14 Seite 2 Beteiligung der nationalen Parlamente im Euro-Raum in Bezug auf Maßnahmen des ESM Zu den Rechten der nationalen Parlamente und zur Praxis bei bisherigen Hilfsmaßnahmen Aktualisierung zu WD 3 – 3000 – 086/14 Aktualisierung zu WD 3 – 3000 – 086/14 Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 146/14 Abschluss der Arbeit: 2. Juli 2014 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 146/14 Seite 3 1. Zusammenfassung 6 2. Einführung 6 3. Rechtslage in Deutschland 7 3.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments 7 3.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament 7 3.3. Praxis in Deutschland 8 4. Rechtslage in Belgien 8 4.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments 8 4.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament 8 4.3. Praxis in Belgien 9 5. Rechtslage in Estland 9 5.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments 9 5.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament 10 5.3. Praxis in Estland 10 6. Rechtslage in Finnland 10 6.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments 10 6.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament 11 6.3. Praxis in Finnland 11 7. Rechtslage in Frankreich 11 7.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments 11 7.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament 11 7.3. Praxis in Frankreich 12 8. Rechtslage in Griechenland 12 8.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments 12 8.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament 13 8.3. Praxis in Griechenland 13 9. Rechtslage in Irland 13 9.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments 13 9.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament 13 9.3. Praxis in Irland 13 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 146/14 Seite 4 10. Rechtslage in Italien 13 10.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments 13 10.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament 14 10.3. Praxis in Italien 14 11. Rechtslage in Lettland 14 11.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments 14 11.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament 15 11.3. Praxis in Lettland 15 12. Rechtslage in Luxemburg 16 12.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments 16 12.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament 16 12.3. Praxis in Luxemburg 16 13. Rechtslage in Malta 16 14. Rechtslage in den Niederlande 16 14.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments 16 14.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament 17 14.3. Praxis in den Niederlanden 17 15. Rechtslage in Österreich 17 15.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments 17 15.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament 18 15.3. Praxis in Österreich 18 16. Rechtslage in Portugal 19 16.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments 19 16.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament 19 16.3. Praxis in Portugal 19 17. Rechtslage in der Slowakei 19 17.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments 19 17.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament 20 17.3. Praxis in der Slowakei 20 18. Rechtslage in Slowenien 20 18.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments 20 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 146/14 Seite 5 18.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament 20 18.3. Praxis in Slowenien 21 19. Rechtslage in Spanien 21 19.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments 21 19.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament 21 19.3. Praxis in Spanien 21 20. Rechtslage in Zypern 21 20.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments 21 20.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament 22 20.3. Praxis in Zypern 22 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 146/14 Seite 6 1. Zusammenfassung Im Rechtsvergleich ergibt sich ein großer Unterschied zwischen den Beteiligungs- und Informationsrechten der nationalen Parlamente in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM). Beteiligungsrechte, die den Rechten des Deutschen Bundestages ähneln, bestehen in Estland, Finnland, Österreich und teilweise in den Niederlanden (wobei die Rechtsnatur der Verpflichtungen nicht eindeutig ist) sowie in Lettland. In Frankreich, Griechenland, Irland, Italien1, der Slowakei, Slowenien und Spanien muss das Parlament einer Erhöhung des Stammkapitals – und in einigen Fällen auch der Änderung des Beitragsschlüssels – zustimmen. In Belgien, Luxemburg und Portugal liegen hierzu keine gesonderten Angaben vor, allerdings müsste eine entsprechende Erhöhung wohl durch ein Haushaltsgesetz abgesichert werden, das vom Parlament verabschiedet werden muss. Auch die Informationsrechte sind unterschiedlich ausgestaltet. Während in einigen Parlamenten (Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Niederlande, Österreich) umfassend Informationsrechte des Parlaments und aktive Informationspflichten des Regierung im Bezug auf Angelegenheiten des ESM eingeführt wurden, verweisen andere nur auf die allgemein dem Parlament zustehenden Frage- und Informationsrechte (Irland, Italien, Slowakei, Spanien). Allerdings gibt es in einer größeren Anzahl von Ländern (Belgien, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Niederlande, Slowenien, Portugal und Zypern) detaillierte Informationsrechte und-pflichten der Regierung bzw. des zuständigen Ministers an das Parlament oder den zuständigen Ausschuss, soweit es sich um haushaltsrelevante Entwicklungen handelt, als in anderen Politikbereichen, ohne an die enge Ausgestaltung im Deutschen Bundestag heranzureichen. Angaben zur Praxis der Genehmigung waren nur spärlich zu erlangen und können daher kein repräsentatives Bild liefern. 2. Einführung In dieser Ausarbeitung werden die Beteiligungsrechte der Parlamente der Mitgliedstaaten des Euro-Raumes bei Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) dargestellt . Für eine ausführliche Darstellung der Beteiligungs- und Unterrichtungsrechte des Deutschen Bundestages an Maßnahmen im Rahmen des ESM wird auf eine bereits vorliegende Ausarbeitung verwiesen.2 Zur Vorbereitung der Ausarbeitung wurden die Verwaltungen der Parlamente der Mitgliedstaaten des ESM um Antworten auf spezifische Fragen gebeten. Es liegen Antworten von allen Parlamenten mit Ausnahme der Niederlande und Maltas vor. Den Informationen zur Rechtslage in den Niederlanden liegen eigene Recherchen zugrunde. Die Recherche zu Malta verlief ergebnislos. 1 In Italien wurde die Zustimmung im Rahmen des Verteilungsschlüssels bereits vorab erteilt. 2 , Auskunftsrechte des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union - Insbesondere in Bezug auf den Europäischen Stabilitätsmechanismus, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3 – 3000 – 032/14, 2014, S. 10 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 146/14 Seite 7 3. Rechtslage in Deutschland 3.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments Die Beteiligungs- und Unterrichtungsrechte des Deutschen Bundestages an Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) werden im Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) 3 und in einem speziellen Begleitgesetz – dem Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESMFinG)4 konkretisiert. Die grundlegenden Entscheidungen über eine Veränderung des genehmigten Stammkapitals des ESM sowie über die Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten eines ESM-Mitglieds und über die Annahme einer Vereinbarung über Finanzhilfen berühren die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages und können daher nur vom Parlament selbst getroffen werden. Folglich ist für solche Entscheidungen die vorherige Zustimmung des Plenums des Bundestages notwendig (§ 4 Abs. 1 ESMFinG). Diesem Parlamentsvorbehalt entsprechend darf der Vertreter der Bundesregierung bei Entscheidungen in ESM-Angelegenheiten, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages betreffen, nur dann zustimmen oder sich enthalten, wenn ein entsprechender Beschluss des Bundestages vorliegt (§ 4 Abs. 2 ESMFinG). Bei allen sonstigen ESM-Angelegenheiten, die die Haushaltsverantwortung des Bundestages berühren, ist der Haushaltsausschuss zu beteiligen. Er überwacht die Vorbereitung und den Vollzug einer Vereinbarung über Stabilitätshilfen. Ferner bedürfen unter anderem Beschlüsse über die Annahme oder wesentliche Änderungen der Leitlinien für die Durchführungsmodalitäten einer Finanzhilfe der vorherigen Zustimmung des Haushaltsausschusses. Liegt diese nicht vor, muss die Bundesregierung einen Beschlussvorschlag in den ESM-Gremien ablehnen (§ 5 Abs. 2 S. 4 ESMFinG). Darüber hinaus hat der Haushaltsausschuss das Recht zur Stellungnahme. Dieses Recht kann beispielsweise bei den Entwurfsfassungen von zustimmungsbedürftigen Dokumenten oder bei der Auszahlung einzelner Tranchen der gewährten Stabilitätshilfe zur Anwendung kommen. Beim Aufkauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt kann die Bundesregierung aus Gründen der besonderen Vertraulichkeit beantragen, dass ein kleines Sondergremium, bestehend aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses, ausnahmsweise im Einzelfall für den Bundestag dessen Beteiligungsrechte wahrnimmt, solange das Vertraulichkeitserfordernis besteht (§ 6 ESMFinG). Klargestellt wird im Gesetz auch, dass das Plenum des Bundestages die Befugnisse des Haushaltsausschusses jederzeit durch einfachen Beschluss an sich ziehen und ausüben kann (§ 5 Abs. 5 ESMFinG; sogenanntes Revokationsrecht). 3.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament Darüber hinaus sind umfangreiche Unterrichtungsrechte vorgesehen (§ 7 ESMFinG), die neben dem EUZBBG bestehen und speziell für die Zustimmung von Plenum, Haushaltsausschuss und Sondergremium oder für die Wahrnehmung des Rechts zur Stellungnahme erforderlich sind. Das 3 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2170). 4 ESM-Finanzierungsgesetz vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1918). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 146/14 Seite 8 schließt die Pflicht zur frühzeitigen und umfassenden Übermittlung aller der Bundesregierung vorliegenden Dokumente ein. Wird ein Antrag auf Stabilitätshilfe gestellt, übermittelt die Bundesregierung binnen sieben Tagen nach der Antragstellung eine erste Einschätzung zu Inhalt und Umfang der beantragten Hilfen. Beabsichtigt die Bundesregierung, dem Antrag zuzustimmen, legt sie dem Bundestag rechtzeitig mit einer umfassenden Einschätzung eine Stellungnahme zur Bewertung des Hilfeersuchens durch die Kommission und eine Abschätzung der finanziellen Folgen vor. Der Haushaltsausschuss wird darüber hinaus regelmäßig schriftlich über das Finanzmanagement , die Quartalsabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung des ESM unterrichtet. Die fortlaufende Unterrichtung umfasst auch die Information darüber, inwieweit Stellungnahmen des Bundestages oder des Haushaltsausschusses in den Verhandlungen berücksichtigt wurden. Die aufgeführten Unterrichtungsrechte können in Fällen besonderer Vertraulichkeit (Sekundärmarktankäufe ) auf die Mitglieder des Sondergremiums beschränkt werden, wenn und solange besondere Gründe für die Vertraulichkeit bestehen. Sobald die Gründe nicht mehr vorliegen, holt die Bundesregierung die Unterrichtung nach (§ 7 Abs. 7 ESMFinG). 3.3. Praxis in Deutschland Für die bestehenden Hilfsprogramme, die noch unter dem Regime der Europäischen Finanzstabilisierungskapazität (EFSF) abgewickelt werden, gilt im Hinblick auf die Mitwirkungsrechte des Bundestages das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismusgesetzes (StabMechG). Dieses ähnelt dem ESMFinG in Inhalt, Struktur und Systematik. In der Praxis hat der Bundestag den Finanzhilfen für Zypern (BT-Drs. 17/13060) am 13. April 2013 sowie Spanien (BT-Drs. 17/10320) am 19. Juli 2012 mittels eines Plenumsbeschlusses zugestimmt. Die Bundesregierung berichtet regelmäßig dem Haushaltsausschuss über den Stand der unter dem ESM laufenden Hilfsprogramme für Spanien und Zypern; ferner wird er schriftlich über geplante – auch interne – Maßnahmen des ESM, wie etwa der Aufstellung eines Verwaltungshaushalts oder der Annahme von „Staff rules“, unterrichtet. 4. Rechtslage in Belgien 4.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments Der Vertrag über den ESM (ESM-V) wurde durch das belgische Parlament durch Gesetz vom 20. Juni 2012 ratifiziert. Dieses Gesetz sieht keine besonderen Rechte des Parlaments hinsichtlich wichtiger Entscheidungen im Rahmen des ESM vor. Solche werden allein durch die Regierung getroffen. 4.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament Im Laufe der parlamentarischen Debatte über den Erlass des Gesetzes hat der Finanzminister zugestimmt, dass alle Informationen über finanzielle Auswirkungen des ESM auf den nationalen Haushalt in den entsprechenden Haushaltsdokumenten veröffentlicht werden. Er sagte ebenfalls zu, das Parlament über Maßnahmen auf europäischer Ebene im Rahmen des ESM zu informieren, sofern diese eine Auswirkung auf den belgischen Haushalt haben. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 146/14 Seite 9 4.3. Praxis in Belgien Es liegen keine Angaben zur Praxis in Belgien hinsichtlich der bereits erfolgten Gewährung von Hilfen an Spanien und Zypern vor. 5. Rechtslage in Estland5 5.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments Wie in der Bundesrepublik Deutschland hat das estnische Parlament (Riigikogu) bereits qua Verfassung das Hoheitsrecht über den Haushalt, vgl. § 65 Nr. 6, § 115 ff. Verf.6 Daher sieht das Gesetz zur Ratifikation und Umsetzung des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (Euroopa stabiilsusmehhanismi asutamislepingu ratifitseerimise ja rakendamise seadus, im Folgenden ESM-Gesetz)7 eine grundsätzliche Beteiligung des Parlaments an haushaltspolitisch relevanten Entscheidungen im Rahmen des ESM vor. Dies soll vor allem dadurch gewährleistet werden, dass der estnische Vertreter im Gouverneursrat nur aufgrund einer Ermächtigung durch das Parlament handeln kann. Wie auch in Deutschland und Österreich kann diese Ermächtigung in bestimmten grundsätzlichen Fragen allein durch das Plenum des Parlaments erfolgen. Hiervon sind die Frage der Erhöhung des Stammkapitals (§ 3 Abs. 1 ESM-Gesetz), der Zustimmung zum Abschluss bzw. Änderungen einer Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) i.S.d. Art. 13 Abs. 3 ESM-V (§ 5 Abs. 1 bzw. § 6 Abs. 1 ESM-Gesetz) und der Aufhebung eines Beschlusses zur Gewährung von Finanzhilfe in aller Eile i.S.d. Art. 4 Abs. 4 des ESM-V (§ 7 Abs. 1 ESM-Gesetz) betroffen. Über die Gewährung einer Stabilitätshilfe in Form einer Finanzhilfefazilität i.S.d. Art. 13 Abs. 2 ESM-V muss die Regierung eine Stellungnahme des Ausschusses für Angelegenheiten der Europäischen Union (European Union Affairs Committee, EUAC) einholen, an die der estnische Vertreter im Gouverneursrat gebunden ist, § 4 Abs. 1 ESM- Gesetz. Der Ausschuss kann allerdings auch bestimmen, dass der estnische Vertreter sogar eine vorherige Ermächtigung des Plenums benötigt, um an einer Abstimmung teilzunehmen, § 4 Abs. 3 ESM-Gesetz. Ist eine öffentliche Plenardebatte aus Gründen der Vertraulichkeit untunlich, kann die Regierung mit einer entsprechenden Begründung die Ermächtigungskompetenz auf den EUAC-Ausschuss übertragen. Dies ist sowohl möglich bei einer Ermächtigung für die Erstabstimmung zu einem memorandum of understanding (§ 5 Abs. 2 ESM-Gesetz) als auch hinsichtlich Abstimmungen über Veränderungen eines solchen Memorandums, § 6 Abs. 2 ESM-Gesetz. Das Vertraulichkeitserfordernis in letzterem Fall ist dann zu bejahen, wenn die Öffentlichkeit des Plenums eine Gefahr für das Ziel der Finanzierungshilfe darstellt oder wenn es sich lediglich um unbedeutende Veränderungen handelt, die keine Erhöhung der Finanzierungshilfe beinhalten, § 6 Abs. 2 ESM-Gesetz. Eine Vertraulichkeitsklausel hinsichtlich Ankäufen von Staatsanleihen auf den Sekundärmärkten, wie sie in Deutschland und Österreich existieren, sieht das estnische ESM-Gesetz nicht vor. 5 S. hierzu bereits , Beteiligung der Parlamente Österreichs und Estlands bei Maßnahmen im Rahmen des ESM, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 3 – 3000 – 035/14, 2014, S. 5 f. 6 http://www.verfassungen.eu/ee/. 7 https://www.riigiteataja.ee/en/eli/530102013029/consolide. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 146/14 Seite 10 5.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament Neben den Mitwirkungsrechten des Parlaments bestehen auch weitgehende Informations- und Unterrichtungsrechte. So ist die Regierung dazu verpflichtet, das Parlament zum frühestmöglichen Zeitpunkt über Entscheidungen, Anträge für Stabilitätshilfen und die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 ESM-Gesetz zu unterrichten. Zudem muss sie gemäß § 8 Abs. 1 ESM- Gesetz ein Mal im Jahr einen Überblick über die Entwicklung des ESM und die Beteiligung Estlands hieran geben. 5.3. Praxis in Estland Diese Beteiligungs- und Unterrichtungsmechanismen werden in der Praxis wie beschrieben angewandt . So werden Themen mit ESM-Bezug sowohl im Plenum als auch im EUAC des Riigikogu diskutiert und bindende Stellungnahmen abgegeben. Konkretes Beispiel für die Mitwirkung des Plenums ist die Zustimmung zur Gewährung von Finanzhilfen an Zypern am 18. April 2013. Der EUAC wird darüber hinaus fortlaufend über die Situation und die Entwicklung des ESM- Programms informiert. 6. Rechtslage in Finnland 6.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments Die Rechtslage in Finnland ist vergleichbar mit der in Deutschland. Die Bestimmungen der finnischen Verfassung über die Beteiligungsrechte des finnischen Parlaments (Eduskunta) bei der Ausarbeitung der nationalen Position zu Angelegenheiten, die auf der Ebene der EU entschieden werden (Art. 96 und 97), gelten in gleicher Weise für den ESM. Die Rechte des Parlaments wurden übertragen auf den sog. Großen Ausschuss, der im Namen des Parlaments Entscheidungen trifft. Er besteht aus 25 Mitgliedern und 13 Stellvertretern, die nach dem Verhältnis der Repräsentation der politischen Parteien im Parlament ernannt werden.8 Die Verfassung erlaubt zwar, dass EU- Angelegenheiten im Plenum debattiert werden, die Entscheidung bleibt aber dem Großen Ausschuss vorbehalten. Normalerweise ist der Große Ausschuss gehalten, vor seiner Entscheidung die Meinung des zuständigen Fachausschusses einzuholen. Bei Fragen des ESM wären dies der für den Haushalt zuständige Finanzausschuss und der für das Bankenwesen zuständige Handelsausschuss. Sofern unklar ist, ob sich eine ESM-Maßnahme noch im Rahmen der übertragenen Kompetenzen bewegt, ist auch die Meinung des Ausschusses für Verfassungsrecht einzuholen. In Eilfragen kann der Große Ausschuss ohne die Beteiligung der genannten Fachausschüsse tätig werden. In der Praxis wäre das Plenum des Parlaments bei Entscheidungen über eine Erhöhung des Stammkapitals am ESM zu beteiligen. Obwohl zunächst der Große Ausschuss der Entscheidung der Regierung im ESM zustimmen würde, führte nachfolgend eine solche Erhöhung des Stammkapitals entweder zu einer Anpassung des Staatshaushalts oder zur Bewilligung zur Aufnahme höherer Kredite. Die Zustimmung zu beiden Maßnahmen fiele in die Zuständigkeit des Plenums. 8 http://web.eduskunta.fi/Resource.phx/parliament/committees/grand.htx?lng=en. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 146/14 Seite 11 Entscheidungen über die Änderung des genehmigten ESM-Stammkapitals, über die Gewährung von Finanzhilfen oder über die Zustimmung zu damit zusammenhängenden Vereinbarungen gehören klar zu den Kompetenzen des Parlaments und damit zu den Rechten, die an den Großen Ausschuss übertragen wurden. Zudem muss die Regierung die vorherige Zustimmung des Großen Ausschusses einholen, um in den EU-/ESM-Institutionen eine Position für die Republik Finnland einnehmen zu können. Alle Entscheidungen der ESM-Gremien, die möglicherweise einen Einfluss auf das parlamentarische Budgetrecht haben, bedürfen der Zustimmung des Großen Ausschusses, so z.B. die Einführung der Modalitäten der Finanzhilfefazilität. 6.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament Die Regierung hat den Großen Ausschuss unverzüglich zu informieren, sobald sie davon erfährt, dass eine der unter 6.1. genannten Entscheidungen ansteht. Die Regierung ist verpflichtet, den Großen Ausschuss über alle Entscheidungen zu informieren; eine Ausnahme gilt aber für rein technische oder für unbedeutende Angelegenheiten. Dem Großen Ausschuss steht es frei, eine Stellungnahme zu verfassen, welche dann für die Regierung bindende Wirkung erzeugt. Für Fragen der Vertraulichkeit gilt die allgemeine Regelung in Art. 50 Abs. 3 der finnischen Verfassung , wonach die Regierung keinerlei Dokumente oder Informationen zurückhalten darf, welche für den Großen Ausschuss bedeutsam sind oder welche dieser angefordert hat. Die Regierung kann den Großen Ausschuss bitten, eine Sache als geheim einzustufen; dies ist für alle Mitglieder der beteiligten Ausschüsse bindend. Regierung und Großer Ausschuss sind bemüht, die Dokumente so zu organisieren, dass der Umfang der Einstufung möglichst gering ist. Die Einstufung wird widerrufen, sobald die Gründe für ihren Erlass weggefallen sind. 6.3. Praxis in Finnland Es liegen keine Angaben zur Praxis in Finnland hinsichtlich der bereits erfolgten Gewährung von Hilfen an Spanien und Zypern vor. 7. Rechtslage in Frankreich 7.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments Das französische Parlament hat den ESM mit Gesetz Nr. 2021-323 am 7. März 2012 ratifiziert und mit Gesetz Nr. 2012-354 vom 14. März 2012 der Verpflichtung zur Einlage des von Frankreich zu tragenden Anteils am Stammkapital des ESM in Höhe von 16,31 Milliarden Euro zugestimmt. Die Einlage wurde bis 2014 in fünf Tranchen à 3,3 Milliarden Euro erbracht. Die Erhöhung des Stammkapitals oder eine Änderung des Verteilungsschlüssels wäre als Änderung des ESM- Vertrages nur mit Zustimmung des Parlaments, das Vertragsänderungen ratifizieren müsste, möglich. 7.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament Die Regierung muss beiden Kammern des Parlaments – Sénat und Assemblée nationale – eine aktualisierte Darstellung der Maßnahmen des ESFS und ESM zusammen mit einem detaillierten Anhang übermitteln, der weitere Informationen zu den einzelnen Ländern enthält. Ferner hat sie das Parlament einmal im Trimester über die finanzielle Lage des ESM zu unterrichten und den Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 146/14 Seite 12 Jahresabschluss des ESM gemäß Art. 27 ESM-V mit einer Gewinn- und Verlustrechnung zu übermitteln. Über bestimmte einzelne Entscheidungen des Gouverneursrates des ESM hat die Regierung ebenfalls die zuständigen Ausschüsse beider Kammern zu unterrichten. Dies betrifft Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 6 lit. d, f, h und i ESM-V, die der Gouverneursrat in gegenseitigem Einvernehmen zu fassen hat: - Veränderung des genehmigten Stammkapitals (lit. d); - Gewährung von Stabilitätshilfe durch den ESM (lit. f); - Änderung der Methodik der Preisgestaltung für Finanzhilfen (lit. h); - Änderung der Liste der möglichen Instrumente der Finanzhilfen (lit. i). 7.3. Praxis in Frankreich Es liegen keine Angaben zur Praxis in Frankreich hinsichtlich der bereits erfolgten Gewährung von Hilfen an Spanien und Zypern vor. 8. Rechtslage in Griechenland 8.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments Das griechische Parlament hat das EFSF-Vertragswerk und seine zwei Änderungen durch Art. 48 und 49 des Gesetzes 4021/2011 ratifiziert. Danach ist die griechische Republik mit Inkrafttreten des Vertrages ein „heraustretender Bürge/Garant (Stepping-Out Guarantor)“ im Sinne von Art. 1 Nr. 1 des Master Financial Assistance Facility Agreements mit Griechenland.9 Da Griechenland in diesem Fall keine Haftung übernimmt, wird das griechische Parlament bei der Einführung „finanzieller Hilfseinrichtungen, der Gewährung finanzieller Unterstützung, von Förderungsinstrumenten und Garantieerteilungen“ gemäß Art. 2 des Vertrages nicht beteiligt sein. Zudem hat das Parlament den ESM-Vertrag durch Gesetz 4063/2012 ratifiziert. Beide Ratifizierungen waren gemäß Art. 28 Abs. 1 der griechischen Verfassung erforderlich, wonach durch Gesetz ratifizierte völkerrechtliche Verträge nach deren Inkrafttreten Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind und entgegenstehendem innerstaatlichen Recht vorgehen. Alle Vereinbarungen und Verträge in Zusammenhang mit dem EFSF/ESM wurden zunächst im Ständigen Ausschuss für Wirtschaftsangelegenheiten des Parlaments erörtert und anschließend an das Plenum überwiesen, das darüber diskutiert und abgestimmt hat. Sofern eine Kapitalerhöhung des ESM nicht im nationalen Haushalt vorgesehen ist, bedarf es eines neuen Gesetzes und – wie bei anderen haushaltsrelevanten Gesetzen, Gesetzesvorschlägen oder Gesetzesänderungen – eines begleitenden Berichtes des Obersten Rechnungshofes zu den finanziellen Auswirkungen. Sollte der Bericht des Rechnungshofes nicht rechtzeitig verfügbar sein, können die Beratungen des Gesetzentwurfes gemäß Art. 75 der Verfassung ohne den Bericht begonnen werden. 9 Im Internet abrufbar unter: http://www.efsf.europa.eu/attachments/efsf_greece_fafa.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 146/14 Seite 13 8.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament Es existiert ein Rechnungsprüfungsausschuss, der aus 13 Mitgliedern des Ständigen Ausschusses für Wirtschaftsangelegenheiten besteht und der für die Prüfung des finanziellen Rechenschaftsberichts , der generellen Bilanzaufstellung und der Durchführung des Staatshaushaltes zuständig ist. Jeden Monat werden detaillierte Unterlagen durch den Finanzminister erstellt und dem Rechnungsprüfungsausschuss sowie dem Parlamentspräsidenten zugeleitet. 8.3. Praxis in Griechenland Es liegen keine Angaben zur Praxis in Griechenland hinsichtlich der bereits erfolgten Gewährung von Hilfen an Spanien und Zypern vor. 9. Rechtslage in Irland 9.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments Das irische Parlament (House of the Oireachtas) hat dem Beitritt zum ESM durch den „European Stability Mechanism Act 2012“10 zugestimmt. Das Parlament spielt bei den operativen Maßnahmen des ESM keine Rolle, müsste aber einer Erhöhung des genehmigten Stammkapitals zustimmen. Auch bei der Gewährung von Finanzhilfen an andere Länder aus dem bereits genehmigten Stammkapital hat das Parlament keine Mitwirkungsrechte. 9.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament Gemäß dem oben genannten Gesetz hat der Finanzminister dem Parlament mindestens alle sechs Monate einen Bericht über Irlands finanzielle Beteiligung am ESM vorzulegen, bspw. über die gezahlten Beiträge und die erreichten Dividenden.11 Soweit der Minister dies für nötig hält, ist auch eine frühere Unterrichtung geboten. 9.3. Praxis in Irland Mangels Beteiligung des Parlaments bei der Gewährung von Finanzhilfen besteht keine weitergehende Praxis. 10. Rechtslage in Italien 10.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments Gemäß Art. 80 der italienischen Verfassung bedürfen folgende internationale Abkommen einer parlamentarischen Zustimmung: Verträge, die politischer Natur sind, die schiedsgerichtliche 10 Im Internet abrufbar unter: http://www.irishstatutebook.ie/2012/en/act/pub/0020/print.html [letzter Abruf am 1. Juli 2014]. 11 Der aktuelle Bericht ist im Internet abrufbar unter: http://opac.oireachtas.ie/AWData/Library3/FINdoclaid280114c_120450.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 146/14 Seite 14 oder juristische Abmachungen voraussetzen, die eine Grenzverschiebung zur Folge haben, die Finanzfragen betreffen oder solche, die eine Gesetzänderung nach sich ziehen. Dementsprechend haben beide Kammern des italienischen Parlaments den Beschluss des Europäischen Rates 2011/199/EU zur Änderung des Art. 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist sowie in Bezug auf den ESM-Vertrag (Gesetz Nr. 115/2012 und 116/2012) ratifiziert. Grundsätzlich erfordern Änderungen des genehmigten Stammkapitals, die mit einer Vertragsänderung einhergehen, einen weiteren Akt parlamentarischer Gesetzgebung. Jedoch erteilt Art. 3 des Gesetzes Nr. 116/2012 der Regierung die Zustimmung zur erneuten Aufnahme von Schulden, soweit diese nötig sind, um die italienische Teilnahme am ESM zu gewährleisten. Innerhalb der im Vertrag vorhergesehen Beteiligungsquote Italiens gilt diese Ermächtigung ohne quantitative Begrenzung und bedarf keiner weiteren parlamentarischen Zustimmung. Die finanziellen Mittel werden neben den bereits im Haushalt aufgeführten Mitteln aus dem Erlös mittel- bis langfristig ausgegebener Staatsanleihen bereitgestellt. Diese Gelder finden keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Grenze, die das Parlament der Regierung für die Ausgabe von Staatsanleihen im Rahmen des jährlichen Haushalts vorgibt. Die Rahmenbedingungen für die Ausgabe von ESM- Bonds werden durch Dekret des Wirtschafts- und Finanzministers bestimmt. Letztlich wird das Parlament formell nicht bei der Zustimmung zu der Gewährung von Finanzhilfen für einen Mitgliedstaat des ESM beteiligt. 10.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament Es bestehen keine Unterrichtungs- und Informationspflichten der italienischen Regierung gegenüber den Kammern des Parlaments. 10.3. Praxis in Italien Es liegen keine Angaben zur Praxis in Italien hinsichtlich der bereits erfolgten Gewährung von Hilfen an Spanien und Zypern vor. Eine Beteiligung des Parlaments wäre aber nach dem oben geschilderten auch nicht notwendig. 11. Rechtslage in Lettland Die Rechtlage in Lettland ergibt sich aus dem am 30. Januar 2014 vom Parlament (Saeima) verabschiedeten Gesetz über die Vertretung Lettlands im Gouverneursrat und Direktorium des ESM (im Folgenden: ESM-Gesetz). Zweck des Gesetzes ist nach Art. 1 ESM-Gesetz die Regelung der Ernennung der lettischen Mitglieder sowie die Bestimmung ihres Kompetenzumfanges. 11.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments Die Mitwirkungsrechte des Parlaments regelt Art. 3 ESM-Gesetz. Nach dessen Abs. 1 sollen die lettischen Mitglieder im Gouverneursrat sowie im Direktorium die Zustimmung des Saeima einholen, bevor sie zu einem der folgenden Themen abstimmen: - Änderungen des genehmigten Stammkapitals des ESM i.S.v. Art. 10 Abs. 1 ESM-V; - Änderungen des maximalen Darlehensvolumens i.S.v. Art. 10 § 1 ESM-V; Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 146/14 Seite 15 - Änderungen der Finanzhilfeinstrumente i.S.v. Art. 19 ESM-V. Zudem hat nach Art. 3 Abs. 2 ESM-Gesetz das Ministerkabinett dem parlamentarischen Ausschuss für Haushalt und Finanzen (Steuern) die entsprechenden Informationen über eine anstehende Abstimmung mindestens 15 Werktage vor dem Treffen des Gouverneursrates oder des Direktoriums zukommen zu lassen. Gemäß Art. 3 Abs. 3 ESM-Gesetz soll der genannte Ausschuss seinen Entschließungsentwurf zur Zustimmung des Saeima entsprechend der parlamentarischen Geschäftsordnung zur Berücksichtigung weiterleiten. Ähnliches gilt nach Art. 4 des ESM-Gesetzes für die Beteiligung des parlamentarischen Ausschusses für Haushalt und Finanzen (Steuern): Nach Abs. 1 soll das lettische Mitglied im Gouverneursrat sowie im Direktorium die Zustimmung des parlamentarischen Ausschusses für Haushalt und Finanzen (Steuern) einholen, bevor es über eines der folgenden Themen abstimmt: - Kapitalabrufe i.S.v. Art. 9 Abs. 1 ESM-V; - mögliche Anpassung des Beitragsschlüssels i.S.v. Art. 11 Abs. 3 ESM-V, sofern dadurch der lettische Beitrag am bewilligten Stammkapital erhöht würde. Gemäß Art. 4 Abs. 2 ESM-Gesetz hat das Ministerkabinett dem genannten Ausschuss die entsprechenden Informationen über eine anstehende Abstimmung mindestens 5 Werktage vor dem Treffen des Gouverneursrats oder des Direktoriums zukommen zu lassen. Die Zustimmung des Ausschusses gilt gemäß Art. 4 Abs. 3 ESM-Gesetz als erteilt, wenn der Ausschuss nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang und Sichtung der Informationen einen Einwand erhebt. Darüberhinaus ist der Ausschuss gemäß Art. 6 ESM-Gesetz bei Entscheidungen über die beschleunigte Zahlung seines einzuzahlenden Anteils gemäß Art. 41 Abs. 3 ESM-V zu beteiligen. Danach kann das Ministerkabinett beschließen, die Zahlungen des Kapitalanteils i.S.v. Art. 41 Abs. 3 ESM- V zu beschleunigen, wenn innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt einer begründeten Beschleunigungsanfrage durch das Ministerkabinett der parlamentarische Ausschuss für Haushalt und Finanzen (Steuern) die Anfrage behandelt und keine Einwände erhoben hat. An der Ernennung der lettischen Mitglieder im Gouverneursrat sowie im Direktorium ist das Parlament nicht beteiligt. Diese Aufgaben obliegen gemäß Art. 2 ESM-Gesetz dem Ministerkabinett sowie dem Finanzminister. Die weitere Beteiligung des Ministerkabinetts an den Entscheidungsprozessen im Rahmen des ESM ist in Art. 5 ESM-Gesetz geregelt. Ein Mitwirkungsrecht des Parlaments ergibt sich daraus nicht. 11.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament Nach Art. 7 ESM-Gesetz hat das Ministerkabinett dem Saeima jährlich und nicht später als drei Monate nach der Veröffentlichung des ESM-Jahresberichtes i.S.v. Art. 27 Abs. 2 ESM-V einen Bericht über die Abläufe und Arbeitsweise des ESM im vergangenen Jahr vorzulegen. 11.3. Praxis in Lettland Es liegen keine Angaben zur Praxis in Lettland hinsichtlich der bereits erfolgten Gewährung von Hilfen an Spanien und Zypern vor, da diese vor Inkrafttreten des ESM-Gesetzes erfolgt sind. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 146/14 Seite 16 12. Rechtslage in Luxemburg 12.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments Das luxemburgische Parlament hat weder ein Mitwirkungsrecht in Bezug auf die Bewilligung von Finanzhilfen für einen Staat noch in Bezug auf die Auszahlung einzelner Tranchen im Rahmen des ESM-Vertrages. 12.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament Die Regierung informiert den Ausschuss für Finanzen und Haushalt. Auch gibt es die Möglichkeit, einen Meinungsaustausch zwischen der Regierung und dem genannten Ausschuss zu organisieren. Über die den ESM ratifizierenden Gesetze hinaus hat die Abgeordnetenkammer einen Antrag verabschiedet, mit dem die Regierung aufgefordert wird, regelmäßig vor jedem Treffen des Gouverneursrates dem Finanz- und Haushaltsausschuss Bericht zu erstatten, um die Position des luxemburgischen Mitglieds im Gouverneursrat „darzulegen und zu diskutieren“. Ferner wird der Ausschuss über die Ergebnisse und die finanziellen Auswirkungen der Sitzungen des Gouverneursrats informiert. 12.3. Praxis in Luxemburg Es liegen keine Angaben zur Praxis in Luxemburg hinsichtlich der bereits erfolgten Gewährung von Hilfen an Spanien und Zypern vor. 13. Rechtslage in Malta Die Recherche zur Rechtslage in Malta verlief ergebnislos. 14. Rechtslage in den Niederlande 14.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments In den Niederlanden muss das Parlament der Erhöhung des Stammkapitals im ESM, das mit einer Änderung des ESM-V einhergeht, zustimmen. Ferner ist es vor einem Abruf bereits genehmigten, aber noch nicht eingezahlten Kapitals (Art. 9 Abs. 1 ESM-V) zu beteiligen. Entsprechend einer Verfahrensabsprache zwischen dem Finanzminister und dem Parlament12, das noch als ein Protokoll angenommen werden soll und dessen Rechtsnatur unklar ist13, ist das Parlament vor der Gewährung von Finanzhilfen des ESM zu unterrichten. Sollte dies in Eilfällen im Rahmen des Art. 4 Abs. 4 ESM-V nicht möglich sein, muss das niederländische Mitglied im Gouverneursrat ggf. einen Parlamentsvorbehalt einlegen und darf keine unwiderruflichen Beschlüsse 12 Kammerstukken 21 501-07 Nr. 942, Brief des Finanzministers an den Vorsitzenden der Zweiten Kammer des Parlaments , auf Niederländisch im Anhang als Anlage. 13 Van den Bogaert/de Gans/van de Gronden, Netherlands, Bericht zu TOP 1 der 26. Jahrestagung der FIDE in Kopenhagen , 2014, S. 13 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 146/14 Seite 17 mittrrragen.14 Die Kontrolle der Tätigkeit des Ministers geschieht über die allgemeine parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament.15 14.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament In der Verfahrensabsprache zwischen dem Finanzminister und dem Parlament16 sind ferner allgemein regelmäßige Unterrichtungspflichten durch den Finanzminister sowie mögliche Debatten vorgesehen. Ferner hat er das Parlament vorab bspw. über die Beschlussfassung über die Veränderung der Dividenden im Rahmen des ESM und den Abruf bereits genehmigten Kapitals zu unterrichten. 14.3. Praxis in den Niederlanden Informationen zu der bisherigen Praxis konnten nicht ermittelt werden. 15. Rechtslage in Österreich17 Die Beteiligungs- und Unterrichtungsrechte des österreichischen Nationalrats in Bezug auf Maßnahmen des ESM gleichen im Wesentlichen denen des Deutschen Bundestages. Rechtsgrundlage sind Art. 50a bis 50d Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)18, sowie das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (GOGNR)19, einschließlich der Anlage 3 zu diesem Gesetz. Dem Bundesrat kommen weder Beteiligungs- noch Unterrichtungsrechte zu. Im Unterschied zur Bundesrepublik Deutschland ergibt sich die Notwendigkeit der parlamentarischen Beteiligung jedoch nicht bereits unmittelbar aus der österreichischen Verfassung, da diese keine Haushaltsverantwortung des Parlaments vorsieht. Die parlamentarische Mitwirkung bei Entscheidungen im Rahmen des ESM ist also eine verfassungspolitische Entscheidung. 15.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments Bei grundsätzlichen Entscheidungen ist das gesamte Plenum des Nationalrats zu beteiligen. So muss es gem. Art. 50b B-VG i.V.m. § 74d Abs. 1 GOGNR den Vertreter Österreichs im Gouverneursrat zur Beschlussfassung ermächtigen, wenn einem Mitgliedstaat des ESM-V eine Finanzhilfe gewährt oder die Finanzhilfeinstrumente geändert werden sollen. Fehlt diese Ermächtigung, muss der öster- 14 Kammerstukken 21 501-07 Nr. 942, Brief des Finanzministers an den Vorsitzenden der Zweiten Kammer des Parlaments , S. 2. 15 Van den Bogaert/de Gans/van de Gronden, Netherlands, Bericht zu TOP 1 der 26. Jahrestagung der FIDE in Kopenhagen , 2014, S. 11. 16 Kammerstukken 21 501-07 Nr. 942, Brief des Finanzministers an den Vorsitzenden der Zweiten Kammer des Parlaments . 17 S. hierzu bereits , Beteiligung der Parlamente Österreichs und Estlands bei Maßnahmen im Rahmen des ESM, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 3 – 3000 – 035/14, 2014, S. 3 - 5. 18 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000138. 19 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000576. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 146/14 Seite 18 reichische Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen, Art. 50b B-VG, § 74d Abs. 1 S. 2 GOGNR. Ist die Ermächtigung erteilt worden, darf der Vertreter Österreichs, dem Wortlaut des Art. 50b B-VG folgend, jedoch auch weiterhin den Beschluss ablehnen.20 Für eine Änderung des Stammkapitals ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen, da es sich um eine Vertragsveränderung i.S.v. Art. 50 B-VG handelt: Zunächst muss Art. 10 des ESM-V geändert werden. Dies erfolgt im durch den ESM-V vorgesehenen Gouverneursrat. Der dortige Vertreter Österreichs darf gem. Art. 50b Abs. 1 Nr. 2 B-VG i.V.m. § 32h ABs. 1 Nr. 1 GOGNR nur nach einer entsprechenden Ermächtigung durch den ESM-Unterausschuss einem Änderungsbeschluss des Gouverneursrat zustimmen. Bei einer erfolgreichen Änderung des Art. 10 ESM-V ist anschließend der Nationalrat nach den Regeln zur Änderung von Staatsverträgen gem. Art. 50 Abs. 1 Nr. 1 B-VG zu beteiligen. Darüber hinaus hat der Nationalrat gem. Art. 50c B-VG ein Recht zur Stellungnahme bzgl. Entwürfen von ESM- Beschlüssen. Diese binden das Mitglied Österreichs im Gouverneursrat zwar nicht, müssen aber bei Verhandlungen und Abstimmungen berücksichtigt werden. Sollte dies nicht erfolgen, muss der zuständige Bundesminister dies begründen, Art. 50c Abs. 2 S. 2 B-VG. Alle weiteren Entscheidungen, die haushaltsrechtliche Fragen berühren, werden durch den Ständigen Unterausschuss des Budgetausschusses in ESM-Angelegenheiten, Art. 50d Abs. 3 B-VG, § 74e Abs. 1, § 32f Abs. 1 Nr. 2 GOGNR. Soweit kein Eilfall gegeben ist, kann er diese Kompetenz aber auch gem. § 32j Abs. 5 GOGNR auf das Plenum des Nationalrats übertragen. Wie in der Bundesrepublik Deutschland soll die besondere Vertraulichkeit, die Ankäufe von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt erfordern, durch die Befassung eines gesonderten Ausschusses gewährleistet werden. In Österreich wäre dies der Ständige Unterausschuss des Budgetausschusses in Sekundärmarktangelegenheiten -ESM, § 74e Abs. 2, § 32f Abs. 1 Nr. 1 GOGNR. Die Mitglieder sind gem. § 32h Abs. 3 GOGNR zur Vertraulichkeit verpflichtet. Der Unterausschuss kann momentan jedoch (noch) nicht tätig werden, da weitere gesetzliche Regelungen notwendig sind, die die Informationssicherheit und Gesetzeseinhaltung durch die Mitglieder sicher sollen. Diese Regelungen wurden bislang nicht erlassen. 15.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament Nationalrat stehen zudem Unterrichtungsrechte zu, Art. 50c Abs. 1 B-VG. Ähnlich den deutschen Regelungen muss der zuständige Bundesminister den Nationalrat unverzüglich über alle Maßnahmen im Rahmen des ESM unterrichten, die die Haushaltsführung berühren, § 1 Anlage 3 GOGNR und vierteljährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorlegen, § 6 Anlage 3 GOGNR. 15.3. Praxis in Österreich In der Praxis hat der Nationalrat, den soeben beschriebenen Regelungen entsprechend, die zuständige Ministerin am 22. April 2013 ermächtigt, der finanziellen Hilfe für Zypern zuzustimmen.21 20 Konrath/Murer, Mitwirkung des Nationalrats in ESM-Angelegenheiten, Baumgartner (Hrg.), Öffentliches Recht, Jahrbuch 2013, S. 351 (375). 21 http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/BSESM/BSESM_00005/fname_301099.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 146/14 Seite 19 16. Rechtslage in Portugal 16.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments Das portugiesische Parlament kontrolliert die Regierungstätigkeit auch in Angelegenheiten der EU, kann die Regierung aber weder mandatieren noch zum Einlegen eines Parlamentsvorbehalts verpflichten. Für die Maßnahmen im Rahmen des ESM-V gibt es keine Sonderbestimmungen. Allerdings müssen die finanziellen Verpflichtungen Portugals gegenüber dem ESM im Haushaltsentwurf der Regierung aufgeführt werden, den das Parlament verabschiedet. Am 17. Mai 2012 (Gesetz Nr. 21/2012) hat die Assembleia da Republica (im Folgenden: Assembleia) eine Änderung des Gesetzes Nr. 43/2006 (vom 25. August 2006) über „die Kontrolle, Bewertung und Stellungnahmen der Assembleia im Rahmen des Entwicklungsprozesses der Europäischen Union“ verabschiedet, das die grundsätzliche Rolle des Parlaments in Angelegenheiten der EU regelt. Das Gesetz sieht unter anderem Stellungnahmen des Parlaments zu laufenden Verhandlungen und Rechtsetzungsvorhaben vor; in diesem Rahmen ist auch die Frage der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Darüber hinaus verleiht das Gesetz dem Parlament das Recht, sich zu Angelegenheiten der EU zu äußern, insbesondere bei Materien, die in seinen ausschließlichen Zuständigkeitsbereich fallen (Art. 2). Im Rahmen dessen hat die Regierung das Parlament zu informieren (Art. 2 Nr. 2) und das Parlament soll eine Stellungnahme verfassen (Art. 2 Nr. 1); allerdings besteht keine gesetzliche Verpflichtung der Regierung, der Ansicht des Parlaments zu folgen. 16.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament Die Abgeordneten haben das allgemeine Recht, die Regierung zu Anhörungen in parlamentarischen Ständigen Ausschüssen oder in Plenarsitzungen herbeizurufen; dieses Recht besteht auch in Bezug auf die Angelegenheiten der EU. Im Übrigen stehen insbesondere dem Ausschuss für Angelegenheiten der EU zahlreiche Anhörungs- und Informationsrechte zu (Art. 6 des Gesetzes Nr. 21/2012). 16.3. Praxis in Portugal Wie bereits erwähnt, schlägt die Regierung im jährlichen Haushaltsgesetz die Summe vor, die zur Sicherung der von Portugal übernommenen ESM-Verpflichtungen bewilligt werden soll. Während der Debatte und der Abstimmung zum Haushaltsgesetz findet auch die Diskussion der Abgeordneten mit dem Finanzminister über den ESM und seine Finanzierung statt; Änderungsanträge können zur Abstimmung gestellt werden. 17. Rechtslage in der Slowakei 17.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments Der Nationalrat der Slowakischen Republik hat dem ESM-V am 22. Juni 2012 zugestimmt. In drei Fällen muss der nationale Vertreter der Slowakei im ESM-Gouverneursrat die Zustimmung des Nationalrates einholen: Bei einer Änderung des bewilligten Stammkapitals, bei einer Erhöhung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 146/14 Seite 20 der Maximalsumme der Stabilitätshilfen im Rahmen des ESM und bei einer Änderung des Beitragsschlüssels . 17.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament Der Finanzminister hat die Abgeordneten über die finanziellen Auswirkungen des ESM auf den nationalen Haushalt zu informieren. Der Vorschlag für den nationalen Haushaltplan wird im Plenum sowie in den Ausschüssen diskutiert. Soweit der ESM eine öffentliche Finanzierung durch öffentliche Anleihen erfordert, muss dies im jährlichen Haushaltsgesetz, das der Zustimmung des slowakischen Nationalrates bedarf, bewilligt werden. 17.3. Praxis in der Slowakei Es liegen keine Angaben zur Praxis in der Slowakei hinsichtlich der bereits erfolgten Gewährung von Hilfen an Spanien und Zypern vor. 18. Rechtslage in Slowenien 18.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments Am 19. April 2012 hat die Nationalversammlung Sloweniens das Ratifizierungsgesetz zum ESM- V verabschiedet und am 27. November 2013 nach dem Beitritt Lettlands geändert (offizielles Amtsblatt Nr. 4/12 und 17/13). Die slowenische Nationalversammlung ist verantwortlich für die wichtigsten Entscheidungen im Zusammenhang mit dem ESM, zu welchen zum Beispiel die Änderung des bewilligten Stammkapitals gehört. Die Nationalversammlung ist auch an den Entscheidungen über die Umsetzung der Finanzhilfen für einzelne Länder beteiligt. 18.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament Für das Treffen des Gouverneursrates am 19. Juni 2014, am Tag vor dem ECOFIN in Luxemburg am 20. Juni 2014, wird die Regierung der Nationalversammlung die Ausgangspunkte zuleiten, die durch den zuständigen Ausschuss der Nationalversammlung – den Ausschuss für EU- Angelegenheiten – bewertet werden. Zusätzlich zur Kooperation zwischen Regierung und Nationalversammlung in Fragen des ESM existiert bereits eine Kooperation über Angelegenheiten des EFSF. In Art. 4 des Gesetzes über slowenische Garantien zur Gewährleistung der Finanzstabilität im Euroraum (offizielles Amtsblatt Nr. 59/10 und 79/11) wird der Regierung die Verpflichtung auferlegt , die Nationalversammlung vierteljährlich über die bewilligten Garantien und die gewährten Anleihen sowie über individuelle Darlehensteilzahlungen an einzelne Euro-Raum-Staaten, die durch Slowenien garantierte Finanzierungsinstrumente getragen werden, zu informieren. Bisher hat die Nationalversammlung elf Regierungsberichte zur Kenntnis genommen, von denen manche vorab durch den Nationalrat geprüft wurden. Diese Berichte werden durch die zuständigen Abteilungen der Nationalversammlung oder des Nationalrates berücksichtigt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 146/14 Seite 21 18.3. Praxis in Slowenien Im Juni 2012 stellte Zypern einen Antrag auf Unterstützung und war damit das erste Land, das Finanzhilfen im Rahmen des Vertragswerkes über das umfassende Programm zur Wirtschaftspolitik erhielt. Entsprechend Art. 8 des Gesetzes zur Kooperation zwischen der Nationalversammlung und der Regierung in EU-Angelegenheiten (offizielles Amtsblatt Nr. 34/04, 43/10 und 107/10) legte die Regierung der Nationalversammlung die Ausgangspunkte für die Teilnahme der slowenischen Delegation am Eurogruppen-Treffen vom 15. März 2013 vor, wo das Programm über die wirtschaftliche Neuausrichtung Zyperns diskutiert wurde. 19. Rechtslage in Spanien 19.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments Eine Erhöhung des Stammkapitals würde die Zustimmung des Parlaments benötigen, solange diese Erhöhung mit staatlichen Mitteln aus dem Haushalt finanziert würde. Weitere besondere Rechte des Parlaments im Bezug auf Maßnahmen des ESM bestehen nicht. 19.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament Dem Parlament stehen auch im Bezug auf Maßnahmen des ESM die allgemeinen Regeln zum Fragerecht des Parlaments gegenüber der Regierung zu, das in Plenarsitzungen oder im Wirtschaftsausschuss , im Auswärtigen Ausschuss oder im Gemeinschaftlichen Ausschuss von Kongress und Senat in EU-Angelegenheiten ausgeübt wird. 19.3. Praxis in Spanien Als Präzedenzfall kann die Einrichtung des EFSF 2011 herangezogen werden. Wegen einer Erhöhung der Darlehenskapazität des Fonds mussten die im Haushaltsgesetz 2011 bewilligten Eventualverbindlichkeiten erhöht werden; dazu bedurfte es gemäß Art. 114 des Generellen Haushaltsgesetzes eines abändernden, neuen Gesetzes. Der Haushaltsentwurf der Regierung wurde durch das Parlament verabschiedet. Eine Erhöhung der Grenze für den jährlichen Anstieg der Staatsverschuldung müsste in vergleichbarer Weise durchgeführt werden, vgl. die Regelung in Art. 94 des Generellen Haushaltsgesetzes. Zur Bewilligung einer höheren Staatsverschuldung wäre verfassungsrechtlich ein Gesetz erforderlich (Art. 135 Verfassung). Art. 93 des Generellen Haushaltsgesetzes verpflichtet die Regierung, dem Parlament vierteljährlich Bericht über die finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit Staatsanleihen zu erstatten. 20. Rechtslage in Zypern 20.1. Mitwirkungsrechte des Parlaments Das Gesetz Nr. 14(III)/2012 regelt die Beteiligung Zyperns am ESM. Danach muss der Ausschuss des Parlaments für Finanz- und Haushaltsangelegenheiten der Ernennung des Gouverneurs und seines Stellvertreters, welche als Vertreter im Rahmen des ESM auftreten, zustimmen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 146/14 Seite 22 20.2. Unterrichtungs- und Informationspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament Gemäß dem o.g. Gesetz ist der Finanz- und Haushaltsausschuss mindestens alle sechs Monate über alle relevanten Informationen über die zyprische Beteiligung im ESM zu informieren. 20.3. Praxis in Zypern Zypern gehört zu den Ländern, die im Rahmen des ESM selbst Hilfeleistungen empfangen haben. Es liegen keine Angaben zur Praxis in Zypern hinsichtlich der bereits erfolgten Gewährung von Hilfen an Spanien vor.