Überblick über die Regelungen des Glücksspiels in Finnland, Frankreich, Großbritannien, Österreich und Polen - Ausarbeitung - © 2006 Deutscher Bundestag WD 3- 146/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Überblick über die Regelungen des Glücksspiels in Grossbritannien, Frankreich, Polen, Österreich und Finnland Ausarbeitung WD 3- 146/06 Abschluss der Arbeit: 12.6.2006 Fachbereich WD 3:Verfassung und Verwaltung Telefon: Hinweise auf interne oder externe Unterstützung bei der Recherche bzw. Abfassung des Textes Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. Inhalt 1. Einleitung 3 2. Finnland 3 2.1. Gesetzliche Grundlage des Glücksspiels 3 2.2. Lizenzinhaber und Umfang des Glücksspiels 4 2.3. Gewinne, Steuern und Abgaben 4 2.4. Geplante Gesetzesänderungen 5 3. Frankreich 5 3.1. Gesetzliche Grundlagen 5 3.2. Lizenzinhaber 6 3.3. Gewinne, Steuern und Abgaben 6 3.4. Beabsichtigte Gesetzesänderungen 6 4. Großbritannien 7 4.1. Gesetzliche Grundlagen 7 4.2. Lizenzinhaber und Umfang des Glücksspiels 8 4.3. Steuern und Abgaben 9 4.4. Geplante Gesetzesänderungen 10 5. Österreich 10 5.1. Gesetzliche Grundlagen 10 5.2. Lizenzinhaber und Umfang des Glücksspiels 11 5.3. Steuern und Abgaben 12 5.4. Geplante Gesetzesänderungen 13 6. Polen 13 6.1. Gesetzliche Grundlagen 13 6.2. Lizenzinhaber 14 6.3. Gewinne und Steuern 14 6.4. Beabsichtigte Gesetzesänderungen 15 Literatur: 16 - 3 - 1. Einleitung Das Betreiben von Lotterien, Sportwetten und Glücksspielen aller Art ist ein Wachstumsmarkt . Durch das zunehmende Angebot von Internetglücksspielen stellt sich auch die Frage der europaweiten Regulierung. Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung hat im Jahr 2006 Studie zum Glücksspielmarkt in Europa und zum Angebot von Glücksspielen im Binnenmarkt publiziert.1 Eine rechtsvergleichende Studie des gleichen Instituts gibt eine sehr detaillierte Übersicht2 über die Regelungen des Glücksspiels in den Mitgliedsstaaten der EU.3 Die vorliegende Ausarbeitung will über die gesetzlichen Regelungen und die Besteuerung von Glücksspiel in Finnland, Frankreich, Großbritannien, Österreich und Polen informieren. 2. Finnland Glückspiel ist in Finnland sehr beliebt und es besteht ein recht großes Angebot. Das Glücksspielrecht wurde zuletzt im Jahr 2001 neu geordnet. 2.1. Gesetzliche Grundlage des Glücksspiels Das Glücksspielrecht in Finnland ist im Lotteries Act aus dem Jahr 2001 (Lotterielag 23.11.2001/1047) geregelt. Dieses Gesetz regelt das Glücksspielrecht umfassend, das heißt, es regelt alle Formen des Glücksspiels (Spielkasinos, Bingo, Glücksspielautomaten , etc.). Vorraussetzung für den Glücksspielbetrieb ist eine Lizenz. Artikel 11 begründet die Litzenpflicht damit, dass diese zum Schutz der Verbraucher notwendig sei und nur so Missbrauch und kriminellen Aktivitäten vorgebeugt werden könne. Darüber hinaus soll den sozialen Problemen, die aus dem Glücksspiel folgen können, vorgebeugt werden. Die Lizenzen werden für 5 Jahre vergeben.4 Das Gesetz regelt im Teil 2 Abschnitt 5, dass Glücksspiele nur von Non - Profit- Unternehmen betrieben werden können, die registriert sind und deren Firmensitz in Finnland liegt. 1 Institut Suisse de droit comparé: Study of gambling services in the internal market of the European Union, Bern 24.4.2006 ( Anlage 1). 2 Institut suisse de droit comparé, The Economics of Gambling, Part 1: Legal Study, Part 2: Economic Study. 3 Die Studie wird in den Bestand der Bibliothek des Deutschen Bundestages eingestellt. 4 Institute Suisse de droit comparé, The economics of Gambling, S. 1086. - 4 - Betreibern von Glücksspielen ohne Lizenz ist es untersagt, Glückspiele zu betreiben, Spielscheine zu verkaufen oder zu vermitteln. Auch ist die Werbung für Lotterien, die ohne Lizenz betrieben werden, verboten. Im Teil 4 Abschnitt 17 des Lotteriegesetzes (Lotterielag) ist geregelt, dass Überschüsse und Gewinne aus Lotterien nur für die Förderung des Sports, der Leibeserziehung, der Wissenschaft, der Kunst, der Jugendarbeit, der Gesundheit, der sozialen Sicherheit, der Aufzucht von Pferden und dem Pferdesport verwandt werden dürfen. 2.2. Lizenzinhaber und Umfang des Glücksspiels In Finnland gibt es zur Zeit drei Lizenzinhaber: Veikhaus Oy, Fintoto und Ray Oy. Die staatliche finnische Lotterie wird von Oy Veikhaus betrieben. Es handelt sich um ein staatliches Unternehmen. Veikhaus hat eine Lizenz für Lotterien, Pools und Wetten. Veikhaus betreibt seit April 2002 ein Online-Keno. Ray betreibt Spielkasinos und hat eine Lizenz für Glücksspielautomaten. Fintoto Oy hat eine Lizenz für Pferde- und Sportwetten. Die Lizenzinhaber betreiben Glücksspiele selbst oder zusammen mit anderen. So ist Fintoto eine 100 % ige Tochter von Suomen Hippos. Gemeinnützige Vereine können Bingo- Spiele ohne Lizenz anbieten. Es gibt keine speziellen Vorschriften für das online -poker. Auch diese Betreiber benötigen eine Lizenz. 2.3. Gewinne, Steuern und Abgaben Die Glücksspielbetreiber haben im Jahr 2002 insgesamt 1.871 Millionen Euro Umgesetzt und dabei einen Profit von 767 Millionen Euro erzielt.5 Glücksspielbetreiber müssen in Finnland keine Mehrwertsteuer zahlen. Die Einkommenssteuer beträgt 26%. Es gibt eine spezielle Glücksspielsteuer, die 9,5 % beträgt. Daneben müssen Lizenzgebühren und Gebühren für die Kontroll- und Aufsichtsorgane entrichtet werden. 5 Institute Suisse de droit comparé, Part 2, S. 1086. - 5 - Im Jahr 2004 erzielte der finnische Staat insgesamt Steuereinnahmen in Höhe von 127 Millionen Euro. Veikhaus Oy führte 59,9 Mio Euro ab, Ray Oy 52 Millionen und Fintoto Oy 8,7 Mio Euro. Daneben wurden im Jahr 2004 Lizenzgebühren in Höhe von 386.05 Millionen Euro gezahlt. 2.4. Geplante Gesetzesänderungen Der Oberste Gerichtshof Finnlands hat am 24. Februar 2005 in der Rechtssache PAF entschieden, dass auch der Vertrieb von Glücksspielen im Internet einer Genehmigung bedarf. PAF ist ein Spielbetreiber mit Sitz in der autonomen, schwedischsprachigen Provinz Aland. PAF hat via Internet in Schwedisch seit 1999 Glückspiele angeboten. Im März 2000 hat er diese Spiele auch in Finnisch ins Internet gestellt. Der Oberste Gerichtshof kam zu der Entscheidung, dass die Spielbetreiber gegen das Lotteriegesetz verstoßen haben.6 Eine Gesetzesänderung ist derzeit nicht geplant. 3. Frankreich In Frankreich gilt seit dem 19. Jahrhundert das Prinzip, dass das Glücksspiel grundsätzlich verboten ist (Gesetz vom 21.Mai 1836). Begründet wird das Verbot mit den Gefahren für die Spieler. Von diesem Verbot gibt es Ausnahmen. Die Genehmigung von Glücksspielverananstaltungen unterliegt strikten Bedingungen. Sie wird nur befristet vergeben und unterliegt der staatlichen Kontrolle. 3.1. Gesetzliche Grundlagen Die Gesetze vom 21. Mai 1836 und vom 2. Juni 1891 verbieten grundsätzlich die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten. Von dem Verbot sind Ausnahmen möglich. Wer gegen das Glücksspielverbot verstößt kann nach Art. 410 des Strafgesetzbuches bestraft werden. Das Gesetz vom 15 Juni 1907 erlaubt trotz des generellen Verbots das Betreiben von Spielkasinos an der Küste, in Gesundheitszentren und die Badeorten (Spa). Das Gesetz vom 15 Januar 1988 weitet diese Erlaubnis auf größere Städte aus. 6 Die Entscheidung ist im Internet abrufbar unter: http://www.kko.fi//30549.htm. - 6 - Die Spieler müssen aber in jedem Fall 18 Jahre alt sein. Das staatliche Monopol sichert, dass die Gewinne aus Glücksspielen gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken zugeführt werden. Gefördert wird vor allem der Sport. Die französische Regierung hat durch ein Abkommen mit den Banken dafür gesorgt, dass französische Kreditkarten nicht für Internetwetten eingesetzt werden können. 7 3.2. Lizenzinhaber Die Erteilung einer Genehmigung erfolgt durch die staatliche Verwaltung, die beim Innenministerium angesiedelt ist und setzt voraus, dass Lizenzgebühren und andere Abgaben gezahlt werden. Die Vergabe der Lizenzen erfolgt durch offene Ausschreibungen. Die Vergabe wird durch einen Ausschuss aus erfahrenen Verwaltungsbeamten und Abgeordneten überwacht. Dutzende von Verwaltungsvorschriften regeln die Erteilung von Spielkonzessionen für Lotteriebetreiber, Spielkasinos, Glücksspielautomaten, Sportwetten , Bingo und Wohlfahrtslotterien.8 3.3. Gewinne, Steuern und Abgaben Im Jahr 2004 sind in Frankreich insgesamt 8084,7 Millionen Euro im Glücksspielmarkt umgesetzt worden. Mit 260 Millionen Euro wurde die nationale Sportstiftung unterstützt . Die Besteuerung des Glücksspiels ist sehr komplex. Spielkasinos zahlen nationale und lokale Steuern. Darüber hinaus werden soziale Abgaben erhoben. Die Spielkasinos müssen auch Abgaben zur Finanzierung der Kontrolle der Spielkasinos entrichten. Die Sportwettenbesteuerung liegt zwischen 28 und 30 % vom Gewinn. 3.4. Beabsichtigte Gesetzesänderungen Gesetzesänderungen sind zurzeit nicht beabsichtigt. 7 Institut suisse de droit comparé, Part 2, S. 1100. 8 Institut Suisse de droit compareé, Part 1 , S.201. - 7 - 4. Großbritannien Das Glücksspiel bildet im Vereinigten Königreich Großbritannien (GB) einen sehr wichtigen Industriezweig und rund 13.000 Arbeitsplätze hängen mit dem Glücksspiel zusammen.9 In GB besteht ein enorm großes Angebot an Glücksspielen. In den Jahren 2002/03 wurden schätzungsweise 63,8 Milliarden Britische Pfund eingesetzt.10 4.1. Gesetzliche Grundlagen Das Glücksspiel wurde in GB bereits im 18. Jahrhundert erstmalig geregelt. Anlässlich von Befürchtungen eines wachsenden Zusammenhangs zwischen organisierter Kriminalität und Glücksspiel wurde in den 60er Jahren eine größere Reform des Glücksspielrechts durchgeführt. Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen waren der Betting, Gaming and Lotteries Act (1963), der Gaming Act (1968) und das Gesetz Lotteries and Amusements (1976).11 Zuständig für die Regelung des Glücksspiels in GB ist das Department for Culture, Media and Sports (Ministerium für Kultur, Medien und Sport – im folgenden DCMS).12 Das DCMS hat bereits vor einigen Jahren, nach dem sog. Budd Report13 ein Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht, welches eine weitgehende Neuregelung des Glücksspielrechts bezwecken und alle glücksspielrechtlichen Regelungen in einem Gesetz vereinen soll. Diese so genannte Gambling Bill wurde schrittweise umgesetzt und ist seit dem 07.04.2005 in Kraft.14 Die vorherigen Regelungen wurden dadurch ersetzt. Während der Budd Report und die ursprüngliche Regierungsstellungnahme15 zur Gambling Bill noch enorme Auflockerungen der Reglementierung von Glücksspiel vorsahen, ist die letztlich verabschiedete Gambling Bill weniger weit reichend.16 Eine der wesent- 9 House of Commons, Research Paper 04/79, The Gambling Bill (Bill 163 of 2003-04), S. 8. 10 Ernst & Young, A Winning Hand – The Modernisation of UK Gambling, commissioned by Business in Sport and Leisure, 2003. 11 HC, Research Paper 04/79, S. 8; vergleiche auch The Gambling Review Report (“Budd Report”). 12 Bis März 2002 lag die Zuständigkeit für Glücksspiel beim Home Office (Innenministerium). 13 The Gambling Review Report (“Budd Report”), http://www.culture.gov.uk./global/publications/ archive_2001/gamb_rev_report.htm (Stand: 22.05.2006). 14 Institut suisse de droit comparé, Part 2, S. 1306; Das Gesetz gilt in England, Wales und teilweise in Schottland, vgl. HC, Research Paper 04/79, Deckblatt. 15 „A safe bet for sucsess”, Antwort der Regierung, Cm 5397, März 2002. 16 In der Phase der Gesetzesberatung kam es auf Grund von Widerständen in der Öffentlichkeit und in gemeinnützigen Organisationen zu weit reichenden Kompromissen. - 8 - lichen Neuerungen liegt in der Einrichtung einer neuen Behörde, der Gambling Comission , die unabhängig von der Regierung das Glücksspiel überwacht und im Allgemeinen für die Erteilung der Lizenzen zuständig ist.17 Auf lokaler Ebene werden die Lizenzen von örtlichen Behörden (Licensing Authorities) vergeben und betreut.18 Die Zuständigkeit für die National Lottery verbleibt beim Finanzministerium. Weitere Änderungen betreffen die Genehmigung und den Umgang mit Kasinos. Die Gambling Bill regelt, wie viele Kasinos welcher Größe betrieben werden können und setzt Begrenzungen hinsichtlich der Anzahl von Spieltischen und Automaten. Sie legt zudem fest, in wie weit glücksspielfreie Bereiche vorhanden sein müssen und enthält Reglementierungen zum Jugendschutz. 4.2. Lizenzinhaber und Umfang des Glücksspiels Nach dem Gaming Act 2005 wird die Glücksspielkommission zwei verschiedene Arten von Lizenzen vergeben, die Betreiberlizenz und persönliche Lizenzen.19 Mit den Betreiberlizenzen wird die Kategorie des Glücksspiels festgelegt, die betrieben werden soll, z.B.: Kasiono, Bingo oder Sportwetten. Die personengebundenen Lizenzen dienen der Überwachung der persönlichen Geeignetheit von Mitarbeitern und Betreibern und sind in verschiedenen Abstufungen für Geschäftsführer aber auch für Mitarbeiter mit besonderen Verantwortungsbereichen zu beantragen.20 Für jeden Träger einer Betreiberlizenz muss es mindestens einen persönlichen Lizenzinhaber geben. Kleinere Betreiber können von dieser Regelung befreit werden. Nach der Gambling Bill soll die Lizenz für ein großes Regionalkasino (Regional Super Casino) vergeben werden. Dieses kann mit mehr als 40 Spieltischen und bis zu 1250 Klasse „A“ Spielautomaten ausgestattet werden. Klasse „A“ Automaten haben eine unbegrenzte Gewinnsumme und unbegrenzte Einsatzwerte.21 Darüber hinaus sollen Lizenzen für jeweils acht große und kleine Kasinos vergeben werden. Die Casinos müssen diverse Kriterien an Größe und andern Reglementierungen erfüllen um zugelassen zu werden. 17 Gambling Act, Regulatory Impact Assessment (Folgenabschätzungsbericht), DCMS, 2005. 18 Introductory Note on implementation, Gambling Act 2005, DCMS and Scottish executives, Juni 2005. 19 Institut suisse de droit comparé, Part 2, S. 1308. 20 Genaue Auflistung der Lizenzabstufungen in Institut suisse de droit comparé, Part 2, S. 1309. - 9 - 4.3. Steuern und Abgaben Die Glücksspieleinrichtungen in GB zahlen keine Mehrwertsteuer. Es werden jedoch spartenspezifische Glücksspielsteuern erhoben.22 Die National Lottery, die in Lizenz der Firma Camelot betrieben wird, zahlt einen Steuersatz von 12 % der Verkaufseinnahmen. Hinzu kommen diverse Lizenzgebühren. Hierzu zählen eine Gebühr in Höhe von 150.000 Pf (217.548 €) für die Durchführung einer EU weiten Lotterie sowie eine Gebühr, die in den National Lottery Distribution Fund (Nationaler Lottrie Verteilungsfond – NLDF) eingezahlt wird. Des Weiteren gehen ca. 28 % der Verkaufseinnahmen an verschiedene gemeinnützige Organisationen.23 Eine Mehrwertsteuer in Höhe von 17,5 % der Bruttoeinnahmen wird auf Spielautomaten außerhalb von Kasinos erhoben. Darüber hinaus wird eine Vergnügungssteuer erhoben , die Amusement Machine Licence Duty. Die eigentliche jährliche Fixsteuer in Form einer Lizenzgebühr ist nach Einsatz und Gewinn gestaffelt.24 Die Besteuerung von Wettspielen wurde 2001 von 9 % des Einsatzes (bezahlt durch den Wettenden) auf 15 % der Bruttogewinne (bezahlt von den Buchmachern) geändert. Bezüglich Pferderennwetten wird jährlich eine Steuerrate zwischen der Pferderennindustrie und der Steuerbehörde vereinbart, die im Durchschnitt bei 10 % der Bruttogewinne liegt.25 Einige Buchmacher zahlen zudem noch eine freiwillige Abgabe von 0,6 % ihres Umsatzes an die Windhundeindustrie. Die Erlaubnis für Buchmacher kostet 160 Pf (232 €) plus 20 Pf (29 €) alle drei Jahre zur Erneuerung. Die Lizenzen für Wettbüros kosten 125 Pf (181 €) plus 25 Pf (36 €) ebenfalls alle drei Jahre zur Erneuerung. Für das Betreiben von Bingo wird eine Steuer von 17,5 % der Bruttogewinneinnahmen abzüglich der Preisauszahlungen erhoben. Der Bruttoumsatz abzüglich dieser Steuern wird dann mit 15 % Gebühr belastet. Nach der neuen Gambling Bill kann der zuständige Gesetzgeber eine weitere generelle Glücksspielsteuer einführen, wenn die Einnahmen aus den bereits vorhanden Steuern 21 Die niedrigeren Kategorien bis „D“ sind gestaffelt nach Einsatz- und Gewinnbegrenzung. 22 Institut suisse de droit comparé, Part 2, S. 1312. 23 Institut suisse de droit comparé, Part 2, S. 1312. 24 Institut suisse de droit comparé, Part 2, S. 1323, mit genauer Staffelung der Gebühren. 25 Institut suisse de droit comparé, Part 2, S. 1325. - 10 - und den freiwilligen Zahlungen nicht ausreichen um den Finanzbedarf der Organisationen gegen Spielsucht und zum Jugendschutz zu decken.26 4.4. Geplante Gesetzesänderungen Da die Gambling Bill erst 2005 in Kraft getreten ist, sind keine wesentlichen Änderungen des Glücksspielrecht in GB geplant. Jedoch kann es in den folgenden Jahren zu Anpassungen der Glücksspielrechtsreform kommen. Besonders die Entwicklung der neu eingeführten Regionalkasinos und des Internetglücksspiels werden diesbezüglich beobachtet. 5. Österreich Das Glücksspiel in Österreich unterliegt nach Art. 10 Abs. 1 Ziffer 4 der Österreichischen Bundesverfassung einem bundesstaatlichen Monopolwesen. Dieses bezieht sich, bis auf einige Ausnahmen, auf sämtliche Glücksspiele einschließlich Lotterien. 5.1. Gesetzliche Grundlagen Das Glücksspielwesen wird durch die Verfassung und das Glücksspielgesetz (GSpG)27 geregelt.28 Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes sind jene Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Das GSpG bestimmt auch Ausnahmen vom Glücksspielmonopol (§ 4 Abs. 1 GSpG). Diese können durch Landesgesetze näher geregelt werden. Hat das jeweilige Bundesland von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, können diese vom Glücksspielmonopol ausgenommenen Spiele frei durchgeführt werden.29 Zuständig für die Aufsicht über das Glücksspielwesen ist das Bundesministerium für Finanzen. Es ist zugleich Konzessionsbehörde für Spielbanken und für Ausspielungen gemäß §§ 6 bis 12b GSpG (Lotto, Toto etc.) sowie Bewilligungsbehörde für sonstige 26 Institut suisse de droit comparé, Part 2, S. 1337. 27 620. Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens, zuletzt geändert durch das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 143/2005. 28 Für einen historischen Überblick zur Entwicklung des Glücksspielrechts in Österreich siehe http://www.bmf.gv.at/Finanzmarkt/Glcksspielmonopol747/SpielenisteinealteL750/_start.htm (Stand: 22.05.2006). 29 http://www.bmf.gv.at/Finanzmarkt/Glcksspielmonopol747/HufiggestellteFragenFAQs752/_start.htm (Stand: 22.05.2006). - 11 - Nummernlotterien gemäß § 32 GSpG von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Institutionen. Mit der Reglementierung des Glückspiels werden in erster Linie ordnungspolitische, aber auch steuerliche Ziele verfolgt. Hierfür bedarf es der ordnungspolitischen und steuerlichen Kontrolle. Ordnungspolitische Ziele sind: Vermeidung wirtschaftlicher Existenzgefährdung (Suchtgefahr) Vermeidung krimineller Handlungen (Nutzung von Glücksspielen zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, Einnahmequelle für kriminelle Syndikate, sonstige betrügerische Aktivitäten) Finanzmarktstabilität (Pyramidenspiele, Geldwäsche) Jugendschutz Konsumentenschutz 5.2. Lizenzinhaber und Umfang des Glücksspiels In Österreich gibt es zwei Lizenznehmer für die Durchführung von Glücksspielen. Solange eine Konzession besteht, kann kein anderer Konzessionswerber eine solche Berechtigung erlangen.30Die Österreichische Lotterien Gesellschaft mbH hat eine Lizenz inne, von der auch Bingo und einige Sportwetten umfasst sind. Die Casinos Austria AG verfügt über Lizenzen für 12 Casinos.31 Der Betrieb von kasinotypischen Glücksspielautomaten außerhalb der Kasinos ist verboten . Automaten mit niedrigem Einsatz (max. 0,50 €) und Gewinn (max. 20,00 €) un- 30 Institut suisse de droit comparé, Part 2, S. 1029. 31 Eine genaue Auflistung des Umfangs der einzelnen Lizenzen ist zu finden unter https://www.bmf.gv.at/Finanzmarkt/Glcksspielmonopol747/Konzessionreinsterreich749/_start.htm (Stand: 17.05.2006). - 12 - terliegen Landesrecht und können erlaubt oder verboten werden.32 Von neun Ländern haben nur drei solche Automaten erlaubt. Daneben gibt es weitere Nummernlotterien karitativer, gemeinnütziger oder kirchlicher Organisationen. Hierbei handelt es sich um Formen des sog. "kleinen" Glücksspiels (z.B.: Tombolas, Glückshafen, Juxausspielungen). Diese sind vom Monopol ausgenommen und können ebenfalls durch Landesrecht geregelt werden oder ganz verboten werden. Sie unterliegen teilweise einem Bewilligungsvorbehalt der zuständigen Landesämter , teilweise sind sie auch bewilligungsfrei. 5.3. Steuern und Abgaben Alle Glücksspielbetreiber in Österreich sind zur Zahlung von 20 % Mehrwertsteuer auf ihre Betriebsausgaben verpflichtet. Die Österreichische Lotterien Gesellschaft mbH führt darüber hinaus 13,5 % Umsatzsteuer und 19,8 % Lizenzgebühr für die Durchführung von Lotterien ab. 33 Kasinos werden ebenfalls über die Mehrwertsteuer hinaus besteuert. Sie zahlen eine gestaffelte Steuer auf die Bruttogewinneinnahmen (Bruttospieleinnahmen abzüglich Preisauszahlungen) in Höhe von 35 % bis hin zu 80 % für Spieltischeinnahmen. Für Einnahmen aus Automatenspielen in Höhe von 48 %.34 Die Lizenzvereinbarungen setzen außerdem eine Umsatzsteuer in Höhe von 1,5 % fest. Orientiert an den Gewinnquoten der Spiele werden ebenfalls Steuern erhoben. Sie setzt sich wie folgt zusammen:35 Gewinnquote Steuersatz 3 bis 6-facher Einsatzwert 1 % 6 bis 11-facher Einsatzwert 3 % 11 bis 15-facher Einsatzwert 5 % 15 bis 21-facher Einsatzwert 10 % 21 bis 25-facher Einsatzwert 20 % Über 25-fachem Einsatzwert 25 % 32 Institut suisse de droit comparé, Part 2, S. 1029, 1039. 33 Institut suisse de droit comparé, Part 2, S. 1033. 34 Institut suisse de droit compare, Part 2, S. 1037. 35 Institut suisse de droit comparé, Part 2, S. 1038. - 13 - Die Casino Austria AG zahlt des Weiteren eine Gebühr für die Lizenz (10 Jahre) in Höhe von 70.000,00 € sowie eine Gebühr von 3.000,00 € für jedes betriebene Kasino. Hinzu kommt eine Vergnügungssteuer zu Lasten der Casino Austria AG, die an die jeweilige Landeskasse zu entrichten ist. Ist Wien beträgt diese 1.308,00 € pro Monat und Spielautomat. Auch die Durchführung von Sportwetten wird in Österreich besteuert. Es wird ein Betrag von 16 % der Wetteinnahmen erhoben. Für die Durchführung von Bingo wird eine Lizenzgebühr in Höhe von 27,5% der Einnahmen erhoben.36 5.4. Geplante Gesetzesänderungen In Österreich gibt es keine Bestrebung, Änderungen an der derzeit geltenden Rechtslage vorzunehmen. Ein gänzliches Verbot der Glücksspiele wäre laut Bundesfinanzministerium nicht sinnvoll und hätte negative Konsequenzen, wie z.B. ein Abdrängen in die Illegalität, eine unkontrollierte Gewinnauszahlung oder eine mögliche Druckausübung der Veranstalter auf die Spielteilnehmer. Ähnliche negative Folgen hätte die Durchführung von Glücksspielen unter Wettbewerbsbedingungen.37 6. Polen Zu den Regelungen des Glückspielrechts in Polen liegen nur einige wenige Informationen vor. 6.1. Gesetzliche Grundlagen Der Glücksspielmarkt in Polen ist gesetzlich geregelt. Das Glücksspiel und Wettengesetz vom 29. Juli 1992 definiert die einzelnen Glücksspielarten und die gesetzlichen Voraussetzungen für das Betreiben von Glücksspielen. Anbieter von Glücksspielen 36 Institut suisse de droit comparé, Part 2, S. 1040. 37 http://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/glcksspielmonopol747/_start.htm?q=Gl%FCcksspiel (Stand: 22.05.2006). - 14 - müssen ihren Firmensitz in Polen haben, da Art. 5 des Glücksspiele- und Wettengesetz dies voraussetzt. Das Glücksspiele- und Wettengesetz erlaubt nur den Betrieb von Kartenspiele von Kasinos und Spielautomatensalons, die von Unternehmen mit Sitz in der Republik Polen betrieben werden. Die Lizenzerteilung für Kasinos hängt von der Einwohnerzahl ab.38. Seit 1990 werden Lizenzen vergeben.39 Nach Art. 8 des Glücksspiele- und Wettengesetzes ist die Werbung für Kartenspiele verboten. Die polnischen Gesetze untersagen nicht ausdrücklich die ausländischen Online- Glücksspiele. 6.2. Lizenzinhaber Der Staat in Polen hat ein Glücksspielmonopol. 99% der Glücksspiele werden von Totalizator Sportowy betrieben. 6.3. Gewinne und Steuern Glücksspiele werden vom Staat besteuert. Die Steuer variiert sehr stark, je nachdem um welche Glücksspielart es sich handelt. Die Steuer beträgt höchstens 50% des Gewinnes .40 So beträgt der Steuersatz für Bingo und Preislotterien 10 %, 15 % für andere Lotteriearten sowie20 % für Zahlenspiele. Der Betrieb von Spielkasinos unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, jedoch wird eine 45% Pauschalsteuer erhoben.41. Pokerspiele werden im Verhältnis zu der Gesamtsumme der Einnahmen des Kasinos besteuert.42 Pferdewetten und ähnliche Wettspiele werden mit 2 % besteuert. Daneben müssen Lizenzgebühren abgeführt werden. Die Einnahmen aus dem Glücksspiel betragen weniger als ein halbes Prozent von BIP.43 Der Gesamtumsatz wurde für das Jahr 2004 mit 63.873.000 Euro angegeben. Der Staat konnte hierdurch 32.708.000 Euro als Einnahmen verbuchen.44 38 Institut Suisse de droit compare, Part 1, S. 1231. 39 Institut Suisse de droit comparé, Part 1, S. 1231. 40 Institut Suisse de droit comparé, Part 1, S. 641. 41 Institut Suisse de droit comparé, Part 1, S.1231. 42 Institut Suisse de droit comparé, Part 1, S.1231. 43 Institut Suisse de droit comparé, Part 1, S.1231. 44 Institut Suisse de droit comparé, Part 2, S.1230. - 15 - 6.4. Beabsichtigte Gesetzesänderungen Zur Zeit sind keine beabsichtigten Gesetzesänderung bekannt. - 16 - Literatur: „A safe bet for success”, Antwort der Regierung, Cm 5397, März 2002, http://www.culture.gov.uk/global/publications/archive_2002/safe_bet_for_success. htm Ernst & Young, A Winning Hand – The Modernisation of UK Gambling, commissioned by Business in Sport and Leisure, 2003 Gambling Act, Regulatory Impact Assessment (Folgenabschätzungsbericht), DCMS, http://www.culture.gov.uk/NR/rdonlyres/ECA25E4B-EBFA-4A9C-8D30- 3917DBA9D75F/0/GamblingAct2005RIA210405.pdf (Stand 23.05.2006). House of Commons, Research Paper 04/79, The Gambling Bill (Bill 163 of 2003-04), S. 8. Institut suisse de droit comparé, The Economics of Gambling, Part 1: Legal Study, Lausanne 2006 Institut suisse de droit comparé, The Economics of Gambling, Part 2: Economic Study, Lausanne 2006 Institut Suisse de droit comparé: Study of gambling services in the internal market of the European Union, Bern 24.4.2006 Introductory Note on implementation, Gambling Act 2005, DCMS and Scottish executives, Juni 2005. http://www.culture.gov.uk/NR/rdonlyres/8385C46B-72FA- 45B8-8C05-ECEE683B912C/0/GamblingAct2005Introductorynoteonimplemen tation.pdf The Gambling Review Report (“Budd Report”), http://www.culture.gov.uk./global/publications/archive_2001/gamb_rev_report.htm (Stand: 22.05.2006). http://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/glcksspielmonopol747/_start.htm?q=Gl%FCcks spiel http://www.bmf.gv.at/Finanzmarkt/Glcksspielmonopol747/HufiggestellteFragenFA Qs752/_start.htm (Stand 22.05.2006) - 17 - http://www.bmf.gv.at/Finanzmarkt/Glcksspielmonopol747/SpielenisteinealteL750/ _start.htm (Stand: 22.05.2006). https://www.bmf.gv.at/Finanzmarkt/Glcksspielmonopol747/Konzessionreinsterreic h749/_start.htm (Stand: 17.05.2006).