© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 145/16 Bereitstellung von Stellplätzen für Wohnwagen von Sinti und Roma Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 145/16 Seite 2 Bereitstellung von Stellplätzen für Wohnwagen von Sinti und Roma Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 145/16 Abschluss der Arbeit: 10. Mai 2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 145/16 Seite 3 1. Fragestellung Gefragt wird, ob es in Deutschland spezielle Regelungen für das Abstellen von Wohnwagen durch Sinti und Roma gibt. 2. Rechtsrahmen für das Abstellen von Wohnwagen Der Rechtsrahmen für das Abstellen von Wohnwagen im öffentlichen Straßenland ergibt sich insbesondere aus den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts sowie des Straßenrechts. Nach § 12 Abs. 3b Straßenverkehrsordnung dürfen beispielsweise Wohnwagen ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen an einer Stelle geparkt werden. Die Übernachtung in einem Wohnwagen stellt – sofern es sich nicht nur um eine Übernachtung zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit handelt – eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar.1 Teilweise existieren insoweit auf Landesebene ausdrückliche Regelungen, etwa in den Straßenordnungen. Auch kann ein dauerhaft als Unterkunft genutzter Wohnwagen als bauliche Anlage gelten und damit besonderen baurechtlichen Anforderungen unterliegen.2 Spezielle Regelungen für das Abstellen von Wohnwagen durch Sinti und Roma gibt es in Deutschland nicht.3 Auch kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Recht auf Wohnung aus Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention kein Anspruch auf Bereitstellung einer Wohnung und damit auch kein Anspruch auf Bereitstellung von Wohnwagenstellplätzen abgeleitet werden.4 Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus den verschiedenen Rechtsgrundlagen des Minderheitenschutzes in Deutschland (siehe z.B. Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten oder auf Landesebene das Gesetz zu dem Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit dem Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Baden-Württemberg e.V.). Anders stellt sich hingegen die Rechtslage in Frankreich dar, wo es spezielle Regelungen für die Bereitstellung von Stellplätzen für das sog. „fahrende Volk“ gibt.5 Ende der Bearbeitung 1 Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 24. Aufl. 2016, § 12 StVO Rn. 74. 2 Vgl. Krämer, in: Spannowsky/Uechtritz (Hrsg.), Beck’scher Online Kommentar BauGB, Stand: 32 Edition (Januar 2016), § 29 Rn. 4. 3 „Es handle sich um ein Gerücht, das nirgendwo niedergeschrieben sei.“, Vossenkaul, Ausnahmegenehmigung für Sinti und Roma, Rhön- und Saalepost vom 1. Juli 2013, abrufbar unter http://www.rhoenundsaalepost.de/lokales /aktuelles/art2826,53537 (zuletzt abgerufen am 10. Mai 2016). 4 Bröhmer, in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte, Band VI/1, 2010, § 139 Rn. 84 m.w.N. Vertiefend hierzu Weber, Schutz und Förderung der Roma in der EU in menschenrechtlicher Perspektive, ZAR 2013, S. 188 (190 f.). 5 Siehe Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, Wohnverhältnisse von Roma und Travellern in der Europäischen Union, 2009, S. 78 f.