© 2019 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 144/19 Fragen zum Familiennachzug zu anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlingen Mitwirkung bei der Dokumentenbeschaffung und § 72 AsylG Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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So kann etwa die rechtliche Anerkennung einer im Ausland nach religiösem Ritus geschlossenen Ehe von der Mitwirkung der bereits in Deutschland als asylberechtigt oder als Flüchtling anerkannten Person abhängen. Dabei soll insbesondere auf die Gefahr des Erlöschens des Schutzstatus nach § 72 Asylgesetz (AsylG) eingegangen werden. 2. Verlust der Asylberechtigung oder des Flüchtlingsstatus nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erlischt die Asylberechtigung bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft , wenn sich die Person freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder eine sonstige Handlung erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besitzt die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Auslandsvertretung des Herkunftsstaates zwar eine Indizwirkung dafür, dass sich der Betreffende wieder unter den Schutz seines Heimatstaates stellen will. Allerdings müsse das Verhalten des Betreffenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles objektiv als eine Unterschutzstellung zu werten sein. „Lassen sich aus dem Verhalten des Asylberechtigten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der Passerteilung keine Wiedererlangung des vollen diplomatischen Schutzes bezweckt war, fehlt es an dieser weiteren subjektiven Voraussetzung für das Erlöschen der Rechtsstellung [...]. So kann die bloße Inanspruchnahme einer Dienstleistung der Auslandsvertretung des Heimatstaates zur Überwindung bürokratischer Hindernisse für Amtshandlungen von Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht ausreichend sein, um den Rechtsverlust herbeizuführen […].“1 In einer Entscheidung aus dem Jahr 1992 hatte das Bundesverwaltungsgericht eine konsularische Eheschließung als einmaligen, für die Beziehungen zu diesem Land unerheblichen „technischen“ Vorgang angesehen, aus der allein nicht geschlossen werden könne, dass der Betreffende die rechtlichen Beziehungen zu seinem Heimatstaat dauerhaft wiederherstellen und sich dessen Schutz unterstellen wolle.2 Dies gelte nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln und des Verwaltungsgerichts Stuttgart3 auch, wenn der Kontakt zur Auslandsvertretung des Herkunftsstaates vorübergehend zur Legalisierung einer nach religiösem Ritus geschlossene Ehe und zur Registrierung der gemeinsamen Kinder aufgenommen werde.4 Allerdings wertete das VG Bremen die Ausreise einer schutzberechtigten Person und Eheschließung vor einem staatlichen Gericht des Heimatstaates als Indiz für die Inanspruchnahme des Schutzes des Verfolgerstaates.5 1 BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017, Az.: 1 C 28/16 (= BVerwGE 159, 270 ff.), juris Rz. 35. 2 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991, Az.: 9 C 126/90 (= BVerwGE 89, 232 ff.), juris Rz. 11. 3 VG Stuttgart, Urteil vom 9. Juni 2011, Az.: A 11 K 962/10, juris Rz. 23 f. 4 VG Köln, Urteil vom 14. November 2002, Az.: 15 K 1362/00.A, juris (Tenor 6.) und Urteil vom 18. Oktober 2018, Az.: 20 K 11086/17.A, juris Rz. 28. 5 VG Bremen, Urteil vom 16. Januar 2014, Az.: 5 K 1403/12.A, juris Rz. 26. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 144/19 Seite 4 3. Mitwirkung anerkannter Asylberechtigter und Flüchtlinge im Verfahren zum Nachzug ihrer Familienangehöriger Im Rahmen des Verfahrens zum Familiennachzug muss zwischen etwaigen Mitwirkungspflichten der anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlingen selbst und denen der nachzugswilligen Familienangehörigen unterschieden werden. § 82 AufenthG regelt für ausländerrechtliche Verfahren den Umfang der Mitwirkungspflichten eines Ausländers.6 Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist der Ausländer im Rahmen des Verwaltungsverfahrens beispielsweise verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. In einem Verfahren für die Erteilung eines Visums oder Aufenthaltstitels ist der Antragsteller Adressat der Mitwirkungspflichten nach § 82 AufenthG.7 Bei einem Verfahren zum Familiennachzug ist der Antragssteller derjenige Familienangehörige, der den Nachzug zum in Deutschland lebenden anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtling begehrt.8 Zwar verweist der § 29 Abs. 1 S. 3 AufenthG auf die „rechtzeitige Antragstellung des [zusammenführenden] Ausländers“, bezweckt damit aber lediglich eine Fristenregelung: Da dem Familienangehörigen eines Flüchtlings aufgrund der Umstände im Herkunftsstaat eine fristgerechte Antragstellung nicht immer möglich ist, soll auch der Antrag durch den Zusammenführenden fristwahrend sein;9 Antragsteller im Sinne von § 82 AufenthG bleibt jedoch weiterhin der Ausländer, der den Aufenthaltstitel erhalten soll.10 Echte Mitwirkungspflichten hat der zusammenführende Ausländer, der bereits als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt ist, mithin nicht. 6 Huber, in: Huber, AufenthG, 2. Auflage 2016, § 82 Rn. 1. 7 Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AufenthG § 82 Rn. 7. 8 Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) hat den Mitgliedstaaten die Entscheidung überlassen, „ob zur Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt entweder vom Zusammenführenden oder von dem oder den Familienangehörigen bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gestellt werden muss.“ 9 Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AufenthG § 29 Rn. 21. 10 Daher sprechen auch das Auswärtige Amt und das BAMF nicht vom „Antrag“ des in Deutschland anerkannten Schutzberechtigten nach § 29 Abs. 1 S. 3 AufenthG, sondern von einer bloßen „Anzeige“, vgl. Hinweise des Auswärtigen Amtes zu „Familiennachzug für syrische Schutzberechtigte in Deutschland“, S. 2 abrufbar unter: https://www.berlin.de/labo/_assets/zuwanderung/flyer-des-aa-zum-familiennachzug-zu-syrern.pdf (Stand: 5. Juni 2019) und Online-Formular für die Anzeige unter https://familyreunion-syria.diplo.de/webportal/desktop/index .html#fzsyr (Stand: 5. Juni 2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 144/19 Seite 5 Die Zumutbarkeit von Mitwirkungshandlungen im Asylrecht ist stets einzelfallbezogen zu beurteilen . Personen, für die der Flüchtlingsstatus oder die Asylberechtigung festgestellt worden ist, ist der Kontakt zu Behörden des Heimatstaates zum Zweck der Passbeschaffung nicht zumutbar, soweit dadurch der Statusinhaber oder im Herkunftsland lebende Angehörige durch staatliche Verfolgung gefährdet würde. 11 *** 11 Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die schriftliche Frage der Abgeordneten Luise Amtsberg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Nr. 27, BT-Drs. 19/6511, S. 14 f.