AUSARBEITUNG Thema: Neues Urheberrecht - zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Internet(access)providern auf TK- Verbindungsdaten Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Tel.: Bearbeiter: Abschluss der Arbeit: 7. April 2006 Reg.-Nr.: WF III - 144/06 Ausarbeitungen von Angehörigen der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung des einzelnen Verfassers und der Fachbereichsleitung. Die Ausarbeitungen sind dazu bestimmt, das Mitglied des Deutschen Bundestages, das sie in Auftrag gegeben hat, bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Zusammenfassung 3 2. Einführung 3 3. Vereinbarkeit mit Artikel 10 GG 4 3.1. Eingriff in den Schutzbereich 5 3.2. Beschränkungen - Gesetzesvorbehalt 6 3.2.1. Normenbestimmtheit 6 3.2.2. Verhältnismäßigkeit 7 3.3. Ergebnis 8 4. Informationelles Selbstbestimmungsrecht 9 Anlagen 3 1. Zusammenfassung Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums dient der Umsetzung der europäischen „Durchsetzungsrichtlinie“ und sieht dazu eine Novellierung von allen Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums vor. Die Einführung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs auf TK-Verbindungsdaten ist in der im Entwurf vorgesehenen Ausgestaltung mit Artikel 10 GG vereinbar. Das aus Artikel 2 Absatz 1 i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 GG folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt neben Artikel 10 GG nicht zur Anwendung. 2. Einführung Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums1 soll die europäische „Durchsetzungsrichtlinie“2 umsetzen3. Diese Richtlinie dient gemäß ihrem Artikel 1 der Harmonisierung von Verfahren und Rechtsbehelfen , die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen. Erfinder oder Schöpfer sollen in die Lage versetzt werden, einen rechtmäßigen Gewinn aus ihren Erfindungen oder Werkschöpfungen zu ziehen, denn ohne wirksame Instrumente zur Durchsetzung ihrer Rechte würden Innovation und kreatives Schaffen gebremst4. Die Einführung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs des Rechteinhabers - auch gegenüber Dritten - ist in Artikel 8 der Richtlinie festgelegt, - Anlage 1 -. EU-Richtlinien sind gemäß Artikel 249 Absatz 3 EGV in nationales Recht umzusetzen. Sie sind hinsichtlich des zu erreichenden Ziels bzw. Ergebnisses verbindlich und belassen den Mitgliedstaaten nur die Wahl der Form und der Mittel. Sie definieren den Rechtszustand, der von den Mitgliedstaaten herzustellen ist5. Die Einführung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs für Private muss somit erfolgen, wenn das geltende nationale Recht diesen Anforderungen nicht entspricht. 1 Referentenentwurf des BMJ vom 03.01.2006. 2 Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. EU Nr. L 195/16; auch „Enforcementrichtlinie“ genannt . 3 Die Umsetzungsfrist läuft nach Artikel 20 der Durchsetzungsrichtlinie am 29.04.2006 ab. 4 Erwägungsgrund (2) und (3) der Durchsetzungsrichtlinie. 5 Vgl. dazu Grabitz/Hilf-Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Bd. III, München, Stand: Oktober 2005, Art. 249 EGV, Rn. 133 ff. 4 In der Gesetzesbegründung wird der Umsetzungsbedarf damit begründet, dass nach deutschem Recht derzeit nur ein Auskunftsanspruch gegen den Verletzer des geistigen Eigentums bestehe, während die Möglichkeit der Zeugenvernehmung von Dritten durch die Unzulässigkeit von Ausforschungsanträge begrenzt sei. Der von der Richtlinie vorgeschriebene Auskunftsanspruch soll gerade die Möglichkeit geben, von einzelnen Tatsachen Kenntnis zu erlangen, die für die Anspruchsbegründung einer Klage notwendig sind6. Der Referentenentwurf sieht eine Novellierung von allen Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums vor. Neben dem Urheberrechtsgesetz werden das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markengesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Geschmacksmustergesetz und das Sortenschutzgesetz weitgehend wortgleich geändert. Der Auskunftsanspruch ist dabei nur ein inhaltlicher Schwerpunkt von mehreren umsetzungsbedürftigen Vorgaben der Richtlinie. Dieser Entwurf ist nicht zu verwechseln mit dem am 22. März 2006 im Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, sog. Zweiter Korb. Darin geregelt sind Änderungen des Urheberrechts etwa in Bezug auf die Vergütung sowie die Ausgestaltung der Zulässigkeit von Privatkopien7. Es handelt sich um zwei völlig isolierte Gesetzesvorhaben . 3. Vereinbarkeit mit Artikel 10 GG Die Frage, ob der zivilrechtliche Auskunftsanspruch auf Verbindungsdaten mit Artikel 10 GG in Einklang zu bringen ist, wird beispielhaft an der Neufassung von § 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG-E) untersucht, - Anlage 2 -. Den Anspruch auf Auskunft unbeteiligter Dritter und damit auch von Internet-Access- Provider, regelt Absatz 2. Eine Spezialregelung enthält Absatz 9 für die Fälle, in denen die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten i.S.d. § 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes erteilt werden kann8. Danach ist vom Verletzten eine vorherige 6 Referentenentwurf vom 03.01.06, Begründung S. 57 f. In der Rechtsprechung wurde zum Teil bereits das Bestehen von Auskunftsansprüchen gegen Internetprovider bejaht, vgl. LG Berlin, Urteil v. 10.11.2005, Az.: 27 O 616/05; a.A. OLG Frankfurt, ZUM 2005, 324. Die gesetzliche Regelung sorgt jedenfalls für Rechtssicherheit. 7 Vgl. dazu die Homepage des Bundesministeriums der Justiz und die Website „kopienbrauchenoriginale .de“. 8 Dies betrifft den Regelfall der Verwendung von dynamischen IP-Adressen, die einem Kunden von seinem Zugangsprovider zugeteilt wird. 5 richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten zu beantragen. Die Prüfung steht unter dem Vorbehalt künftiger Änderungen, da als nächster Schritt eine Abstimmung mit den beteiligten Ministerien erfolgt9. 3.1. Eingriff in den Schutzbereich Der Auskunftsanspruch gegen Internet-Access-Provider auf Telekommunikationsverbindungsdaten könnte das durch Artikel 10 GG geschützte Fernmeldegeheimnis berühren 10. Dieses Grundrecht umfasst den Schutz gegen staatliche Kenntnisnahme von Kommunikationsinhalten , aber auch der Kommunikationsumstände, insbesondere, wann und wie oft zwischen welchen Personen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat11. Geschützt wird „die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Kommunikation und […] damit zugleich die Würde des Menschen“12. Die Einführung eines Auskunftsanspruchs für Rechteinhaber geistigen Eigentums schafft keine Ermächtigungsgrundlage für staatliche Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis , sondern regelt Ansprüche von Privaten gegen Private. Neben dem Abwehrrecht enthält Artikel 10 GG aber zugleich den „Auftrag an den Staat, Schutz auch insoweit vorzusehen, als private Dritte sich Zugriff auf die Kommunikation verschaffen“13. Nicht bzw. nur unerheblich beeinträchtigt wird das Fernmeldegeheimnis auf Seiten des Providers, da er an dem Umstand der Vergabe von IP-Adressen kein Geheimhaltungsinteresse hat; seine Geschäftstätigkeit richtet sich gerade darauf. Durch die Pflicht zur Auskunft über die Identität derjenigen Person, die hinter einer dem Auskunftsberechtigten bekannten IP-Adresse steht, wird das Fernmeldegeheimnis dieser Internetnutzer berührt und zwar ihr Recht auf Anonymität. Dagegen geht es nicht um Kommunikationsinhalte , denn diese sind dem Auskunftsberechtigten aufgrund der öffentlichen Kommunikation bereits bekannt. 9 Wann ein Regierungsentwurf vorliegt, kann nicht gesagt werden. 10 Einfachgesetzlich ist es durch § 88 TKG geschützt. 11 BVerfGE 100, 313, 358; 107, 299, 312 f. 12 BVerfGE 110, 33, 53. 13 BVerfGE 106, 28, 36 f. m.w.N. 6 3.2. Beschränkungen - Gesetzesvorbehalt Das Fernmeldegeheimnis wird nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann durch Gesetz beschränkt werden. Ermächtigungen zu Eingriffen in das Grundrecht aus Artikel 10 GG bedürfen nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 GG einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit sowie der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen hat14. Die Regelung in § 101 UrhG-E könnte eine solche verfassungskonforme Einschränkung von Artikel 10 GG sein. 3.2.1. Normenbestimmtheit Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden15. Anlass und Zweck der Regelung sind die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums . Wer Rechteinhaber ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Spezialgesetzen. Zudem ist die Grenze des Eingriffs durch § 101 Absatz 3 UrhG-E präzise festgelegt. Darin ist abschließend geregelt, welche Auskünfte zu geben sind16. Nach § 101 Absatz 2 UrhG-E soll ein Anspruch gegen Dritte bestehen in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat. Zweifel an der Bestimmtheit könnten hier deshalb bestehen, weil der Begriff „offensichtlich“ nicht im Gesetz definiert ist. Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen ist, sämtliche Tatbestände mit exakt erfassbaren Merkmalen zu umschreiben. Unbestimmte Begriffe sind nicht zu beanstanden, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine hinreichende Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt17. Nach der Begründung ist von einer offensichtlichen Rechtsverletzung erst dann auszugehen, wenn diese so eindeutig ist, dass eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint. Da eine Konkretisierung auch eine Aufgabe der Fachgerichte ist18, dürfte der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt sein. Auch für den unbestimmten Rechtsbegriff „in gewerblichem Ausmaß“ kann für die hinreichende Bestimmtheit auf die Gesetzesbegründung und Auslegung durch die Rechtsprechung verwiesen werden. 14 BVerfGE 100, 313, 359; 110, 33, 53. 15 BVerfGE 100, 313, 359 f., 372; 110, 33, 53. 16 Die Aufzählung übernimmt dabei den Wortlaut von Artikel 8 Absatz 2 der Durchsetzungsrichtlinie. 17 BVerfGE 47, 385 ff.; 87, 234 ff.; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl., München 2004, Art. 2 Rn. 40, 42. 18 Vgl. BVerfGE 31, 255, 264; 79, 174, 195; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, Art. 2 Rn. 42. 7 3.2.2. Verhältnismäßigkeit Die gesetzliche Regelung muss einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgen und im Übrigen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, also geeignet, erforderlich und angemessen sein19. Der Schutz des geistigen Eigentums ist ein legitimer Gemeinwohlzweck, zumal sogar auf europäischer Ebene eine Schutzbedürftigkeit anerkannt wurde. Die Einführung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs ist geeignet, einen wirksameren Schutz der Rechteinhaber zu gewährleisten bzw. zumindest zu fördern, da durch ihn die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verbessert wird. Ohne eine Auskunft über die Identität des Verletzers können zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht werden, da Klagen gegen Unbekannt nicht möglich sind. Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Insbesondere führt die strafrechtliche Verfolgungsmöglichkeit20 angesichts von Einstellungsmöglichkeiten nicht zu einem ausreichenden bzw. vergleichbaren Schutz der Rechteinhaber. Der Richtervorbehalt für die Auskunft von Telekommunikationsdaten gewährleistet zudem, dass nicht ohne einen ausreichenden Verdacht Auskünfte an Dritte gegeben werden, sondern nur bei ausreichender Glaubhaftmachung der Rechtsverletzung. Die Regelung ist schließlich angemessen, wenn die Grundrechtsbeschränkungen für den Betroffenen nicht außer Verhältnis zu dem dadurch erreichten Rechtsgüterschutz stehen 21. Der Nachteil für den betroffenen Internetnutzer besteht in der Offenlegung seiner Identität , die durch die IP-Adresse ansonsten nicht nachvollziehbar ist. Dadurch wird die Möglichkeit der ungestörten und geheimen Kommunikation aufgehoben. Dagegen geht es nicht um den Inhalt der Kommunikation, denn dieser ist ja bereits bekannt. Auch wenn grundsätzlich ein Eingriff in Artikel 10 GG schwer wiegt, dürfte ein Schutz auf Anonymität in begründeten Verdachtsfällen nicht so schwer wiegen, da es um die Zuordnung eines konkreten Nutzers zu rechtsverletzenden Internetaktivitäten geht. Der Schutz der Rechteinhaber und die Absicherung durch effektive Maßnahmen gegen die Verletzer ist hoch anzusiedeln, zumal dieses Ziel auch auf europäischer Ebene als 19 Vgl. dazu Dreier, GG, Bd. I, 2. Aufl., Tübingen 2004, Vorb. Rn. 145 ff. 20 Strafverfolgungsbehörden wie auch die Gerichte sind gemäß § 5 Satz 2, § 6 Absatz 5 Satz 5 TDDSG (Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten) berechtigt, von Access-Providern zum Zwecke der Strafverfolgung Auskunft zu verlangen. 21 Vgl. nur BVerfGE 90, 145, 185. 8 wesentlich angesehen und durch die EU-Richtlinie verbindlich vorgegeben wurde. Ohne einen Auskunftsanspruch haben sie praktisch keine realistische Möglichkeit, ihren steigenden wirtschaftlichen Schaden durch Urheberrechtsverletzungen im Internet eindämmen zu können. Eine Abwägung dieser Umstände führt jedenfalls dann nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 10 GG, wenn ein hinreichender Verdacht einer Rechtsverletzung besteht, denn es besteht kein schutzwürdiges Interesse, die Rechte anderer möglichst anonym zu beeinträchtigen. Angesichts der Tatsache, dass ein Verstoß gegen Rechte des geistigen Eigentums bei Verbindungsdaten vor einem Gericht dargelegt werden muss, bevor ein Auskunftsanspruch durchsetzbar ist, vermeidet dies ein missbräuchliches Auskunftsverlangen und eine Gefährdung der Anonymität der rechtstreuen Nutzer. § 101 Absatz 4 UrhG-E regelt entsprechend der bisherigen Formulierung in Absatz 1 ausdrücklich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so dass bei jedem Einzelfall eine Abwägung vorzunehmen ist. Nach § 101 Absatz 9 Satz 9 UrhG-E sind zudem die einschlägigen Datenschutzvorschriften zu beachten, so dass auch insoweit der Datenschutz sichergestellt ist. Rein praktisch wird die gesetzliche Regelung (noch) leer laufen, da die notwendigen Verkehrsdaten zur Bestimmung der Identität der Internetnutzer aufgrund der derzeitigen Rechtslage in § 96 Absatz 2 Satz 2 TKG nach Beendigung der Verbindung zu löschen sind, es sei denn, die Daten werden zum Aufbau einer weitren Verbindung benötigt oder sie sind für die in den §§ 97, 99, 100, 101 TKG genannten Zwecke erforderlich. Aufgrund der Zweckbindung sind sie nicht zur Identitätsermittlung für andere Zwecke nutzbar, so dass erst das TKG geändert werden muss. Eine Novellierung des TKG ist geplant, jedoch unabhängig von dem hier zu bewertenden Gesetzentwurf. 3.3. Ergebnis Die Einführung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs auf TK-Verbindungsdaten ist in der im Entwurf vorgesehenen Ausgestaltung mit Artikel 10 GG vereinbar. 9 4. Informationelles Selbstbestimmungsrecht Das aus Artikel 2 Absatz 1 i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 GG folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt neben Artikel 10 GG nicht zur Anwendung. Es wird als allgemeine Vorschrift von der auf den Fernmeldeverkehr bezogenen spezielleren Garantie des Artikels 10 GG verdrängt22. Selbst wenn dem informationellen Selbstbestimmungsrecht in anderen Konstellationen neben Art. 10 GG noch eigenständige Bedeutung zukommen sollte, wäre die Schutzintensität nicht stärker. Wie bei Artikel 10 GG wären die gleichen Rechtfertigungsüberlegungen , insbesondere zur Verhältnismäßigkeit, anzustellen, so dass im Ergebnis auch hier keine Bedenken bestehen. 22 BVerfGE 100, 313, 358; 107, 299, 312; 110, 33, 53. Anlagen Anlage 1 - Durchsetzungsrichtlinie Abschnitt 3 Recht auf Auskunft Artikel 8 Recht auf Auskunft (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die a) nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte, b) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch nahm, c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte, oder d) nach den Angaben einer in Buchstabe a), b) oder c) genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war. (2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf a) die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren; b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die a) dem Rechtsinhaber weiter gehende Auskunftsrechte einräumen, b) die Verwendung der gemäß diesem Artikel erteilten Auskünfte in straf– oder zivilrechtlichen Verfahren regeln, c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln, d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung enger Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln. Anlage 2 - Referentenentwurf vom 03.01.2006 § 101 Anspruch auf Auskunft (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß 1. rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte, 2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, 3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder 4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder 3 genannten Person an der Herstellung , Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war, es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen. (3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über 1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und 2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden. (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. (5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war. (7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. (8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden. (9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes ) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt. (10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.