© 2013 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 143/13 Sicherheitsüberprüfung von Bediensteten des Bundes Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 143/13 Seite 2 Sicherheitsüberprüfung von Bediensteten des Bundes Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 143/13 Abschluss der Arbeit: 24. Juli 2013 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 143/13 Seite 3 1. Überprüfung von Bediensteten des Bundes mit sicherheitsempfindlichen Aufgaben 1.1. Anwendungsbereich und Personenkreis Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, ist gemäß § 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes1 (SÜG) vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen . Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt gemäß § 1 Abs. 2 SÜG aus, wer Zugang zu Verschlusssachen2 hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM ODER VS-VERTRAULICH eingestuft sind, Zugang zu Verschlusssachen überstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen, in einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes oder in einem Teil von ihr tätig ist, die auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist. nach anderen Vorschriften einer Sicherheitsüberprüfung unterliegt, soweit auf das Sicherheitsüberprüfungsgesetz verwiesen wird. Gemäß § 1 Abs. 4 SÜG übt eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung oder wer innerhalb einer besonders sicherheitsempfindlichen Stelle des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung ("Militärischer Sicherheitsbereich") beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz). Die Definition lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen wird in § 1 Abs. 5 SÜG vorgenommen . Gemäß § 34 SÜG ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung3 festzustellen , welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 4 sind. 1 Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zul. geä. durch Art. 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576). 2 Zum Verschlusssachenbegriff vgl. § 4 SÜG. 3 Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung )i.d.F. der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), zul. geä. durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 143/13 Seite 4 1.2. Zuständigkeit und Verfahren Im Bereich des Bundes ist die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie dazu ermächtigen will, zuständig für deren Sicherheitsüberprüfung (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 SÜG). An der Sicherheitsüberprüfung wirken das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung der Militärische Abschirmdienst (MAD) nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b des MAD-Gesetzes grundsätzlich mit (§ 3 Abs. 2 SÜG). Der Bundesnachrichtendienst (BND), das BfV und der MAD führen die Sicherheitsüberprüfungen bei Bewerbern und Mitarbeitern des eigenen Dienstes nach den Vorschriften des SÜG selbst durch (§ 3 Abs. 2 SÜG). Dies gilt auch für die Zuweisung, Übertragung oder Ermächtigung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 SÜG durch den BND und den MAD. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zur Ausführung des SÜG (AV-SÜG)4 zu § 3 Abs. 3 SÜG soll das Bundesministerium des Innern (BMI) bei dem Präsidenten des BfV und seinem Vertreter die Sicherheitsüberprüfung an sich ziehen und die Durchführung einem anderen Nachrichtendienst des Bundes übertragen, um Objektivität und Neutralität bei der Sicherheitsüberprüfung dieses Personenkreises zu gewährleisten . Das SÜG unterscheidet in Abhängigkeit von der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit drei Arten der Sicherheitsüberprüfung mit steigender Prüfungsintensität: die einfache Sicherheitsüberprüfung (§ 8 SÜG), die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (§ 9 SÜG) sowie die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (§ 10 SÜG). Zur Einleitung des Prüfungsverfahrens geben die betroffenen Personen eine in Umfang und Tiefe von der Art der Sicherheitsüberprüfung abhängige Sicherheitserklärung (§ 13 SÜG) ab. Es schließt sich ein in der Intensität gestaffeltes Prüfungsverfahren mit im Wesentlichen5 nachstehend ausgeführten Maßnahmen an (§ 12 SÜG): 1.2.1. Die einfache Sicherheitsüberprüfung Diese Überprüfungsart mit der geringsten Intensität umfasst gem. § 12 Abs. 1 SÜG die sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, die Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie Anfragen an das Bundeskriminal- 4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zur Ausführung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zul. geä. durch Art. 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) vom 24. März 1995 in der vom Bundesministerium des Innern mit Erlass vom 08. Februar 2007 – IS 4 – 606 411 – 5/1 gebilligten Fassung. 5 Die drei Überprüfungsarten werden ggf. ergänzt durch Anfragen bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (§ 12 Abs. 2 SÜG) und die Befragung weiterer geeigneter Auskunftspersonen und anderer Stellen sowie Maßnahmen der nächst höheren Stufe der Sicherheitsüberprüfung (§ 12 Abs. 5 SÜG). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 143/13 Seite 5 amt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die Nachrichtendienste des Bundes. 1.2.2. Die erweiterte Sicherheitsüberprüfung Über die in § 12 Abs. 1 SÜG vorgesehenen Maßnahmen hinaus werden bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung Anfragen an die Polizeidienststellen der - in der Regel in den letzten fünf Jahren - innegehabten Wohnsitze der betroffenen Person gerichtet sowie ihre Identität geprüft. Die gleichen Maßnahmen werden hinsichtlich des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten der betroffenen Person getroffen, soweit diese gemäß § 2 Abs. 2 SÜG in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird (§ 12 Abs. 2 SÜG) 1.2.3. Die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen Über die Maßnahmen der beiden beschriebenen Überprüfungsarten hinaus sind hier Befragungen der von der betroffenen Person angegebenen Referenzpersonen und weiterer geeigneter Auskunftspersonen vorgesehen. Diese sind darauf gerichtet, die Richtigkeit der von der betroffenen Person gemachten Angaben festzustellen und ein Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte zu prüfen , die auf ein Sicherheitsrisiko i.S.d. § 5 Abs. 1 SÜG schließen lassen (§ 12 Abs. 3 SÜG) 1.3. Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung Die Sicherheitserklärung ist den betroffenen Personen in der Regel alle fünf Jahre zur sog. routinemäßigen Aktualisierung erneut zuzuleiten (§ 17 Abs. 1 SÜG). Ergeben sich aus der Aktualisierung sicherheitsrelevante Umstände muss die zuständige Behörde entscheiden, ob ein Sicherheitsrisiko i.S.d. § 5 Abs. 1 SÜG vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht (§ 14 Abs. 3 und 4 SÜG). Dies gilt auch für den Fall, dass nach Abschluss einer abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse i.S.d. § 5 Abs. 2 SÜG über die betroffene Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen (§ 16 Abs. 1 SÜG). Bei Personen, die sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 10 SÜG ausüben, also Zugang zu Verschlusssachen des höchsten Geheimhaltungsgrades haben oder bei einem Nachrichtendienst tätig sind, ist die Sicherheitsüberprüfung in der Regel im Abstand von zehn Jahren zu wiederholen .(§ 17 Abs. 2 S. 1 SÜG). Darüber hinaus kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsprüfung auch anlassbezogen einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse i.S.d. § 5 Abs. 2 SÜG dies nahelegen (§ 17 Abs. 2 S. 2 SÜG). Das Verfahren entspricht dabei dem der Erstüberprüfung mit dem möglichen Verzicht auf eine erneute Identitätsprüfung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 143/13 Seite 6 2. Geheimhaltungsverpflichtung von Beamten des Bundes nach dem Ausscheiden aus dem Dienst Beamtinnen und Beamte unterliegen auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 67 Bundesbeamtengesetz (BBG)6, die alle bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten erfasst. Sie gehört zu den Grund- und Kernpflichten eines Beamten.7 Neben die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 67 BBG tritt die Pflicht jedes Beamten, dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 62 Abs. 1 S. 2 BBG). Hierzu gehören auch Weisungen über den besonders vertraulichen Umgang mit Verschlusssachen und die besonderen, umfangreichen Geheimschutzregelungen bei Nachrichtendiensten und bestimmten Sicherheitsbehörden.8 Rechtssystematisch werden diese als gemischte dienstlich-persönliche Weisungen eingeordnet, wenn sie die Schweigepflicht außerhalb der dienstlichen Aufgabenerfüllung regeln.9 Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht aus § 67 BBG durch Ruhestandsbeamte oder Beamte mit Versorgungsbezügen gilt gemäß § 77 Abs. 2 Ziff. 3 BBG als Dienstvergehen, das nach dem Bundesdisziplinargesetz (BDG)10 verfolgt wird. Darüber hinaus wird die Verletzung von Dienstgeheimnissen und von besonderen Geheimhaltungspflichten strafrechtlich verfolgt. § 353b des Strafgesetzbuches (StGB)11 stellt die Offenbarung von Geheimnissen durch Amtsträger, durch für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder durch Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, unter Strafe, soweit durch die Tat wichtige öffentliche Interessen verletzt wurden. 6 Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zul. geä. durch Art. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2013 (BGBl. I S. 1978). 7 Vgl. BVerwG v. 15.12.2005, Az. 2 A 4.04, Rn. 66, IÖD 2006, 231. 8 Plog/Wiedow, BBG Kommentar, § 67 Rn. 0.7 mit Verweis auf Plog/Wiedow, BBG -alt-, § 61 Rn. 5 mit weiteren Verweisen. 9 Plog/Wiedow, BBG -alt-, § 61 Rn. 5 mit Verweis auf § 55 Rn. 8, 10. 10 Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), zul. geä. durch Art. 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554). 11 Strafgesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zul. geä. durch Art. 15 AIFM-Umsetzungsgesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981).