© 2017 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 142/17 Der Begriff der Ehe im Grundgesetz und anderen Verfassungen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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BVerfGE 10, 59 [66]; 49, 286 [300]; 53, 224 [245]; 62, 323 [330]; 87, 234 [264]). Daraus folgt, dass aus dieser Grundrechtsnorm ein Recht auf Eingehung einer Ehe mit einem gleichgeschlechtlichen Partner nicht hergeleitet werden kann.“1 Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Lebenspartnerschaftsgesetz aus dem Jahre 2002 bestätigt und festgestellt, „dass die Ehe als Form einer engen Zweierbeziehung zwischen Mann und Frau eine personelle Exklusivität auszeichnet.“2 Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auf Folgendes hingewiesen: „Das Grundgesetz gewährleistet das Institut der Ehe nicht abstrakt, sondern in der Ausgestaltung, wie sie den jeweils herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht (vgl. BVerfGE 31, 58 [82 f.]).“3 1.2. Art. 6 GG und gleichgeschlechtliche Eheleute Es ist umstritten, ob der Gesetzgeber es durch einfaches Gesetz gleichgeschlechtlichen Partnern ermöglichen kann, eine Ehe einzugehen.4 Bislang hat das Bundesverfassungsgericht diese Frage nicht entschieden. Lediglich für das Institut der Lebenspartnerschaft hat es diese Frage im Jahr 2002 bejaht: 1 BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 04.10.1993, 1 BvR 640/93, NJW 1993, 3058 – Hervorhebung durch Autor. 2 BVerfGE 105, 313 (345) – Hervorhebung durch Autor. 3 BVerfGE 105, 313 (345) – Hervorhebung durch Autor. 4 Siehe hierzu ausführlich die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste WD 3 - 3000 - 208/15 vom 24.09.2015, Begriff der „Ehe“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG – Zur Zulässigkeit der „Öffnung“ der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare durch einfaches Gesetz. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 142/17 Seite 4 „Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können.“5 Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahren mehrfach entschieden, dass Lebenspartner mit Eheleuten gleichzustellen sind (betriebliche Hinterbliebenenversorgung,6 Erbschaftsund Schenkungssteuer,7 Familienzuschlag,8 Grunderwerbssteuer,9 Ehegattensplitting10, Sukzessivadoption 11). Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht die Gleichstellung nicht aus dem Institut der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG), sondern aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG) hergeleitet. 2. Der Ehebegriff in ausgewählten Verfassungen Im internationalen Vergleich lassen sich sieben Modelle unterscheiden: I. Die Verfassung erwähnt das Institut der Ehe überhaupt nicht (z. B. Finnland, Taiwan, Tschechien). II. Die Verfassung nutzt den Begriff der Ehe, ohne ihn näher zu definieren (z. B. Belgien, Estland, Italien, Zypern), oder nur bezüglich eines technischen Aspektes (Frankreich – eheliches Güterrecht). III. Die Verfassung nutzt den Begriff der Ehe, ohne ihn zwar näher zu definieren; allerdings liegt eine Entscheidung des Verfassungsgerichts vor, die den Begriff als offen für gleichgeschlechtliche Eheleute interpretiert (Portugal).12 5 BVerfGE 105, 313. 6 BVerfGE 124, 199. 7 BVerfGE 126, 400. 8 BVerfGE 131, 239. 9 BVerfGE 132, 179. 10 BVerfGE 133, 377. 11 BVerfGE 133, 59. 12 Urteil des portugiesischen Verfassungsgerichts vom 08.04.2010, Nr. 121/2010, in englischer Übersetzung abrufbar unter http://www.tribunalconstitucional.pt/tc/en/acordaos/20100121.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 142/17 Seite 5 IV. Die Verfassung definiert „Ehe“ ausdrücklich als Verbindung zwischen Mann und Frau (z. B. Bulgarien, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn; Kroatien13 und die Slowakei14 haben im Jahr 2014 einen entsprechenden Verfassungszusatz aufgenommen). V. Die Verfassung definiert „Ehe“ zwar ausdrücklich als Verbindung zwischen Mann und Frau; allerdings legt das Verfassungsgericht dies so aus, dass auch Ehen zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern zulässig sind (Spanien).15 VI. „Ehe“ schließt ausdrücklich gleichgeschlechtliche Verbindungen ein: Irland hat im Jahr 2015 einen entsprechenden Zusatz in die Verfassung aufgenommen.16 VII. Ausdrückliches Verbot gleichgeschlechtlicher Ehen (z. B. Seychellen, Uganda, Zimbabwe). 3. Europäische Grundrechte und Europäische Menschenrechtskonvention Die „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ (GRCh) besagt in ihrem Art. 9: „Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.“ Der Gesetzgeber der Charta hat bewusst eine geschlechtsneutrale Formulierung gewählt, um gleichgeschlechtliche Ehen zu erfassen.17 Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) definiert in ihrem Art. 12 Abs. 1 das Recht auf Eheschließung wie folgt: 13 BBC, 02.12.2013, Croatians back same-sex marriage ban in referendum, http://www.bbc.com/news/world-europe -25172778. 14 Zeit-Online, 04.06.2014, Slowakei schreibt Hetero-Ehe in Verfassung fest, http://www.zeit.de/news/2014- 06/04/slowakei-slowakei-schreibt-hetero-ehe-in-verfassung-fest-04220604. 15 Aus dem Wortlaut „Mann und Frau“ in Art. 32 der Verfassung kann nicht „automatisch geschlossen werden, dass die heterosexuelle Ehe die einzig legitime Option ist, die die Verfassung vorsieht“, Urteil des spanischen Verfassungsgerichts vom 06.11.2012, STC 198/2012, in englischer Übersetzung abrufbar unter https://www.tribunalconstitucional .es/ResolucionesTraducidas/198-2012%20of%20November%206.pdf; siehe hierzu auch: Görisch, Einfach-gesetzliche , verfassungsrechtliche und rechtsvergleichende Perspektiven eines gewandelten Ehebegriffs, Der Staat 54 (2015), 591 (597), http://ejournals.duncker-humblot.de/doi/pdfplus/10.3790/staa.54.4.591. 16 Thirty-fourth Amendment of the Constitution (Marriage Equality) Bill 2015, https://www.oireachtas .ie/documents/bills28/bills/2015/515/b515d.pdf. 17 Meyer/Bernsdorff, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Kommentar, 4. Aufl. 2014, Art. 9 Rn. 16. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 142/17 Seite 6 „Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.“ Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat gleichwohl entschieden, dass Art. 12 EMRK auch auf gleichgeschlechtliche Eheleute Anwendung findet:18 „Unter Berücksichtigung von Art. 9 GRCh nimmt der Gerichtshof nicht länger an, dass das in Art. 12 EMRK garantierte Recht, eine Ehe einzugehen, unter allen Umständen auf die Ehe zwischen zwei Partnern unterschiedlichen Geschlechts beschränkt ist. Deswegen ist Art. 12 EMRK auf die vorliegende Beschwerde anwendbar. Die Entscheidung aber, ob eine gleichgeschlechtliche Ehe zugelassen werden soll oder nicht, bleibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt dem Recht des Konventionsstaats überlassen.“ 4. Anhang: Verfassungsnormen im Wortlaut Die folgenden Verfassungszitate entstammen inoffiziellen deutschen Übersetzungen aus öffentlich verfügbaren Quellen oder sind eigene deutsche Übersetzungen auf Basis der letzten englischen Übersetzung der Verfassung. Nicht alle Verfassungen folgen in der Originalsprache der hier verwandten Nummerierung nach Artikeln. Belgien Art. 21 Abs. 2: Die zivile Eheschließung muss stets der Einsegnung der Ehe vorangehen , vorbehaltlich der erforderlichenfalls durch Gesetz festzulegenden Ausnahmen. Bulgarien Art. 46 Abs. 1: Die Ehe ist ein freiwilliger Bund zwischen Frau und Mann. Estland Art. 27 Abs. 2: Die Ehepartner sind gleichberechtigt. Frankreich Art. 34: Gesetze sollen Bestimmungen enthalten zum […] ehelichen Güterrecht. Irland Art. 41 Abs. 2: Eine Hochzeit kann zwischen zwei Personen unbeachtlich ihres Geschlechts geschlossen werden im Einklang mit den Gesetzen. Italien Art. 29: Die Republik erkennt die Rechte der Familie als eine auf der Ehe begründete natürliche Gesellschaft an. Die Ehe beruht auf der moralischen und rechtlichen Gleichheit der Ehegatten innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen, um die Einheit der Familie zu garantieren. Kroatien Art. 62 Abs. 2: Die Ehe ist eine lebendige Gemeinschaft zwischen Frauen und Männern. Lettland Art. 110: Der Staat schützt und unterstützt die Ehe – eine Vereinigung zwischen einem Mann und einer Frau –, die Familie, die Rechte der Eltern und die Rechte des Kindes. 18 EGMR, I. Sektion, Urteil vom 24.06.2010 − 30141/04 (Schalk u. Kopf/Österreich), deutsche Übersetzung in: NJW 2011, 1421. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 142/17 Seite 7 Litauen Art. 38 Abs. 2: Die Ehe wird durch freie Vereinbarung zwischen Mann und Frau geschlossen. Polen Art. 18: Die Ehe, eine Vereinigung von einem Mann und einer Frau, sowie die Familie, Mutterschaft und Elternschaft, stehen unter dem Schutz und der Fürsorge der Republik Polen. Portugal Art. 36 Abs. 1: Jedermann hat das Recht auf Gründung einer Familie und darauf, die Ehe auf der Grundlage vollständiger Gleichberechtigung einzugehen. Seychellen Art. 32 Abs. 2: Das […] Recht [auf Eheschließung] kann solchen Beschränkungen unterliegen, die gesetzlich vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich sind, einschließlich der Verhütung der Ehe zwischen Personen desselben Geschlechts oder Personen innerhalb bestimmter Verwandtschaften. Slowakei Art. 41 Abs. 1: Die Ehe ist eine einzigartige Vereinigung zwischen einem Mann und einer Frau. Die Slowakische Republik schützt und fördert die Ehe zu ihrem eigenen Wohlergehen. Spanien Art. 32 Abs. 1: Mann und Frau haben das Recht, bei voller rechtlicher Gleichstellung die Ehe zu schließen. Uganda Art. 31 Abs. 2a: Eine Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts ist verboten. Ungarn Art. L Abs. 1: Ungarn schützt die Institution der Ehe als Vereinigung eines Mannes und einer Frau – begründet durch freiwillige Entscheidung – und die Familie als Grundlage für das Überleben der Nation. Zimbabwe Art. 78. Abs. 3: Personen desselben Geschlechts ist es untersagt, sich gegenseitig zu heiraten. Zypern Art. 22 Abs. 1: Jede Person im ehemündigen Alter ist frei zu heiraten und eine Familie nach den Bestimmungen über die Ehe zu gründen, die für diese Person nach den Regelungen dieser Verfassung gilt. ***