© 2014 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 142/14 Verfahren zur Erfassung der Wahlberechtigten, zur Wahlbenachrichtigung sowie zur besonderen Erfassung von Doppelstaatern bei der Erstellung der Wählerverzeichnisse für die Wahlen zum Europäischen Parlament Überblick zu ausgewählten Mitgliedstaaten der Europäischen Union Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 142/14 Seite 2 Verfahren zur Erfassung der Wahlberechtigten, zur Wahlbenachrichtigung sowie zur besonderen Erfassung von Doppelstaatern bei der Erstellung der Wählerverzeichnisse für die Wahlen zum Europäischen Parlament Überblick zu ausgewählten Mitgliedstaaten der Europäischen Union Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 142/14 Abschluss der Arbeit: 29. August 2014 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 142/14 Seite 3 Inhalt 1. Vorbemerkungen 4 2. Untersuchungsmethode 4 3. Ergebnis der EZPWD-Anfrage und Format der Auswertung 5 4. Situation in Deutschland 6 5. Die Situation in ausgewählten Mitgliedstaaten der Europäischen Union 10 5.1. Wahlberechtigte für die Wahlen zum EP 10 5.2. Erfassung der Wahlberechtigten für die Wahlen zum EP 11 5.2.1. Erfassung/Erkennbarkeit weiterer Staatsbürgerschaften in den Wählerverzeichnissen 11 5.2.2. Erfassung/Erkennbarkeit weiterer Wohnsitze in anderen Mitgliedstaaten der EU 12 5.3. Zustellung der Wahlbenachrichtigungen/Wahlunterlagen für die Wahlen zum EP 12 5.3.1. An Staatsbürger, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben 12 5.3.2. An Staatsbürger eines anderen EU-Mitgliedstaates, die im Inland leben 12 5.4. Rechtliche Regelungen zur Verhinderung mehrfacher Stimmabgaben durch Staatsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU leben 13 5.4.1. Informationsaustausch mit den Wahlbehörden der anderen EU-Mitgliedstaaten? 13 5.4.2. Spezifische Bestimmungen für die besondere Gruppe der wahlberechtigten Staatsbürger, die die Staatsangehörigkeit eines weiteren Mitgliedstaates der EU besitzen 13 5.5. Strafrechtliche Sanktionen für mehrfache Stimmabgabe bei den Wahlen zum EP 14 5.6. Information der in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebenden Staatsbürger, die eine Wahlbenachrichtigung und/oder Wahlunterlagen erhalten, dass sie nur einmal wählen dürfen 14 5.7. Möglichkeit der Regelung einer Erfassung von Staatsbürgern mit weiteren Staatsangehörigkeiten anderer EU-Mitgliedstaaten durch die Wahlbehörden 14 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 142/14 Seite 4 1. Vorbemerkungen Bei der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (EP) kann jeder Wähler nur einmal wählen (Artikel 9 Direktwahlakt1). Im Falle von Wählern, die neben der Staatsbürgerschaft ihres Wohnsitzstaates eine weitere Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) besitzen (sog. Doppelstaater), bedarf es spezifischer rechtlicher und verwaltungsorganisatorischer Regelungen, um sicherzustellen, dass diese Wähler ihre Stimme nur einmal abgeben. Die nachfolgende Ausarbeitung gibt einen Überblick über die Bestimmungen, die ausgewählte Mitgliedstaaten der EU zu diesem Zweck getroffen haben. Grundlage hierfür bildet eine Anfrage des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages an die Partnerdienste der Parlamente der Euro-Staaten über das Europäische Zentrum für parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD).2 2. Untersuchungsmethode Um einen Überblick über die Erfassung der Wahlberechtigten im allgemeinen sowie die Erfassung von Doppelstaatern im besonderen zu erhalten, wurden über das EZPWD die Parlamente aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union3 zu folgenden Fragen um eine Stellungnahme gebeten : 1. Wer ist in Ihrem Land berechtigt, an den Wahlen zum EP teilzunehmen? 2. Wie werden die Wahlberechtigten für die Wahlen zum EP in Ihrem Land erfasst? 2.1. Können die Wahlbehörden Ihres Landes bei der Erfassung erkennen, ob ein Wahlberechtigter eine weitere Staatsbürgerschaft besitzt? 2.2. Können die Wahlbehörden Ihres Landes bei der Erfassung erkennen, ob ein Wahlberechtigter einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat? 3. Wer erhält in Ihrem Land Wahlbenachrichtigungen/Wahlunterlagen für die Wahlen zum EP? 3.1. Erhalten auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebende Staatsbürger Ihres Landes eine Wahlbenachrichtigung und/oder Wahlunterlagen? Wenn ja, unter welchen Bedingungen? 3.2. Unter welchen Bedingungen erhalten Staatsbürger eines anderen EU-Mitgliedstaates, die in Ihrem Land leben, eine Wahlbenachrichtigung und/oder Wahlunterlagen? 4. Welche rechtlichen Regelungen wurden getroffen, um die mehrfache Stimmabgabe durch Staatsbürger Ihres Landes, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU leben, zu verhindern? 1 Beschluss und Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 20. September 1976 (BGBl. 1977 II S. 733/734), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (BGBl. 2003 II S. 810; 2004 II S. 520). 2 EZPWD-Anfrage Nr. 2329 der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 9. Juli 2014. 3 Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien , Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 142/14 Seite 5 4.1. Gibt es Regelungen über einen Informationsaustausch mit den Wahlbehörden der anderen Mitgliedstaaten? 4.2. Gibt es spezifische Bestimmungen für die besondere Gruppe der Staatsbürger Ihres Landes , die die Staatsbürgerschaft eines weiteren Mitgliedstaates der EU besitzen? 5. Ist die Regelung über die einmalige Stimmabgabe sanktioniert, etwa durch strafrechtliche Bestimmungen wie das Verbot der Wahlfälschung? 6. Werden die in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebenden Staatsbürger Ihres Landes, die eine Wahlbenachrichtigung und/oder Wahlunterlagen erhalten, darauf aufmerksam gemacht, dass sie nur einmal wählen dürfen? 7. Stehen rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Regelungen einer Erfassung von Staatsbürgern Ihres Landes mit weiteren Staatsangehörigkeiten anderer EU-Mitgliedstaaten entgegen? 3. Ergebnis der EZPWD-Anfrage und Format der Auswertung Antworten liegen aus der Mehrheit der angefragten Staaten vor; nicht geantwortet haben die Parlamentsdienste aus Bulgarien, Griechenland, Italien, Irland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Slowenien und Zypern. Eine Kompensation der Informationslücken durch eine eigene Recherche des Fachbereichs war nicht möglich. Die übermittelten Antworten wurden überwiegend in englischer und französischer Sprache übermittelt; daher war eine Arbeitsübersetzung durch den Fachbereich WD 3 ins Deutsche erforderlich . Nicht allen Antworten waren Stellungnahmen zu den obigen Fragen zu entnehmen; die entsprechenden Passagen sind gekennzeichnet. Die übermittelten Antworten der angefragten Parlamentsdienste sind im Detail ausgeführt in der als Anlage beigefügten Übersicht. Dem Format dieser tabellarischen Übersicht entsprechend wurden die Antworten nicht wortwörtlich übersetzt sondern sinngemäß übertragen, um ein Höchstmaß an Vergleichbarkeit (Erkennbarkeit von Gemeinsamkeiten und wesentlichen Unterschieden) sicherzustellen . Hierzu war es auch erforderlich, Informationen zu den einzelnen Fragen, die sich zum Großteil auch aus den Antworten zu anderen Fragen ergeben haben, gezielt zusammenzutragen. Die Ergebnisse einer Gegenüberstellung der in der beigefügten Tabelle verzeichneten Antworten der Parlamentsdienste sind in der vorliegenden Arbeit zusammengefasst. Dieser Auswertung wird eine Darstellung der Situation in Deutschland anhand der an das EZPWD übermittelten Fragen vorangestellt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 142/14 Seite 6 4. Situation in Deutschland 4.1. Wahlberechtigte in Deutschland für die Wahlen zum EP Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Tag der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten entweder in Deutschland oder in einem der übrigen Mitgliedstaaten der EU haben. Sie dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein; z.B. durch eine Verurteilung (§ 6 Abs. 1 Europawahlgesetz - EuWG4). Wahlberechtigt sind auch die sog. Auslandsdeutschen, die am Wahltag außerhalb Deutschlands leben, sofern sie ihren Wohnsitz nach ihrem vierzehnten Lebensjahr mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland hatten und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder sie in besonderer Weise persönlich und unmittelbar mit den politischen Verhältnissen in Deutschland vertraut und von ihnen betroffen sind (§ 6 Abs. 2 EuWG). Alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der EU (Unionsbürger) mit Wohnsitz in Deutschland sind ebenfalls wahlberechtigt, wenn sie am Wahltage das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU haben. Sie dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein (§ 6 Abs. 3 EuWG). 4.2. Erfassung der Wahlberechtigten für die Wahlen zum EP in Deutschland Die Wahlberechtigten für die Wahlen zum Europäischen Parlament werden in Deutschland in sog. Wählerverzeichnissen erfasst. In dieses Verzeichnis der Wahlberechtigten nehmen die Gemeindebehörden den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnung der Wahlberechtigten auf (§ 14 Europawahlordnung - EuWO5). In die Wählerverzeichnisse tragen die Gemeindebehörden automatisch („von Amts wegen“) alle wahlberechtigten Deutschen ein, die am 35. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind: für eine Wohnung (bei mehreren, für die Hauptwohnung), als Besatzungsmitglied eines deutschen Seeschiffs, für ein deutsches Binnenschiff oder für eine Justizvollzugsanstalt (§ 15 Abs. 1 EuWO). Auf Antrag tragen die Gemeindebehörden die wahlberechtigten Deutschen in die Wählerverzeichnisse ein, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, aber keine Wohnung in Deutschland haben, sowie wahlberechtigte Deutsche, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU leben. Auch die wahlberechtigten Auslandsdeutschen werden auf Antrag in die Wählerverzeichnisse eingetragen (§ 15 Abs. 2 EuWO). 4 Europawahlgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555), zul. geä. durch Art. 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3749). 5 Europawahlordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zul. geä. durch Art. 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4335). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 142/14 Seite 7 Ebenfalls auf Antrag tragen die Gemeindebehörden die wahlberechtigten Unionsbürger in die Wählerverzeichnisse ein (§ 17 Abs. 1 EuWO). Den Nachweis für ihre Wahlberechtigung führen die Unionsbürger durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Sie enthält Erklärungen: über ihre Staatsangehörigkeit, über ihre Anschriften in der Bundesrepublik Deutschland, über die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis ihres Herkunfts-Mitgliedstaates, in dessen Wählerverzeichnis sie zuletzt eingetragen waren. Weiterhin versichern sie eidesstattlich, dass sie ihr aktives Wahlrecht nur in Deutschland ausüben werden und im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind sowie dass sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU ununterbrochen leben (§ 17a Abs. 1 und 4 EuWO). Behalten Unionsbürger, die anlässlich einer Wahl zum Europäischen Parlament auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, ihren Wohnsitz in Deutschland bei, werden sie bei der folgenden Wahl durch die Wahlbehörde automatisch („von Amts wegen“) in die Wählerverzeichnisse eingetragen. Alle Anträge auf Eintragung in die Wählerverzeichnisse sind bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen (§§ 17 Abs. 1 und 17a Abs. 2 EuWO). 4.2.1. Erfassung/Erkennbarkeit weiterer Staatsbürgerschaften in den Wählerverzeichnissen Die Wählerverzeichnisse basieren im Wesentlichen auf den Daten der Melderegister, die die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Bundesländer (Meldebehörden) führen. Zu den Daten der Melderegister gehören neben den Familiennamen, Vornamen, Geburtsdaten, aktuellen und früheren Wohnanschriften auch die Staatsangehörigkeiten (§ 2 Abs. 1 Melderechtsrahmengesetz - MRRG6). Zur automatischen Erstellung („von Amts wegen“) der Wählerverzeichnisse übermitteln die Meldebehörden an die Wahlbehörden lediglich die Familiennamen, die Vornamen, die Geburtsdaten und die Anschriften der Wahlberechtigten (§ 14 Abs.1 EuWO). Eine Übermittlung der bei den Meldebehörden zu den Staatsangehörigkeiten der wahlberechtigten Deutschen gespeicherten Daten ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Daher können die Wahlbehörden nicht erkennen, ob die automatisch in die Wählerverzeichnisse eingetragenen Wahlberechtigten - in der überwiegenden Mehrheit mit einer Wohnanschrift gemeldete wahlberechtigte Deutsche - eine weitere Staatsbürgerschaft besitzen. Kenntnis über die Staatsbürgerschaft der Wahlberechtigten erlangen die Wahlbehörden nur dann, wenn Unionsbürger ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen, da sie im Antrag ihre Staatsbürgerschaften benennen müssen. Einer solchen Verpflichtung unterliegen deutsche Staatsbürger - auch solche mit einer weiteren Staatsbürgerschaft - nicht. 6 Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 142/14 Seite 8 4.2.2. Erfassung/Erkennbarkeit weiterer Wohnsitze in anderen Mitgliedstaaten der EU Eine Übermittlung der bei den Meldebehörden zu weiteren Wohnsitzen der Wahlberechtigten gespeicherten Daten ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher können die Wahlbehörden nicht erkennen, ob die automatisch in die Wählerverzeichnisse eingetragenen Wahlberechtigten - in der überwiegenden Mehrheit mit einer Wohnanschrift gemeldete wahlberechtigte Deutsche - weitere Wohnsitze haben. Die Wahlbehörden erlangen nur durch Anträge von Unionsbürgern auf Eintragung in das Wählerverzeichnis Kenntnis über die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis im Herkunfts-Mitgliedstaat , in dessen Wählerverzeichnis der Antragsteller zuletzt eingetragen war. Diese Informationen dienen den Wahlbehörden für die Durchführung des nach Art. 13 der Richtlinie 93/109 EG des Rates vorgesehenen Informationsaustausches mit den Wahlbehörden des Herkunfts-Mitgliedstaates, um diese über die Eintragung von Unionsbürgern in die Wählerverzeichnisse zu informieren und damit mehrfache Stimmabgaben zu verhindern (§ 17a Abs. 5 EuWO) 4.3. Zustellung der Wahlbenachrichtigungen/Wahlunterlagen für die Wahlen zum EP 4.3.1. Deutsche Staatsbürger, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben Diese erhalten eine Wahlbenachrichtigung, sofern sie auf ihren Antrag in das Wählerverzeichnis ihres letzten Wohnsitzes in Deutschland eingetragen wurden. Sie geht ihnen spätestens am 24. Tag vor der Wahl zu (§ 18 Abs. 1 EuWO). Haben sie mit ihrem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zugleich einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt (§ 18 Abs. 3 EuWO), gehen ihnen diese Unterlagen ohne gesonderte Wahlbenachrichtigung zu (§ 27 Abs. 4 EuWO). 4.3.2. Staatsbürger eines anderen EU-Mitgliedstaates, die in Deutschland leben Unionsbürger, die in Deutschland auf ihren Antrag in das Wählerverzeichnis ihres Wohnsitzortes eingetragen wurden, erhalten spätestens am 24. Tag vor der Wahl, eine Wahlbenachrichtigung (§ 18 Abs. 1 EuWO). Haben sie bereits mit ihrem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt (§ 18 Abs. 3 EuWO), gehen ihnen diese Unterlagen ohne gesonderte Wahlbenachrichtigung zu (§ 27 Abs. 4 EuWO). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 142/14 Seite 9 4.4. Rechtliche Regelungen zur Verhinderung mehrfacher Stimmabgaben durch deutsche Staatsbürger , die in einem anderen Mitgliedstaat der EU leben 4.4.1. Informationsaustausch mit den Wahlbehörden der anderen EU-Mitgliedstaaten? Art. 13 der Richtlinie 93/109 EG des Rates7 sieht einen Informationsaustausch mit den Wahlbehörden des Herkunfts-Mitgliedstaates von Unionsbürgern vor, die ihre Eintragung in ein Wahlverzeichnisse ihres Wohnsitz-Mitgliedstaates beantragt haben. Die Bestimmung wurde durch die Regelungen des § 17a Abs. 5 EuWO in deutsches Recht umgesetzt . Ein Informationsaustausch mit den Wahlbehörden des Wohnsitz-Mitgliedstaates von deutschen Staatsangehörigen, die in Deutschland ihre Eintragung in ein Wahlverzeichnis beantragt haben, ist nicht vorgesehen. 4.4.2. Spezifische Bestimmungen für die besondere Gruppe der wahlberechtigten Deutschen, die die Staatsbürgerschaft eines weiteren Mitgliedstaates der EU besitzen? Das deutsche Recht sieht keine spezifischen Regelungen vor, bei der Vorbereitung einer Wahl zum Europäischen Parlament die Gruppe der wahlberechtigten Deutschen zu erfassen, die die Staatsbürgerschaft eines weiteren Mitgliedstaates der EU besitzen. 4.5. Strafrechtliche Sanktionen für mehrfache Stimmabgabe bei den Wahlen zum EP § 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch (StGB) stellt unter Strafe, wer unbefugt, z.B. aufgrund irrtümlicher Eintragung in das Wählerverzeichnis einer unzuständigen Gemeinde, wählt. Bereits der Versuch steht unter Strafe. Der Straftatbestand gilt gem. § 108d StGB unter anderem für die Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zu den Landtagen und für die Kommunalwahlen. 4.6. Information der in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebenden deutschen Staatsbürger, die eine Wahlbenachrichtigung und/oder Wahlunterlagen erhalten, dass sie nur einmal wählen dürfen § 41 EuWO bestimmt, dass die Wahlbehörden sowohl durch öffentliche Wahlbekanntmachung als auch in jeder individuellen Wahlbenachrichtigung unter anderem darauf hinweisen, dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann sowie 7 RICHTLINIE 93/ 109/EG DES RATES vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat , dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 142/14 Seite 10 dass die unbefugte Stimmabgabe, die Herbeiführung eines unrichtigen Ergebnisses oder die Verfälschung des Ergebnisses einer Wahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Bereits bei dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen Auslandsdeutsche eidesstattlich erklären, dass sie in keinem anderen Mitgliedstaat der EU an der Wahl teilnehmen (§ 17 Abs. 5 EuWO). 4.7. Möglichkeit der Regelung einer Erfassung von deutschen Staatsbürgern mit weiteren Staatsangehörigkeiten anderer EU-Mitgliedstaaten durch die Wahlbehörden Grundlage der Wählerverzeichnisse sind die Melderegister, in denen eine Vielzahl personenbezogener Daten erfasst werden. Dazu gehören u.a. die Namen, Geburtsdaten, das Geschlecht, aktuelle und frühere Wohnanschriften sowie die Staatsangehörigkeiten (§ 2 Abs. 1 MRRG). Die Melderegisterdaten, die von den Wahlbehörden zur automatischen Erstellung („von Amts wegen “) der Wählerverzeichnisse benötigt werden, bestimmt § 14 Abs. 1 EuWO. Dies sind lediglich die Familiennamen, die Vornamen, die Geburtsdaten und die Anschriften der Wahlberechtigten. Die Übermittlung der Melderegisterdaten an die Wahlbehörden erfolgt gemäß § 18 Abs. 1 MRRG. Danach wird den Meldebehörden gestattet, anderen Behörden die Melderegisterdaten zu übermitteln , die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Nach § 15 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Nach derzeitiger Rechtslage darf also die Meldebehörde keine Informationen zu den Staatsangehörigkeiten an die Wahlbehörden übermitteln, weil diese keine Aufgaben haben, zu deren Erfüllung diese Daten benötigt würden. Um den Meldebehörden darüber hinaus die Übermittlung der von ihnen erfassten Informationen zu den Staatsbürgerschaften an die Wahlbehörden zu gestatten, müsste der Gesetz- bzw. Verordnunggeber den Katalog der Daten, die die Wahlbehörden gemäß § 14 Abs. 1 EuWO in die Wählerverzeichnisse aufnehmen, entsprechend erweitern. Darüber hinaus müssen den Wahlbehörden weitere Aufgaben zugewiesen werden, zu deren Erfüllung die Melderegisterdaten zu den Staatsbürgerschaften von Wahlberechtigten erforderlich sind. 5. Die Situation in ausgewählten Mitgliedstaaten der Europäischen Union 5.1. Wahlberechtigte für die Wahlen zum EP Die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Teilnahme an den Wahlen zum EP sind in der übergroßen Mehrheit der Mitgliedstaaten identisch. Wahlberechtigt sind neben den Staatsbürgern des jeweiligen Landes alle Bürger der Europäischen Union (Unionsbürger). Eine Besonderheit weist die britische Antwort aus: Danach sind auch die Bürger des Commonwealth Wahlberechtigte , also auch die Staatsbürger Maltas und Zyperns. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 142/14 Seite 11 Mit Ausnahme Österreichs, wo das Wahlalter bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres erreicht wird, wird die Wahlberechtigung in allen Mitgliedstaaten mit Vollendung des 18. Lebensjahres erworben. In allen Mitgliedstaaten8 ist nicht wahlberechtigt, wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, z.B. durch den Entzug der politischen und bürgerlichen Rechte infolge einer Verurteilung oder wegen Geschäftsunfähigkeit. Für die Teilnahme von Unionsbürgern an den Wahlen zum EP in einem anderen Mitgliedstaat, ist es in allen Staaten notwendig, die Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl des Staates aktiv zu beantragen. Zu den Voraussetzungen gehört, einen ständigen oder den Hauptwohnsitz in diesem Mitgliedstaat zu haben. 5.2. Erfassung der Wahlberechtigten für die Wahlen zum EP Die Erfassung ihrer wahlberechtigten Staatsbürger nimmt der Großteil der Mitgliedstaaten in Wählerverzeichnissen vor, in die die Wahlberechtigten entweder automatisch9 eingetragen werden oder die direkt auf die Melderegister10 der Meldebehörden zugreifen. Eine Besonderheit bildet das britische Erfassungssystem, das nach der Europawahl 2014 umgestellt wurde. Das Wählerverzeichnis wurde hier bis 2014 auf der Grundlage jährlicher Befragungen der Haushalte (annual canvass of households) erstellt. Künftig wird es in Großbritannien eine individuelle Wählererfassung (individiual electoral registration - IER) durch die Wahlbehörden (electoral registration officers) geben. Die Parlamente der Slowakischen Republik, Rumäniens und Ungarns haben die Frage nicht beantwortet . 5.2.1. Erfassung/Erkennbarkeit weiterer Staatsbürgerschaften in den Wählerverzeichnissen Zu den in den Wählerverzeichnissen erfassten Daten gehören in sieben Mitgliedstaaten auch weitere Staatsbürgerschaften der Wahlberechtigten.11 In sechs Mitgliedstaaten werden diese Informationen nicht erfasst.12 Estland hat sich zu dieser Frage nicht geäußert; aus der Antwort zu Frage 7 ergibt sich jedoch, dass weitere Staatsbürgerschaften im Melderegister vermerkt werden. Ebenso werden in Finnland weitere Staatsbürgerschaften in das Melderegister eingetragen; die weiteren Staatsbürgerschaften werden lediglich für nichtfinnische Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis erfasst. 8 Rumänien, Schweden und Ungarn haben sich zu dieser Voraussetzung nicht geäußert. 9 Dänemark, Estland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Österreich, Polen, Spanien, Tschechien. 10 Belgien, Finnland, Kroatien, Litauen. 11 Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Kroatien, Lettland, Litauen. 12 Finnland, Österreich, Polen, Rumänien, Schweden, Spanien. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 142/14 Seite 12 Die Antworten aus Rumänien, der Slowakischen Republik und Tschechien verweisen lediglich darauf, dass Unionsbürger ihre Staatsbürgerschaft im Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis angeben müssen. 5.2.2. Erfassung/Erkennbarkeit weiterer Wohnsitze in anderen Mitgliedstaaten der EU Nur in Estland und Finnland werden alle Adressen der Wahlberechtigten in anderen Mitgliedstaaten erfasst. In Kroatien werden weitere Wohnsitze in anderen Mitgliedstaaten nur für Unionsbürger erfasst. In Polen dürfen die Behörden den Wohnsitz der Wahlberechtigten in anderen Ländern selbstständig ermitteln. In zehn Mitgliedstaaten werden weitere Wohnsitze in anderen Mitgliedstaaten der EU nicht erfasst.13 Aus Rumänien, Tschechien und Ungarn liegen keine Antworten zu dieser Frage vor. 5.3. Zustellung der Wahlbenachrichtigungen/Wahlunterlagen für die Wahlen zum EP 5.3.1. An Staatsbürger, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben Bei der Auswertung der Antworten ist zwischen der Übermittlung allgemeiner Informationen über die Durchführung einer Europawahl und dem Verfahren zur Teilnahme einerseits und der individuellen Zustellung personenbezogener Wahldokumente andererseits zu unterscheiden. Zahlreiche Mitgliedstaaten informieren ihre im Ausland lebenden Staatsbürger im Wege öffentlicher Bekanntmachungen bzw. Veröffentlichungen der Auslandsvertretungen über eine bevorstehende Wahl. Sie weisen dabei auf das - zumeist bestehende - Erfordernis hin, sich mit einem Antrag um Eintragung in die Wählerverzeichnisse bemühen zu müssen.14 Alle Mitgliedstaaten, aus denen die Frage beantwortet wurde, stellen ihren im Ausland lebenden Wahlberechtigten, die die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt haben, die persönlichen Wahldokumente zu. Eine Besonderheit stellt hier die Slowakische Republik dar: die Auslandsslowaken können ihre Stimme nur abgeben, wenn sie sich am Tag der Wahl im Inland aufhalten. Die Parlamente Rumäniens und Ungarns haben die Frage nicht beantwortet. 5.3.2. An Staatsbürger eines anderen EU-Mitgliedstaates, die im Inland leben Alle Mitgliedstaaten stellen den dort lebende Unionsbürgern, die ihre Eintragung in die nationalen Wählerverzeichnisse beantragt haben, ihre Wahldokumente zu. Eine Reihe von Mitgliedstaaten informiert die im Inland lebenden Unionsbürger durch öffentliche Bekanntmachungen bzw. 13 Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Lettland, Litauen, Österreich, Schweden, Slowakei, Spanien. 14 So: Dänemark, Großbritannien, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 142/14 Seite 13 Veröffentlichungen über eine bevorstehende Europawahl und das Verfahren zur Eintragung in das Wählerverzeichnis. Die Parlamente Rumäniens und Ungarns haben die Frage nicht beantwortet. 5.4. Rechtliche Regelungen zur Verhinderung mehrfacher Stimmabgaben durch Staatsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU leben 5.4.1. Informationsaustausch mit den Wahlbehörden der anderen EU-Mitgliedstaaten? Der Informationsaustausch ist Regelungsgegenstand der Richtlinie 93/109/EG,15 die in Art. 13 bestimmt , dass die Mitgliedstaaten die zur Durchsetzung von Art. 4 (einmalige Ausübung des Wahlrechts ) notwendigen Daten austauschen. Die in den Antworten der angefragten Parlamentsdienste dargestellten Verfahrensbeschreibungen lassen, soweit nicht ohnehin explizit auf die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht verwiesen wird, darauf schließen, dass dieser Informationsaustausch in allen Mitgliedstaaten praktiziert wird. Dabei nehmen alle Mitgliedstaaten einen Datenaustausch mit den Wahlbehörden des Herkunfts-Mitgliedstaates derjenigen Unionsbürger vor, die ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis ihres Wohnsitz-Mitgliedstaates beantragt haben. Rumänien hat die Frage nicht beantwortet und Spanien hat die Frage verneint. Die Überprüfung des Umsetzungsstands der Richtlinie in nationales Recht hat jedoch ergeben, dass beide Staaten die Richtlinie umgesetzt haben. 16 5.4.2. Spezifische Bestimmungen für die besondere Gruppe der wahlberechtigten Staatsbürger, die die Staatsangehörigkeit eines weiteren Mitgliedstaates der EU besitzen Die Parlamentsdienste aus 13 Mitgliedstaaten machen deutlich, dass in ihren Staaten keine spezifischen Bestimmungen für die wahlberechtigten Staatsbürger existieren, die eine weitere Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU besitzen.17 Kroatien, Rumänien und Ungarn haben diese Frage nicht beantwortet. 15 Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34–38. 16 EURLEX-Übersicht der Nationalen Umsetzungsmaßnahmen zur Richtlinie 93/109/EG, abgerufen unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/LKD/?uri=CELEX:31993L0109&qid=1409314012664 (29.08.2014). 17 Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Lettland, Litauen, Österreich, Polen, Schweden, Slowakei, Spanien. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 142/14 Seite 14 5.5. Strafrechtliche Sanktionen für mehrfache Stimmabgabe bei den Wahlen zum EP In elf Mitgliedstaaten wird die mehrfache Stimmabgabe bei Wahlen zum EP strafrechtlich verfolgt .18 In drei Staaten wird die mehrfache Stimmabgabe als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit Geldbußen geahndet.19 In Schweden gibt es hierfür kein Sanktionsregime. Aus Estland und Ungarn liegen keine Antworten auf diese Frage vor. 5.6. Information der in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebenden Staatsbürger, die eine Wahlbenachrichtigung und/oder Wahlunterlagen erhalten, dass sie nur einmal wählen dürfen In elf Mitgliedstaaten, werden die im Ausland lebenden Staatsbürger im Rahmen des Antragsverfahrens zur Eintragung in das Wählerverzeichnis darauf aufmerksam gemacht, dass sie nur einmal wählen dürfen. 20 In einigen dieser Staaten, sind die Wähler in diesem Antragsverfahren verpflichtet , eine Erklärung abzugeben, dass sie ihr Wahlrecht nur einmal ausüben. In Polen wurde den Wählern bei der jüngsten Europawahl mitgeteilt, dass sie nur einmal wählen dürfen. Das Parlament Estlands teilte mit, dass eine solche Information der Wähler nicht vorgesehen ist. Keine Antworten liegen vor aus Frankreich, Großbritannien, Rumänien und Ungarn. 5.7. Möglichkeit der Regelung einer Erfassung von Staatsbürgern mit weiteren Staatsangehörigkeiten anderer EU-Mitgliedstaaten durch die Wahlbehörden In acht Mitgliedstaaten gibt es keine rechtlichen Hürden für die erfragte Erfassung von Staatsbürgern mit weiteren Staatsangehörigkeiten.21 Auf rechtliche Hindernisse machen ausdrücklich zwei Antworten aufmerksam: Für Frankreich wird darauf verwiesen, dass es kein gesondertes Register für diesen Personenkreis gibt und das Datenschutzrecht die Erfassung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten verbietet, die Rückschlüsse auf die ethnische Herkunft erlauben könnten. Ausnahmen seien aber im öffentlichen Interesse möglich. Die britische Antwort verweist auf eine Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs, nach der die Erfassung von Staatsbürgern mit weiteren Staatsangehörigkeiten, die keine Gefahr darstellen, als signifikanter staatlicher Eingriff ("significant and intrusive additional step") betrachtet werde. Die Errichtung und Unterhaltung einer entsprechenden Datenbank würden als unverhältnismäßig und übermäßig aufwendig ("disproportionate and overly burdensome ") bewertet. 18 Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Kroatien, Lettland, Österreich, Rumänien, Slowakei, Spanien. 19 Litauen, Polen, Tschechien. 20 Belgien, Dänemark, Finnland, Kroatien, Lettland, Litauen, Österreich, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechien. 21 Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Litauen, Schweden, Spanien, Tschechien. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 142/14 Seite 15 Keine eindeutigen Antworten liegen aus den Parlamenten Kroatiens, Lettlands, Österreichs und Polens vor. Keinerlei Aussagen enthalten die Antworten Rumäniens und Ungarns.